Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01210



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 23. Juli 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer

Anwaltskanzlei Y. Geçer

Eisfeldstrasse 2a, Postfach 2841, 6002 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1971 geborene X.___ war zuletzt selbständig erwerbend als Geschäftsführer einer (Kontakt-)Bar (Urk. 12/18 S. 5, 11, 13). Am 14. April 2015 meldete er sich unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen sowie eine starke Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Am 22. März 2016 erstatteten die Dres. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, sowie Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 12/18; nachfolgend: Gutachten Y.___/Z.___). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2016 (Urk. 12/21) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Dies wurde nach Einwand des Versicherten (Urk. 12/28) mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) bestätigt.


2.

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2016 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (S. 2):

«1) Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2016 sei derart aufzuheben als das dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zugesprochen werden

eventualiter

sei die Sache zur Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 6005 Luzern als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3) Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Am 17. November 2016 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 8-9/2).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten Y.___/Z.___ vom 22. März 2016 (Urk. 12/18) und ging von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % in der bisherigen Tätigkeit und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 1. November 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, auf das Gutachten Y.___/Z.___ könne mangels Beweiswerts nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen und sie habe den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie nicht das gesamte Beweismaterial umfassend gewürdigt und keine triftigen Gründe angegeben habe, warum sie auf die eine und nicht die andere medizinische These abstelle.


3.

3.1    In einem ersten Schritt ist auf die seitens des Beschwerdeführers gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin einzugehen (Urk. 1 S. 5).

3.2    

3.2.1    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) – nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

3.2.2    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.3    Der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Begründet wurde dies damit, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Dres. Y.___ und Z.___ ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Restaurants aufgrund der Kopfschmerzattacken in der Arbeitsfähigkeit um 10 % eingeschränkt sei. Psychiatrische Einschränkungen bestünden keine mehr. In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe eine Erkrankung, die nicht zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Aus diesem Grund habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen.

    Der Beschwerdeführer rügte im Einwand vom 22. September 2016 (Urk.12/28) eine ungenügende Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts (S. 1); die vom begutachtenden Neurologen postulierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von nur 10 % sei nicht nachvollziehbar begründet und der Psychiater haben den Behandlungserfolg nicht nachvollziehbar skizziert (S. 3).

    Von diesen Vorbringen nahm die Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers durchaus Kenntnis. Mit seiner Kritik, welche sich im Wesentlichen im Zitat von allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung erschöpft und jeden Bezug auf die konkrete (weitere) medizinische Aktenlage vermissen lässt, setzte sich die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich auseinander und wies darauf hin, dass keine neuen Arztberichte eingereicht und nach Angabe der Gutachter die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 2 S. 2).

    So wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Beweggründe der Beschwerdegegnerin für ihren rentenabweisenden Entscheid zu erkennen und den Entscheid in Kenntnis der wesentlichen Entscheidgrundlagen an das hiesige Gericht weiterzuziehen, was mit Beschwerdeschrift vom 1. November 2016 (Urk. 1) auch erfolgt ist. Die Rüge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin zielt damit ins Leere.


4.

4.1    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.2    Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 15. Januar 2010 (Urk. 12/9 S. 6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen und neuromartige Beschwerden im Bereich der Augenbraue rechts nach einem Unfall vor 20 Jahren klage. Klinisch liege eine reizlose Narbe im Bereich der Augenbraue rechts medial vor, sonst sei kein pathologischer Befund feststellbar. Folglich sei der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht gesund.

4.3    Im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des B.___ vom 6. November 2014 (Urk. 12/9 S. 7 f.) wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Meningocele subfrontal rechts betont gestellt und weitere Abklärungen wurden für notwendig erachtet. Diese führten schliesslich am 10. Februar 2015 (Urk. 12/9 S. 12 ff.) zur Verdachtsdiagnose episodischer Clusterkopfschmerzen ICHD III beta 3.1, Erstmanifestation etwa 1993, sowie eines Status nach Schädelhirntrauma etwa 1987.

4.4    Dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Nephrologie, vom 30. Juni 2015 (Urk. 12/9 S. 1 ff.) ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Velounfall mit Fraktur der Stirn, aktuell persistierende Kopfschmerzen permanent, zu entnehmen. Sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit erachtete der Hausarzt als nicht mehr zumutbar.

4.5    Am 31. Oktober 2015 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit 6. Februar 2015 ein bis zwei Mal monatlich behandelt, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, mittelgradig (ICD-10 F32.1; wahrscheinlich schon seit Jahren), sowie eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und impulsiven Einzelzügen (ICD-10 F61.0). In seiner angestammten Tätigkeit als Gerant sei der Beschwerdeführer seit 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit führte der Psychiater aus, aktuell sei der Beschwerdeführer seit sieben Jahren weder einer Tätigkeit noch einer Beschäftigung nachgegangen, sei also erstens dekonditioniert, zweitens krankheitshalber demotiviert, drittens wegen seiner Persönlichkeitsdiagnose mit Verbitterung gegenüber der Welt und fast allen Leuten auch kaum zur Kooperation fähig (Urk. 12/11).

4.6    Im bidisziplinären (psychiatrisch/neurologischen) Gutachten Y.___/Z.___ vom 22. März 2016 (Urk. 12/18) wurde aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 14). Aus neurologischer Sicht diagnostizierte Dr. Y.___ ein Cluster-Headache mit Erstmanifestation ab etwa dem 28. Lebensjahr, differenzialdiagnostisch symptomatische Kopfschmerzen nach Impressionsfraktur frontal rechts mit Orbitabeteiligung 1988, sowie einen Schwindel und Kopfschmerzen bei Targin-Abusus (Medikamentenübergebrauchskopfschmerz; S. 8) und Verdeutlichungstendenz. Im Rahmen der Konsensbesprechung führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdeführer keine Psychopathologie vor, die eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründe. Der Beschwerdeführer leide an einer dysphorisch dysthymen Gestimmtheit, im Rahmen seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge. Eine eigentliche depressive Symptomatik, wie sie noch im Oktober 2015 von Dr. D.___ diagnostiziert worden sei, müsse aus gutachterlicher Sicht heute als remittiert erachtet werden. Die entsprechenden Befunde gemäss ICD-10 für eine depressive Episode mittleren Grades würden nicht mehr erfüllt. Bezüglich des Verlaufs, der Entwicklung der Symptomatik müsse mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2015 (richtig wohl: 2016) keine depressive Symptomatik mehr gehabt habe. Bis dahin gelte die Beurteilung von Dr. D.___. Allerdings sei aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass eine mittelgradig depressive Episode langanhaltend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht unüblich. Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der vorliegenden Befunde, der funktionellen Einschränkung, dem bisherigen Verlauf und der Aktenlage eine 100%ige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zuzumuten, sei es im Gastgewerbe oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit (S. 18).

    Aus neurologischer Sicht sei von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 10 % auszugehen. Dies betreffe angepasste Tätigkeiten. Darunter seien Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der Beschwerdeführer bei Kopfschmerzattacken während etwa einer Stunde unterbrechen könne. Ansonsten seien ihm sämtliche seinem Bildungsniveau und seiner Konstitution angepassten Tätigkeiten zumutbar und somit auch Tätigkeiten mit mässig bis mittelstarker Belastung durchaus denkbar. Der Beginn der erwähnten Arbeitsunfähigkeit bestehe ab 1. Oktober 2014, entsprechend den im Bericht der Neurochirurgie des B.___ vom 6. November 2014 enthaltenen anamnestischen Angaben (S. 18 f.).


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Zu würdigen ist hierzu nachfolgend die medizinische Sachlage.

5.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.3    Die Dres. Y.___ und Z.___ nahmen ihre Beurteilung (Urk. 12/18) in Kenntnis der Aktenlage (S. 2 ff.) sowie der seitens des Beschwerdeführers geklagten Beschwerden (S. 6, S. 10 f.) vor. Die Diagnosestellung erfolgte jeweils nach eingehender Befundaufnahme, sodann wurden die medizinischen Akten differenziert diskutiert (S. 8 ff., S. 14-16). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Schluss von Dr. Z.___ auf das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde nicht zu beanstanden ist. So stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer affektiv etwas dysphorisch sei, aber dennoch schwingungsfähig. Es fanden sich keine Hinweise auf eine durchgehende Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, Interessenlosigkeit oder einen verminderten Antrieb. Konzentration und Aufmerksamkeit wirkten unbeeinträchtigt, das Selbstwertgefühl war nicht wesentlich beeinträchtigt. Gefühle von Schuld oder Wertlosigkeit waren nicht feststellbar, ebenso wenig Suizidgedanken und ein Morgentief (S. 13). Die Verneinung einer Persönlichkeitsstörung begründete der Gutachter schliesslich in nachvollziehbarer Weise (S. 15). Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass der behandelnde Psychiater nicht darlegte, worauf die von ihm erhobene Persönlichkeitsstörung fusst. Er führte zu deren Begründung weder eine Hirnerkrankung an noch erläuterte er, dass die Störung bereits in der Kindheit oder im Erwachsenenalter manifest gewesen wäre. Vielmehr schilderte er jahrelange unauffällige berufliche Aktivitäten (Urk. 12/11/2; vgl. dazu auch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 12/8), wobei insbesondere die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kontaktbar nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden musste (vgl. auch Urk. 12/18/5). In Anbetracht der nicht schlüssig hergeleiteten Diagnose erweist sich die von Dr. D.___ bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit als nicht plausibel, weshalb sein Bericht nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Diesbezügliche ergänzende Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin erübrigten sich damit. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 10, S. 16 f.) erscheint mit Blick auf die seitens der Gutachter erhobenen Befunde vollumfänglich nachvollziehbar. Dies gilt auch für den aus neurologischer Sicht gezogenen Schluss auf eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (S. 10). Diese Einschätzung steht im Einklang mit den fachärztlichen Beurteilungen sowohl von Dr. A.___, der gar keinen pathologischen Befund ausmachte (E. 4.2 hievor), als auch der Ärzte des B.___, die im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen trotz vertieften Abklärungen lediglich eine Verdachtsdiagnose zu stellen vermochten (E. 4.3 hievor). Zudem leidet der Beschwerdeführer offenbar seit 1998 unter Kopfschmerzen (Urk. 12/18/9), ohne dass diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Zutreffenderweise berücksichtigten die Gutachter im Weiteren die vom Beschwerdeführer gezeigte Verdeutlichungstendenz, welche der behandelnde Dr. C.___ bei seiner Zumutbarkeitsbeurteilung ausser Acht gelassen hat (E. 4.4 hievor), weshalb letzterem nicht gefolgt werden kann.

    Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern Zweifel am Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens Y.___/Z.___ bestehen sollten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das Gutachten. Weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 2, S. 4 f.) erübrigten bzw. erübrigen sich.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen).

6.2    Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/18 S. 18 f.) ist - entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) - darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kontaktbar als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Januar 2016 zu 10 % eingeschränkt ist. Massgebend hierfür sind die seit Oktober 2014 bestehenden neurologischen Einschränkungen bei Remission der psychiatrischen Einschränkungen ab Januar 2016. Nachdem aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in angestammter Tätigkeit gearbeitet hätte, führten doch gesundheitsfremde Gründe zur Aufgabe der letzten Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer (Urk. 12/18 S. 5, 11, 13), sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu ermitteln. Damit resultiert ab Januar 2016 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (E. 6.1).

    Hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung vor Januar 2016 verwiesen die Gutachter aus psychiatrischer Sicht auf den behandelnden Psychiater Dr. D.___ (Urk. 12/18 S. 18). Dieser hatte den Beschwerdeführer im Februar 2015 zu behandeln begonnen (Urk. 12/11 S. 1). Eine allfällige höhergradige als die seitens der Gutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht darf damit frühestens ab Februar 2015 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Nachdem gemäss gutachterlicher Beurteilung bereits ab Januar 2016 von einer Remission der psychiatrischen Symptomatik auszugehen ist (Urk. 12/18 S. 18), ist im Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres per Ende Januar 2016 auf eine nur noch 10%ige Einschränkung (aus neurologischer Sicht) zu schliessen. Ein Rentenanspruch konnte damit auch retrospektiv unter Berücksichtigung einer früher allenfalls schlechteren psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht entstehen (E. 1.2 f.). Die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Inwiefern bei dieser Sachlage ein Anspruch auf nicht näher spezifizierte berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehen soll, ist weder ersichtlich, noch wird dies substantiiert geltend gemacht, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen.


8.    

8.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

8.2    Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (vgl. dazu Urk. 9/1-2). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu-
weisen.

8.3    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.4    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yetkin Geçer, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem er trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 13) keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:

    In Gutheissung des Gesuchs vom 1. November 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Yetkin Geçer, Luzern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yetkin Geçer, Luzern, wird mit Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-Rechtsanwalt Yetkin Geçer

-Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

-Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist