Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01198 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 21. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, wurde am 12. Dezember 2005 durch seine Eltern unter Hinweis auf eine Kieferstellungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2006 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 210 (Prognathia inferior congenita) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 5. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 11/5).
1.2 Am 19. Juni 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Am 23. August 2013 schloss er die Attestausbildung zum Haustechnikpraktiker, Fachrichtung Sanitär, ab (Urk. 11/12/3). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte dem Versicherten am 21. März 2014 (Urk. 11/32) und am 22. Juli 2014 (Urk. 11/45) Kostengutsprache für eine Neuausbildung bis zum Bürofachdiplom. Mit Mitteilung vom 20. Juli 2015 hob die IV-Stelle die Kostengutsprache vom 22. Juli 2014 per 8. Juni 2015 auf, da die Voraussetzungen für die Weiterführung dieser Ausbildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64). Der Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 um eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 11/72), woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. August 2015 den vorzeitigen Abbruch der beruflichen Massnahmen per 8. Juni 2015 in Aussicht stellte (Urk. 11/73). Mit Verfügung vom 28. September 2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 11/79).
Nach der Prüfung eines Rentenanspruches (vgl. Urk. 11/82) verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/89) sodann mit Verfügung vom 8. Januar 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/92). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Der Versicherte meldete sich am 29. April 2016 erneut bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 11/99). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung, habe (Urk. 11/107). Der Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2016 um eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 11/108). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 verneinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/112 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2, Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) fest, dass versicherte Personen Anspruch auf Umschulung hätten, wenn diese infolge Invalidität notwendig sei und dadurch die Erwerbstätigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden könne. Anspruch auf Umschulung bestehe sodann, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da gemäss rechtskräftigem Entscheid vom 8. Januar 2016 der invaliditätsbedingte Einkommensverlust nur 6 % betrage (S. 1 unten).
2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der vorliegende Sachverhalt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung anders zu beurteilen sei, da er erst 26 Jahre alt sei. Da es sich bei den für ihn ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handle, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit als Sanitär qualitativ nicht als „annähernd gleichwertig“ bezeichnet werden könnten, sei nicht entscheidwesentlich, ob die geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht werde (S. 3 Ziff. 3). Beim ersten Umschulungsversuch sei er sehr engagiert gewesen, jedoch hätten seine fachfremde berufliche Herkunft sowie seine gesundheitliche Situation einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung verunmöglicht (S. 4 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung, zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begann nach seinem Schulabschluss im Jahr 2006 drei Ausbildungen (Lehre als Heizungsmonteur, Spengler und Haustechniker), die er jeweils abbrach. Im Februar 2012 konnte er die Ausbildung zum Haustechnikpraktiker mit Fachrichtung Sanitär beginnen (Urk. 11/18/1-2, Urk. 11/34 S. 6 unten, S. 7 oben). Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals im Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rückenschmerzen für berufliche Massnahmen an, als er kurz vor Ende seiner Ausbildung zum Haustechnikpraktiker war (Urk. 11/7 Ziff. 5.3). Er schloss seine Lehre dennoch erfolgreich im August 2013 ab (vgl. Urk. 11/18/3), arbeitete aber nach Abschluss der Lehre praktisch nicht mehr auf diesem Beruf (Urk. 11/34 S. 7 oben). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 21. Februar 2014 war die Tätigkeit als Haustechnikpraktiker seit Mai 2013, mithin bereits vor Abschluss der Lehre, aufgrund der zu hohen Belastung für die Wirbelsäule nicht mehr geeignet. In angepasster Tätigkeit – mit körperlich mittelschwerer Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten – sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/24).
3.2 Am 24. März 2014 begann der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin zum ersten Mal mit einer Umschulung. Er startete mit dem Grundlagenkurs an der A.___ in B.___, um das Bürofachdiplom zu erwerben (Urk. 11/32), das er in der Folge nicht bestand (Urk. 11/41). Die Beschwerdegegnerin hielt im Anschluss daran im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 22. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer, der von der Baubranche her komme, vorher unbedingt einen 6-monatigen Vorbereitungskurs hätte absolvieren müssen. Es werde deshalb eine 2-jährige Vollzeitausbildung (erstes Jahr Bürofachdiplom, zweites Jahr Handelsdiplom) vorgeschlagen (Urk. 11/44 S. 1 unten). Am 19. August 2014 begann der Beschwerdeführer sodann erneut mit der Ausbildung an der C.___ in D.___ zur Erlangung des Bürofachdiploms (Urk. 11/45). Aufgrund von ungenügenden Leistungsnachweisen bestand der Beschwerdeführer die Probezeit nicht und wurde nur provisorisch ins nächste Quartal zugelassen. Die Schulleitung der C.___ ging davon aus, dass sich die 1.5-wöchige Krankheitsabwesenheit zu Beginn der Ausbildung sicherlich negativ ausgewirkt habe, der Beschwerdeführer jedoch intellektuell in der Lage sei, den Stoff mit entsprechender Arbeit zu verstehen und zu begreifen (Urk. 11/54). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn darauf hin mit Schreiben vom 26. November 2014 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 11/55). Im Februar 2015 wurde aufgrund der vielen Absenzen infolge Krankheit entschieden, dass der Beschwerdeführer das erste Semester nochmals repetieren solle (Urk. 11/58, Urk. 11/63 S. 1 Mitte). Dies hat sich nach Ansicht der Schulleitung der C.___ auch gelohnt; so habe der Beschwerdeführer wesentlich selbstbewusster und aktiver im Unterricht mitgearbeitet und sei bemüht gewesen, die ihm übertragenen Arbeiten zu erledigen. Da der Beschwerdeführer eine Prüfung infolge Absenz nicht absolvieren konnte, war das Zeugnis erneut nicht vollständig, weshalb er ins Provisorium versetzt wurde (Urk. 11/60). Da auch dieser Versuch aufgrund einer erneuten Erkrankung des Beschwerdeführers – aufgrund einer Darmerkrankung fehlte er oft in der Schule – missglückte (Urk. 11/63 S. 1 Mitte, S. 3 oben), beschloss die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2015, die beruflichen Massnahmen vorzeitig abzubrechen, da die Voraussetzungen für die Weiterführung der Ausbildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64).
4.
4.1 In medizinischer Sicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2013 an einem persistierenden Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont bei Fehlhaltung und Grosswuchs leidet, welches die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Haustechnikpraktiker seither verunmöglicht. Eine angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar. Dies ist vorliegend unbestritten und von diesem Sachverhalt ging die Beschwerdegegnerin auch in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 bezüglich der Verneinung eines Rentenanspruches des Beschwerdeführers aus (vgl. die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 4. November 2015 in Urk. 11/88/4-5; vgl. auch Urk. 1 S. 1 unten, Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103/1).
4.2 Für eine berufliche Umschulung bedarf es unter anderem der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. vorstehend E. 1.4).
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung infolge des in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 festgestellten invaliditätsbedingten Einkommensverlustes von 6 % (Urk. 2 S. 1 unten). In der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des standardisierten Durchschnittslohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE bei. Beim Vergleich dieser beiden Einkommen resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 11/92 S. 2, vgl. Urk. 11/87).
4.3 Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeitsschwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hiervon – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte (vorstehend E. 2.2) – namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3 und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.1), die angestammte Tätigkeit als Haustechnikpraktiker mit Fachrichtung Sanitär infolge seiner Rückenprobleme nicht mehr ausüben, weshalb ihm nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar sind.
Bei den für den Beschwerdeführer ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten handelt es sich demnach mangels anderweitiger Ausbildung einzig um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als Haustechnikpraktiker qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können. Die mit einer angemessenen Umschulung einhergehende bessere Stellung auf dem Arbeitsmarkt ist für den Beschwerdeführer umso wichtiger, als er mit Jahrgang 1990 noch jung und die verbleibende Aktivitätsdauer dementsprechend lang ist. Der Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers ist somit grundsätzlich auch dann gegeben, wenn wie vorliegend ein momentaner Einkommensvergleich eine Verdiensteinbusse von deutlich weniger als 20 % ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4).
4.4 Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht am Willen und den Fähigkeiten mangelt, sich umschulen zu lassen beziehungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen. So hielt die Schulleitung der C.___ am 21. Juli 2015, mithin einen Tag nach der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.1), fest, dass es sehr bedauerlich sei, dem Beschwerdeführer kein Zeugnis ausstellen zu können, da wenn er anwesend sei, seine Mitarbeit als hervorragend bezeichnet werden könne. Er arbeite aktiv im Unterricht mit, erledige die Hausaufgaben und es scheine, dass er auch gewillt sei, die Ausbildung zu absolvieren. Er habe auch in letzter Zeit bewiesen, dass wenn es ihm gut gehe, er durchaus in der Lage sei, gute Leistungen zu erbringen (Urk. 11/67). Zudem geht aus dem Schreiben des Beraters des RAV vom 21. Oktober 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils die Auflagen wie Arbeitsbemühungen, Beratungstermine und die Bereitschaft an geeigneten Kursen teilzunehmen, eingehalten habe. Im Januar 2016 habe der Beschwerdeführer einen Bewerbungskurs besucht und diesen auch beendet. Von März bis April 2016 habe er zudem einen ECDL (European Computer Driving Licence) Kurs erfolgreich mit Zertifikat abgeschlossen (Urk. 3 S. 1).
4.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz einer Verdiensteinbusse von weniger als 20 % Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung hat. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Umschulungsmassnahme nicht vorzeitig abgebrochen werden soll, wenn und solange der angestrebte Zweck der Eingliederung im Rahmen der Verhältnismässigkeit noch erreicht werden kann (BGE 139 V 399 E. 5.5 mit Hinweis; Pra 2013 Nr. 110). Vorliegend waren der mehrfache Unterbruch des Schulbesuchs und die dadurch entstandenen Prüfungslücken im Wesentlichen auf vorübergehende Erkrankungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der Zweck der Eingliederung - sofern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt - nicht mehr erreicht werden könnte.
Ob ein Wiedereinstieg beziehungsweise die Fortsetzung der bei der C.___ angefangenen Ausbildung zum Bürofachdiplom angezeigt (und auch möglich) oder ob ein Neustart der Ausbildung (an dieser oder einer anderen Schule) erforderlich ist, ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 145.-- (zzgl. MWST) erscheint für den durch eine Sozialarbeiterin der Pro Infirmis vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘100.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der Umschulung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger