Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01215 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 17. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, absolvierte eine Lehre als Coiffeuse und arbeitete seit dem 1. September 2002 in der Kundenbetreuung bei der Y.___, welche Stelle ihr per 30. April 2014 gekündigt wurde (Urk. 8/4/4, 8/16/2, 8/16/7). Ab dem 21. April 2014 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12/13-20). Die Ärzte diagnostizierten eine Erschöpfung und chronifizierende Schmerzen vor allem an den Händen und Füssen (Urk. 8/14/5).
Am 1. Dezember 2014 meldete X.___ sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Berufliche Integration und für eine Rente an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/6, 8/11, 8/12/1-28) und weitere Arztberichte bei (Urk. 8/14, 8/23; vgl. aber: Urk. 8/19, 8/22). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2015 (Urk. 8/25) sah sie die Verneinung des Rentenanspruchs sowie des Anspruchs auf berufliche Massnahmen vor. Daraufhin erhob die Versicherte am 9. Juni 2015 unter Beigabe verschiedener Berichte Einwand (Urk. 8/27). Aufgrund desselben und der in der Folge beigezogenen weiteren Arztberichte (Urk. 8/37, 8/43) veranlasste die IV-Stelle eine bisdisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/46). Das entsprechende Gutachten der MEDAS Z.___ datiert vom 29. August 2016 (Urk. 8/62). Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 13. September 2016 mündlich mit, es sei entgegen ihren Angaben vom 31. August 2016 im A.___ keine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Aktuell bestehe der Verdacht auf ein Cushing-Syndrom. Sie wünsche einen baldigen Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 8/67, 8/63). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 verneinte die IV-Stelle das Bestehen eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente und hielt fest, gemäss dem Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. August 2016 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der nunmehr durch Rechtsanwalt Stadler vertretenen Versicherten vom 2. November 2016 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zunächst noch ein neues rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende telefonische Aufforderung durch das Sozialversicherungsgericht hin reichte sie weitere, im Gutachten der MEDAS Z.___ erwähnte Berichte ein, die sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei den Akten befunden hatten (Urk. 9, 10 und 11/1-6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Sie habe sich vor Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 5. Oktober 2016 zum Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. August 2016 nicht äussern können. Dieser schwere Mangel sei im Beschwerdeverfahren nicht heilbar und der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin habe im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten, sich zum Gutachten zu äussern. Sie beantrage daher, die Verletzung ausnahmsweise als geheilt zu betrachten (Urk. 7 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010, E. 2.1).
Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1).
2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).Wenn jedoch ein Gutachten in überwiegender Weise von streitentscheidender Bedeutung ist, kann die Verletzung der zu beachtenden Parteirechte nicht dadurch wieder gutgemacht werden, dass die betroffene Person sich nachträglich im Beschwerdeverfahren dazu äussern kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf RKUV 1999 UV Nr. 25 S. 76).
3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2016 hätte Gelegenheit geben müssen, sich zum Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. August 2016 (Urk. 8/62) zu äussern. Dass die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesene Beschwerdeführerin um einen baldigen Entscheid ersucht hatte, ändert daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hätte das rechtliche Gehör vorgängig des Erlasses der Leistungsverfügung oder im Rahmen eines erneuten Vorbescheidverfahrens gewähren können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.3, und 9C_312/2014 vom 19. September 2014, E. 2.2.2). Dass sie dies unterliess, stellt angesichts der Bedeutung des Gutachtens für den Entscheid (vgl. Urk. 2 und Urk. 7) einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.
Von einem formalistischen Leerlauf einer Rückweisung kann im Übrigen angesichts des Umstands, dass die Akten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vollständig waren (vgl. Urk. 9, 10 und 11/1-6) und in diesem Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müsste, ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2016 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. August 2016 (und zu den von den Gutachtern berücksichtigten weiteren Berichten) gewähre und hernach erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unter-
liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient-
schädigung, welche ermessensweise auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
4.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, 10 und 11/1-6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigTanner Imfeld