Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01244


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1968 geborene X.___ ist gelernter Landschaftsgärtner und war als solcher nach abgeschlossener Lehre in verschiedenen Betrieben erwerbstätig (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/216 S. 54, Urk. 6/14). Aufgrund des seit dem 17. Altersjahr bestehenden Alkoholkonsums kam es 2001 zu einer ersten Hospitalisation für einen stationären Alkoholentzug (Urk. 6/216 S. 55). Im Dezember 2006 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit am linken Sprunggelenk, was in der Folge zum Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess führte (Urk. 6/15/70, Urk. 6/216 S. 54). 2007 kam es zu einer weiteren Hospitalisation zum Alkoholentzug, wobei es im weiteren Verlauf immer wieder zu Rückfällen kam (Urk. 6/216 S. 55). Eine erste Operation am linken Sprunggelenk erfolgte am 7. März 2008, eine zweite am 30. März 2009, wobei sich der Versicherte am 29. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/15/70, Urk. 6/8 S. 9, Urk. 6/216 S. 55). Am 14. Dezember 2009 erfolgte weiter eine Operation am linken Ellbogen nach festgestellter Epicondylitis; im Februar 2010 zudem eine Rehabilitation in Y.___ im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden. Daneben wurden in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Hospitalisationen im Zusammenhang mit der bestehenden Alkoholerkrankung sowie im Zusammenhang mit psychischen Problemen nötig (Urk. 6/216 S. 55 f.).

    Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2012 - ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % - eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 6/78). Die IV-Stelle leitete ihrerseits eine erste polydisziplinäre Abklärung in die Wege (MEDAS-Gutachten vom 9. April 2013, Urk. 6/141). Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 24. April 2013 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin und forderte für die weitere Anspruchsbeurteilung einen Alkoholentzug (Urk. 6/143). In der Folge unterzog sich der Versicherte vom 28. Juni bis 19. Juli sowie im Zeitraum vom 16. Oktober 2013 bis 3. Mai 2014 stationären Entzugsbehandlungen (Urk. 6/156, Urk. 6/167). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/161). Weitere Entzugsbehandlungen erfolgten im Zeitraum vom 19. September 2014 bis 1. Dezember 2014 sowie ab 28. Januar 2015 (Urk. 6/177, Urk. 6/185).

    Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 änderte die Suva ihre Verfügung vom 14. Mai 2012 dahingehend ab, als dass sie dem Versicherten ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zusprach (Urk. 6/184). Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung ordnete die IV-Stelle erneut eine polydisziplinäre Abklärung an (Z.___-Gutachten vom 7. April 2016, Urk. 6/216). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wies sie das Leistungsbegehren in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids ab (Urk. 6/225 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 8. November 2016 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund des neuen Gutachtens aus somatischer Sicht für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die aus psychiatrischer Sicht ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei aus Rechtsanwendersicht nicht plausibel. Die Suchtproblematik stehe im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren und sei zudem weiterhin therapeutisch angehbar. In einer Gesamtwürdigung sei für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine IV-relevante Einschränkung gegeben; die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die im Z.___-Gutachten lege artis beurteilte Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu übernehmen sei (Urk. 1 S. 10), was sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ergebe (vgl. S. 10 ff.). Auszugehen sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 12).


3.    Die für das Z.___-Gutachten vom 7. April 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 6/216 S. 101 f.):

- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, regelmässige CDT-Kontrollen (ICD-10 F10.20)

- leichtgradige distal-symmetrische sensibel betonte Polyneuropathie an den Beinen

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, ärztlich verordnetes MST 80 mg pro Tag (ICD-10 F11.2)

- gefährlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.8), von Cannabis (ICD-10 F12.8) und von Kokain (ICD-10 F14.8)

- schädlicher Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Schmerzmittel, Ritalin; ICD-10 F55)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Schmerzsyndrom des linken Sprunggelenkes mit lateralem fibulo-calcanearem Impingement bei übermässiger Rückfussvalgusstellung bei

- Status nach Distorsion am 31. Dezember 2006

- Status nach operativer Rekonstruktion des Ligamentum talofibulare anterius am 7. März 2008

- Status nach operativer Resektion einer Coalitio calcanea talonaviculare 03/2009

- OSG ohne Befund

- Status nach USG-Flächenresektion, kaum degenerative USG-Veränderungen (Rx 19. Februar 2013 und 10. Februar 2016)

- Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierten lumbosacralen Fazettenarthrosen bei

- leichter Fehlstatik (Hyperlordose) und muskulärer Dysbalance

- mehrsegmentalen Chondrosen und Spondylosen und leicht hypertrophen Spondylarthrosen L3/4 (MRI 19. Juni 2012)

- lumbosacralen Fazettenarthrosen und Hyperlordose (Rx 10. Februar 2016)

- Schultersyndrom links bei guter Funktion mit persistierender Tendovaginitis bicipitis bei

- Haltungsinsuffizienz mit Schulterprotraktion

- Status nach Schulterzerrung links 10/2010 mit Partialruptur der Supraspinatussehne, articulärseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne ventral, Bursitits subdeltoidea/subacromialis, Partialruptur der Subscapularissehne (Arthro-MRI 1. Februar 2011)

    Dazu führten die Gutachter aus, unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Aktivitäten, der Mini-ICF sowie der Indikatoren sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, Polytoxikomanie auf dem Hintergrund diversester Entzugsbehandlungen sowie chronischer Schmerzstörung eine 50%ige Rendement-Verminderung ab erreichter Alkohol-Abstinenz Anfang 2015 zu attestieren. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe für die Zeiten der Hospitalisationen bestanden. Aus somatischer Sicht seien dem Beschwerdeführer keine körperlich belastenden Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Hebens schwerer Gegenstände mehr zuzumuten. Nicht möglich seien zudem das regelmässige Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten, auch kauernde und hockende Positionen sowie stereotype Körperhaltungen seien zu vermeiden. Die angestammte Tätigkeit als Gärtner sei somit nicht mehr zumutbar (S. 116 f.).


4.

4.1    Unbestritten ist vorliegend, dass das Z.___-Gutachten vom 7. April 2016 den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegt (Urk. 2, Urk. 1 S. 10), so dass darauf abzustellen ist. Die Beschwerde-gegnerin stellt denn auch lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus der Rechtsanwendersicht in Frage, was in der Folge zu prüfen bleibt, insbesondere unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren.

4.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; 144 V 50 E. 4.3). Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an einer chronischen Schmerzstörung, was zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens führt.

    Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, die im Zusammenhang mit dem Suchtgeschehen stehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ebenfalls bei der Ressourcenprüfung zu berücksichtigen. Zum einen geht mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin von einem sekundären Suchtgeschehen aus, welches als Folge der akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie der erlittenen Unfälle entstanden ist (Urk. 2 S. 2). Zum andern sind den Akten keine anhaltenden psychosozialen Belastungen zu entnehmen (vgl. auch nachstehend „sozialer Kontext“), welche bei Wegfall zu einer wesentlichen Verminderung des Suchtgeschehens führen könnten. Hinzuweisen ist dabei auf die ohnehin bestehende aktuelle Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers. Auch belegen die seit Jahren erfolgende ärztlich verordnete Substituierung durch Morphin sowie die mittlerweile bestehenden Folgeschäden aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht (Urk. 6/216 S. 114) ein chronifiziertes Beschwer-debild.

    Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2), wie dies vorliegend nach Einschätzung der Z.___-Gutachter der Fall ist (Urk. 6/216 S. 116).

4.3    

4.3.1    Aufgrund des medizinischen Gutachtens ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Die diesbezüglichen diagnoserelevanten Befunde seien dabei moderat ausgeprägt. Vor dem Hintergrund diversester therapeutischer Bemühungen bestehe eine gewisse willensmässige Einschränkung im Hinblick auf das Suchtgeschehen (Urk. 6/216 S. 90 f.).

4.3.2    Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglichkeiten hielten die Gutachter fest, dass die psychotherapeutische sowie psychopharmakologische Behandlung zur weiteren Stabilisierung fortzusetzen sei (S. 118). Von zentralem Interesse sei der Abbau der Morphinmedikation, wobei ein pragmatisches Vorgehen wichtig sei, da psychiatrischerseits eine nur teilweise willentliche Beeinflussung des Suchtgeschehens bestehe (S. 119).

    Bei dieser Ausgangslage erscheint es nicht ausgewogen, auf die zumindest theoretisch noch bestehenden Therapieoptionen hinzuweisen und den Beschwerdeführer so von sämtlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen mehr als 15 Jahren erhebliche therapeutische Bemühungen unternommen, so dass vor dem Hintergrund der seit 2001 wiederholt durchgeführten stationären Entzugsbehandlungen (S. 84-86) sowie der mehrfach geäusserten Sorge bezüglich einer Suchtverlagerung (Urk. 6/216 S. 111, Suchverlagerungstendenz) mittlerweile von einem weitgehend therapie-resistenten Leiden auszugehen ist.

4.3.3    Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

    Aufgrund des Z.___-Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge, die Polytoxikomanie auf dem Hintergrund diversester Entzugsbehandlungen sowie durch die chronische Schmerzstörung eingeschränkt ist (S. 116). Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer allein für die aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Schulter- und Fussbeschwerden eine Invalidenrente der Unfallversicherung in der Höhe von 24 % erhält; daneben leidet der Beschwerdeführerin an chronischen Rückenbeschwerden. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres von einer Komorbidität auszugehen.

4.3.4    Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass die Persönlichkeit mässig integriert sei, insbesondere die Selbst-/Fremdwahrnehmung und die emotionale Kommunikation. Knapp mässig integriert seien die Selbststeuerung, die innere Bindung/äussere Beziehung (S. 84). Es bestehe eine erhebliche Suchtproblematik, wobei mittlerweile von einer eingeschränkten willentlichen Steuerung auszugehen ist (S. 84, S. 91). Insgesamt sei von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit auszugehen (S. 90).

    Entsprechend den Ausführungen im Z.___-Gutachten ist somit von deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen.

4.3.5    Bezüglich des sozialen Kontexts ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer trotz des seit Jahren bestehenden Einpersonenhaushalts über ein Mindestmass an sozialen Kontakten verfügt, nicht nur in der Familie (S. 54, S. 82 f., S. 89-90). Auch gelingt es ihm, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten (S. 57); zudem ist das Aktivitätsniveau als gut zu bezeichnen (vgl. S. 90).

4.3.6    Zu den Themenkreisen Aktivitätsniveau und Leidensdruck ist dem Gutachten zu entnehmen, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht, weiter habe ein anamnestischer Leidensdruck aufgrund des Suchtgeschehens nur bedingt bestanden (S. 91).

    Die Ausführungen der Gutachter zur ungleichmässigen Einschränkung sind dabei insbesondere unter Beachtung des erheblichen Aktivitätsniveaus in der Freizeit nachvollziehbar. Bezüglich des Leidensdrucks ist immerhin anzumerken, dass der Beschwerdeführer über mehr als 15 Jahre lang in Entzugsbehandlungen steht und auch weiterhin therapeutische Angebote wahrnimmt (S. 89), so dass zweifelsohne von einem gewissen Leidensdruck auszugehen ist.

4.4    In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass lediglich von einer 50%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht den Ausführungen zum sozialen Kontext sowie dem Aktivitätsniveau, wo der Beschwerdeführer über gewisse Ressourcen verfügt, die er erwerblich nutzen kann. Demgegenüber sind die Bereiche Therapieresistenz, Persönlichkeit sowie Komorbidität als deutlich leistungsmindernde Faktoren zu berücksichtigen.

    Zusammenfassend ist demnach ab Anfang 2015 von einer 50%igen Rendement-Verminderung auszugehen.


5.

5.1    Aufgrund der nur kurzfristigen Anstellung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess aufgrund des Unfalles im Dezember 2006 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dieses Vorgehen blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 6/158).

    Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten im Baugewerbe (TA1 Ziffer 45) im Anforderungsniveau 3, das heisst mit den Berufskenntnissen einer abgeschlossenen Lehre, betrug im Jahre 2008 Fr. 5'602.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2009 (frühstmöglicher Rentenbeginn) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 71'555.--.

5.2    Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Gesamtdurchschnitt im Jahre 2008 Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2009 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 61'240.40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 30'620.20 führt.

    Ein leidensbedingter Abzug drängt sich dabei nicht auf, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2). Zudem führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Weiter rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).

    Zusammenfassend führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 57 % ([Fr. 71'555.-- - Fr. 30'620.20] x 100 / Fr. 71'555.-- = 57.20).

5.3    Aufgrund der am 1. April 2009 bei der IV-Stelle eingegangenen Anmeldung zum Leistungsbezug ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Oktober 2009 (Urk. 6/8 S. 1, vgl. auch Urk. 6/159; Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Gutachter des Z.___ gingen von einer 50%igen Rendement-Verminderung ab Erreichen der Alkoholabstinenz im Januar 2015 aus, da allein für diesen Zeitraum eine fundierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich war. Dementsprechend hielten die Fachärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 9. April 2013 fest, dass aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms aktuell auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; allerdings könne ohne Entzug keine abschliessende Beurteilung erfolgen (Urk. 6/141 S. 40).

    Geht man gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ATSG davon aus, dass bereits vor Entstehung des Rentenanspruchs von einer (allenfalls auf offensichtliche Behandlungen begrenzte) Schadenminderungspflicht auszugehen ist, kann dies im Zeitraum von Oktober 2009 bis Januar 2015 nicht zur Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen, auch wenn zwischen den dokumentierten Entzügen allenfalls längere Phasen kompletter Leistungsunfähigkeit bestanden haben sollten. Anderseits erscheint es auch nicht zulässig, für den genannten Zeitraum (etwa mangels Erfüllung der Schadenminderungspflicht) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wie die Gutachter des Z.___ nachvollziehbar darlegen, besteht unter Ausschluss der Alkoholabhängigkeit eine 50%ige Einschränkung. Dabei ist nach dem Unfall im Dezember 2006 spätestens ab 2007 von einem weitgehend unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen, insbesondere erfolgten in den Jahren 2007 bis 2014 14 Hospitalisationen im Zusammenhang mit Entzugsbehandlungen, psychischen Problemen sowie einem Sturz (Urk. 6/216 S. 55 f.). Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sowie der nunmehr festgestellten Leistungsfähigkeit von 50 % ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Oktober 2009 von der genannten Einschränkung auszugehen. Eine solche Arbeitsfähigkeit war dem Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht zuzumuten. Die zweite Fussoperation erfolgte am 30. März 2009, wobei bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 2009 in einer optimal angepassten Tätigkeit und nach Optimierung der Schuhe von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 6/89/400). Die Fachpersonen der Rehaklinik Y.___ gingen in ihrem Austrittsbericht vom 12. Februar 2010 sogar in einer mittelschweren Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/91/31). Längere hospitalisationsbedingte Unterbrüche der so festgestellten Arbeitsfähigkeit, welche sich rentenrelevant auswirken könnten (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind den Akten nicht zu entnehmen.

    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Rente.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty