Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01201
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 18. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ für die Zeit vom 24. Oktober bis 31. Dezember 2016 ein IV-Taggeld pro Tag von Fr. 56.-- zu, ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 25‘481.-- (Urk. 2).
Dagegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1). Nachdem es sowohl an einem klaren Rechtsbegehren als auch an einer hinreichenden Begründung fehlte, wurde dem Versicherten eine entsprechende Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeverbesserung vom 22. November 2016 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die Zusprache eines IV-Taggeldes von mindestens Fr. 134.-- pro Tag; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; daneben sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 6).
Unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, Urk. 13). Mit Replik vom 24. März 2017 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 15); die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer – neben den fehlenden Dokumenten aus den IV-Akten – mit Verfügung vom 19. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
2. Mit Verfügung vom 8. September 2017 sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit vom 25. September bis 31. Dezember 2017 ein IV-Taggeld pro Tag von Fr. 56.-- zu, ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 25‘481.-- (Urk. 20/2).
Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. September 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprache eines IV-Taggeldes von mindestens Fr. 134.-- pro Tag; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2016.01201 zu vereinigen (Urk. 20/1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Vernehmlassung im Verfahren IV.2016.01201 Abweisung der Beschwerde und merkte an, dass gegen eine Vereinigung der fraglichen Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben würden (Urk. 20/9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die beschwerdeweise beantragte Vereinigung der Verfahren IV.2016.01201 und IV.2017.1031 wurde seitens der Beschwerdegegnerin kein Einwand erhoben. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, und die Parteien sind identisch.
1.2 Der Prozess Nr. IV.2017.1031 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.01201 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2017.1031 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0-11 geführt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 7. Februar 2017. Der Beschwerdeführer habe sich per 1. Dezember 2013 als Dachdecker und Spengler selbständig gemacht und per Dezember 2013 ein Einkommen von Fr. 5‘054.-- erzielt; nach drei Monaten sei die Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Der IK-Auszug könne dabei aufgrund der kurzen Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht belegen, dass er jeden Monat so viel verdient hätte. Im Vergleich habe er als Arbeitnehmer zuvor massiv weniger verdient. Der angenommene Tagesansatz stütze sich auf das Einkommen des Jahres 2014. Da der Gesundheitsschaden im Jahre 2014 eingetreten sei, wäre eigentlich das Jahr 2013 massgebend, wobei sie zugunsten des Beschwerdeführers auf das Einkommen per 2014 abgestellt hätten (Urk. 13).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das massgebende Jahreseinkommen anhand des per Februar 2014 zuletzt erzielten Monatseinkommens von Fr. 5‘054.-- zu ermitteln sei, was zu einem Jahressalär von Fr. 60‘648.-- führe. Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei zudem die Teuerung zu berücksichtigen (Urk. 6 S. 4 f., Urk. 20/1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbefristeten Anstellung bei der Dachdecker- und Y.___ Ltd. zuletzt per Februar 2014 ein ungemindertes Einkommen erzielen konnte (Urk. 7/3-5, Urk. 12/1 S. 5, Urk. 13). Das für die unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss IK-Auszug (Urk. 20/10/159) abgerechnete Einkommen entspricht dabei dem Arbeitsvertrag sowie den Lohnabrechnungen (Urk. 7/3-4) und erscheint nicht unangemessen (Lohn Baugewerbe Kompetenzniveau 2 Männer: Fr. 5‘874.--; Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, S. 35).
3.2 Bei einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis mit festgelegten Monatslöhnen ist für die Taggeldberechnung der letzte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung massgebende, mit zwölf vervielfachte Monatslohn massgebend, wobei ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV).
Da gemäss Arbeitsvertrag kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht (Urk. 7/4), ist vorliegend von einem für die Taggeldberechnung massgebenden Einkommen von Fr. 60‘648.-- auszugehen. Die im Rahmen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit üblichen Ertragsschwankungen betreffen dabei allein die Arbeitgeberin, nicht aber den festangestellten Beschwerdeführer. Das so ermittelte Einkommen ist aufgrund der nunmehr strittigen Zeiträume der Taggeldberechnung an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 21 Abs. 3 IVV), was per 2016 zu einem Einkommen von Fr. 61‘194.90 und per 2017 zu einem solchen von Fr. 61‘378.50 führt (2015: +0.3%, 2016: +0.6%, zweite Quartalsschätzung 2017: +0.3%; www.bfs.admin.ch, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne).
Für die strittigen Zeitperioden vom 24. Oktober bis 31. Dezember 2016 sowie vom 25. September bis 23. Dezember 2017 führt dies zu einem Taggeldanspruch von Fr. 134.-- (Fr. 61‘194.90 / 365 x 0.8 respektive Fr. 61‘378.50 / 365 x 0.8).
3.3 Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 26. Oktober 2016 und 8. September 2017 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 60‘648.-- - Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 134.-- hat.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2017.1031 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.01201 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben;
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 26. Oktober 2016 und 8. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die massgebenden Zeitperioden Anspruch auf ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 134.-- hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Samuel Teindel unter Beilage des Doppels von Urk. 20/9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty