Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01196
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___, diplomierter Krankenpfleger, meldete sich am 18. August 2000 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, Nacken- und Rückenschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog mehrfach die Akten des Unfallversicherers bei und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 11/47 und Urk. 11/38) mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die IV-Stelle bestätigte den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilungen vom 22. November 2005 (Urk. 11/59) und vom 8. Juni 2010 (Urk. 11/79).
1.2 Im Rahmen der im Juli 2015 eingeleiteten Revision (Urk. 11/82) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und veranlasste eine psychiatrische und eine orthopädische Untersuchung beim regionalen ärztlichen Dienst, RAD (Urk. 11/94, Urk. 11/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/98, Urk. 11/108, Urk. 11/109) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer umfassend neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch, rheumatologisch, orthopädisch, kardiologisch und internistisch zu untersuchen und der Invaliditätsgrad und die Invalidenrente seien erst nach erfolgter Untersuchung festzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Am 8. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsaufhebende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht erheblich verbessert habe. Spätestens seit dem Untersuchungstermin bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vermehrte Belastung des Schulter- und Nackenbereichs eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 7 %. Da der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren eine Rente beziehe, sei der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, er werde nach Erlass der Verfügung von der Eingliederungsberatung zwecks Wiedereingliederung zum Gespräch eingeladen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die RAD-Untersuchungen seien ungenügend (S. 10). Es sei aktenkundig, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2010 wegen der Herzproblematik eher verschlechtert, denn verbessert habe. Zudem sei eine bloss unterschiedliche Beurteilung des Gesundheitsschadens des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts - nur bezogen auf die Depression - keine revisionsbegründende Tatsachenänderung (S. 11). Die Invalidenrente könne nur dann aufgehoben werden, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolgreich durchgeführt worden wären. Allerdings komme bei ihm eine Eingliederung nicht in Frage als Folge seiner schweren Depression und der weiteren gesundheitlichen Beschwerden. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Weiter sei der Einkommensvergleich falsch. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung sicher bis zum mittleren Kader aufgestiegen wäre. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 % (S. 12-13).
3.
3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
3.2 Nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (rückwirkend per 1. November 2000, Urk. 11/47) ist der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 11/83). Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente (frühestens 31. Oktober 2016; Urk. 2) bezog er damit seit genau 16 Jahren eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass Eingliederungsmassahmen nötig sind (Urk. 11/97/6). Dies hielt sie auch in der angefochtenen Verfügung fest und stellte eine Einladung zum Gespräch betreffend Wiedereingliederung in Aussicht (Urk. 2 S. 2).
Dieses von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen widerspricht der Rechtsprechung, wonach Eingliederungsmassnahmen nicht nach erfolgter Rentenaufhebung einzuleiten sind, sondern dieser voranzugehen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6.1). Erst nach durchgeführten Eingliederungsbemühungen ist in diesen Konstellationen eine Renteneinstellung möglich.
3.4 Zusammenfassend ist damit den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er ist von Beruf Krankenpfleger (erlernt im ehemaligen Jugoslawien, Urk. 11/4/4), in welchem allerdings unbestrittenermassen keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht (Urk. 11/97/5). Der Beschwerdeführer kann daher nicht auf eine – und sei es auch weit zurückliegende - gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nützlich sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass es sich bei ihm um eine agile und gewandte Person handelt, die die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte. So erträgt der Beschwerdeführer das Gerede der Leute im Café nicht und zieht sich entsprechend zurück. Er liegt häufig, liest die Zeitung und hilft im Haushalt. Die Tätigkeiten ausser Haus bestehen in gelegentlichen Spaziergängen und einmal wöchentlich Einkaufen (Urk. 11/94/2).
3.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeit als Krankenpfleger beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/94/6 und Urk. 11/95/8) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
Seine beschwerdeweise vorgetragene Ansicht, Eingliederungsmassnahmen kämen aufgrund seiner schweren Depression und den weiteren gesundheitlichen Beschwerden nicht in Frage (Urk. 1 S. 12), können (noch) nicht als grundsätzliche Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen gefasst werden. Solchen Umständen ist praxisgemäss nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger