Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01199




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 20. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. O.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1981 geborene X.___ war als Eisenleger tätig (Urk. 7/7/1-3), als er am 27. April 2005 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/4/40-48). Im September 2006 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/10). Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 14. Mai 2009 (Urk. 7/43, Urk. 7/50) vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 eine ganze Invalidenrente und ab 1. September 2008 eine halbe Rente zu. Im Jahre 2010 wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft (Urk. 7/65) und am 7. September 2010 die Weiterausrichtung der halben Rente mitgeteilt (Urk. 7/72).

    Am 9. Juli 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG 6. IV-Revision) eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/82). Nach Begutachtung im Y.___ (Y.___; Expertise vom 12. Januar 2015, Urk. 7/108) und durchgeführtem Informationsgespräch unter anderem betreffend Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/114 S. 9 oben) stellte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbescheid vom 8. März 2016 (Urk. 7/113) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. In der Folge absolvierte der Versicherte zwei Schnuppertage bei der Einrichtung Z.___ (Urk. 7/118) und ersuchte am 12. und 19. April 2016 Massnahmen zur Wiedereingliederung (Urk. 7/117-118). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/122) hob die IV-Stelle die Invalidenrente gestützt auf die erwähnten Schlussbestimmungen auf und stellte die Leistung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/126 und Urk. 7/132) ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) den Abbruch der Abklärungen zu Wiedereingliederungsmassnahmen an.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Abklärung und Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Verpflichtung, die Rente seit deren Einstellung gemäss Verfügung vom 10. Mai 2016 bis zum Ablauf der Eingliederungsmassnahmen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird eine Rente, die bei einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision).

1.2    Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Bei der Beurteilung des Eingliederungswillens respektive der subjektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind gemäss Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, welche unter anderem Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation beinhalten (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG). Als solche gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies  Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer könne sich eine Arbeitsstelle im geschützten Umfeld vorstellen. Diese Art von Beschäftigung sei zusammen mit einer Rentenleistung als Strukturerhaltung sinnvoll, gelte jedoch nicht als eingliederungswirksam im ersten Arbeitsmarkt. Es fehlten die klaren Verbindlichkeiten, um die Eingliederungsfähigkeit innerhalb des zeitlichen Rahmens nachhaltig zu steigern, wobei der Beschwerdeführer diese Verbindlichkeiten aufgrund seines Gesundheitszustands nicht habe eingehen wollen. Er benötige zudem mehr Medikamente, habe seine Restarbeitsfähigkeit nie verwertet, habe sich Freiwilligenarbeit und/oder eine Beschäftigungsmassnahme in einem geschützten Umfeld nicht vorstellen können und fühle sich unter Menschen unwohl. Es fehle dem Beschwerdeführer somit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, um Massnahmen zur Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt sinnvoll und zielführend anzugehen (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe im April und Juli 2016 seinen Eingliederungswillen mehrfach bekundet. Letzterer sei zudem auch durch seinen behandelnden Psychiater bestätigt worden (Ziff. 2.2). Im Weiteren handle es sich bei der Tätigkeit in der Einrichtung Z.___ um eine auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahme, die der Steigerung der Motivation dienen könne und bei der soziale Grundelemente eingeübt werden könnten (Ziff. 3.2).

2.3    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin nach der rechtskräftig verfügten Renteneinstellung den Abbruch der Abklärungen zu Wiedereingliederungsmassnahmen verfügen durfte (Urk. 2). Dabei ist zu prüfen, ob Massnahmen in der Einrichtung Z.___ respektive an einem geschützten Arbeitsplatz Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von lita Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision darstellen und ob beim Beschwerdeführer eine entsprechende subjektive Eingliederungsfähigkeit respektive Eingliederungsbereitschaft besteht (vgl. E. 1.2-1.3).


3.    

3.1    Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation stellen Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von lita Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision dar (Art. 8a IVG Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lita IVG; vgl. auch E. 1.3). Darunter fallen insbesondere an einem geschützten Arbeitsplatz durchgeführte Integrationsmassnahmen, dienen sie doch der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt respektive der Gewöhnung an den Arbeitsprozess, der Förderung der Arbeitsmotivation, der Stabilisierung der Persönlichkeit und dem Einüben sozialer Grundfähigkeiten (vgl. Art. 4quinquies Abs. 1 IVV). Gleiches folgt aus dem Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (KSIM) Rz1033, wonach Wiedereingliederungsmassnahmen zwar „nach Möglichkeit“ in Betrieben im ersten Arbeitsmarkt durchgeführt werden sollen, entsprechende Massnahmen ausserhalb des ersten Arbeitsmarkts indessen nicht ausgeschlossen sind, soweit die Massnahmen für eine Wiedereingliederung „sinnvoll und nutzbringend" sind (vgl. auch Rz. 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschreibens des Bundesamtes über Sozialversicherungen über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB; in der seit 1. April 2016 geltenden Fassung]). Davon ging bei der Renteneinstellung auch die Beschwerdegegnerin aus, lud sie doch noch vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/122) den Beschwerdeführer zum Gespräch betreffend Eingliederung ein (Urk. 7/117, Urk. 7/119 und 7/127).

    Die Begründung der Beschwerdegegnerin, eine Arbeitsstelle im geschützten Umfeld sei nicht eingliederungswirksam (Urk. 2 S. 1 unten), kann daher nicht gehört werden. Selbst wenn die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht von der Hand gewiesen werden, dass die hier fragliche Eingliederung in engem Zusammenhang mit der Rentenaufhebung steht (vgl. dazu auch die nachfolgende E. 3.2.4) und daher der Leistungsanspruch im Lichte von lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG zu prüfen ist. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Einsatz im geschützten Rahmen bei Drahtzug sei nicht sinnvoll oder nutzbringend.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher die Wiedereingliederung zu Unrecht unter dem Hinweis verneint, diese müsse auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen.

3.2

3.2.1    Im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zum massgeblichen Sachverhalt vorab zu bemerken, dass die am 10. Mai 2016 gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision verfügte Einstellung der Invalidenrente per Ende Juli 2016 (Urk. 7/122) in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/108/1-119) beruhte (vgl. Urk. 7/122 S. 2). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Zervikozephalsyndrom sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom genannt (S. 108). Seit dem 20. April 2014 sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Eisenleger unter Ausschluss des Führens von Fahrzeugen und Maschinen sowie des Besteigens von Leitern und Gerüsten wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 116). Damit steht die objektive Eingliederungsfähigkeit fest, welche von den Parteien im hiesigen Verfahren denn auch nicht in Frage gestellt wurde.

3.2.2    Die Y.___-Gutachter wiesen in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/108/1-119) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer selbsteinschätzend als nicht mehr arbeitsfähig beurteile (S. 112). Sie hielten weiter fest, dass berufliche Massnahmen aufgrund der mangelnden Motivation nicht erfolgsversprechend seien (S. 117).

    Nach dem Informationsgespräch am 1. März 2016 und entsprechender Aufklärung betreffend lita SchlB IVG 6. IV-Revision (Urk. 7/114 S. 9) wurde die Beschwerdegegnerin seitens der A.___ am 12. April 2016 telefonisch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen wünsche und vor Erlass des Entscheids der Beschwerdegegnerin ein „Arbeitsversuch“ in der Einrichtung Z.___ geplant worden sei (Urk. 7/117).

    Im Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 7/118) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er am 11. und 13. März 2016 in der Einrichtung Z.___ geschnuppert habe. Es habe ihm dort sehr gut gefallen und er habe sich sehr wohl gefühlt. Dr. med. B.___, Leitender Arzt an der A.___, habe ihn auf den Schnuppertermin sorgfältig vorbereitet und mit ihm danach alles besprochen, was ihm sehr geholfen habe. Entsprechend wolle er das Eingliederungstraining sehr gerne in dieser Einrichtung absolvieren.

    Gemäss dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung nach Schlussbestimmung 6a der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) habe der Beschwerdeführer am Gespräch vom 3. Juni 2016 eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation seit März 2016 angegeben. Er habe vor allem Kopf- und Halsschmerzen, fühle sich physisch und psychisch sehr krank und benötige deshalb mehr Medikamente. Seit der Information über die Rentenaufhebung habe er sich mit dem beruflichen Wiedereinstieg nicht auseinandergesetzt und könne sich eine Eingliederung als „kranker Mensch“ nicht vorstellen. Er fühle sich nicht wohl unter Menschen, könne keine Hausarbeiten übernehmen und sich auch nicht vorstellen, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu überwinden.

    Aus dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) geht hervor, dass die Notwendigkeit des beruflichen Wiedereinstiegs mit dem Beschwerdeführer im Laufe der Behandlung immer wieder thematisiert und letzterer auf die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt vorbereitet worden sei. Am 18. Dezember 2015 sei mit dem Beschwerdeführer die Einrichtung Z.___ besucht worden, wo im Februar 2016 zwei Schnuppertage erfolgreich absolviert worden seien (S. 1). Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2016 seine Situation und Motivation anscheinend nicht adäquat darlegen können und habe aus seiner Darstellung „zu viel weinen müssen. Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, dass er aus psychiatrischer Beurteilung die grundsätzliche Motiviertheit des Beschwerdeführers für eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme für glaubhaft halte. Durch die depressive Erkrankung, die akzentuierte Persönlichkeit und die noch immer bestehende Sprachbarriere sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Motivation adäquat auszudrücken, begrenzt (S. 2).

    In seinem Einwand vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/132/1) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Alltag weiterhin von einer depressiven Symptomatik und von Schmerzen geprägt sei, seine Motivation und sein Arbeitswillen indessen echt seien. Er wolle an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein, wobei es ihm in der Einrichtung Z.___ gut gefallen habe. Am Gespräch vom 3. Juni 2016 habe er dies nicht zeigen können, da einerseits die Sprache ein Hindernis und er andererseits innerlich blockiert gewesen sei.

3.2.3    Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. April 2016 (Urk. 7/118) sowie dem Bericht von Dr. B.___ vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2015 die Einrichtung Z.___ besichtigte und dort im Februar (gemäss Dr. B.___) respektive März 2016 (gemäss Beschwerdeführer) zwei Schnuppertage absolvierte, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde. Die Organisation des Besichtigungstermins und der Schnuppertage erfolgte dabei ohne Zutun der Beschwerdegegnerin. Nachdem er sich anlässlich des Gesprächs vom 1. März 2016 noch nicht festzulegen vermocht hatte (Urk. 7/114/9), äusserte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 12. April 2016 seinen Wunsch betreffend Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/117), welchen er am 19. April 2016 (Urk. 7/118) und 5. Juli 2016 (Urk. 7/132/1) nochmals bekräftigte. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über die erforderliche subjektive Eingliederungsfähigkeit verfügte.     

    An dieser Beurteilung vermag das Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 seinen Wunsch betreffend Eingliederungsmassnahmen wiederholte und darauf hinwies, dass er seine Eingliederungsbereitschaft aufgrund einer inneren Blockade und infolge Sprachhindernissen nicht habe zeigen können (Urk. 7/132). Dem besagten Protokoll ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das Gespräch im Beisein eines Dolmetschers geführt wurde, obwohl die marginalen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin bekannt waren (Urk. 7/114 S. 3). Im Weiteren bestätigte Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) die „Motiviertheit“ des Beschwerdeführers für eine Massnahme zur Wiedereingliederung und wies darauf hin, dass dessen Fähigkeiten, diese Motivation gegenüber der Beschwerdegegnerin adäquat auszudrücken aufgrund der depressiven Erkrankung, der akzentuierten Persönlichkeit und der immer noch bestehenden Sprachbarriere begrenzt seien (S. 2).

3.2.4    Die rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a  IVG haben grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG anzuknüpfen, wenn im Gespräch mit der versicherten Person ersichtlich wurde, dass diese im Anschluss an die Aufhebung oder Herabsetzung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilnehmen will. Während diese Massnahmen durchgeführt werden, besteht ein akzessorischer Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. BGE 141 V 385 E. 5.4-5 mit Hinweisen). Über die Rentenrevision wird mithin entschieden, bevor Massnahmen zur Eingliederung stattgefunden haben. Der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen ist demnach Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.1). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG sei nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festgehalten habe, die Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolgversprechend (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2).

    Entgegen dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdegegnerin in der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Mai 2016 nicht mit der Frage der Eingliederung auseinandergesetzt. Vielmehr ging sie damals selbst davon aus, die Eingliederung sei möglich, hat sie doch den Beschwerdeführer noch am Vortag, nämlich am 9. Mai 2016 zur Abklärung der beruflichen Situation eingeladen (Urk. 7/119). Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, hat sie allein aufgrund des Gesprächs vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) zu Unrecht auf den fehlenden Eingliederungswillen geschlossen.

    Der Gesetzgeber hat den (eingliederungswilligen) Betroffenen gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.3). Da der Abbruch der rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht korrekt erfolgte, ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Rentenaufhebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre. Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nun an die Hand zu nehmen, weshalb es sich rechtfertigt, die Invalidenrente für die Zeit ab der Rentenaufhebung einstweilen weiter auszurichten.

3.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Integrationsmassnahmen an einem geschützten Arbeitsplatz Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision darstellen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids über die erforderliche Eingliederungsbereitschaft verfügte. Die besagte Verfügung ist daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision sowie gestützt auf lita Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision einstweilen weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisherigen halben Rente hat (vgl. auch E. 1.1).

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

    Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt.

4.2    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 litg ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie auf Massnahmen zur Wiedereingliederung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Dr. iur. O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais