Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01212


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Beschluss vom 19. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, meldete sich am 27. Januar 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/34; Urk. 10/37; Urk. 10/41) mit Verfügung vom 29. September 2016 ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/45; Urk. 10/50-53 = Urk. 2).


2.    Am 1. November 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. Dezember 2016 (Urk. 12) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

2.2    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte geltend, die Verfügung vom 29. September 2016 sei am 1. November 2016 eingegangen. Sie sei ihr von der Asylorganisation, welche die Beschwerdeführerin unterstütze, zugestellt worden und sie habe gleichentags Beschwerde erhoben. Sie habe vor dem 1. November 2016 als gehörig bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine Kenntnis von der Verfügung gehabt. Im Nachgang habe sie festgestellt, dass die Verfügung am 30. September 2016 beim Quartierteam Unter-/Oberstrass eingegangen und am 24. Oktober 2016 mit dem Vermerk „irrtümlich erhalten“ und der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei den Sozialen Diensten anhängig sei, der Beschwerdegegnerin retourniert worden sei. Daraufhin hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung ordentlich an die im Einwand erwähnte Adresse zustellen müssen, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Mandatsniederlegung angezeigt worden sei. An ihrer Adresse (Hönggerstrasse 24) seien verschiedene Teams der städtischen Sozialen Dienste ansässig und man habe schon mehrmals moniert, dass die Verfügungen nicht direkt an das jeweilige Team geschickt würden (Urk. 6 S. 1). Es widerspräche Treu und Glauben, auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführerin stünde eine ganze Rente zu (Urk. 12 S. 2)

2.3    Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Urk. 9), die Beschwerde sei verspätet. Die Verfügung sei am 29. September 2016 an die auf der Vollmacht aufgeführte Adresse verschickt worden.


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin liess sich ab dem Einwandverfahren vom Team Sozialversicherungsrecht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertreten. Der Adresskopf der Vertretungsanzeige lautet: Stadt Zürich, Soziale Dienste, Sozialversicherungsrecht, Recht, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich (vgl. Urk. 10/37). Der Adresskopf der mitgeschickten Vollmacht, mit welcher sämtliche Mitglieder des Rechtsteams bevollmächtigt wurden, lautet: Stadt Zürich, Soziale Dienste, 8037 Zürich (vgl. Urk. 10/38). In der Folge schickte die Beschwerdegegnerin zunächst die verlangten Akten an die ausführliche Adresse und die namentlich erwähnte Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 10/39). Die Verfügung vom 29. September 2016 wurde hingegen an die allgemeine Adresse „Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich“ verschickt (vgl. Urk. 10/52). Diese Verfügung wurde am 30. September 2016 vom Quartierteam Unter-/Oberstrass, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich - an der gleichen Adresse wie diejenige des Rechtsteams - entgegengenommen (vgl. Eingangsstempel in Urk. 10/55) und am 24. Oktober 2016 der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nicht bei den Sozialen Diensten Zürich anhängig (vgl. Urk. 10/54).

3.2    Die für den Versand der Verfügung vom 29. September 2016 verwendete Adresse Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich, stimmt mit der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse überein. Einzig das intern zuständige Team sowie der Name der Rechtsvertreterin wurden in der Verfügungsadresse nicht erwähnt. Die verwendete Adresse entspricht jedoch derjenigen auf der Vollmacht; auch dort wird lediglich „Stadt Zürich, Soziale Dienste, 8037 Zürich“ als Adresse verwendet.

3.3    Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Vorliegend wurde die Verfügung jedoch nicht mangelhaft eröffnet, denn die verwendete Adresse war korrekt. Dass die Verfügung von einer anderen Abteilung der Sozialen Dienste entgegengenommen wurde, schadet ebenfalls nicht, denn es wird nicht geltend gemacht, die Annahme sei unbefugt gewesen. Vielmehr entspricht die vorliegende Situation der üblichen Zustellung uneingeschrieben versandter Briefe: Bei diesen erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass der Brief in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).

3.4    Nach dem Gesagten gelangte die Verfügung vom 29. September 2016 am 30. September 2016 in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung. Dass die interne Feinverteilung nicht zuverlässig funktionierte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Sie war nicht gehalten, die Verfügung erneut zu eröffnen. Ob eine interne Weiterleitungspflicht des Quartierteams Ober-/Unterstrass gemäss Art. 30 ATSG bestand, ist fraglich, denn bei der Zustellung an die Adresse „Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich“ handelte es sich nach dem Gesagten nicht um eine Zustellung an eine unzuständige Behörde. Dies kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Bejahung einer Weiterleitungspflicht das Datum des Empfangs am 30. September 2016 durch das Quartierteam fristauslösend bliebe.

3.5    Bei Zustellung der angefochtenen Verfügung am 30. September 2016 begann die dreissigtägige Frist am 1. Oktober 2016 zu laufen und endete demnach am Montag, den 31. Oktober 2016. Die am 1. November 2016 der Post übergebene Beschwerde (Urk. 1) wurde demnach verspätet erhoben. Mangels Rechtzeitigkeit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    

4.1    Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) infolge Aussichtslosigkeit (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) abzuweisen ist.

4.2    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invali-denversicherung (IVG) sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Lienhard