Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01193 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1975 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Dysmelie des linken Beines bei einer Thorako-Lumbalskoliose sowie einer linksseitigen Hüftdysplasie (Urk. 6/24/19). Er ist gelernter Einzelhandelskaufmann und war zuletzt in der Zeit von September 2008 bis Mitte 2011 als Bäcker und danach bis August 2012 als Büroangestellter für die Y.___ (als Grenzgänger) erwerbstätig (Urk. 6/4 S. 2, Urk. 6/5). Er reiste am 10. Februar 2012 in die Schweiz ein und meldete sich am 1. März 2014 aufgrund der obgenannten somatischen Beschwerden sowie unter Hinweis auf eine seit Oktober 2007 bestehende psychologische Behandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs- bezug an (Urk. 6/2). Diese liess den Versicherten bidisziplinär abklären (Gutachten vom 22. Dezember 2014 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; Urk. 6/22, Urk. 6/24). Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte zum Hilfsmittelbezug an (Unterschenkelorthese links, Urk. 6/38, Urk. 6/42). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit einer regelmässigen orthopädisch/rheumatologischen sowie einer intensiven psychiatrischen Behandlung hin (Urk. 6/49).
In der Folge war der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. Juni 2015 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 6/56), zudem weilte er vom 11. bis 16. Juni 2015 in der C.___, wobei der Austritt vorzeitig auf Wunsch des Patienten erfolgte (Urk. 6/67). Die Kostengutsprache für die beantragte Unterschenkelorthese erfolgte mit Mitteilung vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/63). Nach einem letzten telefonischen Kontakt mit der C.___ am 29. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zwei weitere Termine am 4. und 14. August 2015 nicht wahr (Urk. 6/69).
Mit Vorbescheid vom 30. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens (bezüglich berufliche Integration/Rente, Urk. 6/2) in Aussicht gestellt (Urk. 6/71). In der Folge fand eine ambulante Behandlung am Kriseninterventionszentrum der C.___ statt, wobei seitens des Versicherten die Motivation für eine stationäre psychotherapeutische Behandlung geäussert wurde (Urk. 6/74). Vom 9. November 2015 bis 13. Januar 2016 sowie vom 9. März 2016 bis 7. Juli 2016 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der B.___, wobei aufgrund einer Stabilisierung ein Übertritt in ein tagesklinisches Setting erfolgen konnte (Urk. 6/85, Urk. 3/6). Mit Verfügung vom 26. September 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem mit Vorbescheid vom 30. September 2015 in Aussicht gestellten Entscheid fest (Urk. 6/94 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die materielle Leistungsprüfung unter Hinweis auf die im Rahmen seiner Möglichkeiten erfolgten Bemühungen hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien für Dezember 2016 ein (Urk. 7) und teilte auf entsprechende Anfrage hin mit, dass er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach dem Austritt aus der B.___ der Nachweis einer regelmässigen psychiatrischen Therapie fehle, ebenso ein solcher für eine orthopädisch/rheumatologische Behandlung. Die Auflage vom 6. Mai 2015, an welcher weiterhin festgehalten werde, sei damit nicht erfüllt, weshalb das Leistungsbegehren aufgrund der vorliegenden Akten abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er trotz seinen körperlichen und psychischen Beschwerden stets bemüht gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. So habe er sich um neue orthopädische Schuhe bemüht und sei fast sieben Monate in der B.___ gewesen. Das Angebot der Tagesklinik habe er nicht mehr wahrnehmen können, da er kein Dach mehr über dem Kopf gehabt habe. Er sei daran, neue Ärzte zu finden, müsse aber aufgrund der körperlichen Beschwerden auch schauen, dass alles in der Nähe sei (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht festgestellt und daher die Leistungen verweigert hat.
3.
3.1 Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Dezember 2014 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 6/24/47):
- Hüftdysplasie links mit deutlich reduzierter Innenrotation sowie Abduktion
- Beginnende, kranial betonte Hüftgelenksarthrose Grad Kellgren II links
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aufgrund einer linkskonvexen Thorako-Lumbalskoliose mit Versteifung des 2. bis 5. Lenden- wirbelkörpers und Synostose mit dem Sacrum sowie der linksseitigen Darmbeinschaufel
- Endgradige, multidirektionale Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule mit dem Alter vorauseilenden osteoarthrotischen Umbauvorgängen betont im Segment HWK4/5 sowie 5/6 mit begleitender Facettengelenksarthrose
- Dysmelie des linken Unterschenkels mit Verkürzung des linken Beines um 18 cm und ausgeprägter Muskelatrophie
- Dysmelie des linken Fusses
- Raynaud-Syndrom im Bereich des dysplastischen linken Unterschenkels bei anlagebedingter nicht ausgebildeter Arteria fibularis.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben die folgenden Diagnosen (Urk. 6/24/47, Urk. 6/22/24):
- Medial betonte Gonarthrose Grad Kellgren I-II rechtsseitig
- Verdacht auf Alkoholmissbrauch / -abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- Chronischer Schmerz (ICD-10 R52.5)
- Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, reaktiv zum chronischen Schmerz und psychosozialen Problemen (ICD-10 F32.1 / F32.2)
- Ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2)
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)
- Sonstige Probleme bei der Erziehung, institutioneller Aufenthalt und Erziehung im Heim (ICD-10 Z62.2).
Aus orthopädischer Sicht sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit könne erst nach adäquater Schmerztherapie und Versorgung mit einer angepassten Orthese bestimmt werden (Urk. 6/24/51). Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, eine mittel- und langfristige Beurteilung derselben sei derzeit nicht möglich, da die psychischen Krankheitsbilder völlig unbehandelt seien; so sei eine Behandlung des depressiven Zustandsbildes und der Alkoholerkrankung zu empfehlen (Urk. 6/22/25).
3.2 Die für den Kurzaustrittsbericht der B.___ vom 7. Juli 2016 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus:
- Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61)
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Geburtsgebrechen, verkürztes linkes Bein
- Essentielle arterielle Hypertonie
- Anamnestische Refluxösophagitis.
Der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 9. März bis zum 7. Juli 2016 hospitalisiert gewesen; er habe ausreichend stabilisiert werden können, um in ein tagesklinisches Setting überzutreten. Die Prognose sei als schlecht anzusehen bei intermittierenden Traumatisierungen seit der Kindheit und entsprechender Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und sie würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Belastungsfähigkeit mehr erlangen könne, die ihm eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erlauben würde (Urk. 3/6).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) berief sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schadenminderungspflicht auf ihre Auflage vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/49). Darin wurde ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne der Gesundheitszustand mit einer regelmässigen orthopädisch/rheumatologischen Behandlung und einer intensiven psychiatrischen Behandlung wesentlich verbessert werden innerhalb eines Jahres. Es sei davon auszugehen, dass damit mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Während dieses Zeitraums werde kein Entscheid gefällt. Damit war die Androhung verbunden, dass eine Säumnis dazu führen könne, dass auf das Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt werde.
4.2 Bezüglich der verlangten psychiatrischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. November 2015 bis 13. Januar 2016 sowie vom 9. März 2016 bis 7. Juli 2016, mithin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, zur stationären Behandlung in der B.___ weilte, nach vorgängiger Krisenintervention vom 20. Oktober bis 9. No- vember 2015 in der C.___ (Urk. 3/2-6). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die Behandlung seiner depressiven Erkrankung nur ungenügend vorangetrieben. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer infolge sozialer Probleme den Übertritt in das tagesklinische Setting nicht vollziehen konnte, wobei es auch zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht der B.___ weiterhin psychisch stark angeschlagen ist und als nicht arbeitsfähig eingestuft wurde, trotz monatelanger Behandlung, auch in psychopharmakologischer Hinsicht. Die Fachärzte der B.___ geben zudem an, die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Urk. 3/6 S. 6 und S. 9).
4.3 In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Orthesenversorgung laut Mitteilung vom 19. Juni 2015 erfolgte (Urk. 6/63). Wie dem Austrittsbericht der B.___ zu entnehmen ist, wurde die medikamentöse Versorgung des Beschwerdeführers in umfassender Weise sichergestellt; insbesondere auch zur Behandlung der Schmerzen sowie der arteriellen Hypertonie (Urk. 3/6 S. 5). Der Stand und das Gangbild mit Prothese wurde als sicher beschrieben (Urk. 3/6 S. 4). Inwieweit eine regelmässige orthopädisch/ rheumatologische Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessern könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, so empfahl Dr. A.___ allein die orthetische und medikamentöse Versorgung des Beschwerdeführers (Urk. 6/24/51, Urk. 6/24/53). Schon dannzumal stand demnach – wohl auch aufgrund des chronifizierten somatischen Gesundheitszustands – eine adäquate Schmerzmedikation im Vordergrund.
4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung seiner nach wie vor angeschlagenen Gesundheit, die ihm auferlegten Schadenminderungspflicht hinreichend erfüllt. Entgegen der Beurteilung durch die Gutachter hat sich nach der Hospitalisation in der B.___ während mehreren Monaten ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht auch durch geeignete Behandlungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse der Fachärzte der B.___ ist der von den Gutachtern verlangten Behandlung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hievor) Genüge getan. Der Beschwerdeführer hat mit den wiederholten Hospitalisationen nicht nur seine verweigernde Haltung aufgegeben und sich bereit erklärt, sich der gebotenen Behandlungen zu unterziehen, sondern hat diese sogar umgesetzt und somit nicht bloss Eingliederungsbereitschaft signalisiert (vgl. hiezu nachfolgende E. 4.5). Das Gleiche gilt nach Gesagten für die Behandlung der orthopädischen Beschwerden.
Eine weitere Verweigerung der Leistungen allein aufgrund der Akten erscheint unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen, zumal die von der Beschwerdegegnerin verlangte Therapiedauer von einem Jahr in den medizinischen Akten keine Stütze findet.
Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
4.5 Bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung anlässlich der Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist die später erklärte Eingliederungsbereitschaft rechtsprechungsgemäss als Neuanmeldung zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5).
Zur weiteren Anspruchsprüfung (Eingliederung, Rente) ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da nunmehr die Leistungsfähigkeit nach dem erfolgten mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der B.___ sowie nach einer fachgerechten orthopädischen und medikamentösen Versorgung zu beurteilen ist, erscheint eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers unumgänglich.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein allfälliger Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 7) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2016 aufgehoben. Zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägungen wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty