Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01197


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 24. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1974 geborene X.___ absolvierte von 1990 bis 1993 eine Lehre als Bäcker–Konditor mit Fähigkeitsausweis (Urk. 6/20/1 und Urk. 6/20/11). Danach war er in verschiedenen Tätigkeiten — Verkäufer, Behindertenbetreuer, Küchenbauer, Transportmitarbeiter und Bäcker — angestellt und ab dem Jahr 1997 bis ins Jahr 2010 als Mitarbeiter in den Bereichen Flachdachmontagen, Bauarbeiter und Dachdecker tätig (Urk. 6/20/1). Vom 1. Oktober 2010 bis 30. April 2012 arbeitete er als Mitarbeiter „Zustellung Pakete des Geschäftsbereichs Y.___“ bei der Z.___ (Urk. 6/20/3). Hierauf war er über die A.___ ab April 2013 bis Dezember 2013 bei der B.___ und ab September 2013 über verschiedenen Stellungsvermittlungsbüros angestellt (Urk. 6/26/3). Am 20. September 2014 stürzte er bei Abdichtungsarbeiten an einem Flachdach aus sechs Metern in die Tiefe und zog sich hierbei verschiedene Frakturen im Gesicht, am linken Handgelenk, am linken Oberschenkel und an der linken Ferse sowie ein leichtes Schädelhirntrauma zu (Urk. 6/6/202 und Urk. 6/6/187, Schadenmeldung UVG, Operationsbericht Unfallchirurgie des C.___). Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte ihre gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 6/23/286).

1.2    Am 26. Mai 2015 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle führte am 6. Juli 2015 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/7), zog zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/14 und Urk. 6/26), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/ 9-10), die Suva-Akten (Urk. 6/6 und Urk. 6/23) und einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/17) bei. Am 18. September 2015 (Urk. 6/18 und Urk. 6/22/3 f.) und am 4. November 2015 (Urk. 6/19 und Urk. 6/22/4) führte die Eingliederungsberatung der IV-Stelle Besprechungen mit dem Versicherten durch, worauf mit Mitteilung vom 4. November 2015 (Urk. 6/21) festgehalten wurde, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde.


1.3    Am 2. März 2016 unterzog sich der Versicherte nach einer diagnostizierten posttraumatischen Arthrose im Subtalargelenk einer Korrekturarthrodese mit Allograft Spaninterposition und Entfernung von Osteosynthesematerial (vgl. Operationsbericht, Urk. 6/24/6 f.).

    Auf das Gesuch des Versicherten auf Umschulung zum Hauswart (Urk. 6/30, Urk. 6/29/8) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Juli 2016 unter dem Titel „Keine Kostengutsprache für Umschulung“ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/32). Daran hielt sie — nach münd- lichem Einwand des Versicherten (Urk. 6/33) — mit Verfügung vom 27. September 2016 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu gewähren und ihm hierfür Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufs- beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver- mittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Aus- bildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 201 Rz 3 zu Art. 17 mit Hinweisen).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Umschulungs- begehrens damit, dass der Beschwerdeführer als gelernter Bäcker-Konditor seit Jahren nicht mehr im angestammten Bereich tätig gewesen und der Wechsel zu einer Tätigkeit als Flachdachisoleur, welche er vor dem Unfall ausgeübt habe, nicht gesundheitsbedingt erfolgt sei. Bei der möglichen Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit bestehe keine Erwerbseinbusse von 20 % (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 bis 2013 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 67‘501.-- erzielt und werde dieses Valideneinkommen einem Invalideneinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 gegenüber gestellt, resultiere selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges kein genügender Invaliditätsgrad (Urk. 5 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege weder eine nachvollziehbare Invaliditätsgradberechnung noch eine medizinische Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr auf dem Bau arbeiten und aufgrund der aktuellen Situation sei nicht vorstellbar, dass er in der Lage sei, ein Vollzeitpensum zu leisten. Daher sei auch ein Leidensabzug vorzunehmen (Ziff. 6). Er habe seit abgeschlossener Lehre ohne Unterbruch auf dem Bau gearbeitet und sei auch in leitender Funktion (Polier) tätig gewesen. Die Lohndaten belegten, dass er mit einem branchenüblich tiefen Anfangslohn eingestiegen sei, sich aber bis zum Unfall im Jahre 2014 lohnmässig respektabel entwickelt habe. Durch den Unfall sei die positive Entwicklung zum Erliegen gekommen und er habe damit auf dem Hilfsarbeiter-Arbeitsmarkt mittel- und langfristig nicht dasselbe berufliche Fortkommen und damit nicht dieselben Erwerbsaussichten mehr, wie wenn er den Gesundheitsschaden nicht erlitten und weiterhin erfolgreich auf dem Bau gearbeitet hätte. Beim Beschwerdeführer sei daher ein Umschulungsanspruch dem Grundsatz nach zu bejahen (Ziff. 7 f.).

    Auch die quantitativen Voraussetzungen seien erfüllt. Das Validen- einkommen 2014 betrage Fr. 74'100.-- und das Invalideneinkommen sei ausgehend von LSE 2014, Sektor 3 Dienstleistungen, zu bestimmen (Fr. 62'187.--). Der Beschwerdeführer sei seit fast 20 Jahren ausschliesslich im Produktionsbereich tätig gewesen und eine Arbeit in diesem Bereich komme invaliditätsbedingt nicht mehr in Frage. Es sei demzufolge allein auf den Dienstleistungsbereich abzustellen; werde eine um 10 % reduzierte Resterwerbsfähigkeit oder ein Leidensabzug in derselben Höhe berücksichtigt, resultiere bereits ein Invaliditätsgrad von über 20 % (Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG hat.


3.    

3.1    Vorab zu klären ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit und das hierbei zumutbare medizinische Belastungsprofil. Massgebend sind diesbezüglich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids, mithin die medizinischen Berichte nach erfolgter Operation vom 2. März 2016 (vgl. Ziff. 1.3 Sachverhalt hiervor).

3.1.1    Im Austrittsbericht des C.___ vom 9. März 2016 über die Hospitalisierung vom 1. März 2016 bis 9. März 2016 (Urk. 6/24/3-4) hielten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen fest:

1.Dislozierte, mehrfragmentäre Kalkaneusfraktur links (Typ Joint depression) vom 20. September 2014:

-Status nach Wundheilungsstörung medialer Rückfuss

-Aktuell: OSME Calcaneusplatte links, subtalare Arthrodese, ggf. Spongiosaanlagerung (eingefrorener Fresh frozen Hüftkopf bei subtalarer Arthrose nach Calcaneusfraktur links)

2. Per- und subtrochantäre Femurfraktur links vom 20. September 2014

3. Dorsale karpale Luxationsfraktur (AO 23B2.3) mit Abscherung dorsale Radiuskante undAbriss Tuberculum listeri vom 20. September 2014

4.Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Gesichtsschädelfrakturen vom 20. September 2014:

-Hämatosinus maxillaris links

-Orbitabodenfraktur links unter Einbezug des Foramen infraorbitale

-Fraktur der lateralen Wand des linken Sinus maxillaris

-Gering dislozierte Fraktur der lateralen Wand der linken Orbita

-Undislozierte Fraktur der Lamina papyracea der linken Orbita

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer berichte über starke, intermittierende Schmerzen, besonders beim Laufen, aber auch in Ruhe und bei sitzenden Tätigkeiten. Die Künzli-Schuhe sowie auch die verordneten Einlagen würden zu keiner Verbesserung der Beschwerden führen. Er sei zur Operation — Entfernung der 3.5 mm LC-Calcaneusplatte links (Fa. Synthes) und zu einer subtalaren Korrekturarthrodese links mit Allograft Spa- ninterposition (Fresh frozen Hüftkopf, Fa. Allosource) — eingetreten. Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und postoperativ habe sich der Beschwerdeführer unter adäquater Analgesie bald suffizient schmerzfrei gezeigt, sodass er unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos habe mobilisiert werden können und er am 9. März 2016 in gutem Allgemeinzustand und bei trockenen, reizlosen Wundverhältnissen habe nach Hause entlassen werden können. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bist 14. April 2016 attestiert (Urk. 6/24/3-4).

3.1.2    Im Bericht des C.___ vom 2. Juni 2016 über die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle vermerkten die Ärzte, der Beschwerdeführer berichte unter der Teilbelastung mit 10 kg im gespaltenen Unterschenkelgips, dass er keine Schmerzen oder Beschwerden mehr gehabt habe. Analgetika nehme er aktuell keine mehr ein und der angepasste Künzli-Schuh habe er bisher noch nicht getragen. Im Befund zeige sich das Integument mit reizlosen NarbenverhäItnissen ohne Entzündungszeichen, ohne Rötung, Schwellung, oder Hämatom und ohne Druckdolenzen. Der Bewegungsumfang des oberen Sprunggelenks (OSG) betrage in Flexion/Extension 35-0-10 und die peri- phere Durchblutung, Motorik, Sensibilität (pDMS) seien intakt.

    Zum weiteren Procedere hielten die Ärzte fest, es zeige sich weiterhin ein zufriedenstellender Verlauf und es dürfe nun die Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden im Künzli-Schuh erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei gegen Ende Dezember 2015 von seinem bisherigen Arbeitgeber gekündigt worden. Die Tätigkeit als Dachdecker könne er nach erfolgtem Trauma nicht mehr wettbewerbsfähig ausführen und er befinde sich zur Zeit im Gespräch zur Umschulung. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert (Urk. 6/29/4 f.).

3.1.3    Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 wurde unter Bezugnahme auf eine Besprechung mit dem regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. D.___, folgendes Belastungsprofil umschrieben: „Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, Meiden von langen Geh- und Stehbelastungen, Meiden von unebenen Wegen, Meiden von Leitern und Gerüsten, Tragen von orthopädischen Künzli-Schuhen“ (Urk. 6/31/4).

3.1.4    In einem weiteren Bericht des C.___ vom 4. August 2016 hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer stelle sich knapp fünf Monate nach erfolgter subtalarer Arthrodese links unter Vollbelastung im Künzli-Schuh in der Sprechstunde zur Verlaufskontrolle vor und berichte, nur noch gelegentlich Beschwerden im Bereich des linken Rückfusses zu haben; Analgetika seien keine mehr eingenommen worden. Es zeige sich ein sehr erfreulicher Heilungsverlauf mit einem subjektiv beschwerdearmen Patienten. Die Vollbelastung im Künzli-Schuh sei bei progredienter knöcherner Durchbauung weiterhin freigegeben und hinsichtlich der Arbeitstätigkeit unterstützten sie weiterhin die Einleitung einer Umschulungsmassnahme, da eine Rückkehr in die Tätigkeit als Dachdecker aus unfallchirurgischer Sicht nicht umsetzbar sein werde. Es wurde weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert (Urk. 6/35 f.).

3.2    Gemäss den medizinischen Akten sind sich die Ärzte einig, dass der Beschwerdeführer seiner zuletzt ausgeübten geh- und stehbelasteten Tätigkeit als Flachdachisoleur gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann. Medizinisch begründete Anhaltspunkte, wonach sich die Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit in dem Sinne weiter reduziere, als es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergeben sich entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) hingegen nicht.

    Das von der Beschwerdegegnerin formulierte Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit (E. 3.1.3 hiervor) steht damit der medizinischen Aktenlage nicht entgegen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter dem zumutbaren Belastungsprofil von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausging — was diese zwar nie explizit darlegte, sich aber aufgrund ihrer Berechnung des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 6) ergibt.

3.3    In Bezug auf die Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20 %, die lediglich einen Richtwert darstellt (vgl. E. 1.4 hiervor), sind im Weiteren die massgebenden Einkommen zu ermitteln.

3.3.1    Der Beschwerdeführer war vor dem Unfallereignis vom 20. September 2014 über einen „Einsatzvertrag“ der E.___ bei der Einsatzfirma F.___ angestellt und bezog einen Bruttostundenlohn von Fr. 35.-- sowie eine tägliche Verpflegungsspesenpauschale von Fr. 17.-- bei einer vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (Urk. 6/23/280 f.).

    Aktenkundig ist ferner ein Arbeitsvertrag zwischen der F.___ (Arbeitgeber) und dem Beschwerdeführer, welcher am 28. August 2014 vom Arbeitgeber unterzeichnet wurde. Darin wurde ein Stellenantritt per 1. Oktober 2014 festgelegt und ein Bruttolohn von Fr. 5‘700.-- pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn, vereinbart (Urk. 6/23/250 ff.).

    Aus den Akten ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer verunfallte, kurz bevor er die bereits vertraglich zugesagte Anstellung beim gleichen Arbeitgeber antreten konnte, bei dem er im Unfallzeitpunkt noch über ein Stellenvermittlungsbüro befristet angestellt gewesen war. Als Vergleichsbasis zur Ermittlung der massgebenden Erwerbseinbusse rechtfertigt es sich somit, auf den Lohn abzustellen, welcher dem Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 20. September 2014 ab dem 1. Oktober 2014 ausgerichtet worden wäre. In Anbetracht des im Zeitpunkt des Unfalls vertraglich zugesicherten Lohnes besteht keine Veranlassung, auf einen Durchschnitt von Löhnen in den Jahren 2009 bis 2013 abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2). Das massgebende Valideneinkommen ist damit auf Fr. 74‘100.-- (Fr. 5‘700.-- x 13) festzulegen.

3.3.2    In Bezug auf die zumutbaren Erwerbstätigkeiten sind die Erwerbsaussichten zu berücksichtigen, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ohne zusätzliche Ausbildung noch offen stehen. Davon ausgehend, dass gemäss medizinischer Beurteilung in einer Verweistätigkeit die Restarbeitsfähigkeit 100 % beträgt, muss er sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen anrechnen lassen, weshalb die Tabellenlöhne heranzuziehen sind (BGE 139 V 592 E. 2.3). Dabei ist die LSE 2012 massgebend (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).

    Das standardisierte monatliche Einkommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5‘210.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01) resultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177.10 respektive nominallohnbereinigt auf das Jahr 2014 (2188 [2012], 2220 [2014]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabelle T39) ein solches von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220).

    Die unfallbedingten Restbeschwerden am Fuss ermöglichen nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Meidung von langen Geh- und Stehbelastungen, Gehen auf unebenen Wegen, Leitern und Gerüsten sowie dem Erfordernis des Tragens des orthopädischen Künzli-Schuhs (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Weitere Einschränkungen bestehen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte. Dem Beschwerdeführer steht damit ein breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen, die keine besonderes langen Geh- und Stehbelastungen erfordern, weshalb die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht auf Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich zu beschränken und unterdurchschnittlichen Verwertungsmöglichkeiten gegebenenfalls im Rahmen eines zusätzlich behinderungsbedingten Abzuges Rechnung zu tragen ist (vgl. zum Vorbringen des Beschwerdeführers Urk. 1 Ziff. 9).

3.3.3    Betreffend die Berücksichtigung eines zusätzlichen behinderungsbedingten Abzuges ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer, welcher bis auf eine Anstellung bei der Z.___ jahrelang in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten auf Baustellen tätig war, eine solche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (analog zum früheren Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).


    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ist auch bei grundsätzlich zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeiten in Bezug auf die Geh- und Stehbelastungen, auf unebene Gehstrecken sowie auf das Besteigen von Leitern und Gerüsten selbst beim Tragen von orthopädischen Schuhen eingeschränkt.

    Dadurch wird sein erwerbliches Fortkommen auf dem ausgeglichen Stellenmarkt gegenüber körperlich unversehrten Mitbewerbern ungleich eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Diesem Umstand ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen, was im Grundsatz auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 6 S. 2). Das Einkommen reduziert sich entsprechend auf Fr. 59‘517.-- (Fr. 66‘130.-- x 0.9).

    In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 74‘100.-- und Fr. 59‘517.-- resultiert damit eine Erwerbseinbusse von 19.68 %, was im Bereich des Richtwertes von 20 % (vgl. E. 1.4) liegt.


4.    Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Grundsatz zu bejahen, wobei neben dem Richtwert auch entscheiden ist, dass ein berufliches Fortkommen und damit die Erwerbsausichten des im Verfügungszeitpunkt 42-jährigen Beschwerdeführers mittel- bis langfristig betrachtet etwa im gleichen Ausmass gewährleistet sein soll, wie im bisherigen und langjährig ausgeübten Beruf als Flachdachisoleur. Dies ist umso wichtiger, als aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch von einer langen verbleibenden Aktivitätsdauer auszugehen ist.

    In Gutheissung der Beschwerde ist nach Gesagtem die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat, sofern mit Blick auf die konkret anbegehrte Umschulungsmassnahme — wie beispielsweise die in Betracht gezogene Ausbildung zum Hauswart (vgl. Bericht der G.___, Urk. 6/28/2) — die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


5.    

5.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen.

5.2    Aufgrund seines Obsiegens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteient- schädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist ermessensweise auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf Umschulung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef