Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01230


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Betriebsangestellter bei der Poststellen und Verkauf, Zürich. Am 11. Juli 2001 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen aufgrund eines infolge Unfalls am Rücken verletzten Nervs bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, gegebenenfalls Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/1, 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 9/26) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Eine im Jahre 2003 eingeleitete Rentenrevision zeigte keine Veränderungen (Urk. 9/35, 9/42).

1.2    Im Jahre 2007 leitete die IV-Stelle eine zweite revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente des Versicherten ein (Urk. 9/56). Erneut wurden - unter Beizug der Suva-Akten - Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht getätigt. Nach erfolglosem Versuch, den Versicherten polydisziplinär begutachten zu lassen, sistierte die IV-Stelle seine Invalidenrente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 9/102). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2011 (IV.2010.00284; Urk. 9/120) aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein gegen die Begutachter gerichtetes Ausstandsbegehren abgewiesen. Daraufhin wurde die Invalidenrente ab März 2010 weiter ausgerichtet und die bereits eingeleitete Rentenrevision fortgesetzt (Urk. 9/123, 9/127, 9/129 ff.).

1.3    Am 24. Mai 2013 erstattete die MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/155). In der Folge wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen gewährt, die am 3. September 2014 ihren Abschluss fanden (Urk. 9/162, 9/166 ff., 9/172, 9/174). Am 26. November 2014 nahmen die MEDAS-Gutachter aus psychiatrischer Sicht ergänzend zu ihrem Gutachten Stellung (Urk. 9/178).

    Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 (Urk. 9/181) wurde dem Versicherten die Einstellung seiner bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. März 2015 Einwände (Urk. 9/184). Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (Urk. 9/186) aufgefordert, spätestens bis 29. Januar 2016 mit der Institution Z.___ Kontakt aufzunehmen und spätestens bis Ende Februar 2016 ein Belastbarkeitstraining zu starten. Andernfalls würde die berufliche Eingliederung sofort abgebrochen und weitere Bemühungen seitens der Eingliederung eingestellt. Gleichzeitig würde seine IV-Rente eingestellt. In der Folge gingen bei der IV-Stelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 10. Februar 2016 bis 10. April 2016 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass der Versicherte den linken Arm nicht belasten dürfe. Er wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/188 ff.). Mit Mitteilung vom 16. März 2016 (Urk. 9/191) wurde die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung per 14. März 2016 abgeschlossen. Es gingen weitere Arztberichte bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/193, 9/197, 9/200 f.).

    Die IV-Stelle beabsichtigte in der Folge die Durchführung einer neuerlichen polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/202 f.), sah hiervon jedoch nach dem Eingang von Einwänden (Urk. 9/206 f.) wieder ab (Urk. 9/208). Es gingen weitere medizinischer Berichte ein, zu denen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 9/209 ff.). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) stellte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats hin ein.


2.

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. November 2016 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

«1.Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Rente über November 2016 hinaus und weiterhin zu bezahlen.

2.Eventuell ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    In prozessualer Hinsicht wurde Folgendes beantragt:

«1.Die aufschiebende Wirkung sei bei der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen.

2. Über dieses Begehren sei ohne Verzug zu entscheiden.»

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2016 (Urk. 8) - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer nachgereichten weiteren Unterlagen (Urk. 5-6) - die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) für die Zukunft ein. Begründet wurde dies damit, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 2013 keine Diagnose mehr vorliege, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da kein langandauernder Gesundheitsschaden mehr vorliege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom 7. November 2016 (Urk. 1) geltend, es sei keine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Auch die anderen Rückkommenstitel (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) seien vorliegend nicht gegeben. Eine Aufhebung der Invalidenrente sei damit nicht möglich (S. 6 ff). Eventualiter sei - falls das Gericht doch von Hinweisen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehe - eine neue polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen (S. 11). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens (S. 11 f.). Schliesslich brachte er vor, indem ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen definitiv verwehrt worden seien, liege ein Verstoss gegen Art. 8a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7b IVG vor (S. 12 ff.).

2.3    Strittig ist, ob sich seit der im Jahr 2002 zugesprochenen ganzen Rente (Urk. 9/26; Urk. 9/18/4) eine wesentliche gesundheitliche Veränderung ergeben hat, die zur Einstellung der Rente führt. Jener Verfügung lag eine umfassende Anspruchsbeurteilung zu Grunde, während sich die Mitteilung vom 28. September 2004 (Urk. 9/42) lediglich auf einen Verlaufsbericht des Hausarztes stützte (Urk. 9/37). Die am 24. Februar 2010 verfügte - vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2011 (Urk. 9/120) nicht geschützte - (vorsorgliche) Rentensistierung (Urk. 9/102) fusste allein auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und nicht auf einer materiellen Anspruchsprüfung, die nicht Gegenstand jenes Verfahrens bildete (Urk. 9/120/8 E. 3.1). Dieser Entscheid fällt deshalb als Vergleichsbasis für eine Veränderung ausser Acht.


3.    Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits berufliche Massnahmen gewährt worden sind (Urk. 9/162, 9/166 ff., 9/172, 9/174). Ein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht damit nicht.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer litt nach einem Verkehrsunfall am 13. April 2001 unter einem chronischen lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerz-syndrom mit fraglichem organischem Korrelat sowie an einer Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion (vgl. Feststellungsblatt vom 11. September 2002, Urk. 9/17/2; und unfallversicherungsrechtliches Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2007 E. 3.3; Urk. 9/64/35-52). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt darauf laut Begründung der Verfügung von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % und einem Anspruch auf eine ganze Rente aus (Urk. 9/18/4).

4.2    Im MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 2013 (Urk. 9/155) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben laut den Gutachtern eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie links, ohne neurologische Ausfälle, ein Spannungskopfschmerz, am ehesten analgetikainduziert, degenerative Veränderungen an Halswirbel- und Lendenwirbelsäule (altersentsprechend), ein Status nach partieller Meniskektomie medial (beidseits), nach Cholezystektomie sowie nach Leistenhernien-Operation links, psychosoziale Probleme und eine körperliche Dekonditionierung (S. 28). Der Beschwerdeführer wurde in angestammter und in einer leidensangepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt (S28 f.). Anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers wurden sowohl an den Ellbogengelenken als auch an den Händen unauffällige Befunde erhoben. Ebenso weitestgehend hinsichtlich der Knie, bei denen der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit den Operationen über keine Beschwerden mehr klagte (S. 43 f.). Auch anlässlich der Untersuchung des Herzens zeigten sich keine Auffälligkeiten (S. 24).

    Zur Frage der gesundheitlichen Veränderungen legten die Gutachter dar, ihre von den früheren Bewertungen abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründe sich überwiegend durch die Andersbewertung des gleichen Sachverhaltes unter Auslassung unter anderem der psychosozialen Faktoren. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass auch retrospektiv mindestens für körperlich angepasste Tätigkeit eine nicht relevant eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht (S. 29).

4.3    In den Akten befinden sich verschiedene medizinische Unterlagen, die nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens datieren. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2016 bis 10. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Als Begründung wurde aufgeführt, er dürfe seinen linken Arm nicht belasten (Urk. 9/188 ff., vgl. auch Urk. 9/197 S. 4). In diagnostischer Hinsicht wurde auf eine Epicondylitis olecrani links geschlossen, der Heilungsverlauf war trotz Ruhigstellung und antiinflammatorischer Therapie bis im März 2016 frustran, weshalb der Beschwerdeführer an Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verwiesen wurde (Urk. 9/193).

    Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 9/200 S. 6 ff.) unter anderem operativ versorgte Innenmeniskusläsionen rechts und links (vgl. auch Urk. 9/197/9) sowie eine beginnende Heberden- und Bouchardarthrose links sowie den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links (S. 6). Entdeckt worden war die Heberden- und Bouchardarthrose links im Mai 2013 anlässlich einer Röntgenaufnahme der linken Hand. Hinsichtlich der Ellbogenproblematik hielt die Fachärztin die eingeleitete Therapie mittels Ellbogenschiene für genügend (S. 9). Zum Zumutbarkeitsprofil äusserte sich Dr. A.___ nicht. Dies müsse durch ein Gutachten geklärt werden (Urk. 9/200 S. 5).

    Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Januar 2013 als Zufallsbefund eine dilative Kardiomyopathie sowie ein Mitralklappenprolaps festgestellt worden waren (Urk. 9/197 S. 19). Auch diesbezüglich fanden Abklärungen und Behandlungen statt (Urk. 9/197 S. 18 ff., 9/209 f.). Während die Knie anlässlich der Begutachtung durch den Orthopäden der MEDAS Ende 2012 keine Probleme verursachten (Urk. 9/155 S. 1 und S. 43), kam es ab Januar 2013 wieder zu Beschwerden. Ein Kniegelenkserguss wurde punktiert, in der Bildgebung zeigte sich ein Knochenmarkoedem am medialen Femurcondylus. Es wurde auf einen beginnenden Morbus Sudeck geschlossen. Im Verlauf trat allmählich wieder eine Beschwerdeverbesserung ein (Urk. 9/200 S. 8 f.).

4.4    Insgesamt ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage eine seit der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belegt ist. Wenn auch die nach der Begutachtung Anfang 2013 aufgetretenen Kniebeschwerden links in der Folge wieder abklangen, kann das betreffend die am 12. April 2016 durch Dr. A.___ aufgezeichneten Schmerzen am linken Ellbogen und der linken Hand (Urk. 9/200/9) nicht gesagt werden. Die Orthopädin äusserte zwar lediglich einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom, doch ist in Anbetracht der aufliegenden Zeugnisse (Urk. 9/188 f.) nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass dieses auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Zudem unterblieb eine Beurteilung der Auswirkungen der Herzbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit.

    Obwohl die Gutachter im Jahr 2013 eine gesundheitliche Veränderung ausdrücklich verneint hatten (vgl. E. 4.2), was - wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegte - einer Rentenrevision entgegen stehen würde, ist zumindest in den später aufgetretenen Ellbogen-/Handbeschwerden mit dem allfälligen Karpaltunnelsyndrom wie auch in den kardiologischen Beeinträchtigungen eine wesentliche gesundheitliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund zu erblicken, so dass die Rente grundsätzlich revidierbar ist.

    Für die Beurteilung des zukünftigen Rentenanspruches sind praxisgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend. Auf das am 24. Mai 2013 erstattete MEDAS-Gutachten (Urk. 9/155) hätte daher im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) nicht mehr abgestellt werden dürfen. Nachdem der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht als umfassend abgeklärt gelten kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Beschwerdeführer einer neuen polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen, wobei auch zwischenzeitlich erlittene Unfälle (vgl. Urk. 6/2 S. 2) in die Würdigung mit einzubeziehen sind. Danach ist neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden.


5.    

5.1    Mit Erlass der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Rentenrevision dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266).

5.2    Vorliegend hätte die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass ihm die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht, hätte der Beschwerdeführer voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der drohenden Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls der Invalidenrente bestehende Interesse des Beschwerdeführers, während der Verfahrensdauer – soweit überhaupt - die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, würde dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar überwiegen, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der entsprechenden Auswirkungen auf den Rentenanspruch eingetreten ist. Damit sind die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig, und da vorliegend auch nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, ist dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 5) nicht stattzugeben.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist