Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01233



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 15. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann

Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1978 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 1997 und 2002 geborener Kinder, meldete sich am 21. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/9) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/10, 6/17) bei und informierte die Versicherte mit Mitteilung vom 17. Februar 2010 darüber, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). Anschliessend holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/19) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/23-24) ein und veranlasste bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. Dr. rer. nat. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidisziplinäre Begutachtung (Expertisen vom 28. August und 30. September 2010, Urk. 6/27, 6/29; Zusammenfassung vom 13. Oktober 2010, Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2009 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 6/57). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 6/58 S. 4). Mit Urteil vom 26. September 2012 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 6/65).

1.2    Im Jahr 2013 wurde ein ordentliches Revisionsverfahren eröffnet. Die Versicherte gab mit ausgefülltem Revisionsfragebogen an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 6/66). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/69, 6/71) und veranlasste die Erstellung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Y.___ und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 21. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 6/82-84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die der Versicherten bis dahin ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 6/99]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

    Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

    

1.5    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

1.6    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).



2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen würden. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsfähig.

    Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, im Gutachten vom 30. September 2010 sei bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Im aktuellen Gutachten habe indessen keine depressive Symptomatik mehr eruiert werden können, weshalb eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege. Damit sei ein Revisionsgrund zu bejahen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der begutachtende Psychiater habe festgehalten, dass die rentenbegründende Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollzogen werden könne. Nach ihrer subjektiven Wahrnehmung habe sich an der Situation seit Jahren nichts geändert. Auch der behandelnde Arzt habe festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Damit fehle es an einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, womit ein Revisionsgrund zu verneinen sei. Eine Wiedererwägung komme vorliegend nicht in Frage, da das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. September 2012 den Rentenanspruch bestätigt habe (Urk. 1).



3.

3.1    Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten von Dr. Y.___ vom 28. August 2010 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 6/27 S. 21):

- ausgedehnte chronische Schmerzen mit

- unauffälligen MRI-Untersuchungen der HWS und der LWS (08/2010) und des Neurocraniums (07/2007)

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

- Adipositas Grad II (BMI 37.0 kg/m3)

- leichter Vitamin D-Mangel (38 nmol/l)

- Erstdiagnose 02/2010 mit oraler Substitution seit Erstdiagnose

- subklinische Hypothyreose

- TSH 4.9 mU/l bei normalem T3 frei und T4 frei

- Status nach durchgemachter Hepatitis B-Infektion (Erstdiagnose 04/1997)

- Hbs-AG neg. Anti-HBs 300 IE/l (02/2010)

    Die Explorandin klage über linksbetonte Schmerzen am ganzen Körper, der sehr verspannt sei. Sie habe Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen in der linken Hüftregion. Es sei, als würde ihr ein Messer in die linke Hüfte gestochen. Auch der rechte Arm schmerze stark, sodass sie nichts mit diesem tragen könne. Belastung und Stress würden die Schmerzen verschlimmern (Urk. 6/27 S. 12).

    Radikuläre Zeichen seien nicht feststellbar. Die MRI-Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule würden keinen wesentlichen Befund zeigen. Ein lumboradikuläres Syndrom sei weder klinisch noch bildgebend nachweisbar. Die Explorandin zeige eine Handkraft von knapp 40 % der Norm rechts und knapp 36 % der Norm links. Diskrepant dazu seien der normale Handeinsatz während der Untersuchung sowie die Spuren an beiden Händen. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Ursache für eine stark reduzierte Handkraft eruierbar (Urk. 6/27 S. 22).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Sie könne sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen würden (Urk. 6/27 S. 22-23).

    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 30. September 2010 (Urk. 7/29) führte Dr. Z.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/29 S. 12):

- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.10)

    Die Explorandin klage über Vergesslichkeit sowie panische Ängste, die sich beispielsweise dann einstellen würden, wenn die Kinder zu spät nach Hause kämen. Seit einigen Wochen habe sie sich angewöhnt, in der Wohnung sehr viel zu putzen, weil sie denke, es habe Staub. Sie habe auch körperliche Beschwerden. Diesbezüglich stünden die Kopfschmerzen im Vordergrund, die episodenweise den Tag durch aufträten, meistens, wenn mehrere Leute in der Wohnung seien. Manchmal seien die Schmerzen so stark, dass sie nichts mehr tun könne (Urk. 6/29 S. 5).

    Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Während der dreistündigen Exploration ergäben sich keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen. Der formale Gedankengang sei geordnet, inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen lägen nicht vor. Die Merkfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Zum aktuellen Zeitpunkt zeige die Explorandin Symptome einer mittelgradigen Depression (Urk. 6/29 S. 7-8).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, durch die depressive Symptomatik mit erheblichen Selbstwertdefiziten, Versagensängsten, Reizbarkeit und Nervosität, aber auch geringer Frustrationstoleranz und fehlender Konfliktfähigkeit erscheine es zum gegenwärtigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit mit dem sozialen Druck und den Anpassungserfordernissen eines Teams, wie sie diese von 2001 bis 2003 ausgeübt habe, nachgehen könnte. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (keine Teamarbeit, eine Zeitstruktur, welche keine zusätzlichen familiären Belastungen mit sich bringe, und genügend Handlungsspielraum) z.B. als Näherin oder als Putzfrau sollte eine Tätigkeit im Ausmass von mindestens 3-4 Stunden täglich, entsprechend einem Pensum von mindestens 35 % bis 50 % möglich sein (Urk. 6/29 S. 12).

    In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 13. Oktober 2010 hielten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychiatrischen Faktoren bestimmt werde; aus internistisch-rheumatologischer Sicht sei sie uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sollte eine Tätigkeit im Ausmass von mindestens 3-4 Stunden täglich, entsprechend einem Pensum von mindestens 35 % bis 50 % möglich sein (Urk. 6/30).

3.2    Gestützt auf diese Einschätzungen der Sachverständigen hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dafür, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/32 S. 5), weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2011 ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 6/57). Das hiesige Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 26. September 2012 diesen Entscheid (Urk. 6/65).


4.

4.1    Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2016 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 6/84 S. 45):

- Adipositas Grad III (BMI 40.5 kg/m2)

- ausgedehnte chronische Schmerzen

- Anämie bei Eisenmangel (Erstdiagnose 07/2014)

- aktuell Hämoglobin 112 6/l, MCV 72.3 fl, Ferritin 13 ug/l

- Vitamin D-Mangel in Besserung

- aktuell 55 nmol/l

- Status nach durchgemachter Hepatitis B-Infektion (Erstdiagnose 04/1997)

- einfache Heterozygotie der Mutation M694V des familiären Mittelmeerfiebers

- Trägertum ohne Krankheitswert

    Die Explorandin klage über Schmerzen in den Muskeln. Ihre ganze linke Körperhälfte schmerze. Seit kurzem habe sie auch auf der rechten Seite Beschwerden. Hände und Füsse seien oft geschwollen. Die Fingerspitzen würden manchmal einschlafen. Wenn sie gehe, trete oft ein stechender Schmerz im linken Gesäss auf, der mehrere Minuten anhalte. Wegen dieser Beschwerden könne sie nicht arbeiten, sie habe sogar Mühe, ihren Haushalt zu besorgen (Urk. 6/84 S. 34).

    Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die peripheren Gelenke seien frei beweglich. Die Gelenke seien weder überwärmt noch lägen Ergüsse vor. Beim Ausziehen der Socken nehme die Explorandin spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege ein. Dieser entspreche einem beidseits normalen Lasègue. Diskrepant dazu sei, dass sie unmittelbar danach bei der Prüfung des Lasègues rechts ab 50° und links ab 30° über heftige Schmerzen klage und die Prüfung nicht zulasse (Urk. 6/84 S. 46-47).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, die Versicherte könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise ausführen würden. Sie sei in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/84 S. 48).

    Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ vom 21. Mai 2016 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 6/83 S. 10):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

    Die Explorandin leide seit fünfzehn Jahren unter Schmerzen. Manchmal könne sie kaum noch gehen, fühle sich wie blockiert. Die Schmerzen in der linken Hüfte seien am schlimmsten. Sie habe auch Schmerzen im gesamten linken Bein, in der linken Schulter und im linken Arm. Seit zwei bis drei Jahren seien die Schmerzen zunehmend. Bezüglich der psychischen Verfassung gebe sie an, sie fühle sich manchmal traurig und leide unter einem schlechten inneren Antrieb. Auch habe sie Konzentrationsschwierigkeiten und ihr Gedächtnis sei schlecht (Urk. 6/83 S. 5-6).

    Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Der Gesichtsausdruck lasse weder auf Müdigkeit, Depressivität noch auf Avitalität schliessen. Spreche sie über ihre Ehe, zeige sich eine gewisse Bedrücktheit, dies jedoch nicht im Rahmen einer eigentlichen Depressivität. Die Auffassungsgabe sei ungestört. Sprachmotorisch würden sich keine Auffälligkeiten zeigen. Im formalen Denken sei die Explorandin auf ihre Körperschmerzen und ihre Ehe eingeengt, ansonsten sei das formale Danken unauffällig. Hinweise für wahnhafte, bizarre oder suizidale Ideen lägen nicht vor. Die Grundstimmung wirke euthym, phasenweise bedrückt, aber nicht depressiv. Sie zeige weder eine auffällige Affektivität noch Hinweise für eine Affektverarmung (Urk. 6/83 S. 8-10).

    Die ICD-Kriterien für eine depressive Episode seien bei der Explorandin nicht erfüllt. Hingegen sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Diese wirke sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da das Vorgutachten von Dr. Z.___ diverse Inkonsistenzen und Mängel aufweise, könne die Arbeitsfähigkeit retrospektive kaum beurteilt werden. Als Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit könne einzig das Untersuchungsdatum genannt werden (Urk. 6/83 S. 11 und 17).

    In der bidisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, die Versicherte könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 25. April 2016, als die Versicherte psychiatrisch untersucht worden sei (Urk. 6/82).

4.2    

4.2.1    Im Gutachten vom 21. Mai 2016 wurde anhand der objektivierbaren Befunde schlüssig dargetan, dass die Kriterien, welche vorliegen müssen, damit eine depressive Episode diagnostiziert werden kann, im Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben waren. Im Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. September 2010 war bei der Beschwerdeführerin demgegenüber noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Dass diese zwischenzeitlich remittiert ist, stellt eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes dar, welche sich in einer wesentlichen Erhöhung des Grades der Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen hat. Zwar wies Dr. A.___ in seinem Gutachten darauf hin, die erhobenen Untersuchungsbefunde könnten nicht mit denjenigen vom Vorgutachten verglichen werden, weil damals keine umfassenden objektiven Befunde erhoben worden seien. Seiner Ansicht nach hätte nicht unbesehen auf das Vorgutachten abgestellt werden dürfen, weil dieses Inkonsistenzen und Mängel aufweise (Urk. 6/83 S. 19-22). Gleichzeitig hielt er jedoch fest, mit Sicherheit könne er lediglich die Arbeitsfähigkeit der Explorandin im aktuellen Untersuchungszeitpunkt beurteilen (Urk. 7/83 S. 17). Das hiesige Sozialversicherungsgericht legte bereits mit Urteil vom 26. September 2012 ausführlich dar, weshalb das Gutachten von Dr. Z.___ beweiskräftig sei (Urk. 6/65). Damit steht fest, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine mittelgradige depressive Störung vorlag, die seither abgeklungen ist.

4.2.2    Im Übrigen vermag das bidisziplinäre Gutachten vom 21. Mai 2016 zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/83 S. 8-10, 6/84 S. 36-45), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/83 S. 5-8, 6/84 S. 34) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/83 S. 18-22, 6/84 S. 4-33). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Zudem setzten sie sich eingehend mit früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander (Urk. 6/83 S. 18-22). Der Einwand der Beschwerdeführerin, aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte gehe hervor, dass keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, sondern eher noch eine Verschlechterung eingetreten sei, ist nicht stichhaltig. In beiden Berichten wurde zwar angegeben, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 6/69, 6/71). Indessen wurde weder nachvollziehbar begründet, wie die Ärzte zu dieser Einschätzung gelangten, noch wurden objektive Befunde beschrieben, die diese Beurteilung stützen würden. Aus diesen Gründen vermögen diese Berichte das Gutachten von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht notwendig.


5.

5.1    Nach dem Gesagten kann auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. A.___ abgestellt werden. Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 1.4-1.5).

5.2    Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Bei der medikamentösen Schmerztherapie besteht grosses Optimierungspotential. Die physiotherapeutische Therapie nahm die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 nicht mehr wahr (Urk. 6/84 S. 49). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % in den letzten Jahren nicht verwertete. Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine relevante psychische Komorbidität bestehe (Urk. 6/83 S. 16). Auch wurden keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen festgestellt. Zum Komplex „Sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen verfügt. Sie lebt inzwischen wieder mit ihrem Ehemann zusammen, unterhält sehr gute Beziehungen zu ihren Kindern und zu ihrer Familie im Heimatland. Mit ihrer Schwester hat sie fast täglich Kontakt und telefoniert oft stundenlang (Urk. 6/83 S. 7). Jedes Jahr fährt sie zudem in ihr Heimatland in die Ferien und besucht ihre Familie und Verwandten (Urk. 6/83 S. 16).

5.3    Zum – beweisrechtlich entscheidenden – Aspekt der „Konsistenz“ ist zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen aktuell ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Zwar befindet sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. Sie steht jedoch nur einmal im Monat in Behandlung (Urk. 6/83 S. 6). Über einen Zeitraum von fünf Monaten nahm sie das ihr verordnete Temesta nicht ein (Urk. 6/83 S. 17). Zu erwähnen ist ferner, dass in der rheumatologischen Untersuchung diverse Inkonsistenzen festgestellt wurden, die auf eine Selbstlimitierung hindeuten (Urk. 6/84 S. 46-47).

5.4    Auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Mit dem im Sozialversicherungsgericht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. A.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit auszugehen.


6.    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2016 nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manfred Lehmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger