Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01200
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 20. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, ist Mutter von fünf Kindern (geboren 1988, 1992, 1996, 2000 und 2004, Urk. 11/3 Ziff. 3). Unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose mit besonders starker Beeinträchtigung der Beine, Zahnprobleme und Diabetes meldete sich die Versicherte am 6. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 11/10) und medizinische (Urk. 11/7, Urk. 11/18, Urk. 11/23, Urk. 11/25, Urk. 11/30-32) Abklärungen. Am 15. April 2016 (Urk. 11/36) teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien.
Am 19. Juli 2016 führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Urk. 11/40) und eine Abklärung für eine Hilfslosenentschädigung (Urk. 11/41) durch. Am 27. Juli 2016 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 11/44), wogegen die Versicherte am 3. August 2016 einen Einwand erhob (Urk. 11/45).
Mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 11/53 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 28. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr ab dem frühesten Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Die Versicherte reichte dem Gericht am 29. November 2016 (Urk. 7) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) mit Belegen (Urk. 9/1-2) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete zunächst die nicht korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 oben). Sie machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr zu Unrecht keine Nachfrist zur Verbesserung eines offensichtlich mangelhaften Einwandes angesetzt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 Mitte). Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 oben).
2.2 Die AOZ, erhob namens der Beschwerdeführerin am 3. August 2016 (Urk. 11/45) einen nicht weiter begründeten Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2016 (Urk. 11/44) und ersuchte um Zustellung der vorinstanzlichen Akten. Weiter stellte sie die korrekte Begründung des Einwandes mit entsprechenden Anträgen nach Eingang der Akten in Aussicht. Die Beschwerdegegnerin stellte der AOZ Sozialberatung und Asylbetreuung die Akten mit Schreiben vom 10. August 2016 (Urk. 11/48) zu, wies die Rechtsvertreterin aber gleichzeitig darauf hin, dass die eingereichte Vollmacht (Urk. 11/46) keinen relevanten Betreff zur Rechtsvertretung enthalte und diese für das Vorbescheidverfahren nicht ausreiche. Die Beschwerdegegnerin forderte die Rechtsvertreterin daher auf, innert der laufenden Frist eine rechtsgenügende Vollmacht einzureichen.
Die Rechtsvertreterin reichte in der Folge eine neue Vertretungsvollmacht ein, die vom 17./22. August 2016 (Urk. 11/49) datiert. Den erhobenen Einwand begründete sie jedoch nicht.
2.3 Art. 73ter Abs. 1 IVV sieht betreffend das Vorbescheidverfahren vor, dass die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können.
Die Beschwerdegegnerin hat am 10. August 2016 wie beantragt die Akten zugestellt und die Beschwerdeführerin auf die mangelhafte Vollmacht hingewiesen. Das Schreiben vom 10. August 2016 beinhaltete sodann insofern eine Fristansetzung, als der Rechtsvertreterin mitgeteilt wurde, dass eine neue Vertretungsvollmacht innert der laufenden 30tägigen Frist einzureichen sei. Die Beschwerdegegnerin war jedoch nicht verpflichtet und die Rechtsvertreterin durfte nicht damit rechnen, dass ihr nach Einreichung der neuen Vollmacht für die Begründung des Einwandes gesondert eine weitere Frist angesetzt werden würde, insbesondere, da im unbegründeten Einwand vom 3. August 2016 die Begründung von der Zustellung der Akten abhängig gemacht worden war. Die Beschwerdegegnerin wartete in der Folge noch rund einen Monat, bis der angefochtene Entscheid vom 27. September 2016 erging.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) geht zudem fehl, da vorliegend das Vorbescheidverfahren und nicht das Einspracheverfahren anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin sodann zur Einreichung einer verbesserten Vollmacht innert der laufenden Frist aufgefordert. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demzufolge als unbegründet.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich der Statusfrage darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 75 % im Haushalt und zu 25 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann nach der gemischten Methode und gestützt auf die Haushaltabklärung, welche eine Einschränkung im Haushalt von 17.9 % ergab, einen Invaliditätsgrad von 38 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus E-Mails gehe hervor, dass sie Stellenbemühungen getätigt und sich tatsächlich beworben habe. Bereits aus diesem Grund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ihr Arbeitspensum erhöht hätte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 unten). Bezüglich der Haushaltabklärung seien ihre krankheitsbedingten Beeinträchtigungen sodann in ungenügendem Masse erfasst worden, indem stets und pauschal auf die Mitwirkung der Familienangehörigen verwiesen worden sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und, ob (nach der gemischten Methode) ein Rentenanspruch besteht.
4.
4.1 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:
Die Beschwerdeführerin war vom 30. Juni bis 7. Juli 2015 in der Klinik für Neurologie, Y.___, hospitalisiert (Urk. 11/7/2). Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, stellten im Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 11/7/2-6) folgende Diagnosen (S. 1):
1. Multiple Sklerose nach den revidierten Mc Donald Kriterien, Erstmanifestation 2012, am ehesten schubförmiger Verlauf (EDSS 5.5)
- Differentialdiagnose: primär progredienter Verlauf mit aufgesetzten Schüben
- anamnestisch strumpfförmige Kribbelparästhesien der Beine seit drei Jahren, progrediente Gangstörung mit Gehstreckenverminderung seit 1.5 Jahren sowie Schwäche in den Beinen, Urge-Symptomatik mit Inkontinenz sowie Fatigue
- klinisch linksbetonte Paraparese, Standataxie, leicht ataktisches Gangbild, Pallhypästhesie bimalleolär 2/8, positives Babinski-Zeichen, EDSS 5.5
- therapeutisch: Solumedrol 1 g.i.v. über 5 Tage vom 30. Juni - 4. Juli 2015
2. Distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie, Erstdiagnose Juli 2015
- ätiologisch am ehesten diabetogen
- anamnestisch Kältegefühl in den Füssen, Kribbelparästhesien
- diagnostisch in ENMG vom 2. Juli 2015 Hinweise auf axonale sensomotorische Polyneuropathie
- therapeutisch: Capsaicin-Salbe zur lokalen Anwendung
4.2 Med. pract. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik A.___, nannte in einem Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 11/18/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Erstdiagnose Mai 2015, und eine distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 (Ziff. 1.1).
Med. pract. Z.___ führte zur Anamnese aus, seit 1.5 Jahren bestehe eine Gangstörung mit Schwäche und Schmerzen in den Beinen sowie Gleichgewichtsstörungen. Gehen sei der Beschwerdeführerin noch mit Hilfe und während fünf Minuten möglich (S. 1 f. Ziff. 1.4). Die Therapie sei gerade erst eingeleitet worden. Momentan sei noch keine Besserung der Symptomatik eingetreten (S. 2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Kinder hüten) bestehe seit dem 30. Juni 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gehen sei nur ganz kurze Strecken möglich. Längeres Sitzen und Stehen sei unmöglich. Weiter bestünden Gleichgewichtsstörungen und Vergesslichkeit. Der Beschwerdeführerin sei keine Arbeit möglich (S. 2 Ziff. 1.6-1.7).
4.3 Dr. med. B.___, Neurologische Klinik, Y.___, führte im Bericht vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/23/1-4) zur Krankengeschichte aus, im Jahr 2012 sei es zu einem Schub mit strumpfförmigen Kribbelparästhesien in beiden Beinen und im weiteren Verlauf zu einer progredienten Gangstörung mit einer verminderten Gehfähigkeit gekommen, welche seit 1.5 Jahren bestehe. Zudem bestünden eine Schwäche in den Beinen, eine Urge-Symptomatik sowie eine Fatigue. Im April 2015 sei es zu einem weiteren Schub mit einer deutlichen Verschlechterung der Gehfähigkeit und einer Blasenfunktionsstörung mit Inkontinenz gekommen. Nach einem Cortisonstoss sei eine deutliche Besserung der Blasenfunktionsstörung eingetreten (S. 2 Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte für den Haushalt seit dem 13. Mai 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er gab an, es bestünden deutliche neurologische Defizite. Unter anderem handle es sich um eine ausgeprägte, linksbetonte spastisch-ataktische Paraparese, eine Stand- und Gangataxie, eine Blasenfunktionsstörung mit Drang-Symptomatik und Inkontinenz, einen geringen Niederkontrastvisus, eine Pallhypästhesie bimalleolär 2/8 und eine Fatigue. Die Einschränkungen wirkten sich dahingehend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass eine verminderte körperliche und kognitive Belastbarkeit bestehe (Ziff. 1.6-1.7).
4.4 Dr. B.___ führte in einem weiteren Bericht vom 11. November 2015 (Urk. 11/25/4-7) aus, die Patientin habe bei einem Gehtest über sechs Minuten 190 Meter zurückgelegt. Sie habe mehrmals kurz stoppen müssen. Nach zirka vier Minuten habe sie sich zur Unterstützung bei ihrer Tochter eingehängt. Die Prognose sei unsicher. Aufgrund des chronischen Charakters der Multiplen Sklerose im Allgemeinen und angesichts des bisher schweren Verlaufs bei der Patientin im Speziellen sei im weiteren Verlauf eher von einer Zunahme der neurologischen Defizite auszugehe. Im Fall einer optimalen Wirksamkeit der immun-modulatorischen Therapie sei von einer länger andauernden Stabilisierung auf dem aktuellen Funktionsniveau auszugehen (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Dr. B.___ bestätigte für den Haushalt seit dem 13. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
4.5 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, stellten in einem Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 11/31) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 f.):
1. Multiple Sklerose, am ehesten schubförmiger Verlauf, Differentialdiagnose: sekundär chronisch progredienter Verlauf mit superponierten Schüben (EDSS 5.5), Erstmanifestation 2012
2. Distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie, Erstdiagnose Juli 2015
3. Polyarthralgien der Hände beidseits, Erstsymptomatik Februar 2015, Differentialdiagnose: beginnende seronegative rheumatoide Arthritis
- aktuell April 2015: Arthralgie der MCP-Gelenke Dig II und III links, keine Synovitis
- Sonographie Hände/Füsse vom 26. August 2015: keine Synovitiden, kleines Ganglion Radiocarpal volarseits rechts, Handgelenk rechts
- Röntgen Hände/Füsse: keine Erosionen oder Usuren
- Labor RF, ANA, CCP negativ, keine humorale Aktivität
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, führten weiter aus, die Beschwerdeführerin habe in der Neuroimmunologie-Sprechstunde vom 12. Februar 2016 über einen erfreulich stabilen Verlauf der Multiplen Sklerose unter Rebif seit August 2015 berichtet, ohne schubartige Ereignisse oder eine deutliche Progredienz. Seit der letzten Kontrolle im September 2015 sei die Gehstrecke etwa gleich geblieben. Die Urge-Symptomatik habe sich unter Therapie gebessert. Klinisch und neurologisch dominierten weiterhin ein deutlich ataktisches Gangbild mit linksbetonter Paraparese (S. 4).
4.6 Med. pract. Z.___ gab in einem Verlaufsbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 11/30) einen unveränderten beziehungsweise stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an (Ziff. 1.1 und 1.3). Die Ärztin bestätigte, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe (Ziff. 2.1-2.2).
4.7 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, attestierten der Beschwerdeführerin in einem Verlaufsbericht vom 2. März 2015 für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/32 Ziff. 2.1-2.2).
4.8 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 13. April 2016 (Urk. 11/43 S. 3 f.) aus, es bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In Zusammenfassung der vorliegenden Befunde sei bei einer deutlich ausgeprägten Multiplen Sklerose und einer begleitenden Polyneuropathie der Beine ein namhafter Gesundheitszustand ausgewiesen.
4.9
4.9.1 Die Beschwerdegegnerin führte am 19. Juli 2016 eine Haushaltabklärung durch. Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 25. Juli 2016 (Urk. 11/40) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe. Laufen sei sehr schwierig. Sie könne nicht zehn Minuten am Stück laufen, sondern müsse alle fünf Minuten Pausen einlegen. Die Beine seien schwer und kraftlos und die Füsse wie „eingeschlafen“. Sowohl für die Fortbewegung innerhalb der Wohnung wie auch ausser Haus benütze sie einen Rollator. Sie verlasse die Wohnung nur noch in Begleitung, da sie Angst habe, dass ihr wegen des Schwindels etwas passieren könne. Sie leide an Kopfschmerzen und bei Stress an Schwindel. Ausserdem sei sie immer müde. Weiter habe sie Gleichgewichtsprobleme und Probleme mit dem linken Arm und der linken Hand, die kraftlos seien. Auch die Oberarme seien kraftlos (S. 1 f. Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe vom 10. September 2012 bis Mai 2015 für die D.___ GmbH im Bereich Kinderbetreuung gearbeitet. Zudem habe sie von August 2012 bis März 2015 für zwei Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten verrichtet (S. 2 Ziff. 2.2). Bei der Arbeit in der Kinderbetreuung habe es sich um ein Beschäftigungsprogramm gehandelt. Im Jahr 2015 habe sie dort das Arbeitspensum von acht auf vier Stunden wöchentlich reduziert. Ihre Tochter denke, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei (aufgrund der reduzierten Kraft in den Beinen, S. 2 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei sie derzeit auch nicht auf Arbeitssuche, da sie sich nicht arbeitsfähig fühle. Im Mai 2014, ein Jahr vor der Erkrankung, habe sie mehr arbeiten wollen. Sie habe einen dreitägigen Kurs in der Kinderbetreuung absolviert. Anschliessend habe sie eine Arbeit im Ausmass von 80 bis 100 % gesucht, habe aber nur zwei bis drei Bewerbungen per E-Mail getätigt. Eine Stelle habe sie nicht gefunden (S. 3 Ziff. 2.3).
Die Beschwerdeführerin habe fünf Kinder. Die beiden älteren Kinder würden nicht mehr zu Hause wohnen. Ihr Ehemann sei seit seiner Einreise in die Schweiz nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, da er keine Arbeit gefunden habe. Er habe aber immer wieder an Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes teilgenommen. Der Ehemann sei ebenfalls krank. Er habe Rücken-, Schulter-, Hals und Knieschmerzen. Aus gesundheitlichen Gründen könne er kein volles Arbeitspensum mehr verrichten. Diesbezüglich liefen noch medizinische Untersuchungen (S. 3 Ziff. 2.3.1 Mitte). Die Tochter E.___ leide seit fünf Jahren an Epilepsie. Inzwischen würden keine Anfälle mehr auftreten. Sie leide jedoch unter Migräne. Wegen einer Operation am Knie sei sie temporär arbeitsunfähig. Die Tochter F.___ habe seit der Geburt Probleme mit dem Rücken, der Hüfte, den Füssen und allgemein mit den Knochen. Sie habe jedes Jahr eine Operation bis sie 18-jährig sei (S. 3 Ziff. 2.3.1 unten).
4.9.2 Die Qualifikation wurde dahingehend festgelegt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 25 % erwerbstätig und zu 75 % im Haushalt tätig wäre (S. 4 Ziff. 2.6). Die Abklärungsperson führte dazu aus, die Beschwerdeführerin müsste zwar aus finanziellen Gründen einer Arbeit nachgehen. Sie sei jedoch in der Schweiz nie mit einem höheren Arbeitspensum erwerbstätig gewesen. Bei der einzigen ausserhäuslichen Tätigkeit habe es sich um die Reinigung eines Privathaushaltes im Umfang von zwei Stunden pro Woche gehandelt. Nebenbei habe sie während acht Stunden wöchentlich an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilgenommen. Aufgrund der genannten Tatsachen könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin 10 Stunden pro Woche ausserhäuslich gearbeitet hätte. Dies entspreche einem Pensum von 25 % (S. 4 Ziff. 2.6.1).
4.9.3 Der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar, die Arbeiten im Haushalt auf bessere Tage zu legen und diese verlangsamt mit Pausen oder in Etappen auszuüben. Den im gleichen Haushalt wohnenden Familienmitgliedern sei es sodann unter Berücksichtigung der eigenen gesundheitlichen Einschränkungen zuzumuten, die im Bericht aufgeführte Mithilfe im Haushalt zu leisten (S. 5 Ziff. 6).
Die Abklärungsperson gewichtete den Bereich „Ernährung“ mit 40 % und veranschlagte dafür eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 40 %. Die Abklärungsperson führte aus, die Familie nehme alle drei Mahlzeiten zusammen ein, je nachdem, wer zu Hause sei. Das Frühstück bereite der Ehemann zu. Dies sei schon immer so gewesen. Mittags und abends gebe es je nach Bedarf eine warme oder eine kalte Mahlzeit. Am Mittag koche der Ehemann oder die Tochter F.___. Dabei leite die Beschwerdeführerin auf dem Rollator sitzend ihren Mann an und erkläre ihm, was er machen müsse. Manchmal helfe sie ebenfalls sitzend bei der Rüstarbeit mit. Abends koche mehrheitlich der Ehemann, manchmal auch die Tochter E.___. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, kleine Sachen selber zu kochen, wenn dies nicht zu aufwendig sei und schnell gehe. Sie könne nicht lange stehen und müsse im Sitzen kochen. Tischen und Abräumen würden die Kinder erledigen. Dies sei schon immer so gewesen. Mittags räume meistens F.___ den Geschirrspüler ein. Abends mache es der Ehemann. Das Ausräumen des Geschirrspülers werde ebenfalls vom Ehemann erledigt. Die Beschwerdeführerin könne den Geschirrspüler nicht mehr ein- und ausräumen, weil ihr langes Stehen und das viele Bücken nicht möglich seien. Die oberflächliche Reinigung der Küche werde durch die Kinder erledigt. Dies sei schon immer so gewesen. Die gründliche Reinigung der Küche werde alle zwei Woche von E.___ und der von zu Hause ausgezogenen Tochter G.___ übernommen.
Die Abklärungsperson bemerkte dazu, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr möglich sei, kleine Mahlzeiten selber zuzubereiten. Dies sei ihr einmal täglich zumutbar. Die Mithilfe beziehungsweise die Übernahme durch Familienmitglieder bei der Zubereitung der zweiten Mahlzeit sei als Einschränkung berücksichtigt worden. Die gründliche Reinigung der Küche sei der Tochter E.___ zumutbar (S. 6 Ziff. 6.2).
4.9.4 Der Bereich „Wohnungspflege“ wurde mit 20 % gewichtet. Die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 7 %. Sie führte dazu aus, das tägliche Kehren mache jedes Familienmitglied selber. F.___ sei dafür zuständig, dass das Wohnzimmer aufgeräumt sei. Dies sei schon immer so gehandhabt worden. Der Sohn H.___ sei zuständig, dass das Esszimmer aufgeräumt sei. Aus gesundheitlichen Gründen würden das Abstauben und Staubsaugen mehrheitlich vom Ehemann und selten von den Kindern übernommen. Der Ehemann habe schon immer Staubsaugen geholfen, mehrheitlich sei dies aber von der Beschwerdeführerin erledigt worden. Auch das Feuchtaufnehmen der Böden übernehme aus gesundheitlichen Gründen nun der Ehemann. Trotz eigener gesundheitlicher Beschwerden könne er diese Arbeiten ausführen. Jedes der Kinder reinige sein Zimmer selbständig. Dies sei schon immer so gehandhabt worden. Sowohl die oberflächliche wie die gründliche Reinigung des Bades erledige die Tochter E.___. Das Reinigen der Fenster erledige ebenfalls E.___; das Auf- und Abhängen der Vorhänge übernehme der Ehemann. Das Betten des Bettes der Eltern übernehme der Ehemann gemeinsam mit E.___, die auch dem Sohn H.___ helfe (S. 6 Ziff. 6.3).
Die Abklärungsperson bemerkte dazu, Abstauben, Staubsaugen und das Feuchtaufnehmen der Böden seien dem Ehemann zumutbar. Die oberflächliche Reinigung des Bades sei jedem Familienmitglied selber zumutbar. Die gründliche Reinigung des Bades könne E.___ zugemutet werden. Die benötigte Dritthilfe bei der Reinigung der Fenster, beim Auf- und Abhängen der Vorhänge sowie beim Beziehen der Betten sei als Einschränkung angerechnet worden (S. 7 Ziff. 6.3).
Der Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ wurde mit 10 % gewichtet. Hierfür wurde keine Einschränkung angerechnet. Es wurde ausgeführt, E.___ übernehme jeden Samstag gemeinsam mit der Tochter G.___ einen Grosseinkauf mit dem Auto. Die Beschwerdeführerin komme manchmal mit, warte aber mit einem Kaffee auf ihre Töchter. Den Einkaufszettel schreibe sie selber. Kleineinkäufe erledige der Ehemann. Sie bereite sodann alle Zahlung vor. Der Ehemann übernehme dann die Einzahlungen. Die administrativen Arbeiten erledige die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann. Dies sei schon immer so gewesen.
Es sei der Familie zumutbar, mehrere Kleineinkäufe anstelle eines Grosseinkaufes zu tätigen. Kleineinkäufe könne der Ehemann erledigen, was ihm zumutbar sei. Ebenso sei es ihm zuzumuten, die Einzahlungen zu erledigen (S. 7 Ziff. 6.4).
4.9.5 Der Bereich „Wäsche und Körperpflege“ wurde mit 15 % gewichtet. Hierfür wurde ebenfalls keine Einschränkung angerechnet.
Die Abklärungsperson führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass an einem Tag in der Woche die Wäsche erledigt werde. Dafür würden jeweils zirka fünf bis sechs volle Waschmaschinen benötigt. Der Waschtag finde fix am Mittwoch statt, wenn F.___ am Nachmittag frei habe. Am Samstagnachmittag sei die Waschküche frei und könne bei Bedarf benutzt werden. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche selbständig im Sitzen oder weise F.___ an, damit diese es lerne. Die Tochter gehe dann nach unten und fülle die Waschmaschinen. Ein Teil der Wäsche werde aufgehängt, für den anderen Teil werde der Tumbler verwendet. Das Aufhängen der Wäsche erledige ebenfalls F.___. Wenn E.___ am Samstag zu Hause sei, helfe sie beim Wäscheprozedere ebenfalls mit. Die Beschwerdeführerin könne im Sitzen zirka drei Kleidungsstücke bügeln. Sie bügle nicht mehr alles, sondern nur noch das Nötigste. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen würden der Ehemann und die beiden Töchter die eigenen Kleider selber bügeln.
F.___ sei es zumutbar, dass sie das Tragen der Wäsche, das Ein- und Ausfüllen der Waschmaschine und des Tumblers sowie das Auf- und Abhängen der Wäsche übernehme. Es sei sodann jedem Familienmitglied ausser dem Sohn zumutbar, die eigene Wäsche selber zu bügeln (S. 7 Ziff. 6.5).
Der Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ wurde mit 5 % gewichtet und es wurde eine Einschränkung von 10 % angerechnet. Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Ehemann und die bereits ausgezogene Tochter G.___ Elterngespräche betreffend F.___ und H.___ wahrnehmen würden. Von der Schule sei kürzlich verlangt worden, dass sie bei einem Elterngespräch bezüglich F.___ anwesend sei, worauf sie ebenfalls mitgegangen sei (S. 7 Ziff. 6.6). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an Elterngesprächen teilnehmen könne, sei als Einschränkung berücksichtigt worden (S. 8 Ziff. 6.6).
Für den Bereich „Verschiedenes“ wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Hierzu wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die Pflanzen in der Wohnung und auf dem Balkon selbständig pflegen. Mehrheitlich werde dies aber vom Ehemann übernommen (S. 8 Ziff. 6.7).
Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von total 17.9 % (S. 8 Ziff. 6.8).
5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin wurden eine Multiple Sklerose, eine distal symmetrische axonale sensomotorische Polyneuropathie und Polyarthralgien der Hände beidseits diagnostiziert (E. 4.5 hiervor). Nach unbestrittener Einschätzung der behandelnden Ärzte besteht für den Erwerbsbereich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (E. 4.6-4.7). In Anwendung eines Prozentvergleichs ergibt sich somit im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 25 %.
5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
5.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
5.4 Nachfolgend ist auf die Statusfrage einzugehen.
Die Abklärungsperson stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 25 % erwerbstätig und von 75 % im Haushalt tätig wäre (E. 4.9.2 hiervor). Zur Begründung dieser Einschätzung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie mit einem Arbeitspensum von 80 oder 100 % erwerbstätig gewesen sei (E. 4.9.2). Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren Kopien zweier E-Mail Anfragen vom 11. November 2014 ein (Urk. 3/4). Dabei handelt es sich um Anfragen bezüglich einer Arbeit als Tagesmutter. Die Beschwerdeführerin kann damit lediglich zwei Stellenbemühungen vorweisen. Aus den Anfragen ergibt sich zudem nicht, dass sie eine Anstellung mit einem Pensum zwischen 80 und 100 % gesucht hat. Des Weiteren bleibt unklar, weshalb sie ihr Arbeitspensum im Verlaufe des im Abklärungsbericht erwähnten Beschäftigungsprogrammes von acht auf vier Stunden pro Woche reduziert hat (E. 4.9.1). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein höheres Arbeitspensum verrichten würde oder dass sie gar zu 100 % erwerbstätig wäre, ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es kann daher auf die im Abklärungsbericht vom 25. Juli 2016 getroffene Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit den genannten Anteilen im Erwerbsbereich und im Haushalt abgestellt werden.
5.5 Die Haushaltabklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von total 17.9 % (E. 4.9.5 hiervor). Die Einschätzung der Abklärungsperson weicht erheblich von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab, welche der Beschwerdeführerin auch für den Haushalt eine Einschränkung von 100 % attestiert hatten (E. 4.3 -4.4). Dieser Einschätzung widersprach der RAD der Beschwerdegegnerin zumindest nicht (E. 4.8 hiervor). Die Beschwerdeführerin beanstandete die zu starke Anrechung der Mitwirkungspflichten der übrigen Familienmitglieder im Rahmen der Haushaltabklärung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.1). In der Tat wurden die Mitwirkungspflichten der Kinder und des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu stark gewichtet und die im Haushalt anfallenden Arbeiten weitestgehend auf die restlichen Familienmitglieder abgewälzt. Dies, obschon die involvierten Töchter und der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Abklärungsbericht selber gesundheitlich eingeschränkt sind. Auch zu berücksichtigen ist die (mutmasslich volle) Erwerbstätigkeit der Tochter E.___ und die Schulpflicht der Tochter F.___. Es ist nicht zumutbar, die grundsätzlich der Beschwerdeführerin obliegende Haushaltsführung in grossen Teilen den genannten Töchtern zu überbinden. Insbesondere das Erledigen der Familienwäsche am schulfreien Nachmittag durch F.___ lässt vermuten, dass den schulischen Pflichten (Hausaufgaben) nicht ausreichend Zeit zugemessen wird. Der Abklärungsbericht vom 25. Juli 2016 vermag den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Berichtes (E. 5.2 hiervor) demzufolge nicht zu genügen. Die Mitwirkungspflichten der Familienmitglieder sind daher nachfolgend neu zu bestimmen; die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Haushaltbereichen ergibt sich hingegen aus den Ausführungen im Haushaltsbericht.
Der Bereich „Ernährung“ kann in die Teilbereiche „Kochen“, „Rüsten und Vorbereiten“ und „Reinigung der Küche“ unterteilt werden. Ohne Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht ist es der Beschwerdeführerin im Teilbereich „Kochen“ möglich, kleinere Mahlzeiten selber zuzubereiten. Für diesen Teilbereich ist daher von einer Einschränkung von 75 % auszugehen. Im Teilbereich „Rüsten und Vorbereiten“ vermag sie nur wenige Arbeiten auszuführen, so dass hier von einer Einschränkung von 80 % auszugehen ist. Der Teilbereich „Reinigung der Küche“ ist der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt gar nicht mehr möglich, so dass von einer Einschränkung von 100 % auszugehen ist. Damit ergibt sich im Bereich „Ernährung“ ohne Anrechung der Schadenminderungspflicht eine durchschnittliche Einschränkung von 85 % (75 % + 80 % + 100 %: 3). Die im Bereich „Ernährung“ angerechnete Einschränkung von 40 % entspricht in etwa der Hälfte der Einschränkungen der Beschwerdeführerin ohne Schadenminderungspflicht und liegt, angesichts der von den Töchtern verlangten Reinigung der Küche, an der obersten Grenze der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Unter Berücksichtigung der den Familienmitgliedern gerade noch zumutbaren Arbeiten ist dafür eine Einschränkung von 40 % zu veranschlagen (gewichtet: 16 %).
Im Bereich „Wohnungspflege“ kann die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt keine Hausarbeiten mehr verrichten. Ohne Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht ergibt sich für diesen Bereich eine Einschränkung von 100 %. Wie im Abklärungsbericht aufgeführt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Kinder ihre Zimmer selber reinigen und sie auch im allgemeinen Bereich mithelfen können (E. 4.9.4 hiervor). Der insgesamt berücksichtigten Einschränkung von 7 % kann jedoch nicht gefolgt werden, da mit Ausnahme der berücksichtigten Dritthilfe bei der Fensterreinigung, beim Auf- und Abhängen der Vorhänge sowie beim Bettbeziehen sämtliche Teilaspekte des Bereichs Wohnungspflege im Rahmen der Schadenminderungspflicht an Familienmitglieder aufgeteilt wurden. Dies obwohl, wie bereits erwähnt, die Töchter E.___ und F.___ nicht nur mit gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen haben, sondern auch erwerbstätig beziehungsweise schulpflichtig waren, und auch der Ehegatte unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht im Rahmen der Reinigung der eigenen Zimmer und der Mithilfe im restlichen Haushalt reduziert sich somit die Einschränkung von 100 % auf 50 % (gewichtet: 10 %).
Für den Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ wurde im Abklärungsbericht keine Einschränkung angerechnet (E. 4.9.4). Der Beschwerdeführerin ist es möglich, jeweils den Einkaufszettel für anstehende Einkäufe zu schreiben, Zahlungen vorzubereiten und administrative Arbeiten auszuführen. Ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht ist für diesen Bereich von einer Einschränkung von 80 % auszugehen. Auch wenn vom Ehemann und den Kindern Mithilfe insbesondere beim Einkaufen verlangt werden kann, erscheint die berücksichtigte Einschränkung von 0 % als nicht nachvollziehbar. Damit würden auch in diesem Bereich sämtliche Verrichtungen an Familienmitglieder überwälzt. Dies entspricht jedoch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Da die Töchter E.___ und F.___ jeweils zufolge der Erwerbstätigkeit und der Schule ausserhäuslich unterwegs sind und sie daher auf dem Nachhauseweg Einkäufe tätigen können, und da es auch dem Ehegatten zumutbar ist, mehrere Kleineinkäufe zu machen, rechtfertigt es sich, die grundsätzlich hohe Einschränkung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht mit 20 % zu beziffern (gewichtet: 2 %).
Im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ ist es der Beschwerdeführerin möglich, die Wäsche zu sortieren und wenige Kleidungsstücke selber zu bügeln. Ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht kann daher von einer Einschränkung von 70 % ausgegangen werden. Die Tochter F.___ sollte an ihrem freien Nachmittag jedoch nicht die gesamte Wäsche der Familie übernehmen müssen, da sie mutmasslich auch Hausaufgaben zu erledigen hat. Den Familienmitgliedern kann jedoch die Übernahme von mehr als die Hälfte der in diesem Bereich anfallenden Arbeiten zugemutet werden. Für den Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ ist daher eine Einschränkung von 30 % zu veranschlagen, zumal auch der Samstag für die Wäsche zur Verfügung steht (gewichtet: 4.5 %).
5.6 Die Gewichtung der einzelnen Bereiche im Abklärungsbericht ist nicht zu beanstanden. Für den Bereich „Ernährung“ ergibt sich bei einer Einschränkung von 40 % eine Behinderung von 16 % und für den Bereich „Wohnungspflege“ bei einer Einschränkung von 50 % eine Behinderung von 10 %. Für den Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ resultiert bei einer Einschränkung von 20 % gewichtet eine Einschränkung von 2 %. Für den Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ resultiert bei einer Einschränkung von 30 % gewichtet eine Einschränkung von 4.5 %. Für die „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ wird im Abklärungsbericht eine Einschränkung von 10 % und gewichtet eine Behinderung von 0.5 % ausgewiesen. Somit ergibt sich eine Behinderung von total 33 % (16 % + 10 % + 2 % + 4.5 % + 0.5 %).
Gewichtet ergibt sich für den Haushalt neu ein Teilinvaliditätsgrad von rund 24.75 % (33 % x 0.75). Für den Erwerbsbereich besteht ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (E. 5.1) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet total 50 % (24.75 % + 25 %).
5.7 Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 50 % nach Ablauf des Wartejahres und unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anmeldung per August 2015, Urk. 11/3) per 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die durch die Procap Schweiz, Olten, vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1‘950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2016 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger