Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01192



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 5. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

goldbach law

Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, gelernte zahnmedizinische Assistentin, erlitt bei einem Auffahrunfall am 18. Januar 1999 als Beifahrerin eines Personenwagens multiple Verletzungen (vgl. Unfallmeldung UVG vom 24. Februar 1999, Urk. 6/2). Nach der Behandlung im Kantonsspital Y.___ diagnostizierte Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, im ärztlichen Zwischenbericht vom 20. März 1999 zuhanden der Unfallversicherung Winterthur Versicherungen einen Status nach C3/4-Wirbelbogenluxationsfraktur mit ventraler Spondylodese C3/4 (Morscher-Platte) und Minervagips vom 19. Januar 1999 und einen Status nach II. gradiger Verbrennung im Bereich des distalen Oberschenkels, Poplitea und proximalen Unterschenkels links vom 19. Januar 1999 (Urk. 6/4/4). Am 9. März 2000 erstattete Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Winterthur Versicherungen ein Gutachten (Urk. 6/17).

    Am 4. Mai 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 18. Januar 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 6/19 und Urk. 6/21). Die IV-Stelle veranlasste bei der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie, das am 30. Juni 2002 erstattet wurde (Urk. 6/120). Am 13. Januar 2003 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Ausbildung in der Kosmetikfachschule vom 6. Januar bis zum 13. Juli 2003 (Urk. 6/86 und 6/94/1-2). Mit Verfügung vom 28. August 2003 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 6/94/3-4; gemäss Schreiben der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 8. September 2003 bestand die Versicherte nicht sämtliche erforderlichen Prüfungen; Urk. 6/102).

1.2    Am 8. September 2006 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/108).

    Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 sprach die AXA Winterthur der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2006 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente der Unfallversicherung und ausgehend von einem Integritätsschaden von 45 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 43'740.-- zu (Urk. 6/126).

    Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann ebenfalls gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. August 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/136).

    Im Rahmen eines im November 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/137) wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung der IV-Stelle vom 2. Februar 2011 bestätigt (Urk. 6/146).

1.3    Im November 2011 gebar die Versicherte einen Sohn (Urk. 6/148). Im Januar 2016 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 6/153). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 21. Januar 2016, Urk. 6/154) und holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/155) ein. Daraufhin beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 10. Juni 2016, Urk. 6/157). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Juli 2016, Urk. 6/160, und Einwand vom 24. August 2016, Urk. 6/164; vgl. auch Rückzug des Einwands vom 29. August 2016, Urk. 6/169) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % per Ende Oktober 2016 auf.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 29. September 2016 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Haushaltabklärung vom 8. Juni 2016 bei guter Gesundheit nun im Umfang von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei somit neben der Erwerbseinbusse auch die Einschränkung im Haushalt relevant. Gemäss Abklärungsdienst betrage die Einschränkung im Haushalt 2 %. Da die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ein Einkommen von Fr. 33‘683.70 und mit Behinderung ein solches von Fr. 27‘437.10 erzielen könnte, resultiere sodann eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘246.60 und im Erwerbsbereich damit eine Einschränkung von 19 %. Es resultiere daher ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes, wonach sie als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich zu qualifizieren sei, nicht abgestellt werden könne. Im Gesundheitsfall würde sie vielmehr ganztags arbeiten und ihren Sohn fremdbetreuen lassen. Im Weiteren sei die gemischte Methode im Lichte der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 diskriminierend und dürfe vorliegend nicht angewendet werden. Ein Revisionsgrund bestehe nicht (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.

3.1    Das Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 betrifft eine versicherte Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wird. Denn diese als Revisionsgrund geltende Statusänderung hat zur Folge, dass der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren) Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ermittelt wird, sondern nach der (auf Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich anwendbaren) gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, was im Falle der am Recht stehenden Versicherten zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente beziehungsweise zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt. Als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist demnach zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen - die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit - die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente (beziehungsweise die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1).

    Zur Herstellung des konventionskonformen Zustandes ist in der in E. 4.1 beschriebenen Konstellation auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu verzichten. In diesem Fall ist die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig (BGE 143 I 50 E. 4.2).

3.2    Medizinische Grundlage der Rentenzusprache ab August 2006 bildete insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 30. Juni 2002 (Urk. 6/120; vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. März 2007, Urk. 6/128). Die Ärzte der B.___ stellten darin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/120/15):

    Status nach Autounfall am 18. Januar 1999 mit

(1) Flexions- und Distraktionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) mit Halswirbelkörper (HWK)3/4-Luxationsfraktur links (ICD-10 S12.2)

- geschlossene HWS-Reposition mit Halo und ventrale Spondylodese C3/4 mit Morscher-Platte am 19. Januar 1999, im Anschluss Minerva-Gips-Fixation der HWS

- aktuell freie HWS-Beweglichkeit mit nuchalen Muskelverspannungen und rezidivierenden Kopfschmerzen

(2) Contusio spinalis

- sensibles radikuläres Ausfallsyndrom C4 und C5 links bei initial Verdacht auf Wurzelausriss C4 (ICD-10 G54.2)

(3) Verschluss der Arteria vertebralis links möglicherweise im Rahmen einer Dissektion, ohne Anhaltspunkte für klinisch manifeste Ischämie (ICD-10 I65.0)

(4) Commotio cerebri mit wahrscheinlich mild traumatic brain injury (ICD-10 F06.9) mit-posttraumatischen intermittierenden Spannungskopfschmerzen, zurzeit mit migräniformer Komponente (ICD-10 G44.2, G43.9)

- leichtgradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Narben nach umschriebener Hautschürfung und Verbrennung II. Grades im Bereich des linken Oberschenkels dorsal. Die Ärzte der B.___ kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass aufgrund der am 18. Januar 1999 erlittenen Verletzungen und der nach wie vor bestehenden glaubhaft geschilderten belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen im Nacken-/Kopfbereich von einer verminderten Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts auszugehen sei. Dies betreffe speziell die Einnahme von längerdauernden Zwangspositionen, wie sie im erlernten Beruf als Zahnarztgehilfin erforderlich seien. Aus rheumatologischer Sicht sei diese Tätigkeit daher nicht mehr geeignet. In einer angepassten Tätigkeit wie der (damals) ausgeübten Tätigkeit als Promoterin bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund der leichten neuropsychologischen Defizite, speziell der Konzentrationsfähigkeit, sowie auch aufgrund der belastungsabhängigen Kopfschmerzen (Urk. 6/120/17-18).

    Seit der Rentenzusprache ab August 2006 wurde sodann keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr durchgeführt (vgl. E. 1.6). Bis zur Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens im Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin dabei als zu 100 % im Erwerbsbereich qualifiziert (Urk. 6/136 und Urk. 6/145-146).

3.3    Der von der Beschwerdegegnerin nun vorgenommene umstrittene Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich erfolgte ausschliesslich aufgrund der Geburt Sohnes der Beschwerdeführerin im November 2011 (vgl. Urk. 6/157/3). Dabei ist grundsätzlich unumstritten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hat (vgl. dazu die Stellungnahme KB vom 10. Juni 2016 im Feststellungsblatt zur Rentenrevision, Urk. 6/159/3). Im einzigen von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten Arztbericht hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Im Weiteren wies Dr. Z.___ unter anderem noch darauf hin, dass sich die Situation in den letzten Jahren insofern verbessert habe, dass nur noch ca. neun Therapien pro Jahr nötig seien (Urk. 6/155). Allein aufgrund dieser Bemerkung kann jedoch nicht auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands geschlossen werden.

    


    Gestützt auf den zitierten bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 143 I 50 (vgl. E. 3.1) ist die Aufhebung der Invalidenrente somit EMRK-widrig. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung vom 8. Juni 2016 tatsächlich als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre (vgl. Urk. 6/157), kann unter diesen Umständen offen bleiben.


4.    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl