Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01232


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit Januar 2003 bei der Z.___ AG als Treuhänderin tätig (vgl. Urk. 7/10), als sie sich am 26. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1). Aufgrund der Ergebnisse ihrer medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/38, Urk. 7/41 und Urk. 7/47) mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 eine befristete ganze Invalidenrente für die Periode vom 1. September 2009 bis 30. November 2012 zu (Urk. 7/56 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. November 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr über den 30. November 2012 hinaus eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016, welche der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


3.    Das hiesige Gericht hat mit in der Zwischenzeit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 6. Juni 2016 im Prozess Nr. UV.2015.00054 in Sachen der Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung entsprechend einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Wirkung ab 1. November 2013 bestätigt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten Rente damit (Urk. 2), bei Entstehung des Rentenanspruchs habe die Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 und 100 % gelegen, zuletzt habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung im November 2012 betrage die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in andern, dem Leiden angepassten Tätigkeiten 20 %. Der Invaliditätsgrad habe somit ab September 2011 80 % und ab Dezember 2012 20 % betragen (S. 4).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 27. Februar 2013 seien weder schlüssig noch nachvollziehbar (Ziff. 1.2). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter sei losgelöst von jeder Begründung und deshalb nicht nachvollziehbar (Ziff. 1.5 S. 4). Den diversen vorliegenden Artberichten sei zu entnehmen, dass sie in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Ziff. 3 S. 6). Im Übrigen sei die Verfügung nur ungenügend begründet, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (Ziff. 4 S. 6 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Zu prüfen ist vorab die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Verfügung nur ungenügend begründet hat (Urk. 1 Ziff. 4 S. 6 f.).

3.2    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.3    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die Einwände des Versicherten bloss zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], BGE 124 V 180 E. 2b). Das rechtliche Gehör wird unheilbar verletzt, wenn trotz Einwänden des Versicherten die Verfügung den identischen Wortlaut aufweist wie der Vorbescheid (Urteil des Bundesgerichts I 658/04 vom 27. Januar 2006 E. 4; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 57a).

3.4    Den Vorbescheid vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/38) begründete die Beschwerdegegnerin damit, mit Ablauf des Wartejahres per 30. März 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 und 100 %, zuletzt von 80 % ausgewiesen. Seit dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung (28. November 2012) betrage die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Treuhänderin und auch für andere, dem Leiden angepasste Tätigkeiten 20 %. Die ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprächen dem Invaliditätsgrad (Prozentvergleich; S. 2).

    Mit Einwänden vom 22. April 2016 (Urk. 7/47) beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und ihr hernach die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten vom 27. Februar 2013 komme kein Beweiswert zu (S. 2 ff.). Gemäss vorliegender Aktenlage sei sie in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 4 f.).

    In der Verfügung vom 2. Oktober 2016 (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin zu den erhobenen Einwänden Stellung und führte aus, diese stützten sich auf die vorhandenen Akten. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Arztberichte eingereicht, weshalb ihre Vorbringen auf eine andere Einschätzung der vorliegenden Sachlage zielten (S. 4).


3.5    Eine Verletzung der Begründungspflicht ist unter diesen Umständen zu verneinen, kann der Begründung doch unmissverständlich entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin an ihrer Beurteilung festhielt, weil die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen vorgebracht hatte.


4.

4.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, nannte im Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen (S. 6):

- Arthrofibrose Kniegelenk links, kleine radiäre Meniskuseinrisse am freien Rand des lateralen Meniskuskorpus

- Status nach Doppelbündelplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) am 31. März 2010

- Morbus Sudeck

    Die sich postoperativ ausgebildete Sudeck Dystrophie sei langsam regredient. Es zeige sich eine stetige Verbesserung der Grundsymptomatik. Es sei geplant, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit ab 14. März 2011 wieder zu 25 % aufnehme. Die Prognose sei gut (S. 6 unten).

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/17) persistierende Knieschmerzen links bei komplexem regionalem Schmerzsyndrom (complex regional pain syndrome, CRPS) Stadium I Knie links und Status nach VKB-Plastik im März 2010 (S. 5). Das Knie sei nicht geschwollen, jedoch diffus druckdolent, und die Flexion sei nur bis maximal 100° möglich. Ein dreiwöchiger stationärer Rehabilitationsaufenthalt mit einem speziellen CRPS-Programm habe die Situation leider nicht weiter verbessert. Wegen der Schmerzen könne die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht lange auf dem Stuhl sitzen und müsse dann wieder herumgehen. Die Arbeitsfähigkeit betrage zirka 50 % (S. 17).

4.3    Gemäss Bericht der Ärzte der Uniklinik C.___, Rheumatologie, vom 19. Februar 2012 (Urk. 3/8) sei die Beschwerdeführerin vom 26. September bis 14. Oktober 2012 in der Klinik hospitalisiert gewesen aufgrund persistierender Kniebeschwerden links nach einer VKB-Ruptur im März 2010. Die Beschwerden seien einerseits auf das CRPS zurückzuführen, andererseits müsse auch von Schmerzen aufgrund der Knorpelschäden ausgegangen werden. Insgesamt sei die Prognose des CRPS günstig, allerdings sei der Verlauf individuell unterschiedlich und oft langwierig. Bei Austritt sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Im Verlauf müsse diese neu beurteilt werden.

    Laut dem Bericht vom 20. Dezember 2012 (Urk. 7/18) bestünden bei der Beschwerdeführerin Dauerschmerzen im linken Bein. Es bestehe eine ausgeprägte Überempfindlichkeit ab Höhe des oberen Patellarpols bis Mitte Unterschenkel. Weiterhin bestünden intermittierende Verfärbungen und ein glänzender Hautaspekt (S. 3 Mitte). Aufgrund der aktuell bestehenden Schmerzen sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht möglich, auch wenn bei der aktuellen Tätigkeit keine vermehrte Belastung des Knies bestehe. Nach Ausheilung des CRPS sollte wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (S. 4 oben).

4.4    Am 27. Februar 2013 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, Oberarzt, und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Schmerz-/Gutachtenzentrum, Schulthess Klinik, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 7/24-3-40 = Urk. 3/4). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12 ff.), und die von ihnen am 20. Oktober und 28. November 2012 erhobenen Befunde (S. 21 ff.).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 1.2):

- persistierende Schmerzen und Bewegungseinschränkung Kniegelenk links

- MRI Kniegelenk links vom 7. Juni 2010: Retropatellärer Knorpelabbau, Knochenmarksödem in der Patella, Flüssigkeitskollektion im Sinne einer Bursitis präpatellaris

- bei Nachweis eines CRPS 1, Erstdiagnose Juni 2011 mit Arthrofibrose

- aktuell persistieren leichte Aktivitätszeichen (livide Hautverfärbung, Temperaturdifferenz, Allodynie und Hyperalgesie)

- Status nach arthroskopischem Narbendébridement, Teilmeniskektomie lateral und Mobilisation in Narkose am 25. August 2010

- Status nach VKB-Plastik mit ipsilateraler Quadrizepssehne in Doppelbündeltechnik und Teilmeniskektomie lateral links am 31. März 2010

- Status nach Skiunfall mit VKB-Ruptur am 23. Februar 2006

- beginnende symptomatische Gonarthrose rechts

- MRI Kniegelenk rechts vom 8. Mai 2012: patellofemorale Arthrose mit tiefen Knorpeldefekten und subchondralen Ödemzonen, übergreifend auf den medialen Femurkondylus

- vermehrt belastungsabhängige Schultergelenkschmerzen rechts

- bei Nachweis einer Periarthropathia humeroscapularis rechts mit lateralem Impingement Januar 2006

- Status nach subacromialer Infiltration

- monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz

- Cholezystolithiasis

- nachgewiesen im Ultraschallabdomen vom 26. September 2011

- asymptomatisch

- Lebersteatose (Ultraschallabdomen 26. September 2011)

- mögliche, leichte dysphorische Symptomatik (gemischte affektive Störung; ICD-10 F34.8)

    Zusammenfassend bestehe eine chronifizierte Schmerzproblematik im Bereich des Kniegelenks links bei Entwicklung eines CRPS 1 (Morbus Sudeck) nach VKB-Ruptur. Der Verlauf sei sehr ungünstig. Trotz gezielter Massnahmen und insbesondere auch eines stationären Aufenthalts in der Uniklinik C.___ mit intensiver gezielter Therapie für das CRPS 1 seien die Beschwerden kaum zu beeinflussen gewesen. Im Vordergrund der Problematik stünden weiterhin die Bewegungseinschränkung, die ausgeprägten Schmerzen sowie auch die Hyperalgesie und Allodynie im Bereich des Kniegelenks links. In der letzten Zeit habe sich die Symptomatik nicht relevant verändert, höchstens die Belastbarkeit habe ganz diskret zugenommen, zumindest zu Hause könne die Beschwerdeführerin teilweise ohne Gehstock gehen. Die beschriebene Problematik stehe absolut im Vordergrund (S. 27).

    Die Beschwerdeführerin sei aktuell noch hauptsächlich eingeschränkt durch die weiterhin bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes links, aber auch durch die weiterhin persistierende Einschränkung der Beweglichkeit und der Notwendigkeit eines Gehstockes. Dabei sei die Gehstrecke aktuell eingeschränkt auf maximal 500 Meter, auch das Heben gewisser Lasten, wie zum Beispiel beim Wäsche waschen, führe zu einer Schmerzverstärkung im Bereich des Kniegelenkes links. Auch längeres Stehen von über einer Stunde Dauer sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich. Zudem sei auch längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen ab einer halben bis einer Stunde mit vermehrten Schmerzen verbunden (S. 32 Ziff. 3.1).

    Es bestünden keine unfallfremden Diagnosen bis auf eine beginnende leichtgradige symptomatische Gonarthrose rechts (S. 37 Ziff. 1).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, eine volle Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie arbeite aktuell in einem Pensum von 20 %, das heisse 8 Stunden während eines Tages pro Woche. Danach seien die Schmerzen maximal ausgebildet, weshalb sie sich unfähig fühle, an zusätzlichen Tagen in der Woche zu arbeiten. Aus rein rheumatologischer Sicht sei diese Verteilung der Arbeit nicht ideal. Ganz grundsätzlich sollte die Arbeitsleistung auf mehrere Tage pro Woche verteilt werden. Dabei sei insbesondere aufgrund der Schmerzen aber auch aufgrund der verminderten Beweglichkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (S. 32 f. Ziff. 3.2).

    Gemäss Aktenlage sei die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis am 23. März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 15. Mai 2006 habe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach dem ersten operativen Eingriff mit VKB-Plastik am 31. März 2010 sei erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diese habe bis zur zweiten Operation vom 25. August 2010 angedauert. Ab dem 1. Januar 2011 habe gemäss Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden, ab dem 14. März 2011 eine solche von 75 %. Vom 26. September 2011 bis zum 7. März 2012 sei erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und ab dem 8. März 2012 habe die Beschwerdeführerin wieder zu einem Pensum von 20 % gearbeitet (S. 37 Ziff. 2).

4.5    Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) nahm am 15. Juli 2013 zum Gutachten Stellung (Urk. 3/9). Er führte einleitend aus, die darin genannte Arbeitsfähigkeit von 80 % sei diametral gegensätzlich zur Beurteilung der anderen involvierten und angefragten Ärzte, die eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, also eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, attestierten (S. 1 Mitte).

    Im Gutachten werde im Abschnitt 3.1 unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne maximal eine Stunde stehen und nicht mehr als eine halbe bis eine Stunde mit angewinkelten Beinen sitzen. Sie könnte also - so Dr. B.___ - zwei Stunden pro Tag arbeiten, eine sitzend, eine stehend (S. 1 unten). Der Arbeitsweg zu Fuss zur Bahn, in die Bahn, aus der Bahn und zu Fuss zur Arbeit dürfte die im Gutachten genannte Gehstrecke von 500 m überschreiten (S. 2 oben). Wie die Gutachter ohne weitere Ausführungen zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % kämen, sei absolut schleierhaft, würde dies doch eine Arbeitszeit von fünf Mal sechs Stunden bedeuten, was in absolutem Widerspruch zu den Ausführungen in Abschnitt 3.1 des Gutachtens stehe (S. 2).


5.

5.1    Insoweit die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten D.___/ E.___ vom 27. Februar 2013 (E. 4.4) einwandte, dieses beziehungsweise die Schlussfolgerungen seien nicht schlüssig (Urk. 1 Ziff. 1.1-1.7 S. 3 ff.), handelt es sich um eine (wortwörtliche) Wiederholung ihrer Argumente im Verfahren gegen den Unfallversicherer (vgl. Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2015.0054 Ziff. 1.3-2 S. 4-6). Das Gericht kam im unangefochten gebliebenen Urteil vom 6. Juni 2016 im Prozess Nr. UV.2015.00054 nach einlässlicher Würdigung zum Schluss, dass sich die Einwände gegen das Gutachten als nicht stichhaltig erwiesen und das Gutachten den praxisgemässen Kriterien vollständig genüge (E. 4.5). Auf die Erwägungen 4.1-4.6 jenes Urteils kann ohne Weiterungen verwiesen werden.

5.2    Der Hinweis, das Gutachten D.___/ E.___ sei vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben worden und im Vordergrund habe die Beurteilung der noch bestehenden Unfallfolgen gestanden (Urk. 1 Ziff. 5.3 S. 7 f.), ist wohl zutreffend, allerdings wurden im Gutachten (E. 4.4) auch Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortet und insbesondere wurde festgehalten, dass bis auf eine beginnende leichtgradige symptomatische Gonarthrose rechts keine unfallfremden Diagnosen gestellt werden könnten (S. 37). Die Beschwerdegegnerin machte denn auch nicht geltend, an welchen, neben den von den Gutachtern beurteilten, Beschwerden sie leide. Auch reichte sie keine ärztlichen Berichte ein, welche weitere Diagnosen enthalten, die die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Ebenso wenig führte sie zur geltend gemachten mangelnden Aktualität des Gutachtens aus, inwieweit sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung verändert haben soll. Es ist daher nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von weitergehenden Abklärungen zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

5.3    Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin darin, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme festhielt, im Gutachten D.___/E.___ sei keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit zu finden. Sie führte aber weiter aus, dass die angestammte Tätigkeit als Treuhänderin zugleich eine angepasste Tätigkeit darstelle (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Februar 2016, Urk. 7/36 S. 5). In dieser Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 20 % eingeschränkt und kann ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

5.4    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Wartejahres Ende März 2011 mindestens zu 75 % arbeitsunfähig war und ab dem Begutachtungszeitpunkt im November 2012 (vgl. Urk. 7/24 S. 2) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht der Rentenanspruch bis Ende Februar 2013. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Der teilweise obsiegenden, durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführerin steht eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2011 Anspruch hat auf eine bis 28. Februar 2013 befristete ganze Rente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher