Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01238


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. April 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1977, durchlief nach der Schulzeit eine einjährige Lehre als Pflegeassistentin in einem Altersheim, die sie im Jahr 1996 mit dem Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes abschloss (Urk. 11/17/5). Kurz nach Lehrabschluss wurde die Anstellung im Altersheim beendet (Zeugnis vom 16. September 1996, Urk. 11/17/16). In den folgenden Jahren bis ins Jahr 2002 hatte X.___ Stellen von jeweils kürzerer Dauer in verschiedenen Berufssparten inne, so in einer Druckerei und im Versand von Lebensmitteln, als Haushelferin, Zeitungsverträgerin, Verkäuferin und Küchenhilfe (vgl. den Lebenslauf in Urk. 11/17/1 und Urk. 11/45). Von 2003 bis 2006 liess sich X.___ bei der Y.___ zur Malerin ausbilden und erwarb im August 2006 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (Urk. 11/17/6-7). Anschliessend arbeitete sie bis Ende Mai 2007 in einem anderen Malergeschäft (Arbeitsbestätigung vom 31. Mai 2007, Urk. 11/17/10) und danach von Juni bis August 2007 als Hilfsmaurerin in einem Baugeschäft (vgl. Urk. 11/45 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Dezember 2013, Urk. 11/10). Nach der Beendigung dieser Anstellung übte sie keinen Beruf mehr aus, sondern war im Haushalt tätig, den sie zusammen mit ihrer Lebenspartnerin führte und in dem in der ersten Zeit auch deren beide Kinder, geboren 2003 und 2006 (vgl. die Steuererklärung 2015, Urk. 3/3), lebten (vgl. die Angaben im Abklärungsbericht der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 9. März 2016, Urk. 11/50/3). Im Juli 2009 ging sie mit ihrer Lebenspartnerin den Status der eingetragenen Partnerschaft ein (vgl. die Partnerschaftsurkunde in Urk. 11/6).

1.2    Seit Jahren litt X.___ zum einen an Beschwerden am Bewegungsapparat, vor allem an den Knien, am Rücken und an den Händen und Füssen, und zum andern an psychischen Problemen. Am 12. November 2013 meldete sie sich deswegen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein, nämlich den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 16. Januar 2014 (Urk. 11/11), den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2014 (Urk. 11/12) und den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 18. März 2014 mit dem Bericht vom 31. August 2013 über die Erstabklärung vom 21. August 2013 (Urk. 11/13/1-3 und Urk. 11/13/46), und liess einen Besuch im Haushalt der Versicherten und ihrer Lebenspartnerin durchführen (Erhebungen vom 25. April 2014, Urk. 11/50).

    Sodann ordnete die IV-Stelle nach einem berufsberaterischen Erstgespräch (Verlaufsprotokoll in Urk. 11/35/2-3) einen rund vierwöchigen stationären Aufenthalt in der C.___ an (Mitteilung vom 17. Oktober 2014, Urk. 11/25). Die Versicherte trat am 20. Oktober 2014 dort ein; der Aufenthalt wurde in der dritten Woche vorzeitig beendet, nachdem zum einen Schwierigkeiten im Team aufgetreten waren und zum andern bereits aussagekräftige Abklärungsergebnisse hatten gewonnen werden können (Bericht der C.___ vom 9. Januar 2015, Urk. 11/32/3-4). Nach einem nochmaligen Berufsberatungsgespräch (Verlaufsprotokoll in Urk. 11/35/3-4) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 4. Februar 2015 mit, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da solche aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Zeit nicht möglich seien. Ausserdem stellte sie den späteren Rentenentscheid in Aussicht (Urk. 11/34).

1.3    Zur Abklärung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom März 2015 ein (Urk. 11/36/1-7 und Urk. 11/37) und erfuhr dabei, dass die Versicherte wegen der Beschwerden im rechten Knie in der D.___ vorgesprochen hatte (Berichte vom 2. Oktober und vom 4. Dezember 2014, Urk. 11/36/8-10). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH E.___, Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten von Dr. E.___ vom 13. August 2015, Urk. 11/44; Teilgutachten von Prof. F.___ vom 20. Oktober 2015, Urk. 11/46/3-31; bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 27. Oktober 2015, Urk. 11/46/1-2).

    Am 4. November 2015 nahm der Regionalarzt der IV-Stelle (RAD), Dr. med. G.___, Spezialarzt für Chirurgie, zum Gutachten Stellung (Urk. 11/52/68), und am 29. Dezember 2015 modifizierte die Abklärerin, die im April 2014 den Haushaltsbesuch durchgeführt hatte, unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. E.___ und Prof. F.___ ihre Abklärungsergebnisse (Urk. 11/50).

    Mit Vorbescheid vom 9. März 2016 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihren Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36 % zu verneinen gedenke. Dabei ging sie davon aus, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit zu 80 % im Beruf und zu 20 % im Haushalt tätig (Urk. 11/54; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 11/52). Gleichzeitig hielt die IV-Stelle die Versicherte dazu an, die psychiatrische Therapie weiterzuführen (Urk. 11/53). Mit den Eingaben vom 30. März und vom 31. Mai 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Einwendungen zum Vorbescheid erheben (Urk. 11/56 und Urk. 11/59). Die IV-Stelle entschied mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 11/69; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 11/68).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2016 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller mit Eingabe vom 7. November 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die Leistungen aus IVG zu erbringen. In prozessualer Hinsicht liess sie um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 wurde die Versicherte von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt, gleichzeitig wurde ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 5. Oktober 2016 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund langjähriger gesundheitlicher Beeinträchtigungen - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).


2.

2.1

2.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.1.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

2.1.3    Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Das Bundesgericht schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein - nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

2.1.4    Schliesslich hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren in zwei Grundsatzurteilen, die sich mit der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von depressiven Störungen befassten, auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren, wie es für die somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbare Leiden entwickelt worden ist, als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5).

2.2

2.2.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

2.2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.2.3    Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

2.2.4    Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wirken medizinische Fachpersonen und Fachleute der Berufsberatung zusammen. Die Ärztinnen und Ärzte haben zu beurteilen, in welchen Funktionen eine Person krankheitsbedingt eingeschränkt ist, währenddem die Berufsberatung festzulegen hat, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b).

2.2.5    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

2.3    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

    Nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).


3.

3.1    Strittig ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.2

3.2.1    Über die Befunde und Diagnosen besteht im Wesentlichen Einigkeit unter den medizinischen Fachpersonen, die im Laufe der Zeit mit der Beschwerdeführerin befasst waren.

3.2.2    Was den Bewegungsapparat betrifft, so nannte die Rheumatologin Dr. E.___ in ihrem Teilgutachten zwei Problemkreise mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nämlich eine verminderte Belastbarkeit der beiden Knie und eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Im Bereich der Knie führte sie die Beschwerden auf eine beidseitige kongenitale femoropatellare Dysplasie und auf eine beidseitige femoropatellare Chondrocalcinose zurück; in Bezug auf das rechte Knie erwähnte sie zusätzlich die rezidivierenden Patella-Luxationen, die in den Jahren 1992 und 1997 Operationen erforderlich gemacht und in den Jahren 2006, 2011 und 2015 weitere Folgeoperationen nach sich gezogen hatten, in Bezug auf das linke Knie erwähnte sie ein multilokuläres aktiviertes Ganglion, das im Januar 2015 festgestellt worden war. Als beeinträchtigenden Befund der Lendenwirbelsäule führte Dr. E.___ eine kongenitale lumbosakrale Übergangsanomalie mit geringfügigen degenerativen Veränderungen auf; eine Irritation oder Kompression von neuronalen Strukturen konnte sie nicht erkennen (Urk. 11/44/56-58). Diese Feststellungen sind den umfangreichen Vorakten über die bildgebenden und klinischen Untersuchungen und über die Operationen und postoperativen Verläufe seit dem Jahr 2007 entnommen, die Dr. E.___ beizog (Urk. 11/44/79-170); zudem liess Dr. E.___ eine aktuelle Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule erstellen (Bericht des H.___ vom 11. August 2015, Urk. 11/44/78). An der Zuverlässigkeit der Feststellungen ist daher nicht zu zweifeln, und sie decken sich denn auch mit den Feststellungen der Hausärztin Dr. Z.___ und der Rheumatologin Dr. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/11, Urk. 11/13/1-3, Urk. 11/13/4-6 und Urk. 11/36/1-7).

    Als weitere Beschwerden des Bewegungsapparates schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ Schmerzen in den beiden Händen, insbesondere im rechten Daumengrundgelenk (Urk. 11/44/47), und gemäss den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. B.___ waren zusätzlich Schmerzen in den Zehengelenken Gegenstand von Untersuchungen (Urk. 11/11/7, Urk. 11/13/1+4). Die von Dr. E.___ in Auftrag gegebenen Röntgenuntersuchungen beider Hände und Füsse ergaben jedoch abgesehen von minimalen Arthrosen im rechten Daumengrundgelenk und in den Grosszehengrundgelenken nichts Auffälliges (Berichte des H.___ vom 11. August 2015, Urk. 11/44/76+77), und Dr. E.___ hielt zudem fest, dass die durchgeführte Blutuntersuchung (vgl. Urk. 11/44/55) zwar einen leicht erhöhten Rheumafaktor ergeben habe, dass die Entzündungszeichen aber normal gewesen seien und deshalb keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung bestünden (Urk. 11/44/58). Diese Beurteilung stimmt ebenfalls überein mit derjenigen in den medizinischen Vorakten; Dr. B.___ führte im Bericht vom 31. August 2013 aus, sie habe aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung, der laborchemischen Werte und der Röntgenaufnahmen keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Ursache der Beschwerden gefunden, insbesondere hätten die Entzündungswerte jeweils im Normbereich gelegen und eine Skelettszintigraphie des Jahres 2009 (vgl. hierzu den Bericht des I.___ vom 2. Dezember 2009, Urk. 11/44/85) sei unauffällig gewesen (Urk. 11/13/6). Dr. B.___ vermutete sodann eine Tendenz zur Hypermobilität als Ursache für die geklagten Beschwerden, die sie vor allem in den Fingergelenken und auch in den Hüftgelenken lokalisierte (Urk. 11/13/6); Dr. E.___ ermittelte allerdings einen Wert des sogenannten Beighton Score, der gegen eine Hypermobilität oder Hyperlaxität sprach (Urk. 11/44/54+57), und legte dar, dass dies nicht im Widerspruch zu einem höheren Wert im Jahr 2008 stehe, sondern eine normale Entwicklung bei zunehmendem Alter sei (Urk. 11/44/62). Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse leuchtet ein, dass Dr. E.___ den Beschwerden ausserhalb der Knie und der Lendenwirbelsäule keine spezifische Diagnose zuordnete, sondern sie nur mit der Umschreibung ausgedehnte chronische Schmerzen charakterisierte und ihnen aus der Sicht ihres Fachgebietes der Rheumatologie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (Urk. 11/44/56).

3.2.3    Von Seiten der Psychiatrie stellte Prof. F.___ in seinem Teilgutachten die Diagnosen - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit negativistischen, emotional instabilen und passiv aggressiven Zügen (Code F61.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) oder differentialdiagnostisch einer andauernden Persönlichkeitsänderung mit Schmerzverarbeitungsstörung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 Code F62.1), des Weiteren einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (DESNOS - disorders of extreme stress not otherwise specified nach dem Klassifikationssystem DSM-V [Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders]) und schliesslich anamnestisch einer einfachen Störung der Aufmerksamkeit (ICD-10 Code F90.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. F.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 Code F33.4), und einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10 Code F10.1 und Code F12.1) (Urk. 11/46/24+28).

    Bei diesen diagnostischen Einordnungen schloss sich Prof. F.___ explizit den weiteren mit der Beschwerdeführerin befasst gewesenen Fachpersonen der Psychiatrie an (Urk. 11/46/24). Er bezeichnete sowohl die Diagnostik im Bericht von Dr. A.___ vom 10. Februar 2014 als nachvollziehbar (Urk. 11/46/21), worin ebenfalls eine Aufmerksamkeitsstörung seit der Kindheit (ADHS) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung angegeben sind (vgl. Urk. 11/12/1), als auch diejenige des Psychiaters Dr. med. J.___ der C.___ (Urk. 11/46/23), der den Diagnosen von Dr. A.___ die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung hinzugefügt hatte (vgl. Urk. 11/32/7). Die Herleitung der übereinstimmenden Diagnosen ist sodann plausibel. Insbesondere zweifelte keiner der drei Psychiater an den Belastungsfaktoren mit Vernachlässigung, physischer und psychischer Gewalt, Übergriffen und sexuellem Missbrauch (Urk. 11/12/1, Urk. 11/32/7, Urk. 11/37/1 und Urk. 11/46/7-9+19). Einleuchtend sind auch die Darlegungen von Prof. F.___ zum Hintergrund der Schmerzsymptomatik. Er stimmte hierin wiederum dem Psychiater der C.___ zu, der eine Somatisierungsstörung vermutet hatte, wie sie bei Opfern frühkindlicher Vernachlässigung häufig sei (vgl. Urk. 11/32/7), ordnete diese Störung aber - ebenfalls in Übereinstimmung mit Dr. J.___ (vgl. Urk. 11/32/7) - in keine gesonderte Diagnose ein, sondern sah sie als Bestandteil der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung an (Urk. 11/46/24). Damit überzeugt das Teilgutachten von Prof. F.___ in Bezug auf die Diagnostik.

3.3

3.3.1    Was die Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit im Beruf anbelangt, so führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund der angeborenen strukturellen Veränderungen in den Knien und in der Lendenwirbelsäule die Voraussetzungen für einen körperlich schweren Beruf nicht (Urk. 11/44/64), und bezeichnete sowohl den Beruf einer Pflegeassistentin als auch den Beruf der Malerin und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmaurerin als körperlich ungeeignet (Urk. 11/44/60+63+64). Diese Beurteilung entspricht jener von Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls für ungeeignet für den schweren und körperlich belastenden Malerberuf hielt (Urk. 11/13/1-3+6), und ist angesichts der umfassend erhobenen Krankengeschichte und der aktuellen Untersuchung samt bildgebenden Abklärungen nicht anzuzweifeln.

    Entgegen dem Dafürhalten in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) leuchtet grundsätzlich auch ein, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin für eine körperlich angepasste Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 11/44/61-63). Denn die Schmerzen an den Händen und Füssen sind nach dem Gesagten rheumatologisch nicht von Belang, und in Bezug auf den Rücken und die Kniegelenke berücksichtigte Dr. E.___ ein detailliertes, von der K.___ formuliertes Belastbarkeitsprofil (Urk. 11/44/60) und konnte überdies bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein unauffälliges Gangbild und eine gut ausgebildete Muskulatur feststellen (Urk. 11/44/57). Sodann nannte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ zwar verschiedene Tätigkeiten, die ihr wegen der Kniebeschwerden Mühe bereiteten, wie Treppensteigen, Schwimmen und langes Spazieren, berichtete aber auch von körperlichen Aktivitäten, zu denen sie sich in der Lage sah, wie insbesondere vom Arbeiten im Schrebergarten, den sie zusammen mit ihrer Partnerin gepachtet hatte (Urk. 11/44/47; vgl. auch Urk. 11/46/14). Des Weiteren hatte sie im Rahmen des Aufenthalts in der C.___ intellektuelle und handwerkliche Fähigkeiten sowie eine entsprechende Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt (vgl. Urk. 11/32/5-6), und Dr. med. L.___, der für die allgemeinmedizinische Beurteilung verantwortlich gezeichnet hatte, war ebenfalls zur Beurteilung gelangt, dass allein aus körperlicher Sicht ein volles Pensum einer leichten handwerklichen, wechselbelastend beziehungsweise meist sitzend zu verrichtenden Tätigkeit ohne Kraftanwendungen und Hantieren mit Gewichten in Betracht fiele (Urk. 11/32/9). Gleichermassen hatte schon Dr. B.___ der Beschwerdeführerin behinderungsangepasste, leichte Tätigkeiten uneingeschränkt zugemutet (Urk. 11/13/3).

3.3.2    Der Einfluss der psychiatrischen Befunde auf die berufliche Leistungsfähigkeit manifestierte sich gemäss dem Bericht der C.___ darin, dass die Beschwerdeführerin je nach Einsatzgebiet unterschiedlich an die gestellten Aufgaben heranging, indem sie in der Holzwerkstatt engagiert und mit Eigeninitiative mitwirkte und auch komplexe Arbeitsgänge bewältigte, währenddem sie die Büroabteilung nicht ertrug, einzelne Arbeitsschritte verweigerte und verbal mit Wutanfällen drohte (Urk. 11/32/46). Bei der Arbeit im Team zeigte sich ausserdem eine eingeschränkte und nicht immer adäquate Emotionsregulation und eine reduzierte Kritik- und Frustrationstoleranz, und es kam zunehmend zu gegenseitigen Provokationen, woraus der Psychiater Dr. J.___ folgerte, dass ein sozialer Beruf oder ein Beruf mit der Notwendigkeit, teamfähig zu sein, aus psychiatrischer Sicht nicht angepasst sei (Urk. 11/32/8). Zusammenfassend hielt Dr. J.___ fest, an Orten, wo sich die Beschwerdeführerin wohlgefühlt habe und sich mit der gestellten Aufgabe habe identifizieren können, habe sich eine verwertbare Leistung von gut 50 % beobachten lassen; er gelangte aber zur Beurteilung, diese Leistung sei lediglich in einem sehr verständnisvollen und hinsichtlich der schwierigen Persönlichkeitsanteile toleranten Rahmen abrufbar, es müsse sich also um einen überdurchschnittlich angepassten Nischenarbeitsplatz handeln (Urk. 11/32/9). Prof. F.___ schloss sich dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an und beschrieb in Ergänzung dazu einen geeigneten Nischenarbeitsplatz als abwechslungsreiche Tätigkeit mit Autonomie in der Arbeitsgestaltung und der Möglichkeit zu unüblichen Pausen, mit einem niedrigen hierarchischen Gefälle und ohne vornehmliche Zusammenarbeit mit Männern (Ur. 11/46/27+29). Dieser Beurteilung ging eine eingehende Diskussion des Krankheitsbildes im Lichte der massgeblichen Indikatoren voran (Urk. 11/46/24-27; vgl. E. 2.1.3 und E. 2.1.4), und Prof. F.___ betonte speziell, er habe IV-fremde soziokulturelle und psychosoziale Faktoren ausgeschlossen (Urk. 11/46/29). Die Beurteilung genügt daher auch den rechtlichen Anforderungen, und es kann darauf abgestellt werden.

3.4    Zur Leistungsfähigkeit im Haushalt liegt demgegenüber keine detaillierte medizinische Einschätzung vor.

    Die mit der Haushaltabklärung betraute Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hatte im April 2014 die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Partnerin eingehend zu den verschiedenen Hausarbeiten befragt und die geschilderten Einschränkungen protokolliert (Urk. 11/50); weder Dr. E.___ noch Prof. F.___ gingen jedoch näher auf dieses Protokoll ein. Dr. E.___ beschränkte sich vielmehr auf die allgemeine Feststellung, im Haushalt bestehe keine Einschränkung, da bei Tätigkeiten, welche die Lendenwirbelsäule oder die Knie besonders belasteten, die Partnerin helfe (Urk. 11/44/63), und Prof. F.___ stellte ebenfalls ohne nähere Begründung fest, im Haushalt ergäben sich keine signifikanten Einschränkungen (Urk. 11/46/27+29). Dass die Abklärerin im Dezember 2015 allein gestützt auf diese kurzen Vermerke auf die protokollierten Einschränkungen zurückkam und dies damit begründete, dass die ursprüngliche Einschätzung vor Ort nicht mit der medizinischen Aktenlage übereinstimme (Urk. 11/50), erscheint als problematisch, denn die Annahme einer Divergenz zugunsten der medizinischen Einschätzung hätte erfordert, dass sich die Gutachter mit den Abklärungsergebnissen tatsächlich auseinandergesetzt hätten. Der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) ist daher zuzustimmen.

    Es erübrigt sich indessen, die Einschränkungen im Haushalt näher zu diskutieren. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit vollzeitlich berufstätig wäre.

3.5

3.5.1    Da sowohl die körperlichen als auch die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin auf die Kindheit zurückgehen, bestehen viele Unsicherheitsfaktoren bei der Festlegung der beruflichen und privaten Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin als gesunde Erwachsene.

3.5.2    Zunächst steht immerhin fest, dass der Beschwerdeführerin mit der dreijährigen Lehre als Malerin die Qualifikation für einen Beruf gelang, der ihren Neigungen mehr entsprach als der ursprünglich im Rahmen einer nur einjährigen Ausbildung erlernte Beruf der Pflegeassistentin. Beim Erstgespräch in der Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin nämlich, sie habe sich für die Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht interessiert, sondern die Ausbildung nur gemacht, um von der Schule wegzukommen. Demgegenüber habe sie sich im Malerberuf für die chemische Zusammensetzung von Farbe und die kreativen Elemente interessiert und die Tätigkeit sei ihrem Bewegungsdrang entgegengekommen (Urk. 11/35/3). Diese Präferenzen traten auch während des Aufenthalts in der C.___ zu Tage, wo die Beschwerdeführerin über ein sehr gutes praktisches Verständnis und Vorstellungsvermögen bei der Verrichtung handwerklicher Arbeiten zeigte und anspruchsvolle Aufgaben selbständig zu lösen vermochte (Urk. 11/32/5-6). Angesichts dieser Begabungen, welche von den gesundheitlichen Problemen unbeeinflusst sind, erscheint es als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den handwerklichen Beruf der Malerin auch bei guter Gesundheit erlernt hätte.

3.5.3    Es ist sodann unumstritten, dass die Beschwerdeführerin diesen Beruf bei guter Gesundheit tatsächlich ausgeübt hätte und immer noch ausüben würde.

    Sie gab in der Anmeldung zwar an, sie sei seit dem 31. August 2007 Hausfrau (Urk. 11/5/4), und anlässlich der Haushaltabklärung führte sie aus, man habe sich im gemeinsamen Haushalt, in dem zu Beginn noch die beiden Kinder der Partnerin lebten, für eine klassische Rollenverteilung entschieden (Urk. 11/50/3). Es wird jedoch deutlich, dass diese Rollenverteilung die Antwort auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin war. So ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Partnerin die Mutter der beiden Kinder, und nachdem die beiden Kinder ausgezogen waren - die Tochter lebte zur Zeit der Haushaltabklärung seit vier Jahren bei ihrem Vater, der Sohn seit zwei Jahren in einer Pflegefamilie (Urk. 11/50/3) -, war es ausschliesslich die Partnerin, die bei den Besuchen der Kinder an den Wochenenden die Betreuungsaufgaben wahrnahm (Urk. 11/50/11). Des Weiteren arbeitet die Partnerin als selbständige medizinische Masseurin, und im Haushaltabklärungsbericht ist protokolliert, sie habe ein Therapiezimmer gemietet und arbeite oftmals an Randstunden (Urk. 11/50/3). Die Partnerin hätte daher in ihrem Beruf die Arbeitszeiten flexibler an die Bedürfnisse der Kinder anpassen können als die Beschwerdeführerin im Malerberuf. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass das Paar schon zur Zeit, als die Kinder noch im Haushalt gelebt hatten, bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin eine andere Rollenverteilung gewählt hätte, auf jeden Fall nicht diejenige einer ausschliesslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau. Dies gilt erst recht für die Zeit, nachdem die Kinder den gemeinsamen Haushalt verlassen hatten. Denn die Angaben der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie unabhängig von ihrem Gesundheitszustand keine besondere Neigung für Hausarbeiten hat. Namentlich erklärte sie, noch nie gerne gekocht zu haben und die Koch- und Reinigungsabläufe daher möglichst zu meiden, und sie berichtete, dass sie auch während des Zusammenlebens mit den Kindern vor allem das aufgewärmt habe, was die Partnerin, die das Kochen als Hobby betreibe, am Vorabend zubereitet habe (Urk. 11/50/8).

3.5.4    Umstritten ist hingegen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin als Gesunde in ihrem Beruf tätig wäre.

    Die Beschwerdeführerin selbst erklärte auf die erstmalige Frage der Haushaltabklärerin hin, sie ginge bei guter Gesundheit zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach, und gemäss Abklärungsbericht ging dieser Antwort eine ausführliche Erläuterung voran (Urk. 11/50/4). Die Abklärerin tat jedoch ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angabe der Beschwerdeführerin dar und
begründete die Zweifel mit der bisherigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, den fehlenden Stellenbemühungen und den aktuellen sozialen Verhältnissen. Sie sah sich deshalb zur nochmaligen Nachfrage veranlasst und protokollierte als deren Ergebnis, die Beschwerdeführerin würde aufgrund der eingetragenen Partnerschaft und der Rollenverteilung auch bei guter Gesundheit keiner 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 11/50/5). Sie stufte die Beschwerdeführerin alsdann schätzungsweise als zu 70 % im Beruf und zu 30 % im Haushalt tätig ein, und erhöhte das mutmassliche Berufspensum nach Vorliegen des bidisziplinären Gutachtens auf 80 % (Urk. 11/50/5), nachdem die
Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ angegeben hatte, dass sie bei guter Gesundheit zu 80-100 % arbeiten würde (Urk. 11/44/47). Diese von der Abklärerin festgelegte mutmasslich 80%ige Erwerbstätigkeit liegt der angefochtenen Verfügung zugrunde (vgl. Urk. 2 S. 3), währenddem die Beschwerdeführerin geltend machen liess, als Gesunde mutmasslich vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 2 ff.).

    Dem Vorgehen der Haushaltabklärerin ist insoweit zuzustimmen, als die alleinigen Prozentangaben der versicherten Person für die Festlegung der mutmasslichen Tätigkeitsfelder in der Regel nicht genügen, sondern dass im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.2.3) die gesamten Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Allerdings lässt sich vorliegendenfalls der Erwerbsbiographie entgegen der Annahme der Abklärerin kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eher nur zu 80 % als zu 100 %
erwerbstätig wäre. Die Erwerbsbiographie ist zwar gekennzeichnet durch das Fehlen einer längerdauernden Arbeitsbeziehung, und es trifft auch zu, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in - kürzer dauernden - Temporär- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen stand. Diese fehlende Konstanz im Arbeitsleben steht indessen in einem Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen, und es kann daraus nicht auf das berufliche Pensum bei guter Gesundheit geschlossen werden. Des Weiteren deutet nichts im Lebenslauf (Urk. 11/17/1 und Urk. 11/45) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin neben dem Beruf und handwerklichen Freizeitbeschäftigungen (vgl. Urk. 11/50/12) zu weiteren Tätigkeitsfeldern von erheblicher zeitlicher Beanspruchung hingezogen gewesen wäre. Dies gilt nach dem bereits Ausgeführten auch für das Leben im gemeinsamen Haushalt mit
ihrer Partnerin, deren Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit knapp sind (vgl. Urk. 11/50/3+4) und die von ihren beruflichen und familiären Umständen und ihren Neigungen her die besseren Voraussetzungen dafür mitbringt, die Haushaltarbeiten zu verrichten und die Kinder zu betreuen. Und schliesslich handelt es sich beim Malerberuf, für den sich die Beschwerdeführerin nach der Zeit des häufigen Stellenwechsels während immerhin drei Jahren erfolgreich ausbilden liess, um einen Beruf, in dem Teilzeitstellen weit weniger verbreitet sind als im ursprünglich erlernten, der Beschwerdeführerin jedoch nicht zusagenden Pflegeberuf.

    Insgesamt ist es somit überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Davon ist bei der Invaliditätsbemessung auszugehen.

3.6

3.6.1    Im Zusammenhang mit dieser Invaliditätsbemessung ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten seit ihrer Kindheit an den dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und sowohl der Pflegeberuf als auch der Beruf der Malerin auf die Dauer als medizinisch ungeeignete Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Dennoch ist die Beschwerdeführerin nicht als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV einzustufen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Denn auch wenn der Malerberuf aus Gründen der körperlichen Gesundheit von Anfang an ungünstig war, konnte die Beschwerdeführerin die Lehre doch
ordentlich abschliessen und sowohl physisch wie psychisch durchstehen; die Zunahme der Kniebeschwerden mit weiteren Operationen in den Jahren 2006, 2011 und 2015 (vgl. die Zusammenfassungen der Behandlungsberichte im Teilgutachten von Dr. E.___, Urk. 11/44/5 ff.) fiel erst in die Zeit nach Lehrabschluss. Es rechtfertigt sich daher, den Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den Zeitpunkt der Berufsaufgabe per Ende August 2007 zu legen, entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/52/8) aber nicht erst auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der psychiatrischen
Behandlung im Jahr 2011 (vgl. die Angabe im Bericht von Dr. A.___ vom 10. Februar 2014, Urk. 11/12/1).

    Damit hätte die Beschwerdeführerin bei entsprechender Erwerbseinbusse ab dem 1. September 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente, die in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG jedoch erst sechs Monate nach der Anmeldung vom 12. November 2013 (Urk. 11/5/6) zu laufen begänne.

3.6.2    Die Höhe des Valideneinkommens - die Beschwerdegegnerin zog hier die statistischen Löhne der Bau- und Ausbauberufe sowie verwandten Berufe heran (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/51) - wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Von einer näheren Prüfung von Amtes wegen ist jedoch abzusehen, weil nach dem Folgenden weitere Abklärungen zum Invalideneinkommen zu treffen sind und der Invaliditätsgrad daher noch nicht festgelegt werden kann.

3.6.3    Nach dem vorstehend Dargelegten (E. 3.3) kann auf die Beurteilungen der beruflichen Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ und Prof. F.___ vollumfänglich abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ging daher richtigerweise von diesen Beurteilungen aus bei der Festlegung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erzielen könnte. Ihr Vorgehen, den statistischen Wert des Lohnes für Hilfsarbeiten aufgrund der attestierten 50%igen Leistungsfähigkeit zu halbieren und
dieses Ergebnis als Invalideneinkommen einzusetzen (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/51), trägt indessen den medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, vor allem derjenigen von Prof. F.___, ungenügend Rechnung.

    Denn die Beschwerdeführerin liess zu Recht darauf hinweisen (Urk. 1 S. 4 ff.), dass Prof. F.___ zahlreiche Anforderungen an die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes aufgestellt hatte, von denen er die Erbringung einer 50%igen Leistungsfähigkeit abhängig machte (vgl. E. 3.3.2). Es gilt daher zu beurteilen, ob ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt tatsächlich vorhanden ist. Prof. F.___ hielt korrekt fest, dass diese Beurteilung nicht in seine Kompetenz falle (Urk. 11/46/27+29), deutete mit dieser Bemerkung aber an, dass er gewisse Hürden für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sehe. Diese Sichtweise entspricht derjenigen des Berufsberaters der C.___, der in den problematischen Verhaltensweisen Hindernisse für berufliche Massnahmen und eine berufliche Eingliederung ausmachte (Urk. 11/32/10). Die Empfehlung von Prof. F.___, den Wiedereinstieg zunächst im geschützten Rahmen zu erproben (Urk. 11/46/27+29), ist daher beachtenswert.

    Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 f.) kann hingegen nicht bereits aufgrund des vorliegenden Abklärungsstandes davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei auf die Dauer ausschliesslich in einem geschützten Rahmen eingliederungsfähig, zumal auch beträchtliche Ressourcen vorhanden sind. Vielmehr gebietet es der Grundsatz Eingliederung vor Rente, dass in Berücksichtigung der Aufgabenteilung zwischen medizinischen Fachleuten und Fachleuten der Berufsberatung (vgl. E. 2.2.4) zunächst in spezifischen Berufsberatungsgesprächen mit der Beschwerdeführerin geklärt wird, welche konkreten beruflichen Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sie in Betracht fallen. Zur näheren Abklärung stehen sodann auch die Instrumente der Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) und des Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG) zur Verfügung. Ausserdem wird zu prüfen sein, ob Massnahmen der beruflichen Ausbildung (Art. 16-17 IVG) in Betracht fallen und ob somit auf die Verfügung vom 4. Februar 2015, mit welcher vor der bidisziplinären Begutachtung ein entsprechender Anspruch infolge gesundheitsbedingter Hindernisse verneint worden ist (Urk. 11/34), zurückzukommen ist. Die Festlegung der weiteren Massnahmen der beruflichen Abklärung und Eingliederung im Einzelnen wird der Beschwerdegegnerin obliegen, an welche die Sache zu diesen Zweck zurückzuweisen ist.

3.7    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2016 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.


5.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel