Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01191


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 12. Februar 2018

in Sachen

X.___, geb. 2007

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der am 27. Dezember 2007 geborene X.___ wurde durch seinen Vater Y.___ am 25. Januar 2008 (Eingangsdatum) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 386, Ziffer 395, Ziffer 497 und Ziffer 498 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV], Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten diverser Behandlungen, ärztlich verordneter Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung sowie ambulanter Therapien.

1.2    Am 14. Dezember 2009 (Eingangsdatum) ersuchte der Vater des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 6/55). Die IV-Stelle liess daraufhin den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag (folgend: Abklärungsbericht) vom 1. April 2010 erstellen (Urk. 6/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 9. Juni 2010 ab dem 1. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6/79).

1.3    Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/104) nahm die IV-Stelle eine weitere Abklärung am Wohnort des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Mai 2011, Urk. 6/110). Mit Mitteilung vom 24. Mai 2011 wurde der Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung bestätigt (Urk. 6/111).

1.4    Anlässlich der im Dezember 2013 an die Hand genommenen amtlichen Revision (Urk. 6/169) wurde am 25. März 2014 erneut eine Abklärung durchgeführt (vgl. Abklärungsbericht vom 7. April 2014, Urk. 6/184). Mit Mitteilung vom 8. April 2014 wurde ein unveränderter Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige wiederum bestätigt (Urk. 6/186).

1.5    Im Dezember 2015 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ein (Urk. 6/213) und nahm wiederum eine Abklärung am Wohnort des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Juli 2016, Urk. 6/228). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, ihm werde lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuerkannt werden (Urk. 6/230), wogegen er am 9. August 2016 vorsorglich Einwand erhob (Urk. 6/232). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und reduzierte mit Verfügung vom 29. September 2016 die Hilflosenentschädigung des Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2016 auf eine solche leichten Grades (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Vater des Versicherten am 27. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. September 2016 sei teilweise aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-240) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Vater des Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb-licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.

1.5    Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1).

1.6    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion der Hilflosenentschädigung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der Abklärung vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/228) in drei von sechs alltäglichen Bereichen regelmässige und andauernde Dritthilfe brauche (An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege von gesellschaftlichen Kontakten). In den restlichen Bereichen bestehe eine altersentsprechende Selbständigkeit (Urk. 2).

2.2    Der Vater des Versicherten ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin in den Lebensbereichen Essen und Notdurft zu Unrecht eine Hilflosigkeit verneine. Dabei verweist er insbesondere auf den Bericht des A.___ vom 21. Oktober 2016 (Urk. 3/2) und der Dipl. Ergotherapeutin Z.___ vom 21. September 2016 (Urk. 3/2). So könne der Beschwerdeführer beispielsweise keine Flaschen öffnen, kein Sandwich mit beiden Händen festhalten, keinerlei Speisen mit dem Messer zerkleinern oder sich ein Stück Brot abschneiden; er bedürfe vielmehr bei jeder Mahlzeit Hilfestellung. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nach dem Stuhlgang nicht selbständig reinigen, wobei es keine Rolle spiele, ob er sich wie in ihrer Religion üblich mit Wasser oder mit Papier reinige (Urk. 1).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer (termingeboren in der 39 1/7 SSW) leidet seit seiner Geburt an einer spastischen Cerebralparese, einer armbetonten Hemiparese links bei Status nach intrakraniellen Blutungen (Grad IV links, Grad I rechts), an einem Status nach neonatalen Anfällen, einem Hydrozephalus internus sowie an einem Strabismus konvergens links (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. März 2010, Urk. 6/69 S. 1).

3.2    Im Abklärungsbericht vom 1. April 2010 (Urk. 6/73) hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2009 eine Fussorthese sowie eine Handschiene trage. Die Knöchel-Orthese sowie die Handschiene ziehe man ihm täglich 2-3 Mal an und wieder aus. Ansonsten werde er altersentsprechend vollständig von einer Drittperson an- sowie ausgezogen. Beim An- und Auskleiden resultiere ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 12.5 Minuten/Tag. Der Beschwerdeführer könne auf dem Boden frei sitzen und mittels Hilfe von Möbelstücken selber aufstehen. Er könne sich selber von der Rücken- in die Seiten- sowie in die Bauchlage bringen. Ein freies Stehen sei jedoch aufgrund der fehlenden Körperbalance nicht möglich. Ohne Unterstützung lasse er sich jeweils sofort wieder auf seinen Po plumpsen. Aufgrund der Transfers resultiere beim Lebensbereich Aufstehen/Ansitzen/Abliegen ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 15 Minuten/Tag. Die Wartefrist ist seit Februar 2009 eröffnet. Der Beschwerdeführer könne den Löffel in der rechten Hand zwar halten, wisse jedoch nicht, was er damit anfangen solle. Daher müsse er vollständig von einer Drittperson gefüttert werden. Er sei ein guter Esser und sei nicht heikel. Er esse mit den Eltern am Tisch mit Kindersitz. Nach Angaben der Eltern müssten die Speisen stark zerkleinert werden, ansonsten diese von ihm nicht heruntergeschluckt werden könnten. Am Morgen esse er gerne Gipfeli. Das Gipfeli werde in sehr kleine Stücke gerissen und er esse diese dann jeweils mit den Fingern. Zusätzlich bekomme er am Morgen noch einen Milchschoppen, welchen er aber aufgrund seiner Behinderung nicht selber halten könne, da er die linke Hand/den linken Arm nicht richtig einsetzen könne. Auch das Trinken aus einer Tasse oder einem Glas sei ihm nicht selbständig möglich. Ein Kinderbiskuit könne der Beschwerdeführer mit der rechten Hand selbständig essen, da er hierfür nicht viel Kraft benötige. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand fürs Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) betrage 42.5 Minuten/Tag. Die Wartefrist wurde im August 2008 eröffnet. Die vollständige Körperpflege werde altersentsprechend von einer Drittperson vorgenommen. Bezüglich der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer tags wie nachts Pampers trage, welche in der Regel 6 Mal pro Tag gewechselt würden. Er melde sich nicht beziehungsweise mache sich nicht bemerkbar, wenn die Pampers nass seien oder er Stuhlgang gemacht habe. Ein invaliditätsbedingter Mehraufwand resultiere nicht. Die Wartezeit sei im Juni 2009 eröffnet worden, doch rechtfertige es sich, diesen Lebensbereich bereits anzurechnen, da sich in den nächsten Monaten wohl keine wesentliche Veränderung ergeben werde. Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer sich auf dem Po mit den Beinen vorwärts bewege (sogenannten Shuffeln). Ein freies Gehen beziehungsweise Überwinden von Treppen sei bei ihm aufgrund der Hemiparese links und der dadurch fehlenden Körperbalance nicht möglich, da er immer wieder hinfalle. Er könne lediglich auf beiden Seiten gestützt beziehungsweise gehalten ein paar Meter zurücklegen. Für längere Strecken benötige man den Buggy. Verbal könne sich der Beschwerdeführer nicht mitteilen, er summe und gebe Laute von sich. Wenn er etwas nicht möchte, dann zeige er das mit Abwehren beider Hände. Er gehe jedoch auch auf Kinder zu und spiele gerne mit diesen, doch sei er eher ängstlich. Insgesamt sei er ein lieber Junge. Wenn er etwas möchte, was er nicht bekomme, dann weine er. Die Bindung zu seinem Vater sei sehr intensiv. Da man täglich therapeutische Übungen mit dem Beschwerdeführer mache, betrage der invaliditätsbedingte Mehraufwand für die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe 30 Minuten/Tag. Die persönliche Überwachung sei altersentsprechend. Die allenfalls notwendigen Medikamente sowie das Anbringen der Augenpflaster aufgrund der Sehschwäche auf dem linken Auge würden altersentsprechend von einer Drittperson abgegeben beziehungsweise vorgenommen. Aufgrund diverser wahrzunehmender Arzt- und Therapiebesuche resultiere ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 5 Minuten/Tag. Es resultiere ein täglicher Mehraufwand von 1 Stunde 45 Minuten, sodass sich kein Intensivpflegezuschlag rechtfertige.

    Der Beschwerdeführer sei somit in 4 von 6 alltäglichen Bereichen eingeschränkt und zwar beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Notdurft und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte.

3.3    Laut dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2011 (Urk. 6/110) könne der Beschwerdeführer beim An- und Ausziehen ein bisschen helfen, indem er seine Ärmchen hochstrecke, was mit ihm geübt werde. Auch wenn der Vater zu ihm sage, er solle sich die Schuhe ausziehen, mache er dies. Er müsse aber insgesamt noch vollständig an- und ausgekleidet werden. Vorder- und Rückseite der Kleidungsstücke könne er noch nicht erkennen; er sei aber sowieso nicht interessiert und lasse es mehr mit sich geschehen. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand be-trage 12.5 Minuten/Tag und die Wartefrist wurde am 1. Dezember 2010 eröffnet. Beim Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer problemlos alleine laufen könne. Aufgrund seiner linksseitigen Einschränkung könne er aber noch nicht auf einen normalen Stuhl oder seinen Tripp-Trapp klettern. Als sich der Beschwerdeführer auf das Sofa gesetzt habe, habe er nicht gewusst wie und sei vorsichtig rückwärts auf die Sitzfläche gerutscht ohne Zuhilfenahme seiner Ärmchen und habe auch nicht versucht, den Sitz vorwärts auf dem Bauch rutschend zu erklimmen. Er könne deshalb noch keine Sitzfläche erreichen, die höher sei, als seine Beinchen lang seien. Mit dem Schlafen habe der Beschwerdeführer keine Probleme. Aufgrund der Transfers resultiere beim Lebensbereich Aufstehen/Ansitzen/Abliegen ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 10 Minuten/Tag. Der Beschwerdeführer könne noch nicht mit dem Löffel essen, wobei das auch noch nicht geübt worden sei. Der Vater habe eingeräumt, dass dies bisher keine Priorität gehabt habe. Bisher werde er also noch vollständig gefüttert. Dies sei sehr aufwändig, da der Beschwerdeführer immer wieder weglaufe und man ihn wieder einfangen und motivieren müsse, weiter zu essen. Den Schoppen nehme er jetzt mit beiden Händen, um ihn dann aber nach kurzer Zeit nur noch mit der rechten Hand zu halten. Das Frühstücksbrot könne er alleine mit einer Hand essen. Aber auch dabei müsse darauf geachtet werden, dass er esse, weil er mit dem Brot herumlaufe. Den Brei müsse man ihm eingeben. Der Beschwerdeführer sei beim Essen nicht wählerisch und esse alles, was die Eltern auch essen würden. Zwischendurch könne er auch von einer Banane oder einem Apfel essen, wenn es ihm hingehalten würde. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage 30 Minuten/ Tag. Der Beschwerdeführer sei gerne im Wasser und habe überhaupt keine Probleme beim Baden oder Duschen. Er erhalte jeden Tag vor dem Bad eine Massage von seinem Vater. Die Körperpflege finde altersentsprechend durch Vater oder Mutter statt. Der Beschwerdeführer benötige noch Tag und Nacht Windeln, denn er melde sich nicht, wenn er aufs WC müsse. Er können nun gut laufen; auch draussen, wobei man immer bei ihm sein müsse. Für weitere Strecken nähmen sie zur Sicherheit den Buggy mit. Er könne Treppen steigen, indem er sich an einer Seite festhalten würde. Er gehe aktuell in die Spielgruppe und spiele dort mit anderen Kindern und mache mit. Kürzlich seien sie in Pakistan in den Ferien gewesen. Dort seien immer viele Menschen um ihn herum gewesen und der Vater habe das Gefühl, dass der Beschwerdeführer wirklich grosse Fortschritte gemacht habe. Deshalb werde er wohl auch in der Spielgruppe viel profitieren können. Auch von seinem kleinen Bruder O.___, der 1.5 Jahre alt sei, profitiere er sehr. Insgesamt sei es sehr erfreulich, wie viele Fortschritte der Beschwerdeführer gemacht habe, auch im sprachlichen Bereich. Der Beschwerdeführer erfülle den Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nun altersentsprechend, weshalb dieser Lebensbereich nicht mehr ausgewiesen sei. Die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei weiterhin ausgewiesen und führe zu einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 30 Minuten/Tag. Die persönliche Überwachung sei altersentsprechend. Aufgrund diverser wahrzunehmender Arzt- und Therapiebesuche resultiere ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 4.06 Minuten/Tag. Es resultiere ein täglicher Mehraufwand von 1 Stunde 27 Minuten, sodass sich kein Intensivpflegezuschlag rechtfertige.

    Gesamthaft sei der Beschwerdeführer in 4 von 6 Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen und zwar beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Notdurft und beim An- und Auskleiden (Wartezeit am 1. Dezember 2010 eröff-net, gestützt auf Art. 88a IVV ab dem 1. März 2011). Im Bereich Fortbewegung sei er altersentsprechend selbständig geworden, weshalb dieser nicht mehr ausgewiesen sei.

3.4    Gemäss Abklärungsbericht vom 7. April 2014 (Urk. 6/184) trage der Beschwerdeführer als Hilfsmittel eine Arm-Orthese sowie eine Arbeitsbrille mit Sportflügeln. Er besuche seit dem Sommer 2013 den Regelkindergarten und habe dort 4-6 Stunden heilpädagogische Begleitung. Der Beschwerdeführer ziehe sich noch nicht alleine an, obwohl er wohl aus motorischer Sicht dazu in der Lage wäre. Auch benutze er seine kranke Hand viel mehr als früher. Er bekomme bald auch eine Orthese für sein Handgelenk, die er den ganzen Tag tragen müsse. Im Kindergarten sei er immer der Letzte, der herauskomme, weshalb die Eltern meinten, dass er sich dort selber anziehen müsse. Es sei eben schon so, dass er zuhause immer müde sei, weshalb er sich von seiner Mutter helfen lasse. Gemäss der Kindergartenlehrerin brauche der Beschwerdeführer beim Ankleiden/Auskleiden schon noch Unterstützung. Rechts und links würden bei den Schuhen verwechselt. Bei der Jacke brauche er ewig, bis er den Ärmel finde. Er sei aber auch recht bequem und lasse sich gerne bedienen. Wichtig sei dabei auch eine angepasste, leicht anzuziehende Kleidung. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage dabei 9 Minuten/Tag. Dieser Bereich sei noch knapp ausgewiesen; überwiegend wegen der Handgelenks-Orthese, da es sich dabei teilweise auch um einen erzieherisch-methodischen Anteil handle. Die Eltern übernähmen sehr viel für den Beschwerdeführer, was er auch selber könnte. Es sei davon auszugehen, dass er mit 8 Jahren beim An- und Auskleiden selbständig sein werde. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig geworden und könne alle Positionswechsel selbständig vornehmen. Nachts schlafe er meist durch. Er könne noch nicht mit Besteck essen, höchstens mit dem Löffel. Er wolle überhaupt nicht selber essen, auch wenn er Hunger habe. Es sei schwierig, den Beschwerdeführer am Tisch zu halten, da er immer wieder weglaufe. Deshalb gebe ihm die Mutter noch häufig das Essen ein. Gemäss der Kindergartenlehrerin habe sich der Beschwerdeführer beim Essen recht gut entwickelt, wobei sie nur den Znüni beurteilen könne. Anfangs sei der Znüni problematisch gewesen, da er sehr lange dafür gebraucht habe. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand beim Essen betrage 25 Minuten/Tag. Der Beschwerdeführer esse sehr langsam, wobei sich sei Essverhalten auch gemäss Aussagen der Kindergartenlehrerin nicht im Normbereich bewege. Jedoch handle es sich um einen erzieherisch-methodischen Anteil und der Bereich sei knapp ausgewiesen. Bei der Körperpflege sei die Wartezeit im Dezember 2013 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer könne noch keinen Sinn darin erkennen, sich zu waschen. Er sitze in der Badewanne und spiele mit dem Wasser; das Wasser sei sein Element. Die Eltern würden ihn massieren und waschen, was nicht lange dauere. Die Zähne versuche der Beschwerdeführer selber zu putzen, was ihm noch nicht gelinge, aber auch noch nicht geübt worden sei. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage bei der Körperpflege 1 Minute/Tag. Bei der Reini-gung nach Verrichtung der Notdurft verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer seit 2 Jahren aufs WC gehe und keine Windeln mehr trage. Die Hose ziehe ihm seine Mutter hoch und er könne sich nach dem grossen Geschäft auch noch nicht selber reinigen. Sein grosses Geschäft würde er nicht ausserhalb (zum Beispiel im Kindergarten) machen wollen. Gemäss der Kindergartenlehrerin könne der Beschwerdeführer für sein kleines Geschäft selbständig zur Toilette gehen, wobei er ab und zu lange brauche. Es müsse ihm auch geholfen werden, seine Jogginghosen hochzuziehen und das Unterhemd in die Hosen zu schoppen. Ein anrechenbarer Zeitaufwand ergebe sich hierbei nicht. Dieser Lebensbereich sei ganz knapp ausgewiesen, da es sich wiederum um einen erzieherisch-methodischen Anteil handle. Die Revision werde mit 8 Jahren angesetzt und dann werde dieser Bereich der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft voraussichtlich nicht mehr ausgewiesen sein, was den Eltern schon mitgeteilt worden sei. Bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde die Wartezeit im Dezember 2013 eröffnet. Der Beschwerdeführer werde noch nicht alleine zum Kindergarten geschickt, obwohl dieser nur in 100 Metern Gehdistanz liege. Der Beschwerdeführer sei noch nicht verkehrssicher und durch seine Ängstlichkeit sei nicht vorhersehbar, wie er in Angstsituationen reagieren würde. Er spiele eigentlich nicht mit anderen Kindern, da er nicht so schnell sei wie diese und deshalb unsicher sei. Insgesamt bleibe er lieber zuhause und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte müsse von den Eltern organisiert werden. Auffällig sei, dass er in den Ferien in seiner Heimat keinerlei Probleme gehabt habe und alleine draussen gespielt habe. Gemäss der Kindergartenlehrerin bestehe beim Beschwerdeführer eine Fixation auf Erwachsene und er hole sich dort immer Hilfe. Er sei schon an anderen Kindern interessiert und suche Kontakt, doch merke er, dass sie schon weiter seien als er. Er sei insgesamt sehr passiv und brauche häufig Unterstützung von ihr. Man müsse ihn immer wieder zu den anderen Kindern schicken, aber er sei auf einem guten Weg. Der Beschwerdeführer wisse viele Dinge nur theoretisch, wie beispielsweise, dass man an der Strasse auf Autos aufpassen müsse. Einhalten könne dies aber nicht. Es könne gut sein, dass er einfach auf die Strasse laufen würde. Die Kindergartenlehrerin würde den Beschwerdeführer auch nicht alleine auf den Weg zum Kindergarten schicken, da sie ihm dies noch nicht zutraue. Bezüglich dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin sein Augenpflaster tragen müsse und Augentropfen erhalte. Zudem bestehe ein altersentsprechender Überwachungsbedarf. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen sei unverändert geblieben. Gesamthaft resultiere ein Mehraufwand pro Tag von 51 Minuten.

    Die erneute Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen Selbständigkeit erreicht habe. Neu kämen mit 6 Jahren die Bereiche Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hinzu. Somit seien 5 Lebensbereiche ausgewiesen und es bleibe bei einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit den alltäglichen Bereichen An-/Ausziehen, Essen, Körperpflege, Notdurft und Fortbewe-gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte.

3.5    Dem Abklärungsbericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/228) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Handgelenks-Orthese links, ein Stütz-Korsett sowie eine Brille mit Sportbügeln trage. Er sei in der 1. Klasse der Regelschule gut integriert und gehe gerne zur Schule. Gemäss Angaben der Mutter könne sich der Beschwerdeführer weiterhin noch nicht vollständig selber ankleiden, obwohl dabei Fortschritte erzielt worden seien. Bei den Oberteilen erkenne er Vorder- und Rückseite nicht und trage diese verkehrt herum. Er kenne zwar den Ablauf und die Reihenfolge beim Ankleiden, könne dies aber nicht umsetzen, da er immer andere Dinge im Kopf habe. Daher werde er zuhause mehrheitlich von der Mutter angezogen, was morgens auch aus zeitlichen Gründen der Fall sei. Ausziehen sei ihm jedoch selber möglich. Dabei nutze er nun auch seine linke Hand als Stützhand. Er trage an seinem linken Unterarm eine feste Orthese mit Klettverschlüssen, welche er selbst ausziehen könne. Beim Anziehen der Orthese brauche er aber Hilfe. Auch das Korsett, das fest sitzen müsse, könne er nicht selber anziehen, da es von einer Drittperson festgezurrt werden müsse. Ver-schlüsse wie Knöpfe oder Reissverschlüsse könne er noch nicht selber bedienen. Schuhe mit Klettverschlüssen könne er aber mittlerweile am richtigen Fuss selber an- und ausziehen. Gemäss Aussagen der Lehrerin ziehe sich der Beschwerdeführer beim Schwimm- und Turnunterricht selber aus. Beim Anziehen, insbesondere beim Festzurren des Korsetts und beim Anlegen der Arm-Orthese, benötige er weiterhin Hilfeleistungen. Mit behinderungsbedingt angepasster Kleidung würde es noch besser gehen. Es falle in der Schule auf, dass er sich gerne bedienen lasse, was man mit zunehmendem Alter des Beschwerdeführers gerne korrigieren möchte. Dieser Bereich sei nur noch knapp ausgewiesen aufgrund der benötigten Dritthilfe beim An- und Ausziehen des Korsetts sowie der Arm-Orthese. Das Kaufen von behinderungsangepasster Kleidung sowie weitere Anleitungen zum Ankleiden seien zumutbar. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage dabei 5 Minuten/Tag. Die Positionswechsel Aufstehen/Absitzen/ Abliegen könnten vom Beschwerdeführer selbständig vorgenommen werden. In der Nacht schlafe er durch. Beim Essen (normal zubereiteter Mahlzeiten) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein sehr heikler und auch langsamer Esser sei. Der Umgang mit der Gabel und dem Löffel (mit der rechten Hand) sei gegeben. Er esse jedoch gerne mit den Fingern. Zum Frühstück esse er ein Gipfeli und einen Saft, was er selbständig einnehmen könne. Mittags gebe es oft Reis mit Beilagen, daher nehme er mehrheitlich den Löffel beim Essen, da es für ihn einfacher zu handhaben sei. Zum Abendessen mache man oft Teigwaren mit Sauce. Ein Stück Fleisch, das zerkleinert werden müsse, gebe es selten, da man anders koche. Sollte es ein Stück Fleisch geben, müsse man ihm beim Zerkleinern behilflich sein, da ihm das aufgrund seiner Behinderung mit der einen Hand nicht selber möglich sei. Es sei weiterhin schwierig, den Beschwerdeführer am Tisch zu behalten, da er gerne weglaufe, wenn es ihm nicht mehr passe. Trinken stelle kein Problem für ihn dar. Die Abklärungsperson führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer beim Essen Selbständigkeit im Sinne des IVG erlangt habe. Die Mahlzeiten könnten von ihm mit dem üblichen Besteck selbständig eingenommen werden. Trinken aus einem Glas oder einer Tasse stellten kein Problem dar. Das gelegentliche Zerkleinern von speziellen Speisen, wie bei-spielsweise einem Stück Fleisch, könnten nicht als erhebliche und andauernde Dritthilfe angesehen werden. Bezüglich der Körperhygiene könne der Beschwerdeführer dessen Sinn und Zweck nicht nachvollziehen. Er müsse morgens aufgefordert werden, sein Gesicht zu waschen und sich zu kämmen, was er dann auch mache. Die Mutter leite ihn auch bei der Körperpflege an, wobei er diese mehrheitlich selber vornehme (einseifen und abbrausen). Die Haare wasche er selber mit etwas Mithilfe, wenn man ihm das Schampoo anreiche. Der Beschwerdeführer werde täglich im Kollektiv mit den beiden Geschwistern gebadet oder geduscht. Bei der Zahnpflege lasse man ihn gewähren, indem er diese am Morgen und am Mittag selber vornehmen könne, am Abend werde jedoch von der Mutter noch nachgereinigt, da er die Zahnreinigung nur kurz und unkorrekt vornehme. Auch zum Händewaschen müsse er aufgefordert werden. Daraus resultiere ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 15 Minuten/Tag. Der Beschwerdeführer gehe seit mindestens 2 Jahren selber auf die Toilette und verrichte sein Geschäft selber. Die Reinigung nach dem Stuhlgang erledige zuhause weiterhin die Mutter, wobei er sein grosses Geschäft in der Regel zuhause mache. Kulturell bedingt nehme man kein Papier zur Reinigung des Pos, sondern man wasche diesen mit Wasser (mit einem Spritzkännchen), was dem Beschwerdeführer mit einer Hand nicht möglich sei. In der Schule gehe er jeweils alleine zur Toilette, wobei ihm danach zeitweise die Kleider geordnet werden müssten, was bei behinderungsangepasster Kleidung nicht notwendig wäre. Die Abklärungsperson bemerkte hierzu, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich Selbständigkeit im Sinne des IVG erlangt habe, da er zuhause sowie in der Schule selbständig zur Toilette gehe. Eine Dritthilfe sei in der Schule nicht andauernd und regelmässig zu leisten. Zuhause übernehme die Mutter soziokulturell nach wie vor die Reinigung des Pos, indem sie ihm den Po wasche, obwohl er sich mit der rechten Hand und mittels Gebrauchs eines Feuchttüchleins selber reinigen könnte. Zudem sei die Hygiene bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft zusätzlich mit dem täglichen Bad oder Duschen abgedeckt. Das zeitweise Kleiderordnen nach dem Toilettengang in der Schule könnte mit einer behinderungsangepassten Kleidung (Hosen mit Elastbund) umgangen werden, was zumutbar sei. Eine Verkehrssicherheit habe bisher nicht bestanden und bestehe gemäss Angaben der Mutter weiterhin nicht. Er kenne zwar die Verkehrsregeln, man könne sich aber nicht auf ihn verlassen, weshalb man ihn sowie seinen Bruder täglich auf dem Schul- beziehungsweise Kindergartenweg begleite. Gemäss Angaben der Mutter habe der Beschwerdeführer nur wenige Schulfreunde in der Klasse. Es gebe auch keine gleichgesinnte Familie (aus Pakistan) in der näheren Umgebung, mit gleichaltrigen Kindern, mit denen er sich anfreunden könnte. Er beschäftige sich daher oft alleine (oder mit seinem Bruder zusammen) und fahre gerne auf dem Wohnareal mit seinem Zweirad herum oder aber spiele gerne Fussball. Das ABC könne von ihm mittlerweile vollständig aufgesagt werden, Lesen und Schreiben sei mit Hilfe der verstärkten Brille jetzt gut von ihm möglich. Die Uhrzeit lerne man im Moment in der Schule. Gemäss Auskunft der Lehrerin habe der Beschwerdeführer in der Schule eine heilpädagogische Begleitung (Assistentin). Pro Woche erhalte er 6 Lektionen Unterstützung in der Schule. Sie unterstütze ihn vor allem im schulischen Bereich sowie beim Schwimmen und Turnen (Hilfe beim Korsett an- und auskleiden). Er sei sehr korrekt und er mache in der Schule gut mit. Er habe im schulischen Bereich Fortschritte gemacht. Könne verbal seine Bedürfnisse jetzt mitteilen und mittlerweile auch leichte Rechenaufgaben 1-10 mit plus und minus lösen. Lesen und Schreiben sei ihm möglich. Er habe Kon-takt mit seinen Mitschülern in der Schule und spiele auch gerne mit ihnen in der Pause (wenn sie ihn mitspielen lassen). Aufgrund seines Handicaps sei das nicht bei jedem Spiel möglich. Kinder seien in diesem Bereich extrem ehrlich und würden den Beschwerdeführer dies zeitweise auch spüren lassen. Er nehme seine Hausaufgaben ernst und mache diese jeweils mit der Mutter zusammen. Er halte sich eher an erwachsene Personen. Es müssten keine Medikamente regelmässig eingenommen werden und die persönliche Überwachung sei altersentsprechend. Für Arzt- und Therapiebesuche ergebe sich ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 16.8 Minuten/Tag, wobei das Total des Mehraufwandes bei 37 Minuten/Tag liege.

    Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer noch in 3 von 6 alltäglichen Bereichen (An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf andauernde und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. In den beiden Bereichen Essen und Notdurft habe er Selbständigkeit im Sinne des IVG erlangt. Entsprechend sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades nicht mehr ausgewiesen. Zudem merkte die Abklärungsperson an, dass zuhause Förderungsmassnahmen dringend notwendig seien. Eine gezielte Förderung zuhause in der Selbständigkeit des Kindes sei Pflicht der Eltern und müsse als schadenmindernde Massnahme angerechnet werden. Die soziokulturelle Herkunft und die Unwissenheit der Eltern über eine gezielte Förderung des Beschwerdeführers stellten keine IV-relevanten Tatsachen dar.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob sich die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Juni 2010, mit welchem ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen worden ist (Urk. 6/79), und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 2) soweit verbessert hat, dass nunmehr lediglich noch eine Hilflosigkeit leichten Grades besteht (vgl. E. 1.5).

4.2    Der Vater des Beschwerdeführers reichte im Beschwerdeverfahren folgende Berichte ein:

4.3    Im Bericht des A.___ vom 21. April 2016 (Urk. 3/4) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

    -    Armbetonte Hemiparese links mit/bei:

        -     Status nach intrakranieller Blutung Grad IV links, Grad I rechts         peripartal mit:

            -    Status nach neonatalen Anfällen, seither anfallsfrei

            -    Hydrocephalus mit Status nach rezidivierenden Punktionen             (letztmals Februar 2008)

        -    Knick-/Senkfüsse beidseits linksbetont mit aussenrotierendem         Fussaufsetzwinkel

        -    rechtskonvexe thorakale Skoliose, Cobb-Winkel 27°

        -    Strabismus convergens links

        -    Status nach unklarem Ereignis Juni 2012 mit Kraftlosigkeit,             Blässe, Schwitzen, kalten Händen, erhaltener Reaktivität: nicht als         epileptisches Ereignis gewertet

    -    Normales peripheres Hörvermögen beidseits

4.4    Am 21. September 2016 nahm Dipl. Z.___ Stellung zu den Einschränkungen und zur Hilflosigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3/3) und hielt fest, dass er für das Wasserlassen auf der Toilette selbständig sei. Vor einem Jahr (September 2015) habe er ihre Hilfe angefordert, um nach dem Stuhlgang sein Gesäss zu reinigen. Das Halten einer Wasserflasche mit der linken Hand dürfte schwierig sein, wenn der Verschluss stark verschlossen sei. Er könne die Flache mit seinem Arm besser fixieren. Mit der rechten Hand könne er einen Hamburger oder ein Sandwich halten und so selber essen. Der Umgang mit einem Brotmesser sei aufgrund der Kraftdosierung erschwert, wobei es mit Hilfsmitteln (Nagelbrettchen) eventuell selbständig möglich wäre. Die selbständige Essenszubereitung nehme im Alltag des Beschwerdeführers bisher einen geringen Stellenwert ein. Das Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen sei aufgrund motorischer, wie auch räumlich-visueller Defizite nicht selbständig möglich.

4.5    Im Bericht des A.___ vom 21. Oktober 2016 (Urk. 3/2) wurde Stellung zur Selbständigkeit des Beschwerdeführers genommen und ausgeführt, dass dem Reinigen des Gesässes nach dem Schulgang weder religiöse noch kulturelle Gründen entgegenständen. Jedoch sei der Beschwerdeführer motorisch nicht in der Lage, sich selbständig den Popo abzuwischen. Ebenfalls brauche er Hilfe, um sich die Hose korrekt hochzuziehen. Das Halten einer Wasserflasche mit der linken Hand sei aufgrund fehlender Kraft schwierig. Und wenn der Verschluss fest angezogen sei, drehe sich die Flasche mit, wenn der Beschwerdeführer mit der rechten Hand den Deckel drehe. Einen Hamburger oder ein Sandwich könne er nicht beidhändig essen, sondern er brauche Hilfe. Er könne das Sandwich oder den Burger Halten, versuche er aber, davon abzubeissen, falle der Inhalt heraus. Der Beschwerdeführer sei funktionell Einhänder. Beidhändig könne er deshalb keine Nahrungsmittel zerkleinern und einhändig sei es ihm auch nicht möglich. Mit der rechten Hand kann er mit der Gabel bestimmte Sachen (weich, aber fest genug) aufspiessen und zum Mund führen. Essen auf die Gabel aufzuladen sei jedoch sehr schwierig für ihn. Dies gehe besser mit dem Löffel. Mit der linken Hand könne er das Besteck nicht benutzen. Aufgrund der funktionellen Einhändigkeit sei es dem Beschwerdeführer höchstens mit Hilfe eines Nagelbrettchens möglich, ein Stück Brot abzuschneiden, ansonsten müsste eine Hilfsperson das Brot festhalten. Ein Brot bestreichen könne er nur, wenn eine Hilfsperson das Brot festhalte. Die selbständige Essenszubereitung nehme bisher im Alltag des Beschwerdeführers einen geringen Stellenwert ein. Aufgrund der Tatsache, dass er funktionell einhändig sei, könnte er höchstens bei einzelnen Arbeitsschritten mithelfen. Das Öffnen und Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen sei aufgrund motorischer, wie auch räumlich-visueller Defizite nicht selbständig möglich.


5.

5.1    Der Abklärungsbericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/228) wurde von einer Abklärungsperson, welche sich beim Beschwerdeführer zuhause Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verschafft hatte, und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten erstellt. Die Abklärungsperson nahm Rücksprache mit den Eltern und erhob die einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie auch die tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung. Der Bericht ist plausibel und nachvollziehbar, womit ihm Beweiseignung zukommt.

    Aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass der Beschwerdeführer beim An/Auskleiden, bei der Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte im Vergleich zu einem gesundheitlich nicht eingeschränkten gleichaltrigen Minderjährigen auf regelmässige und andauernde Dritthilfe angewiesen ist - was des Weiteren auch unbestritten blieb.

5.2    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Bereich Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ebenfalls auf regelmässige und andauernde Dritthilfe angewiesen ist.

5.3

5.3.1    Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 158) (z.B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann BGE 121 V 88). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal ein Butterbrot streichen kann). Diätnahrung (z.B. bei Diabetikern) begründet keine Hilflosigkeit. Bei Einarmigkeit und funktioneller Einarmigkeit (gelähmter Arm) liegt eine Hilflosigkeit vor (Rz. 8018 KSIH).

    Die Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen erfolgt anhand des Anhangs III: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1. März 2017; nachfolgend: Anhang III KSIH). Gemäss Anhang III zum KSIH isst ein Kind mit 8 Jahren selbständig und kann härtere Speisen zerkleinern. Gleichzeitig wird konstatiert, dass es sich bei den im Anhang III KSIH genannten Altersangaben um Orientierungswerte handle, welche nicht in jedem Fall absolut anzuwenden seien. In den meisten Fällen könne es „normale“ respektive nicht pathologisch (krankheits-)bedingte Abwei-chungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben. Sie seien bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne seien die Richtlinien flexibel zu handhaben (Anhang III KSIH S. 202).

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin weist bezüglich der Lebensverrichtung Essen zu Recht darauf hin, dass der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer beim Essen kein Messer zum gelegentlichen Zerkleinern benützen kann, noch keine Hilflosigkeit begründet (Urk. 5 S. 2. Zudem gaben die Eltern selbst an, dass sie oft Reis mit Beilagen und Teigwaren mit Sauce essen würden, welche der Beschwerdeführer selbständig mit dem Löffel essen könne. Auch gebe es selten ein Stück Fleisch, das mit dem Messer zerkleinert werden müsste (vgl. Urk. 6/228 S. 4). Gestützt auf die Berichte des A.___ vom 21. April und vom 21. Oktober 2016 (vgl. E. 4.3 und E. 4.5) ist aber ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der armbetonten Hemiparese links funktionell einarmig ist und deshalb seinen linken Arm fast überhaupt nicht zum Essen einsetzen kann. Zwar könnte er unter Umständen mittels Nagelbrettchen ein Stück Brot abschneiden, doch kann er es mangels Fixierungsmöglichkeiten mit der linken Hand nicht mit der rechten Hand bestreichen (vgl. E. 5.3.1). Entsprechend ist der Beschwerdeführer regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen, weshalb beim Lebensbereich Essen eine Hilfsbedürftigkeit im Rechtssinne weiterhin zu bejahen ist.

5.4

5.4.1    Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen der Hilfe Dritter, bedarf (BGE 121 V 88 E. 6, Rz. 8021 KSIH).

    Gemäss Anhang III KSIH kann sich das Kind ab 6 Jahren selber reinigen und auch die Kleider alleine in Ordnung bringen.

5.4.2    Bezüglich der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Alter von 8 Jahren durchaus in der Lage ist, mit seiner rechten Hand und unter Verwendung von Feuchttüchern, sein Gesäss nach dem Stuhlgang selbst zu reinigen. Damit hat er in diesem Bereich Selbständigkeit erlangt.

5.5    Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer weiterhin in 4 von 6 Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Essen) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Somit sind die Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades weiterhin gegeben (vgl. E. 1.3). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger