Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01220 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 27. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1971, mit Wirkung ab 1. September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu.
Nach einer im Oktober 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 7/91) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/136) die Invalidenrente ein. Die dagegen vom Versicherten am 21. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/143/3-21) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.01217 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben (Urk. 7/147/1-6 Dispositiv Ziff. 1).
Mit Urteil vom 12. November 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00847 wurde die Zwischenverfügung vom 4. September 2013 (Urk. 7/185), mit welcher die IV-Stelle an der Begutachtung des Versicherten bei der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ und an den genannten Gutachtern festhielt, bestätigt (vgl. Urk. 7/192/1-8 E. 5 und Dispositiv Ziff. 1).
Am 9. September 2014 erstatteten die Gutachter der MEDAS Y.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/204). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/216, Urk. 7/218, Urk. 7/221) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 die Verfügung vom 25. März 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 7/231 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2010 damit, dass der langjährige massive Drogenkonsum des Beschwerdeführers bereits 2009 aktenkundig gewesen, aber nur ungenügend abgeklärt worden sei. Bei der ursprünglichen Zusprache hätte nicht ohne weiteres auf das Gutachten vom 28. Mai 2009 abgestellt werden dürfen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, und die ursprüngliche Verfügung sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei spätestens ab Zeitpunkt des Gutachtens vom 9. September 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Damit ergebe sich ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die wiedererwägungsweise erfolgte Leistungseinstellung sei nicht rechtens. So hätten die Gutachter im Jahr 2009 festgehalten, dass das Krankheitsbild aufgrund der zahlreichen Operationen mit nachfolgender posttraumatischer Störung entstanden und das Suchtgeschehen nur in einem kleineren Ausmass dafür verantwortlich sei. Die Gutachter hätten seine Drogengeschichte gekannt, dieser jedoch bloss sekundäre Auswirkung zugestanden (S. 18 f. Ziff. 6.6). Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Y.___, der keine Kenntnis vom psychiatrischen Gutachten vom Mai 2009 gehabt habe, habe sodann bestätigt, dass aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bestehe. Dies stelle keinen Revisionsgrund dar und schon gar keinen Grund für eine Wiedererwägung (S. 19 Ziff. 6.8-9). Aus somatischer Sicht sei seit der Rentenzusprache eine gravierende gesundheitliche Verschlechterung eingetreten (S. 21 f. Ziff. 6.11). Des Weiteren sei die Berechnung des Invaliditätsgrades falsch (S. 21 ff. Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig gewesen war, respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt.
3. Der am 25. März 2010 mit Wirkung ab 1. September 2005 verfügten Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/77) lag das psychiatrische Gutachten von lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 2009 zugrunde. Diese stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Mitte):
- dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4)
- mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Ängsten (ICD-10 F32.1/0)
- Differenzialdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung depressiver und dissoziativer Typus (ICD-10 F43.1)
- Störung durch Opiate, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Persönlichkeitsstörung (S. 16 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der oben dargestellten psychiatrischen Erkrankung in seiner angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Sektor und ebenfalls als Metzger zu 70 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe gegenwärtig ebenfalls nur eine geringe Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % (S. 16 unten). Es handle sich um eine schwere psychiatrische Erkrankung, die einen chronischen Verlauf genommen habe. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit medizinischen Massnahmen wahrscheinlich nur langsam verbessern. Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert (S. 17 oben).
Lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ führten aus, es bestünden gegenwärtig keine Hinweise auf ein Suchtgeschehen. Das heute imponierende Krankheitsbild sei ihren Erachtens aufgrund der zahlreichen Operationen mit nachfolgender posttraumatischer dissoziativer Störung entstanden. Das Suchtgeschehen sei wahrscheinlich gegenwärtig nur in einem kleineren Ausmass dafür verantwortlich (S. 18 Mitte).
Zur Suchtanamnese führten die Gutachter aus, im Alter von etwa 17 Jahren sei der Beschwerdeführer in Kontakt mit Heroin gekommen. Vorher habe er gelegentlich Kokain und Ecstasy konsumiert (S. 8 unten). Nachdem er 1998 seine Arbeit als Personalberater verloren habe, sei er völlig in den Drogenkonsum geraten und habe im Juli 1998 wahrscheinlich in selbstmörderischer Absicht einen Autounfall erlitten. Ende 1998 sei es ihm nach einer intensiven Rehabilitation psychisch wieder relativ gut gegangen. Leider seien in der Folge im Bereich der Operationen immer wieder starke Schmerzen aufgetreten (S. 9 Mitte). Aufgrund seiner Dealertätigkeit sei er zu einer Haftstrafe verurteilt worden, die in eine therapeutische Massnahme umgewandelt worden sei. Anfang Januar 2000 habe er einen 10-tägigen Entzug gemacht und sei daraufhin in ein Therapiezentrum eingetreten. Damals sei er clean gewesen, sei mit viel Elan in die therapeutische Gemeinschaft eingetreten und habe gerne an den Therapiemassnahmen teilgenommen. Er habe auch sehr viel Sport treiben können. Nach etwa drei Monaten sei er an einem Wochenende abgestürzt und habe eingesehen, dass er für immer süchtig sein werde. Er habe die Therapie abgebrochen, sei nach Zürich zurückgekehrt und habe einen Suizidversuch unternommen (S. 9 unten). Es seien erneute erfolglose Therapieversuche und ein Gefängnisaufenthalt in Paris und in der Strafanstalt B.___ erfolgt (S. 10 Mitte).
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeitsprozess habe integrieren können und immer wieder unter starken Schmerzen gelitten habe, habe er Mitte 2007 wieder begonnen, Heroin zu konsumieren. Damals sei ihm alles egal gewesen, er habe alles als eine Katastrophe empfunden und keine Minute ohne Beschwerden leben können. Die Körperbildstörungen hätten ihn fast wahnsinnig gemacht, und er habe an Realitätsverlust gelitten. Anfang 2008 habe er mit dem Drogenkonsum aufgehört. Vor allem das verschriebene Seroquel habe ihn etwa von Mitte 2008 an stabilisiert (S. 10 unten). Es sei ihm in der Folge psychisch wieder ein wenig besser gegangen, und er habe versucht, eine Stelle zu finden. Nach seinen eigenen Angaben konsumiere er gegenwärtig keine Drogen (S. 11 oben).
Lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ führten aus, es bestünden testpsychologisch keine defizitären Ergebnisse. Der Beschwerdeführer gebe sich sichtbar Mühe, eine gute Testleistung zu erbringen. Deutlich sichtbar werde jedoch eine recht schnelle Ermüdbarkeit (S. 15 Mitte).
4. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 wurde festgehalten, dass das im Rahmen der im Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/91) eingeholte Gutachten der C.___ vom 12. Oktober 2011 (Urk. 7/106) keinen rechtsgenüglichen Nachweis eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darzutun vermöge (vgl. Urk. 7/147/1-6 E. 2.1-2).
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 9. September 2014 erstattet wurde (Urk. 7/204). Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 8.1.1.):
- Muskelatrophie/-insuffizienz der Oberschenkel- und Glutealmuskulatur links mit Einschränkung der Gehdauer Belastbarkeit bei Status nach mehrfachen Pfannenwechseloperationen (2013, 2010, 2004, 2003)
- Status nach Totalendoprothese (TEP) der Hüfte 1999 mit Subluxationstendenz
- Status nach Polytrauma am 28. März 1998 mit Acetabulum-Luxationsfraktur
- Status nach Reposition am 29. Juli 1998
- Status nach Acetabulum-Osteosynthese am 30. Juli 1998
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter minime Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus als Restsymptom einer Nervus ischiadicus-Schädigung im Rahmen einer Pfannenrevision vom 5. November 2004, einen Status nach Nervus ischiadicus-Neurolyse vom 23. April 2010, chronische Narben- und Muskelschmerzen nach multiplen Operationen der linken Hüfte mit muskulärer Dysbalance in der Lenden-Becken-Beinregion links sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtiger Substanzgebrauch; ICD-19 F10.24, und einen Verdacht auf eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F61.0 (S. 55 Ziff. 8.1.2.).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die des angelernten Metzgers, welche der Versicherte 2003 zu 100 % für 10 Tage ausgeübt habe. Anschliessend sei es infolge einer erneuten Lockerung der Gelenkpfanne zu einer 100%igen Krankschreibung und erneuten Revisionsoperationen gekommen (S. 58 Ziff. 9). Aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Diese Tätigkeit werde aus orthopädischer Sicht als schwer beurteilt, da sie mit Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg sowie ständigem Stehen und Gehen verbunden sei. Bei der vorliegenden anhaltenden Gesundheitsstörung nach insgesamt sieben durchgeführten Operationen am linken Hüftgelenk von 1998 bis 2013 könne dies der Versicherte nicht mehr leisten.
Die Leistungsfähigkeit des Versicherten sei aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Die noch verbliebene Sensibilitätsstörung bei weitgehend regredienter Ischiadicusläsion handicapiere ihn nicht in der Ausübung dieser Tätigkeit (S. 58 Ziff. 9.1.1.).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum, dies aufgrund der im Vordergrund stehenden Suchtproblematik, welche zwar Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, aber im IV-relevanten Sinn nicht berücksichtigt werden könne, da es sich weder um einen sekundären Konsum handle noch Folgeerscheinungen zu erkennen seien.
Polydisziplinär sei damit die orthopädische Einschätzung führend, und es bestehe in der angestammten Tätigkeit spätestens nach dem Status bei Pfannenrevision am 10. November 2004 mit postoperativer Ischiadicusläsion keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Arbeitsunfähigkeit könne jedoch auch früher zum Zeitpunkt des Polytraumas (28. März 1998) mit Acetabulumluxationsfraktur angenommen werden (S. 59 Ziff. 9.1.1.-9.1.2.)
In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der orthopädischen Einschätzung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die 30%ige Leistungsverminderung sei in einer anzunehmenden Verlangsamung und vermehrtem Pausenbedarf bei eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit begründet.
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, dies aufgrund des fortgesetzten Drogenabusus, welcher eine psychiatrische Beurteilung des Versicherten nicht zulasse und der keinen invalidenversicherungsrechtlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Polydisziplinär sei damit die orthopädische Einschätzung führend. Es bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei spätestens nach Status bei Pfannenrevision am 10. November 2004 mit postoperativer Ischiadicusläsion anzunehmen (S. 59 Ziff. 9.2.1.).
Aus psychiatrischer Sicht sei dringend zu empfehlen, dass der Versicherte von den verschiedenen Drogen entzogen werde, was ihm auch zumutbar sei. Danach müsste nochmals eine Begutachtung stattfinden, um den Versicherten nach 6 bis 12-monatiger Drogenfreiheit beurteilen zu können. Aus rein psychiatrischer Sicht werde der Versicherte im Rahmen seines Drogenkonsums als nicht beruflich eingliederungsfähig beurteilt (S. 60 Ziff. 9.3.). Die Gutachter führten aus, aufgrund der langen Dauer des Drogenabusus sowie der fehlenden Motivation zu einer Änderung der Gewohnheiten und aufgrund der Schwere der Hüftgelenkrevisionen und der konsekutiven muskulären Insuffizienz der Gluteal- und Oberschenkelmuskulatur sei die Prognose sehr verhalten (S. 60 Ziff. 9.4.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit der letzten Revision ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes.
Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich insofern verschlechtert, als dass eine weitere Operation nach Pfannenlockerung mit Hüftpfannenwechsel und Allograftaufbau des linken Pfannendachs am 5. Dezember 2013 in der D.___ durchgeführt worden sei. Aus orthopädischer Sicht bestehe neben einer anhaltenden Schmerzsymptomatik eine deutliche Muskelatrophie des linken Oberschenkels und eine Atrophie der Glutealmuskulatur links. Die Hüftfunktion sei nur mässig eingeschränkt. Es sei trotz der eingeleiteten Trainingsmassnahme mit einem verbleibenden Defizit zu rechnen, und es sei fraglich, ob die desolate muskuläre Situation rasch aufgeholt werden könne und wie sich dies langfristig auf die Gehleistung und -ausdauer des Versicherten auswirke (S. 60 Ziff. 10.).
Im Rahmen des doch erheblichen Drogenkonsums werde der Versicherte von psychiatrischer Seite her als stark in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt, was aber mit einer Therapie behoben werden könne (S. 61 oben).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, neben dem Unfall sei das Leben des Versicherten durch einen andauernden Drogenkonsum geprägt gewesen. Der Drogenkonsum habe schon vor dem Unfall bestanden und sei anschliessend aufrecht erhalten worden. Aufgrund der langen Drogenproblematik sei eine Haaranalyse durchgeführt worden, um den Drogenkonsum über die letzten Monate zu prüfen. Dabei habe sich gezeigt, dass der Versicherte einen Teil seiner Suchtproblematik verschwiegen habe (S. 37 Ziff. 5.4.3.). Alle in der Haaranalyse nachgewiesenen Substanzen hätten eine psychoaktive Wirkung. Aufgrund des positiven Drogenkonsums müsse davon ausgegangen werden, dass dieser deutliche Auswirkungen auf die affektive Ebene des Versicherten habe und somit die depressive Symptomatik erklären könne. In diesem Zusammenhang seien auch mögliche Stimmungsschwankungen mit besonders impulsiven Handlungen nachvollziehbar. Im Vordergrund stehe der aktive Konsum von psychoaktiven Substanzen, der eine weitere psychiatrische Beurteilung erschwere (S. 38 oben).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die Suchtproblematik stehe im Vordergrund und habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Drogenkonsum unterschätzt worden und früher schon relevant gewesen sei (S. 39 Ziff. 5.6.1.).
5.
5.1 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
5.2 Die Beschwerdegegnerin begründetet die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) unter Hinweis auf die Aussage des psychiatrischen Teilgutachters der MEDAS Y.___ (vgl. vorstehend E. 4), wonach aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit durch die im Vordergrund stehende Suchtproblematik eingeschränkt und aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Drogenkonsum unterschätzt worden und früher schon relevant gewesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).
Das Gutachten von lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ vom Mai 2009 (vorstehend E. 3) enthält eine Suchtanamnese, die sich über mehrere Textseiten erstreckt, mit der abschliessenden Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gegenwärtig keine Drogen konsumiere. Bei den Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit wurde eine Störung durch Opiate, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20), genannt. Die Gutachter haben mithin die Suchtproblematik sehr wohl erkannt und wahrgenommen. Dass sie der Angabe des Beschwerdeführers, er sei gegenwärtig abstinent, gefolgt sind, auch ohne sie labormässig zu überprüfen, macht die damalige Beurteilung nicht zweifellos unrichtig. So war diese Angabe mit den erhobenen Befunden - etwa der unauffälligen Testpsychologie - vereinbar. Auch die übrigen der Beschwerdegegnerin damals verfügbaren medizinischen Akten lassen das Abstellen auf das eingeholte Gutachten nicht zweifellos unrichtig erscheinen. So bestätigte auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Juni 2008, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent sei und ein Drogenscreening durchführe, da er zur Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit den Führerausweis wieder beantragen möchte (vgl. Urk. 7/45 S. 1). Die seit April 2008 bestehende Drogenabstinenz bestätigte Dr. E.___ auch in seinem am 3. September 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (vgl. Urk. 7/49 Ziff. 3 und Ziff. 5).
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Gutachter lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom Mai 2009 nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden kann. Angesichts dieser Umstände erweist sich auch der Rentenentscheid vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) nicht als zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.
Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.1).
6.2 Soweit im Gutachten der MEDAS Y.___ vom September 2014 (vgl. vorstehend E. 4) ohne Bezugnahme auf das Gutachten von lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ vom Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 3) in psychiatrischer Hinsicht ausgeführt wurde, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Drogenkonsum bisher unterschätzt worden und schon früher relevant gewesen sei, und dass es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, lässt sich daraus im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache kein verbesserter Gesundheitszustand ableiten, sondern die Beurteilung der Gutachter der MEDAS Y.___ stellt lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zustandes dar. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.1).
Dass den Gutachtern der MEDAS Y.___ die vollständigen Akten vorgelegen haben sollen, ist in Anbetracht dessen, dass einerseits keine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ vom Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 3) stattfand und andererseits unter dem Titel „vollständige Auflistung der IV-Akten“ mit dem Gutachten der C.___ vom 12. Oktober 2011 begonnen wurde (vgl. Urk. 7/204 S. 2 Ziff. 2.1.1.), zu bezweifeln.
6.3 Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan