Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01203


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 13. April 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war von April 1999 bis Dezember 2008 in leitender Stellung (Head HR IT Shared Services) bei Y.___ tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 19. Dezember 2007 war (Urk. 7/9). Am 10. April 2009 (Urk. 7/2) meldete sie sich wegen psychischen Problemen und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an. Ab 1. April 2010 war sie bei der Z.___ als Director HR Operations tätig (Urk. 7/26).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22; Urk. 7/25; Urk. 7/31) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2011 eine ganze Rente ab Oktober 2009 und eine Viertelsrente ab April 2010 zu (Urk. 7/38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Im Jahr 2012 erfolgte eine Rentenrevision (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55) hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 9. April 2013 auf (Urk. 7/56). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Per 30. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___, wobei der letzte Arbeitstag der 23. August 2013 war (Urk. 7/86/2). Am 13. November 2014 (Urk. 7/80) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der A.___, deren Gutachten am 3. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 7/193). Am 17. März 2016 (Urk. 7/211) teilte die Versicherte mit, dass sie ab 1. März 2016 eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. Am 18. Mai 2016 nahmen die Gutachter ergänzend Stellung (Urk. 7/241). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/243; Urk. 7/251) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/256 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. September 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, eventuell Veranlassung eines Gerichtsgutachtens, subeventuell Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Weiter sei Dr. med. B.___, A.___, aufgrund Befangenheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in den Ausstand zu setzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 22. Dezember 2016 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen (Urk. 9/1-2) und am 9. Januar 2017 (Urk. 10) weitere berufliche Unterlagen (Urk. 11/1-2) ein. Am 17. Januar 2017 (Urk. 12) beantragte sie, dass die Kosten für ein von ihr veranlasstes Gutachten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien.

Am 23. Mai 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt (Protokoll S. 3-11; Plädoyernotizen Urk. 17). Am 20. Juni 2017 (Urk. 18) reichte die Beschwerdegegnerin eine medizinische Stellungnahme (Urk. 19) ein, wozu sich die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2017 (Urk. 24) äusserte und weitere Unterlagen (Urk. 25/1-2) einreichte. Mit Verfügung vom 4. September 2017 (Urk. 27) nahm das Gericht in Aussicht, einen aktuellen Arbeitgeberbericht einzuholen, und gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. Diese äusserte sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk. 29) und reichte berufliche Unterlagen ein (Urk. 30/19), aufgrund derer das Gericht von weiteren Abklärungen absah (Verfügung vom 19. Oktober 2017; Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 32).

Sodann wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 33) das rechtliche Gehör betreffend die geänderte Praxis des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 36). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 6. März 2018 (Urk. 37) und reichte weitere berufliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 38/1-2). Diese Eingaben wurden den Parteien am 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 39).

    

3.    Über die Beschwerde vom 16. März 2016 betreffend Übergangsleistungen (Prozess Nr. IV.2016.00347) wurde mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es sei auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Das rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ sei den Gutachtern der A.___ vorgelegt worden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Belastungen durch ihre Kündigung und die Erkrankung ihrer Tochter vorübergehend verschlechtert. Unterdessen habe sich der Gesundheitszustand durch die Behandlung und das Wegfallen dieser Belastungsfaktoren wieder verbessert; dies zeigten das Gutachten und der Umstand, dass sie eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %, somit bestehe ein IV-Grad von maximal 10 %. Es seien sämtliche Akten berücksichtigt worden (S. 1-2).

Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die funktionellen Einschränkungen und nicht die radiologischen Befunde als solche massgeblich seien. Bezüglich des nachträglich eingereichten Gutachtens von Dr. D.___ sei festzuhalten, dass dieses lediglich eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes darstelle. Betreffend die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in einem Kader-Job sei anzumerken, dass dies nicht überzeugend sei, da auch ein sogenannter Topjob zum grossen Teil Bürotätigkeiten umfasse (Protokoll S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin vertritt folgenden Standpunkt (Urk. 1): Dr. B.___ sei aufgrund Befangenheit in den Ausstand zu setzen, da er am Begutachtungstag zusätzliche Akten erhalten, aber nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung erlassen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Es handle sich um eine Rechtsverweigerung, welche von Amtes wegen festzustellen sei. Weiter seien Akten vernichtet worden (S. 4 ff.). Auf das Gutachten der A.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Insbesondere sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei Y.___ und Z.___ viel zu hoch veranschlagt worden. Es fehle eine konkrete Auseinandersetzung mit der bisherigen Tätigkeit. Es habe sich um Kaderjobs gehandelt, welche physisch und psychisch sehr anspruchsvoll seien und wo man viel reisen und regelmässig schwere Koffer tragen müssen. Dies sei mit ihrer schweren Skoliose und ihrer Rückenproblematik nicht vereinbar. Die aktuelle Tätigkeit bei der E.___ könne damit nicht verglichen werden (S. 13 ff.). An dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung replizierend fest (vgl. Protokoll S. 1-5, Plädoyernotizen; Urk. 17).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 7/56) anspruchsrelevant verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3).


3.

3.1    Vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 bestand folgende medizinische Aktenlage:

    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit April 2008 in Behandlung stand, stellte im von der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 unterzeichneten Revisionsformular (Urk. 7/50) keine psychiatrischen Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie hielt fest, es sei eine Restsymptomatik nach schwerer Depression vorhanden. Bei gleicher Funktion wie bei der früheren bei Y.___ würde die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sein (Ziff. 5).

3.2    Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 7/52) eine depressive Residualsymptomatik nach schwerer Depression (ICD-10 F32.9) sowie „Depression sicher seit 23.4.2008, genauer Beginn bei Hausärztin erfragen“ (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Managerin im oberen Kader sei die Beschwerdeführerin seit 23. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Arbeit in Bereich Human Resources in einer Pharmafirma sei voll möglich, entspreche aber in den Leistungsansprüchen nicht der Tätigkeit bei Y.___. Die behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu einem vollen Pensum bei niedrigerem Verdienst und geringerer Leistungsanforderung seit April 2010 möglich (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 13. Februar 2013 (Urk. 7/53/3) fest, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die seit der Kindheit bestehende Skoliose sei aus arbeitsmedizinischer Sicht für eine Bürotätigkeit mit ergonomischer Arbeitsplatzanpassung nicht leistungsmindernd. Das von Dr. F.___ beschriebene Burnout in der Bürotätigkeit als Managerin im oberen Kader von Y.___ bilde keinen dauerhaften Gesundheitsschaden und könne die Leistungsfähigkeit nicht längerfristig einschränken. Ab Januar 2013 sei von voller Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit auszugehen.

3.4    Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. April 2013 die Aufhebung der bisherigen Rente (Urk. 7/56).


4.

4.1    Per 30. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___, wobei der letzte Arbeitstag der 23. August 2013 war (Urk. 7/86 Ziff. 2.1 und 2.3). Dr. F.___ stellte mit zuhanden der Taggeldversicherung erstelltem Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 7/72/8-10) folgende Diagnose (S. 2):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.02) mit

- mittelschwerer bis schwerer Depression mit Schlafstörungen, schweren Arbeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen (ICD-10 F32.11-21)

Der Behandlungsbeginn dieser Episode sei am 23. August 2013, am Tag der Kündigung, erfolgt. Vorher habe ab 24. März 2008, nach der Kündigung durch Y.___, eine Behandlung stattgefunden. Die Kündigung durch Z.___ sei auf eine für die Patientin sehr erniedrigende Weise erfolgt. Sie habe ihr gesamtes Wertesystem in Frage gestellt gesehen, habe Angst gehabt, sich nicht mehr getraut, ihre Arbeitskollegen zu kontaktieren, die thorakalen Schmerzen hätten sich verstärkt, es seien schwere Schlafstörungen und Derealisationserlebnisse sowie Desorientierung, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit aufgetreten (S. 1). Die zu Beginn vorhandene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in der Folge noch verstärkt. Deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit erst ab Dezember 2013 voll zutage getreten und sei ab dann attestiert worden (S. 1 unten f.). Die Beschwerdeführerin sei für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

4.2    Vom 5. bis 17. Mai 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Klinik H.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 7/155/8-9) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Panvertebralsyndrom mit und bei

- sternocostaler Überlastungsproblematik

- schwerer Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose)

- Status nach Hemivertebrektomie mit 12 Jahren

- Keratokonjunktivitis sicca

- psychophysische Belastungssituation

Hinsichtlich der Rückenbeschwerden habe die Beschwerdeführerin deutliche Fortschritte mit Verbesserung von Bewegungsumfang und Belastbarkeit erzielen können. Die Schmerzsituation habe sich deutlich gebessert, vor allem nachts und im Liegen bestünden kaum mehr Beschwerden (S. 1 unten).

4.3    Am 16. Oktober 2014 (Urk. 7/84/3-5) berichtete Dr. F.___ erneut zuhanden der Taggeldversicherung und ergänzte die bereits gestellte Diagnose um Derealisationszustände mit Störung des räumlichen Orientierungssinnes (S. 2). Dr. F.___ hielt fest, es bestehe auch eine grosse Belastung durch die Tochter, die drogenabhängig sei und weitere psychiatrische Diagnosen habe (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsunfähig. Körperlich sei sie trotz erheblicher Beeinträchtigung durch ihre Skoliose und viele Schmerzen in ihrem Arbeitsbereich praktisch nicht beeinträchtigt, viel Reisen sollte jedoch vermieden werden (S. 3).

4.4    Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.7), nannte mit Bericht vom 30. Dezember 2014 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Skoliose und verwies ansonsten für alle Beurteilungen auf Dr. F.___ (Urk. 7/93).

4.5    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 6. Februar 2015 unter Berücksichtigung der Akten und nach Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 7/101/1-21). Er nannte folgende Diagnosen (S. 17):

- Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - Ärger, Anspannung, Depression, Sorgen u.a. (ICD-10 F43.23) mit und bei

- Status nach Arbeitsplatzkonflikt

- prädisponierenden Persönlichkeitszügen

- Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) mit und bei

- multiplen psycho-sozialen Belastungsfaktoren

- Störung durch Hypnotika und Benzodiazepine, schädlicher Gebrauch/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1)

Es lägen folgende psychosoziale Gründe vor, die in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmass das Krankheitsgeschehen und den Krankheitsverlauf beeinflussten: Arbeitsplatzverlust, psychische Erkrankung der Tochter, fehlendes soziales Umfeld, Existenzsorgen (S. 19). Die Berichte von Dr. F.___ wiesen einige Ungereimtheiten auf. Auffällig sei, dass zweimal eine plötzliche schwere depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten sei und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle gestanden habe. Auch die multiplen psycho-sozialen Einfluss- und Stressfaktoren alleinerziehende Mutter einer psychisch kranken Tochter bei 100%iger Berufstätigkeit in einer Kaderposition, Vorgeschichte bei Y.___, Weiterbildung auf universitärem Niveau, stattgehabter Hausbau - auf das Krankheitsgeschehen würden in den Berichten von Dr. F.___ kaum berücksichtigt (S. 15 unten f.).

Dies heisse nicht, dass bei der Versicherten nach der erfolgten Kündigung nicht auch ein depressives Erleben vorhanden gewesen sei. Die Einordung als Anpassungsstörung sei allerdings zunächst ausreichend. Während der Untersuchung selbst hätten jedoch psychopathologisch die Beeinträchtigung der Wachheit, der Konzentration und des formalen Gedankengangs im Vordergrund gestanden. Dies sei am ehesten auf den Gebrauch von Benzodiazepinen und Hypnotika zurückzuführen (S. 16).

Versicherungspsychiatrisch problematisch sei, dass von der Beschwerdeführerin nahezu ausschliesslich Selbstangaben zu den Beschwerden und dem Aktivitätsniveau vorlägen, die zudem teilweise widersprüchlich seien. So wäre bei einer schweren depressiven Episode eine Reise nach Portugal nicht möglich, auch das Führen eines Kraftfahrzeuges sei bei den angegebenen Orientierungs-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei erhöhter Müdigkeit zu hinterfragen, das gleiche gelte für die Stellensuche via Headhunter. Angesichts der Schwere der genannten Diagnose wäre eher eine stationär-psychiatrische Behandlung als ein Rehabilitationsaufenthalt zur Linderung von Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 7/84/10) zu erwarten gewesen. Gänzlich weit hergeholt sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung; weder seien ein entsprechendes Trauma - eine Kündigung genüge nicht - noch die entsprechenden psychopathologischen Befunde ausgewiesen (S. 16).

Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu plausibilisieren. Medizinisch-theoretisch könne spätestens per 1. März 2015 in der bisherigen Tätigkeit als HR-Managerin eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Benzodiazepin- und Hypnotikakonsum spreche nicht dagegen, zumal die Beschwerdeführerin anscheinend auch in der Vergangenheit trotz Konsum eine Arbeitsleistung von 100 % während Jahren habe erbringen können. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2013 sei versicherungspsychiatrisch nicht plausibel (S. 20).

4.6    Dr. F.___ stellte mit Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 7/96) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- schwere Depression (ICD-10 F32.21)

- Agoraphobie (ICD-10 F40)

- Depersonalisationserlebnisse

- schwere Skoliose mit Wirbeldysplasie und Dauerschmerzen

Dr. F.___ wiederholte im Wesentlichen die bereits in den früheren Berichten (vgl. vorstehend E. 4.1-2) gemachten Angaben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chefin Human Resources einer internationalen Firma sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

4.7    Am 24. März 2015 nahm Dr. J.___ ergänzend Stellung (Urk. 7/101/22-24) und hielt fest, ab dem 30. Juni 2014 sei eine versicherungspsychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit unter Würdigung der Akten, der Angaben der Beschwerdeführerin und der erhobenen Befunde nicht mehr zu plausibilisieren.

4.8    Dr. F.___ nahm im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 Stellung zum Gutachten von Dr. J.___ (Urk. 7/118) und hielt fest, Dr. J.___ habe nicht über alle Akten verfügt. Weiter habe er sich weder bei ihr noch bei Dr. I.___ erkundigt, es seien keine Testungen und Laboruntersuchungen durchgeführt worden, die somatische Erkrankung und die dadurch notwendige, ebenfalls Müdigkeit verursachende Medikation seien nicht berücksichtigt worden (S. 2 unten f.). Obwohl Dr. J.___ viele der zu prüfenden Fähigkeiten als „nicht beurteilbar“ bezeichnet habe, gehe er von voller Arbeitsfähigkeit aus. Die Müdigkeit der Beschwerdeführerin sei auf den Umstand zurückzuführen gewesen, dass sie in der Nacht vor der Untersuchung durch Dr. J.___ kaum geschlafen habe (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit nicht arbeitsfähig (S. 6).

4.9    Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2015 in Behandlung steht (Ziff. 1.2), stellte mit Bericht vom 11. November 2015 (Urk. 7/155/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

- Verdacht auf sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom L5 rechts

- Status nach zwei Operationen in der Kindheit

- aktuell Degeneration und schwere Stenosen L3/4 und Segmentinstabilität

- Verdacht auf depressive Entwicklung, differentialdiagnostisch: Burnout, 2013

Gegenwärtig werde mit Akupunktur und Bewegungstherapien behandelt. Die Prognose sei aktuell eher besser. In der angestammten Tätigkeit im Management und der Direktion sei die Beschwerdeführerin seit etwa März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne nicht länger sitzen, sei nicht belastbar (Ziff. 1.5-1.7).

4.10    Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2015 in Behandlung steht (Ziff. 1.2), stellte mit Bericht vom 26. November 2015 (Urk. 7/165) anlässlich der gleichentags erfolgten Kontrolle (vgl. Ziff. 1.2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F32.1)

- vordiagnostiziert mässig ausgeprägte chronische neurogene Schädigungszeichen der L4/L5 versorgten Muskulatur rechts

- schwere rechtsseitige spinale Impulsleitungsstörung bei: Syringomyelie des thorakalen Myelons

- subfusionelle Degeneration und Stenose L3/4mit schwerer Stenose L3/4 und Segmentinstabilität

- Zustand nach Operation der Kyphoseskoliose im Kindesalter

- postoperative Syringomyelie untere BWS

- kongenitale Kyphoseskoliose mit nicht segmentierten Vertebrae Th10Th12

Dr. L.___ hielt fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin jetzt wohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Personaldirektorin zu 50 % arbeitsfähig. Sie brauche jedoch aufgrund der Konzentrationsstörungen und der verminderten Leistungsfähigkeit noch deutlich mehr Pausen. Durch eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sei sicherlich im weiteren Verlauf eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit und auch der Konzentration zu erwarten. Dieser Zustand sei jedoch sehr stark von der somatischen Seite abhängig. Es sei sinnvoll, zunächst mit 30 % zu beginnen (Ziff. 1.7).

4.11    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, untersuchte die Beschwerdeführerin am 25. November 2015, worüber er am 11. Dezember 2015 berichtete (Urk. 7/207). Die Beschwerdeführerin berichte, als Folge ihrer Beschwerden sei sie kaum mehr in der Lage, ihr Haus zu verlassen (S. 3 oben). Dr. C.___ hielt fest, es sei ab Ende 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, teils aus psychiatrischen, teils aus orthopädischen Gründen. Er selbst habe die Patientin vom 27. Juni 2011 bis 29. April 2015 nicht gesehen. Anfangs 2015 seien neue Beschwerden mit diffuser Sensibilitätsstörung, Kraftverlust und Parästhesien aufgetreten und es sei eine Spinalkanalstenose auf Höhe L3/4, eine foraminale Problematik L5/S1 rechts und eine Syringomyelie aufgetreten. Im zeitlichen Ablauf habe sich die radikuläre Ausfallsymptomatik etwas erholt, hingegen dürften die Pyramidenzeichen progredient sein (S. 3 unten f.).

Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen (S. 4):

- lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom mit und bei

- kongenitaler Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose)

- Status nach Wirbelsäulenoperation in Portugal im 10. Lebensjahr mit anschliessender mehrmonatiger Paraplegie

- sekundär-subfusioneller Stenose L3/4

- mässig ausgeprägter chronischer neurogener Schädigung der L4 und L5 versorgten Muskulatur rechts zufolge Stenoseproblematik L5/S1

- schwerer rechtsseitiger spinaler Impulsleitungsstörung bei Syringomyelie des thorakalen Myelons

Ein auswärtiger Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin wegen ihrer mehrfachen Behinderungen nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung zu Hause ergebe sich aus der Tatsache, dass sie wegen lumbalen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein nicht länger als fünfzehn bis maximal 30 Minuten sitzen könne. Eine stehende Arbeit, zum Beispiel mit Stehpult, sei ebenfalls nicht möglich wegen der Unsicherheit im rechten Bein und den rasch progredienten Schmerzen (S. 4 unten f.). Die Beschwerdeführerin sei als Folge ihrer Wirbelsäulenerkrankung seit dem 1. November 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 5 unten). Ihre Situation habe sich erheblich verschlechtert. Im Moment bestehe keine realistische Möglichkeit, die rheumatologisch-orthopädische Situation zu verbessern. Daraus ergebe sich auch, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (S. 6).

4.12    Die Ärzte der A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, orthodischen und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 7/193) und stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53):

- Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei ausgeprägter Kyphoskoliose

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53):

- rezidivierende depressive Störung, derzeitig remittiert (ICD-10 F33.4)

- postoperative thorakale Syrinxbildung mit Reflexsteigerung an den unteren Extremitäten

- minime senso-motorische radikuläre Symptomatik L5 rechts bei degenerativer Foraminalstenose L5/S1 rechts

- Hallux valgus beidseits

- arterielle Hypertonie

- Übergewicht

- atopische Diathese mit trockenen Augen und Lidekzem

Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung mitgeteilt, sie beurteile ihre Chancen, erneut eine Führungsposition im Personalwesen eines grösseren Unternehmens bekleiden zu können, skeptisch, dies aufgrund der allgemein hohen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Stressresistenz und Fähigkeit zum Multitasking (S. 8 Ziff. 2.8). Ihre Psyche sei derzeit einigermassen stabil (S. 9 Ziff. 2.12). Die letzte Tätigkeit bei der Z.___ sei mit viel Reisetätigkeit verbunden gewesen. Mit ihren jetzigen Beschwerden könne sie sich gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (S. 16 Ziff. 7.7-2.8).

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Teilgutachten aus, es bestehe eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postoperativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich bestehe eine radikuläre Symptomatik mit inkompletter L5-Symptomatik rechts, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleitenden Sensibilitätsstörungen (derzeit ohne akute Wurzelkompressionssymptomatik) erkläre. Ursächlich sei diesbezüglich die bildgebend im April 2015 dargestellte Foraminalstenose L5/S1 heranzuziehen. Im damaligen Befund sei bereits eine mögliche Irritation der Wurzel L5 rechts beschrieben worden. Die Schmerzen seien dadurch erklärbar, sollten jedoch medikamentös ausreichend beherrschbar sein. Die Ausfallsymptomatik sei ausgesprochen bland. So sei das Gangbild flüssig, sicher und hinkfrei. Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein hüpfen und es bestünden auch keine akuten Wurzelkompressionen im klinischen Neurostatus (S. 20-21 Ziff. 5). Die letzte Tätigkeit im Personal-Management mit gewissen Freiheiten in der Zeiteinteilung und im Körperpositionswechsel entspreche im Wesentlichen bereits einer angepassten, rückengerechten Tätigkeit, so dass keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen attestiert werden könne (S. 21 Ziff. 6.1).

Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten fest, anlässlich der Untersuchung sei der kyphoskoliosebedingte verkürzte Rumpf der Beschwerdeführerin aufgefallen. Es liege ein erheblicher Kyphoseknick am Brust-Lendenübergang vor. Dieser sei entsprechend den am Untersuchungstag vorgelegten Röntgenbildern knöchern versteift, so dass eine Progredienz diesbezüglich nicht mehr zu erwarten sei. Die Kyphoskoliose sei weitestgehend fixiert; die noch mögliche Mobilität der Wirbelsäule finde im mittleren und oberen Brust- und Halswirbelsäulenbereich sowie im unteren Lendenwirbelsäulenbereich statt. Naturgemäss sei das Seitneigen und Rotieren des Rumpfes als Ganzes erheblich eingeschränkt. Eine typische vertebragene Nervenwurzelreizsymptomatik sei am Untersuchungstag bis auf die Sensibilitätsminderung am rechten Fussaussenrand nicht feststellbar gewesen. Es liege allenfalls eine minimale Fussheberschwäche rechts vor, wobei der Beschwerdeführerin jedoch der Zehenspitzen- und Fersengang problemlos möglich seien (S. 31 f.).

Zeitweise trete bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik ins rechte Gesäss auf. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen (S. 32). Die bisherigen vielfältigen Arbeitsunfähigkeitszeiten seien fast ausschliesslich auf eine depressive Symptomatik zurückzuführen gewesen (S. 33).

Zur bisherigen beruflichen Tätigkeit befragt, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung vom Sitzen zum Stehen (Stehpult) und auch zum Umhergehen zu wechseln. Allerdings habe es sich in ihrer führenden Position nicht geziemt, die Körperhaltung den entsprechenden Beschwerden anzupassen, weshalb sie über die Schmerzen hinaus" gearbeitet habe. Dr. M.___ hielt dazu fest, dass es sich dabei um keine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe. Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit leidensangepasst und habe Anforderungen gestellt, wie sie überwiegend auch im normalen Lebensalltag bewältigt werden müssten und nach Angaben der Beschwerdeführerin auch bewältigt werden könnten, wenngleich mit Entwicklung von Schmerzempfindungen im Verlauf des Tages. Die Tätigkeit im Büro dürfte kaum messbar beeinträchtigt sein, sehe man von der Entwicklung der Kreuzschmerzen nach längerem Sitzen ab. Dies berücksichtigt, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % (S. 34).

Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest (S. 47 unten f.), es ergäben sich aus Anamnese und Befund die Diagnose einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Es sei spätestens ab Dezember 2015 eine weitgehend vollständige Remission anzunehmen. So sprächen die anamnestischen Angaben dafür, dass seit diesem Zeitpunkt die Fähigkeit sich zu freuen und die affektive Schwingungsfähigkeit gebessert seien. Insofern sei davon auszugehen, dass seit dem 26. November 2015 (dem letzten Befund des Behandlers) eine eindrückliche Besserung eingetreten sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung fehle eine gedrückte Stimmung, eine Antriebsverminderung, eine Appetitstörung, eine Verminderung des Selbstwertgefühls und die diagnostischen Kriterien einer Depression seien nicht mehr nachweisbar. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, nämlich Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung sowie eine Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden (S. 50).

Dass der behandelnde Psychiater auch weiterhin noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Februar 2016 bescheinige, könne anhand der aktuellen psychiatrischen Begutachtung nicht nachvollzogen werden. Da Aggravationshinweise bestünden, lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich psychiatrisch begründen (S. 52).

Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass ab Dezember 2015 aus orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Orthopädisch, neurologisch und allgemeininternistisch sei keine versicherungsmedizinisch relevante Änderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei ab April 2010 eine Besserung eingetreten. Im Mai 2014 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen mit voller Arbeitsunfähigkeit. Ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden (S. 56 Ziff. 3.1 und Ziff. 4).

4.13    Auf entsprechende Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/237) nahmen Dr. B.___ und Dr. M.___ am 18. Mai 2016 (Urk. 7/241) wie folgt Stellung: Das rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2015 habe anlässlich der Begutachtung nicht vorgelegen. Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin nach vierjähriger Absenz Ende April 2015 wieder gesehen, attestiere jedoch gleichwohl eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vom 4. Juni 2014 bis 11. Januar 2015. Bezogen auf diesen Zeitraum fänden sich in seinem Gutachten keine aussagekräftigen Befunde. Nicht nachvollziehbar sei die ab dem 29. März 2015 auf angeblich 0 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Weiter weiche der recht knapp gehaltene Untersuchungsbefund von Dr. C.___ im Wesentlichen nicht von demjenigen ab, der anlässlich der Begutachtung erhoben worden sei. Allerdings habe weder eine massgebliche Beinschwäche noch eine Gang- oder Standunsicherheit oder eine erkennbare schmerzbedingte Beeinträchtigung bestanden. Die abschliessende Beurteilung durch Dr. C.___ beziehe sich allein auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin. Zu korrigieren sei jedoch, dass im orthopädischen Teilgutachten die Arbeitsunfähigkeit von 100 % während des Aufenthaltes in H.___ vom 5. Mai 2014 bis 17. Mai 2014 nicht berücksichtigt worden sei (S. 2 f.).

Aus den nachträglich beigebrachten Arbeitsanforderungen an den letzten beiden Stellen gingen hohe Ansprüche an die intellektuellen, kommunikativen und organisatorischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hervor. Anforderungen hinsichtlich körperlicher Belastung würden ausdrücklich nicht gestellt. Es handle sich definitionsgemäss um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit angesichts der gehobenen Position im weitesten Sinne frei wählbarer Wechselbelastung. Eine zusätzliche, über die festgelegte hinausgehende Einschränkung lasse sich nicht begründen (S. 3).

4.14    Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 20. Dezember 2016 ein Gutachten (Urk. 9/1) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Fehlform der Wirbelsäule; sie zeige das Vollbild einer dekompensierten Skoliose. Weiter sei aufgrund der Syrinx und deren Symptomatik eine ausgeprägte Schwächung der L4- und L5versorgten Muskulatur im rechten Bein aufgetreten, welche nun seit gut zwei Jahren persistiere. Die aktuelle radiologische Dokumentation der Wirbelsäule zeige eindeutig die grossbogige rechtskonvexe Kyphoskoliose thorakolumbal mit Gibbus auf Höhe Th9 bis Th11, eine mittelschwere Foramenstenose Th8 bis Th12 sowie eine schwere Foramenstenose Th9/10 und Th10 rechts. Es finde sich zusätzlich eine Erweiterung des Zentralkanals, eine Hydromyelie oder eben eine Syrinx von Höhe Th6 nach kaudal reichend bis Höhe Th10/11 mit Binnensepten innerhalb des erweiterten Zentralkanals (S. 16).

Zusätzlich bestehe eine mittelschwere Spinalkanalstenose L3/4 sowie eine bilaterale Recessusstenose L3/4 und eine breitbasige Diskusprotrusion L5/S1 mit schwerer Foramenstenose rechts. Eine differenzierte radiologische Beurteilung der dekompensierten Skoliose zeige, dass von 2011 bis 2016 das Lot Th1/S1 im Wesentlichen keine Progredienz erfahren habe. Eine leichte Progredienz sei aber aufgrund des Kleinerwerdens der Beschwerdeführerin doch gegeben. Demzufolge sei am Auftreten der Ausfälle im rechten Bein nicht die Skoliose massgeblich, sondern die Hydromyelie beziehungsweise die durch die Syrinx ausgelöste Lähmung. Dass diese komplexe Situation durch die Ärzte der Medas O.___ in keiner Weise erfasst worden sei, zeigten die dort erhobenen Befunde und die gezogenen Schlussfolgerungen. Der Neurologe der Medas O.___ habe die Diagnose der schweren rechtsseitigen spinalen Impulsleitungsstörung bei Syringomyelie des thorakalen Myelons nicht erwähnt. Weiter habe der Orthopäde einen Beckengeradestand erwähnt, obwohl klar ein Beckenschiefstand bestehe (S. 17).

Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen (S. 18):

- anamnestisch mässig ausgeprägte chronische neurogene Schädigungszeichen in der L4- und L5-versorgten Muskulatur rechts mit und bei

- schwerer rechtsseitiger spinaler Impulsleitungsstörung bei Syringomyelie des thorakalen Myelons

- dekompensierter kongenitaler Kyphoskoliose mit nicht segmentierten Wirbeln Th10 bis Th12 mit/bei Gibbus auf Höhe Th9/Th11 mit breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1 mit schwerer Foramenstenose rechts

Die von der Beschwerdeführerin heute absolut präzise angegebenen belastungsabhängigen Beschwerden in der Wirbelsäule und im rechten Bein fänden mit dieser Diagnose ein entsprechendes Korrelat, bildgebend wie neurologisch. Die Beschwerdeführerin sei heute knapp fähig, einem normalen Bürojob nachzugehen. Sie könne den bisherigen Kader-Job mit langen Sitzungen, permanenten Reisen, Schleppen von Koffern, Laptops und Reisetaschen nicht mehr ausüben. Diese Arbeit habe die Syringomyelie mit der progredienten Zunahme der Skoliose symptomatisch werden lassen (S. 18 f.). Die Verschlechterung sei spätestens im Dezember 2013 eingetreten (S. 20 unten).

4.15    Dipl. med. P.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt zum Gutachten von Dr. D.___ am 15. Juni 2017 (Urk. 19) fest, dieser äussere sich fachfremd zur neurologischen Begutachtung und mache eine angebliche Verschlechterung der Lähmung des rechten Beines aufgrund der Syrinx im Rückenmark geltend. Aus neurologischer Sicht müsse festgehalten werden, dass das neurologische Teilgutachten der Medas O.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu beanstanden sei. Die bestehende Syringomyelie könne im Zusammenhang mit der Skoliose gesehen werden, das heisse, sie sei angeboren. Darauf weise auch das Q.___ hin. Möglich sei auch eine postoperative Komplikation. Trotz allem sei die Beschwerdeführerin deswegen jahrelang nicht beeinträchtigt gewesen; es hätten nach Rückgang der postoperativen Lähmungen keine anderen dauerhaften Symptome (Lähmungen, Sensibilitätsstörungen etc.) vorgelegen. In Anbetracht der diskreten neurologischen Auffälligkeit sei der verminderten Reizleitung in der Medas-Begutachtung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden. Die psychische Überlagerung werde zudem von Dr. D.___ vollkommen ausgeblendet. Im orthopädischen Befund werde zudem über keine Parese der Fussmuskulatur rechts berichtet, diese müsse sich somit verbessert haben (S. 1 f.).

Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 16. Juni 2017 (Urk. 19) fest, das Gutachten von Dr. D.___ sei nicht plausibel. Er postuliere eine Verschlechterung mit Dekompensation der Skoliose trotz radiologisch fehlender Progredienz der Skoliose. Der erhobene Befund könne per se weder eine Dekompensation noch eine Verschlechterung aufzeigen. Dr. D.___ mache die Syringomyelie für die neuen Ausfälle am rechten Bein verantwortlich, wofür sich jedoch bei fehlender Progredienz der Skoliose kein Korrelat biete. Die spinale Impulsleitungsstörung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon postoperativ in den 70er Jahren vorgelegen, da damals ein Jahr lang Paraplegie bestanden habe (S. 2).

4.16    Mit Bericht vom 14. Juli 2017 (Urk. 25/2) wiederholte Dr. D.___ die bereits gemachten Angaben (vgl. vorstehend E. 4.14) und hielt fest, dass eine ausgeprägte Skoliose auch zu verstärkten Verschleisserscheinungen an der Wirbelsäule führe. Dann könnten sich insbesondere nach langem Stehen und Gehen Rückenschmerzen einstellen. Bei sehr weit fortgeschrittener Skoliose sei es sogar möglich, dass die Verformung der Wirbelsäule und des Brustkorbs die Funktion von lebenswichtigen Organen wie Herz oder Lunge störe. Die Beschwerdeführerin leide an einer massiven Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 49 bis 51 Grad und zusätzlich an einer Syringomyelie, welche sich im rechten Bein bemerkbar mache, sowie an einer aus dem Lot geratenen kongenitalen Kyphoskoliose mit schwerer Foramenstenose rechts. Es sei abzuraten, in den angestammten Beruf zurückzugehen (Ziff. 4.1).


5.

5.1    Bei der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 11. Juli 2017 (Urk. 25/1) handelt es sich um eine Replik zur Stellungnahme der beiden RAD-Ärzte (vorstehend E. 4.15) und nicht um einen Arztbericht mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.2    Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Jahr 2011 (Urk. 7/38) aufgrund von psychischen Problemen (schwere bis mittelgradige depressive Episode; vgl. Urk. 7/3 f.). Die Rentenaufhebung erfolgte, da ab Januar 2013 die volle Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit wiederhergestellt war (vgl. Urk. 7/53/3). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2010 in einem Pensum von 100 % bei der Z.___ tätig war (Urk. 7/26) und dort - entgegen ihrer früheren Darstellung (vgl. Urk. 7/25) - eine, wie sie nachträglich beschrieb, anspruchsvolle Kadertätigkeit mit vielen Reisen ausübte (vgl. Urk. 7/193 S. 16 Ziff. 2.6; Protokoll S. 7 f.), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Remission der psychischen Beschwerden bereits im Jahr 2010 auszugehen. Dass Dr. F.___ im Oktober 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) festhielt, die depressive Restsymptomatik schränke die Arbeitsfähigkeit bei gleicher Funktion wie derjenigen bei Y.___ ein, ist deshalb nicht glaubhaft, ebenso ihre Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Managerin im oberen Kader zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Feststellung von Dr. F.___, wonach die Arbeit im Bereich Human Resources in einer Pharmafirma - gemeint war Z.___ - zwar voll möglich sei, aber nicht den Leistungsansprüchen der Tätigkeit bei Y.___ entspreche, kann nur auf klar unzutreffende Angaben der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Deren Tätigkeit bei Z.___ entsprach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derjenigen bei Y.___. Damit war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig und es lag keine Invalidität mehr vor, zumal ihr Einkommen wieder weitgehend demjenigen bei Y.___ entsprach (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/6 und Urk. 7/83; sowie Urk. 7/80/5 Ziff. 5.4). Aus somatischer Sicht lagen keine Einschränkungen vor.

5.3    In der Folge verlor die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der Z.___ per 30. Juni 2014, wobei der letzte Arbeitstag der 23. August 2013 war (Urk. 7/86/2). Wie bereits bei Y.___ (vgl. Urk. 7/9/9) waren nicht gesundheitliche Gründe für den Stellenverlust verantwortlich (vgl. Urk. 7/63/2). Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vorstehend E. 4.1), welche sie auf die Kündigung zurückführte. Dies vermag nicht zu überzeugen. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.). Eine Kündigung kann nicht mit einem solchen Trauma gleichgesetzt werden. Dass Dr. F.___ dennoch eine PTBS diagnostizierte, setzt den Beweiswert ihrer Berichte (vgl. vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.6 und 4.8) entscheidend herab. Darin stufte Dr. F.___ psychosoziale Faktoren (Kündigung, Belastung durch die drogenabhängige Tochter) als krankheitswertig ein, ohne eine psychische Störung schlüssig feststellen zu können. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – jedoch in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).    

5.4    Diese psychosozialen Faktoren strich Dr. J.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.5) nachvollziehbar heraus und zeigte auch auf, dass zweimal eine plötzliche depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten war und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle eintrat. Dies entspricht der psychosozialen Genese der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisher bei der Z.___ innegehabte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor, der Behandlungsbeginn bei Dr. F.___ aber am 23. August 2013, dem Tag der Kündigung, erfolgte. Dr. J.___ legte schlüssig dar, dass eine Anpassungsstörung vorlag und keine schwere depressive Episode. Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich grundsätzlich für sich allein nicht um ein invalidisierendes Leiden (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Febr. 2011, 9C_408/2010, 8C_322/2010). Dr. J.___ ging von voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. Juni 2014 aus, erachtete jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine volle krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 als nicht plausibel. Dem ist zu folgen; die Arbeitsunfähigkeit ist, wie dargelegt, im Wesentlichen auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, welche - wie die vorübergehende Anpassungsstörung - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind.

5.5    Dr. L.___ ging am 26. November 2015 nach gleichentags durchgeführter Kontrolle der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.10) davon aus, dass in psychischer Hinsicht eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Episode vorliege, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe; es bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und es sei sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin erst mit 30 % beginne. Hierbei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am gleichen Tag, an dem die Kontrolle bei Dr. L.___ stattfand, den Arbeitsvertrag mit der E.___ als Abteilungsleiterin Service Center HR Administration für ein Pensum von 100 % ab 1. März 2016 unterzeichnete (vgl. Urk. 11/1). Nach Lage der Akten informierte sie Dr. L.___ darüber nicht, ansonsten er diesen Umstand in seine Beurteilung hätte mit einbeziehen müssen.

5.6    Anlässlich der am 26. und 27. Januar 2016 durchgeführten Begutachtung bei der A.___ hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne sich mit ihren jetzigen Beschwerden gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 4.12). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass sie am 1. März 2016 eine neue Vollzeitstelle im angestammten Bereich antreten würde. Offenkundig teilte sie diesen Umstand den Gutachtern nicht mit, was nur auf bewusste versicherungstechnische Überlegungen zurückgeführt werden kann. Angesichts dieses Versäumnisses mutet es seltsam an, dass sie dem neurologischen Gutachter Befangenheit vorwirft, weil ihm der Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.11) nicht vorlag, zumal er dazu nachträglich Stellung nahm (vgl. vorstehend E. 4.13). Vielmehr bestätigt sich im Lichte dieser Situation die Schlüssigkeit der Begutachtung, wie nachfolgend zu zeigen ist.

5.7    Das Gutachten der A.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung der notwendigen Untersuchungen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet und dargelegt. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise zu genügen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Dr. B.___ stellte eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen fest, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postoperativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich erhob er eine radikuläre Symptomatik, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleitenden Sensibilitätsstörungen erkläre. Er hielt fest, dass die Schmerzen dadurch erklärbar, aber auch medikamentös beherrschbar seien, und dass die Ausfallsymptomatik ausgesprochen bland sei. Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass die Beschwerdeführerin ihren im August 2015 gestellten Antrag auf Umbau ihres Autos (Umrüstung von Gas- und Bremspedal; Urk. 7/127-128) am 21. Januar 2016 zurückzog, da sie dank des Einsatzes von Therapien und Medikamenten wieder in der Lage sei, Auto zu fahren (vgl. Urk. 7/188). Dennoch hielt sie anlässlich der Begutachtung fest, sie könne nicht mehr länger Auto fahren (S. 16 des Gutachtens), und sie habe Schwierigkeiten, die Pedale zu bedienen (S. 9 Mitte). Dr. B.___ stellte ein flüssiges, sicheres und hinkfreies Gangbild fest, und die Beschwerdeführerin war sogar fähig, ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein zu hüpfen. Im klinischen Neurostatus waren keine Wurzelkompressionen feststellbar. Dr. B.___ stellte aufgrund dieser Befunde aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit fest, was zu überzeugen vermag.

Aus orthopädischer Sicht stellte Dr. M.___ aufgrund der Skoliose und Kyphose der Beschwerdeführerin eine naturgemässe Einschränkung in der Beweglichkeit fest, und es trete zeitweise bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik ins rechte Gesäss auf, was sich auf das Belastungsprofil auswirke. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen. Dr. M.___ erachtete die bisherige Tätigkeit trotz dieses Belastungsprofils als angepasst, da es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung zu verändern. Dr. M.___ trug der im Verlauf des Tages einsetzenden Schmerzentwicklung mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 % Rechnung.

Dr. N.___ stellte ab Dezember 2015 eine weitgehende Remission der psychischen Beschwerden fest; es sei seit dem 26. November 2015, dem letzten Befund des Behandlers, eine eindrückliche Besserung eingetreten. Dies ist angesichts der an diesem Tag erfolgten Arbeitsvertragsunterzeichung ohne Weiteres nachvollziehbar. Dr. N.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Er stellte Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträchtigung fest, ebenso zwischen schwerer psychischer Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Zudem sah er Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden. Dr. N.___ ging von Aggravationshinweisen aus, was angesichts des vorstehend Gesagten (vgl. vorstehend E. 5.6). schlüssig ist, verschwieg die Beschwerdeführerin doch die auf den 1. März 2016 vorgesehene Arbeitsaufnahme.

In der Konsensbesprechung erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischen Gründen als zu 10 % eingeschränkt. Orthopädisch, neurologisch und internistisch sei keine Veränderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Mai 2014 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen, ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden.

Während der orthopädischen Beurteilung gefolgt werden kann, lässt sich dies hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zwischen Mai 2014 und November 2015 aufgrund des vorstehend Gesagten (vgl. 5.3-5.5) nicht bejahen; vielmehr ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Angesichts des Umstands, dass vom psychiatrischen Gutachter Aggravationshinweise festgestellt wurden und die Beschwerdeführerin kurz nach der Begutachtung eine Vollzeitstelle im angestammten Beruf antrat, ist kein strukturiertes Beweisverfahren zur Beurteilung des tatsächlichen Leistungsvermögens (BGE 143 V 418) vorzunehmen. Ein solches erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).

Somit ist in somatischer Hinsicht eine geringe Verschlechterung im Umfang von 10 % eingetreten.

5.8    An dieser Einschätzung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. So erachtete Dr. K.___ die Beschwerdeführerin als seit März 2013 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch in einem vollen Pensum bei der Z.___ tätig und zu 100 % arbeitsfähig war.

Gegenüber Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.11) berichtete die Beschwerdeführerin, als Folge ihrer Beschwerden kaum mehr das Haus verlassen zu können. Dr. C.___ hielt fest, ein auswärtiger Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Diese Feststellungen traf Dr. C.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 25. November 2015, mithin einen Tag, bevor die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag mit der E.___ unterzeichnet hatte, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Bericht erübrigen.

Dr. D.___ führte in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.14) verschiedene Befunde auf, stützte sich aber soweit ersichtlich hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen dieser Befunde auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. So hielt er fest, dass seit zwei Jahren eine ausgeprägte Schwächung der Muskulatur im rechten Bein persistiere, setzte sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Autoumbau diesbezüglich selbst von einer Besserung ausgegangen war. Ebenfalls äusserte sich Dr. D.___ nicht zu den anlässlich der Medas-Begutachtung festgestellten geringen somatischen Einschränkungen, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf die Auflistung der unbestrittenermassen bestehenden Veränderungen der Wirbelsäule, ohne nachvollziehbar und schlüssig deren Folgen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darzulegen. Invalidenversicherungsrechtlich sind jedoch nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich beschrieb der orthopädische Medas-Gutachter ein Belastungsprofil, welches Dr. D.___ in der angestammten Tätigkeit gerade als nicht erfüllbar betrachtete (dazu nachfolgend E. 5.9 f.). Das Gutachten von Dr. D.___ ist jedoch nicht geeignet, die Beurteilung durch die Medas-Gutachter zu entkräften.

5.9    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 in psychischer Hinsicht keine, jedoch in somatischer Hinsicht eine geringfügige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob dies versicherungsrechtlich relevant ist.

Gemäss orthopädischem Medas-Gutachten sind der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen nicht mehr zumutbar. Dr. M.___ erachtete die bisherige Tätigkeit als leidensangepasst. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe durchaus ihre Körperstellung verändern, ein Stehpult verwenden und umhergehen können. Aber es habe sich in ihrer Stellung nicht geziemt", seine Körperhaltung anzupassen (vgl. vorstehend E. 4.12). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie fest, in ihrer früheren Anstellung habe sie keine Zeit für Pausen oder Essen gehabt, es habe Zeitdruck geherrscht und sie habe viel reisen müssen, wobei nicht immer ein Stehpult vorhanden gewesen sei. Es habe viele Sitzungen von acht, neun Stunden am Stück gegeben, wo man nicht aufstehen und den Rücken habe entspannen können, und es sei auch nicht so, dass alle sitzen und eine Person stehen könne (Protokoll S. 7). Es handle sich bei der E.___ um eine internationale Firma mit weltweit 33'000 Mitarbeitern (S. 10). Sie sei für die gesamte Schweiz zuständig, das seien 9'400 oder 9'600 Mitarbeiter (S. 6).

5.10    Die Beschwerdeführerin hat bislang, von April 1999 bis Dezember 2008, in leitender Stellung bei Y.___ gearbeitet (Urk. 7/9), sowie von 1. April 2010 bis 30. Juni 2014 bei Z.___, ebenfalls in leitender Stellung. Trotz seit der Kindheit bestehender Rückenproblematik war sie fähig, diese anspruchsvollen Tätigkeiten jahrelang auszuüben. Beide Anstellungen verlor sie nicht aus gesundheitlichen Gründen, weshalb der Wechsel in die heutige, geringer entlöhnte und nach ihrer Darstellung weniger anspruchsvolle Tätigkeit bei der E.___ nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie, wäre ihr die Stelle bei Z.___ nicht gekündigt worden, diese weiterhin ausgeübt hätte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die geringere" Tätigkeit bei der E.___ aufgenommen wurde, weil der Stellenmarkt für höhere Kadertätigkeiten wie die bisherigen vergleichsweise klein ist (vgl. Protokoll S. 9), weshalb die Beschwerdeführerin möglicherweise auch aus IV-fremden Gründen keine vergleichbare Stelle mehr gefunden hätte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sie die Anstellung bei Z.___ gegenüber der Invalidenversicherung tatsachenwidrig als im Vergleich zu ihrer Tätigkeit bei Y.___ deutlich unter ihren Qualifikationen und viel weniger anspruchvoll beschrieb (vgl. Urk. 7/25), und auch aktuell ihre Tätigkeit bei der E.___ als gegenüber der letzten Tätigkeit bei Z.___ erneut als viel weniger anspruchsvoll darstellte. Dies erschwert die Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich situativ unterschiedliche Angaben macht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn wenngleich nachvollziehbar ist, dass das idealerweise einzuhaltende Belastungsprofil dem Reisen und Kofferschleppen (wobei technische Hilfsmittel, die Inanspruchnahme von Hilfe bis hin zum Personentransport durch den Flughafen sowie Flugreisen in der Business Class im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar erscheinen) und langen Sitzungen nicht immer zu entsprechen vermag, stehen somit doch wesentliche andere, nicht gesundheitliche Faktoren im Vordergrund, nämlich gewisse Gepflogenheiten der Geschäftswelt, in der sich die Beschwerdeführerin bewegte. Solche allein können keine Invalidität verursachen: Dass es bei Sitzungen und allgemein im höheren Kader unüblich ist, Schwäche zu zeigen", hat grundsätzlich nicht die Invalidenversicherung zu verantworten.

5.11    Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Dem Begriff der Invalidität liegen folgende Kriterien zugrunde: Gesundheitliche Beeinträchtigung (medizinisches Element), Auswirkungen auf die Fähigkeit, erwerblich oder im Aufgabenbereich tätig zu sein (wirtschaftliches Element im weiteren Sinne), Zusammenhang zwischen dem medizinischen und dem wirtschaftlichen Element sowie Dauer der Beeinträchtigung (zeitliches Element; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, 7 zu Art. 8 ATSG). Art. 8 IVG bezieht sich auf die in Art. 7 ATSG definierte Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität liegt in einem zeitlichen Kriterium. Nur diejenige Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibt oder längere Zeit dauert, gilt als Invalidität (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 8 ATSG). Art. 7 ATSG thematisiert nicht eine tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern den Verlust von Erwerbsmöglichkeiten.

5.12    Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das Invalidenversicherungsgesetz versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben. Der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG fremd. Die fehlende Versicherung von Berufsinvalidität führt überall dort zur Verneinung der Invalidenrentenberechtigung, wo es der versicherten Person gelingt, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren (Verweis-) Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 9 zu Art. 4 IVG).

Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren angestammten Beruf als Head HR ausübt. Zwar bestehen Unterschiede in Bezug auf Reisen und Hektik. Es handelt sich jedoch ebenfalls um eine körperlich grundsätzlich leichte Tätigkeit mit grosser Verantwortung und Führungsaufgaben (vgl. vorstehend E. 5.9), mithin um die angestammte Tätigkeit. Einziger Unterschied ist, soweit ersichtlich, die geringere Hektik, Reisetätigkeit und Sitzungsfrequenz und -dauer. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt somit auf eine Berufsinvalidität ab, welche, wie dargelegt, nicht versichert ist. Nachdem kein rechtsgenüglicher, überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Verlust der bisherigen Stellen beziehungsweise der geringer entlöhnten Arbeit bei der E.___ und der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht, ist eine Invalidität zu verneinen.


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei Dr. B.___ in den Ausstand zu setzen (Urk. 1 S. 2).

Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3).

    So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1).

6.2    Vorliegend ist keiner der genannten Ausstandsgründe ersichtlich. Das anlässlich der Begutachtung fehlende Aktenstück wurde nachträglich von Dr. B.___ gewürdigt und in die Beurteilung mit einbezogen (vgl. vorstehend E. 4.13). Der Antrag ist abzuweisen.

6.3    Das Gutachten von Dr. D.___ war zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig, weshalb eine Kostenübernahme (Urk. 12) ausser Betracht fällt.


7.     Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Horschik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher