Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01216
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 15. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1978 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die Grundschule und reiste im Mai 2002 in die Schweiz ein. Er verfügt über keine berufliche Ausbildung und war seit 1. November 2006 bei der Z.___ GmbH angestellt, zuletzt als stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 7/14 S. 1-4, Urk. 7/28, Urk. 7/26). Infolge mehrjähriger Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen ins Bein wurde am 11. November 2014 ein MRI der LWS erstellt (Urk. 7/23 S. 7-8); die Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte am 22. Juli 2015, die Anmeldung zum Leistungsbezug am 15. September 2015 (Urk. 7/10, Urk. 7/14). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 fest (Urk. 7/57, Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine orthopädische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. März 2017 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und reichte einen ergänzenden MRI-Bericht vom 12. Dezember 2016 ein (Urk. 11 f.). Weitere medizinisch-theoretische Unterlagen wurden mit Schreiben vom 13. März 2017 zu den Akten gereicht (Urk. 14 f.). Mit Schreiben vom 30. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die einjährige Wartezeit sei dabei nicht erfüllt und die gesundheitlichen Einschränkungen hätten nur vorübergehend bestanden, so dass kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Angaben im A.___-Gutachten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von einer vollständigen, sondern lediglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Zudem sei aufgrund der Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund des schmerzhaften aseptischen Entzündungsprozesses an der Wirbelsäule weiterhin lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5). Auf das A.___-Gutachten könne weiter nicht abgestellt werden, da die vorliegende Osteochondrose in den Bereich der Orthopädie falle, wobei eine entsprechende Abklärung im Rahmen des A.___-Gutachtens nicht erfolgt sei. Dr. B.___ weise zudem darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der „Modic“-Problematik stehenden Beschwerden gutachterlich unterschätzt würden (S. 6 f.). Aufgrund der Teilzeittätigkeit, welche zudem durch Pausen zu unterteilen sei, sowie der Art der Beschwerden sei weiter ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 75 % ein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Nach der Begutachtung sei es zu einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, insbesondere würden Kniebeschwerden abgeklärt (S. 9).
Im Rahmen der Replik wies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf die weiter fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule hin und reichte ein aktuelles MRI ein (Urk. 11 f.).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS vom 11. November 2014 wie folgt: „Degeneration hauptsächlich der oberen LWS mit Diskopathien, insbesondere Osteochondrosen mit Modic Typ I-Veränderungen im Sinne von Knochenmarksödemen in den angrenzenden Wirbelkörpern. Am stärksten betroffen ist das Niveau L2/L3, das Knochenmarksödem stark ausgeprägt. Auf dieser Höhe zudem osteodiskogen bedingt Tangierung der absteigenden Nervenwurzel L3 links recessal. Eigentliche entzündliche Läsionen liegen nicht vor, die ISG sind reizlos. Der Spinalkanal allseits normal weit. Keine malignitätsverdächtigen Raumforderungen“ (Urk. 7/23/17).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2015 gestützt auf die Ergebnisse des MRI vom 11. November 2014 ein chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine chronische rezidivierende Epicondylitis humeri radialis rechts. Der Beschwerdeführer leide seit 3-4 Jahren an Schmerzen im Rückenbereich, zunehmend seit Januar 2015. Die Wiederaufnahme der Arbeit bei einem Pensum von 50 % sei für den 27. Juli 2015 geplant (Urk. 7/19/5).
In ihrem Bericht vom 22. September 2015 hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen im thorakolumbalen Übergang bei Belastung und Bewegung klage, bei klinisch unverändertem Status. Als Angestellter im Reinigungsbereich sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer leichten und angepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/11).
Dem Bericht vom 24. September 2015 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 27. Juli 2015 ein Pensum von 50 % verrichtet (Urk. 7/23/9).
3.3 Die für das A.___-Gutachten vom 15. Januar 2016 verantwortlichen Fachpersonen stellten die folgenden Diagnosen:
- Chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom links und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit
- Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz
- MRI LWS/ISG 11.11.2014 degenerativen Veränderungen der unteren LWS, Knochenmarksödem, am stärksten L2/L3
- Diskogen bedingter Tangierung der absteigenden Wurzel L3 links rezessal auf Höhe L2/L3
- Kein Hinweis auf ISG-Arthritis
- Im Verlaufs-Röntgen MRI 10.11.2015: Regredienz des Knochenödems, sonst unverändert
- Aktenanamnestisch Status nach offener Curretage und Auffüllung mit Pallaxos am 16.03.2005 mit Chondroblastom Trochanter major rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit).
Neben der klinischen Untersuchung habe eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit verteilt auf zwei Tage stattgefunden (Urk. 7/43/20). Gemäss den gezeigten Belastungswerten wäre der Beschwerdeführer funktionell (ohne Berücksichtigung seiner Schmerzen) als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten. Unter Einbezug der als intensiv beklagten Beschwerden sei aus rein rheumatologischer-orthopädischer Sicht in der als maximal mittelschwer einzustufenden angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zuzumuten. Dies gelte auch für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 7/43/23).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, konnten in ihrem Gutachten vom 22. März 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Eine selbständige depressive Kernsymptomatik lasse sich nicht eruieren und die Psychodynamik des Schmerzgeschehens erfülle die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht. Leistungspsychologisch seien keine neurokognitiven berufsrelevanten Funktionsdefizite gegeben. Seitens ihrer Fachgebiete sei sowohl in der angestammten als auch jeder anderen bildungsadäquaten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/43/14 f.).
4.
4.1 Die für das A.___-Gutachten vom 15. Januar 2016 verantwortlichen Fachpersonen legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Hinzuweisen ist dabei, dass neben der klinischen Untersuchung auch eine funktionelle Leistungsprüfung erfolgte, was gerade bei der Einordnung von Schmerzangaben aufgrund des längeren Beobachtungszeitraums sinnvoll erscheint. Zuzustimmen ist der Vertreterin des Beschwerdeführers darin, dass gestützt auf das entsprechende Gutachten in der angestammten oder einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht per se von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der osteochondrotischen Prozesse an belastungsabhängigen Beschwerden leidet, wobei in solchen Fällen der Nutzen von Trainingstherapien umstritten ist, wie auch das undatierte Schreiben von Dr. B.___ zeigt (Urk. 7/51). Vor diesem Hintergrund erscheint es entsprechend der Angaben im A.___-Gutachten angezeigt, in der angestammten wie auch einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen.
4.2 Kein Mangel im Rahmen der Abklärungen ist darin zu sehen, dass kein Orthopäde an der Untersuchung mitgewirkt hat. Die gestellten Diagnosen sind im Bereich von thorakalen und lumbalen Beschwerden als typisch anzusehen. Die federführende Ärztin, Dr. med. G.___, ist Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zudem wurde das Gutachten von PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, visiert. Ein Mangel an Fachkompetenz ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen. Zudem ist anzumerken, dass keine spezifisch orthopädische Frage strittig ist, sondern allein, wie sich die durch die osteochondrotischen Umbauprozesse ausgelösten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die A.___-Gutachter berücksichtigen dabei insbesondere die Ergebnisse des MRI vom 11. November 2014 wie auch die anderen medizinischen Vorakten in angemessener Weise (Urk. 7/43/25); zudem trägt das Gutachten der schmerzbedingten Minderleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Rechnung. Sofern sich die Kritik am Gutachten von Dr. B.___ in seinem undatierten Schreiben (Urk. 7/51) überhaupt auf die Arbeitsfähigkeit und nicht allein auf die umstrittenen therapeutischen Massnahmen bezieht, kann sie nicht nachvollzogen werden.
4.3 Zuletzt ist anzumerken, dass das Datum der angefochtenen Verfügung (3. Oktober 2016) im vorliegenden Verfahren die Grenze der Überprüfungsbefugnis darstellt, so dass die Ergebnisse des MRI vom 12. Dezember 2016 nicht mehr zu berücksichtigen sind und allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen wären.
4.4 Zusammenfassend ist damit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, bei vierstündiger Arbeit am Morgen und zweistündiger Arbeit am Nachmittag.
5.
5.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist anzumerken, dass die Z.___ GmbH liquidiert wurde, was zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2015 führte (Urk. 7/28 S. 1, Urk. 7/17 S. 2). Auf das entsprechende Einkommen kann demnach im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden, da der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der genannten GmbH beschäftigt wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss (Urk. 7/14 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Zudem ist die angestammte Tätigkeit im Reinigungsbereich wohl ohnehin lediglich als mittelschwer zu qualifizieren. Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 75 und 89 % nicht von einem proportional unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).
Zusammenfassend führt dies unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 75 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %. Selbst wenn man aufgrund der Art der Behinderung einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewähren würde, hätte dies noch immer einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 33 % zur Folge (1 - [0.75 x 0.9] x 100 % = 32.5 %), was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty