Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01245



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 30. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

Anwaltsbüro Lätsch + Hässig

Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, meldete sich am 8. Januar 2001 unter Hinweis auf eine Depression, Rücken-, Magen-, Kopf-, Schultern-, Nacken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Vergung vom 4. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. April 2001 zu (Urk. 11/12).

    Am 17. Juni 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/19).

    Mit Verfügung vom 15. April 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach entsprechenden Abklärungen mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 11/53).

    Am 23. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten wiederum mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/65).

1.2    Nach Eingang eines am 24. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/84) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein, das am 1. September 2014 erstattet wurde (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/125; Urk. 11/126, Urk. 11/129, Urk. 11/137, Urk. 11/148 = Urk. 11/149, Urk. 11/160) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/161 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Replik vom 6. Februar 2017 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin daraufhin einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) ein.

    Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdegegnerin die Replik vom 6. Februar 2017 zugestellt (Urk. 15). Mit Schreiben vom 15. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.6    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

    Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).

1.7    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39) von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus (S. 2) und hob die Rente daraufhin auf.

    In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass vorliegend kein Grund bestehe, am Gutachten vom 1. September 2014 zu zweifeln (S. 1). Der Rentenanspruch werde vom behandelnden Psychiater mit dem Vorliegen einer Unmenge von psychosozialer Belastung begründet und auch in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten würden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs seien derartige psychosoziale Belastungsfaktoren rechtsprechungsgemäss jedoch ausser Acht zu lassen (S. 2 oben). Im Übrigen sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch ein Revisionsgrund vorhanden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten auf einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung vom 15. April 2008 sei eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Dies zeige auch der Vergleich der anlässlich der aktuellen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde mit den im Gutachten vom 23. November 2007 beschriebenen objektiven Befunden. Damit sei vorliegend eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten (S. 2 Mitte). Schliesslich wäre vorliegend die bisherige Rente auch dann aufzuheben, wenn kein Revisionsgrund ausgewiesen wäre. Sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 als auch die revisionsweise Bestätigung im Jahr 2008 seien zweifellos unrichtig gewesen. So habe die Rechtsprechung betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren bereits zum damaligen Zeitpunkt gegolten, was jedoch nicht beachtet worden sei (S. 2 unten).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache im Jahr 2008 sei ausschliesslich aufgrund der psychiatrischen Befunde und der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgt. Der Invaliditätsgrad von 70 % habe sich daraus ergeben, dass sie vom psychiatrischen Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten als 30 % arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Diese Diagnose und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien bis heute unverändert geblieben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Dies ergebe sich einerseits aus den sich bereits in den IV-Akten befindlichen Arztberichten ihres seit Oktober 2014 behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ und des Hausarztes Dr. Z.___ sowie andererseits aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichten dieser beiden Ärzte sowie der A.___ (S. 3 unten). Im Übrigen könne auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 1. September 2014 nicht abgestellt werden, da seine Beurteilung keine rechtsgenügende Grundlage für eine Rentenrevision bilde. So habe Dr. B.___ die (bestrittene) Verbesserung weder im zeitlichen Verlauf noch im Ausmass objektiv nachvollziehbar schildern und begründen können (S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin vermöge ihre Behauptung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, auf keinerlei medizinische Akten zu stützen (S. 8 oben). Dr. Y.___, Dr. Z.___ und der psychiatrische Gutachter des C.___ seien bereits im Jahr 2009 einhellig der gleichen Auffassung gewesen, dass nicht mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Die von diversen Ärzten anamnestisch erhobenen Beschwerden seien seit 2007/8 bis heute unverändert geblieben (S. 8 Mitte f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht wiedererwägungs- oder revisionsweise einstellte.


3.    Der mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) weiterhin zugesprochenen ganzen Invalidenrente lag zur Hauptsache das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 23. November 2007 (Urk. 11/30) zu Grunde. Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD10 F32.1) mit ausgeprägter Somatisierung, deutlicher Symptomausweitung und rezidivierenden Panikattacken sowie ein chronisches zervikovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, muskulärer Dysbalance und sekundärer Schmerzausweitung mit unspezifischen panvertebralen Beschwerden und intermittierend diffusen Arthralgien und Myalgien (S. 18 unten f.).

    Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin seit 1995 an einer zurzeit mittelgradig einzustufenden depressiven Episode mit einer im Verlauf deutlichen Symptomausweitung, welche sich im psychiatrischen Bereich als rezidivierende Panikattacken und im somatischen Bereich als therapieresistentes generalisiertes Schmerzsyndrom mit Schwergewicht im Lendenwirbelbereich äussere. Erschwerend respektive unterstützend würden ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, welche sich sowohl auf die psychische Befindlichkeit wie auch auf die Schmerzproblematik auswirken würden. Als auslösendes Ereignis der psychischen Probleme gebe die Explorandin die verschiedenen ausserehelichen Beziehungen ihres Ehemannes an, welche nach einer heimlichen Heirat des Ehemannes mit einer Cousine der Beschwerdeführerin schliesslich zu einer Trennung geführt habe, woraufhin sich in der Folge Freunde und Bekannte von ihr zurückzogen hätten. Die psychosoziale Belastungssituation habe sich nach einem Gefängnisaufenthalt des Ehemannes und der nachfolgenden Rückkehr zur Beschwerdeführerin zuletzt noch akzentuiert. Als weiteres Problem bestehe eine seit zirka 1992 bestehende initial rezidivierende Schmerzproblematik, insbesondere im Rücken, Nacken- und Schulterbereich, wobei es im Jahr 2000 aus unerklärlichen Gründen zu einer Exazerbation dieser Beschwerden gekommen sei. Analgetische und physiotherapeutische Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Beschwerden geführt (S. 19 unten).

    Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die psychische Problematik, insbesondere betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, deutlich im Vordergrund stehe. Die psychosoziale Situation mit der genannten psychiatrischen Diagnose würden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitstätigkeit weitgehend einschränken, wobei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden am Tag für leichte körperliche Arbeiten ausgegangen werden könne. Die psychosoziale Belastungssituation sei sicherlich für die Aufrechterhaltung respektive allenfalls auch Verstärkung der Depression verantwortlich und lasse zurzeit eine höhere Arbeitstätigkeit nicht zu. Allerdings sei davon auszugeben, dass sich die psychosoziale Situation, insbesondere durch das älter werden der Kinder, in Zukunft wohl eher verbessern werde, wobei dann in Abhängigkeit von der psychischen Situation der Beschwerdeführerin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus realistisch sei. Eine Neuevaluierung in vier bis fünf Jahren sei deshalb sicherlich angezeigt, insbesondere, da bei dieser doch potenziell noch langjährig arbeitsfähigen Beschwerdeführerin ein Wiedereinstieg ins Berufsleben unbedingt anzustreben sei (S. 20 oben).

    Von einer langfristig negativen Auswirkung der psychosozialen Umstände müsse jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden, da zumindest das Potenzial bestehe, dass sich diese in Zukunft verbessern könnten, was wiederum zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollte. Diese Aussicht auf Verbesserung sei sicherlich nicht unrealistisch und deren Betonung sollte therapeutisch genutzt werden, um den weiteren Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin günstig zu beeinflussen (S. 20 Mitte).

    Entsprechend erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf mit letzter Tätigkeit in einer Weberei zurzeit als 30 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung sich insbesondere aufgrund der psychischen Situation ergebe. Bei adäquater Behandlung der psychischen Situation sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % im Verlauf nicht unrealistisch (S. 20 unten). Diese Arbeitsfähigkeit von 30 % gelte zurzeit auch für eine Verweistätigkeit für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten in anderen Berufen, wobei hier Arbeiten mit Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen und Einlegen von Kurzpausen zur Lockerung und Gymnastikübungen vorzuziehen seien (S. 21 oben).

    Weiter führten sie aus, zur Stabilisierung der jetzigen Situation sei dringend eine ambulante psychopharmakologische sowie psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen. Bei der Nutzung vorhandener Ressourcen und entsprechend Verbesserung der psychischen Situation könnte sich dies langfristig betreffend Steigerung der Arbeitsfähigkeit positiv auswirken. Die muskuläre Dysbalance könnte korrigiert werden durch Physiotherapie, wobei das Schwergewicht auf aktive Massnahmen gelegt werden sollte. Das Erlernen und Umsetzen eines spezifisch instruierten Rückengymnastikprogramms wäre sinnvoll. Aus medikamentöser Sicht sei der Einsatz von nicht steroidalen Antirheumatika oder Opioiden wenig erfolgversprechend, dagegen wäre ein Versuch mit niedrig dosierten Antidepressiva (Typ Amitriptytin) aus rheumatologischer Sicht sinnvoll im Sinne einer Schmerzmodulation. Schliesslich sollte neben einer kognitiven Verhaltensschulung auch eine moderate medizinische Trainingstherapie begonnen werden, welche im Verlauf sukzessive gesteigert wird. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei durch diese Massnahmen allerdings nicht mit Sicherheit zu erwarten (S. 21 Mitte).


4.

4.1    Im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevisionen holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2    Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 24. September 2008 (Urk. 11/61/3-4) als Diagnose ein generalisiertes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie ähnlich, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit muskulärer Dysbalance und beginnender Chondrose C4/5 und C5/6, eine depressive Verstimmung sowie einen Status nach Magenulcus 1993 und 2000 (S. 1). Hierzu führte er unter anderem aus, es bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom, das einer Fibromyalgie ähnlich sei. Im Zusammenhang mit den neurovegetativen Störungen und den Tender points bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Fibromyalgie (S. 2 Mitte).

4.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 11/61/5-6) aus, wegen der kognitiven Funktionsstörungen, welche sich in erster Linie durch Vergesslichkeit bemerkbar machen würden, habe er ein EEG durchgeführt, welches nur leichte Allgemeinveränderung bei spannungsniedriger Hirntätigkeit gezeigt habe. Diese Veränderungen seien nicht relevant und auch nicht von grosser Bedeutung. Beim detaillierten Neurostatus sei nur eine seit acht Jahren bestehende Anisomie beidseits feststellbar gewesen bei ansonsten unauffälligen Befunden. Die Versicherte habe im Vordergrund keine neurologischen Beschwerden, die unbedingt angegangen werden müssten. Sie benötige weiterhin psychiatrische Betreuung.

4.4    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 30. Juni 2009 (Urk. 11/61/7-8) als Diagnosen ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit muskulärer Dysbalance sowie eine mittelschwere depressive Episode. Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin klage über generalisierte Schmerzen und über eine ausgeprägte Müdigkeit. Sie habe keine Zukunftsaussichten, sei lustlos, traurig, antriebslos und freudlos. Sie sei mit der Familiensituation überfordert. Sie sei selbstverantwortlich für ihre Kinder, welche in der Schule Mühe und ebenfalls Schwierigkeiten hätten eine Lehrstelle zu finden (S. 1).

    Sie sei als Hilfsarbeiterin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne ausserhalb des Hauses keiner Tätigkeit nachgehen. Sie fühle sich nicht einmal in der Lage ihren Haushalt selbständig zu erledigen. Sie klage immer wieder, dass sie nicht einmal von den grösseren Kindern Unterstützung habe und ebenfalls keine Mithilfe von Seiten des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. Y.___ in Behandlung. Sie sei kooperativ, leider könne er trotz regelmässiger Gesprächstherapie keine Verbesserung der Situation feststellen. Es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Lethargie und Antriebsstörung. Weiterhin würden die generalisierten Schmerzen bestehen. Weder die verschiedenen Analgetika noch die verschiedenen Antidepressiva würden eine Besserung bewirken, was zu einer gewissen Resignation der Beschwerdeführerin führe. Er persönlich rechne nicht mit einer Verbesserung der Situation (S. 2).

4.5    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 18. August 2009 (Urk. 11/62) die Diagnosen einer Depression mit Symptomauswirkung und Panikattacken sowie eines chronischen zervikovertebralen Syndroms an und unter anderem aus, es bestehe seit der C.___-Begutachtung stets der gleiche Zustand. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Symptome weitgehend behindert, sie sei durch das Schmerzsyndrom paralysiert, freudlos, schaffe gerade noch einzukaufen. Ansonsten liege sie nur herum. Die Prognose sei nicht gut. Aus seiner Sicht sei nicht mehr mit einer Gesundheit zu rechnen. Sie sei psychisch derart fixiert auf ihre Symptome, dass diese sich durch nichts mehr beseitigen liessen.

    Gestützt auf diese Berichte wurde am 23. Oktober 2009 eine unveränderte Rente mitgeteilt (Urk. 11/65).

4.6

4.6.1    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5 lit. a). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Episode, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.1) und einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

4.6.2    Vorliegend lasse sich gemäss des Widespread Pain Index Score (ACR 2010) eine Fibromyalgie diagnostizieren mit generalisierten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, welche nicht spezifisch auf die leichten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule zurückzuführen und somit als syndromales Beschwerdebild zu interpretieren seien. Es sei nicht anzunehmen, dass vor 22 Jahren die leichten degenerativen Veränderungen im Achsenskelett einen somatischen Kern dargestellt hätten, worauf sich eine Schmerzausweitung sowie das Fibromyalgiesyndrom entwickelt hätten. Es sei aus rheumatologischer Sicht davon auszugeben, dass die Hauptbeschwerdesymptomatik nicht im Somatischen liege und somit die psychiatrische Beurteilung massgeblich sei (S. 23 Mitte).

4.6.3    Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. B.___ aus, bei der Beschwerdeführerin liege gemäss Aktenlage eine rezidivierende depressive Episode vor. Heute müsse diese als leichtgradig eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin sei leicht gedrückter Stimmungslage, sie zeige einen gewissen Interesseverlust und eine Freudlosigkeit, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nur teilweise eingeschränkt, der Blick sei klar, die Beschwerdeführerin habe einen ungestörten Antrieb, Gestik und Mimik seien unauffällig. Die Stimmlage sei ebenfalls klar und deutlich. Es bestünden keine Hinweise für eine affektiv bedingte psychomotorische Hemmung oder Beeinträchtigung der Gestik und Mimik. Auch die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung ungestört. Es bestünden bei der Untersuchung, obwohl die Beschwerdeführerin dies subjektiv bemerkt habe, keine Hinweise für eine deutliche Erschöpfung oder Müdigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige im Verlauf der Untersuchung eine Zunahme ihres Widerstandes, was mit einer zunehmenden Müdigkeit nicht erklärt werden könne, vielmehr mit einem zunehmenden passiv-aggressiven Verhalten dem Referenten gegenüber. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien immer wieder inkonsistent gewesen und hätten nachgefragt und aber auch wieder korrigiert werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich kein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl. Sie habe auch keine Schuldgefühle oder Gefühle der Wertlosigkeit. Sie habe deutlich negative Zukunftsperspektiven. Suizidgedanken habe sie keine. Sie berichte nachvollziehbar über Schlafstörungen, Gedankenkreisen und einen Rückzug. Die gesamte Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei mit ihrer Apathie, ihrer auch angeblich vorhandenen Unfähigkeit eine Fernsehsendung zu sehen, Radio zu hören oder sich zu unterhalten, nicht ganz in Übereinstimmung zu bringen. Insgesamt müsse vom Referenten festgehalten werden, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beeinträchtigungen und die Schwere ihrer Symptomatik mit den objektiven Befunden in einer Diskrepanz stünden. Berücksichtigt der Referent die objektiven Befunde, den bisherigen Verlauf unter Berücksichtigung der Aggravationstendenz, so müsse festgestellt werden, dass die Depressivität leichten Grades sei. Hinsichtlich der Aggravation müsse festgestellt werden, dass die Explorandin dazu tendiere zumindest während der Untersuchung inkonsistente Angaben zu geben, die aber doch hätten geklärt werden können. Die Gesprächs- und Beziehungsgestaltung aber werde immer wieder durch die Inkonsistenzen beeinflusst. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien häufig plakativ, wenig differenziert. Sie gehe davon aus, dass wenn sie sage, dass es schlimm sei, dies für den Referenten unbedingt auch so sein müsse. Die Angaben seien auch wechselhaft. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten keinen Erfolg gezeigt. Ein appellatives histrionisches Verhalten habe die Beschwerdeführerin nicht gezeigt. Es würden also Hinweise für eine Aggravation bestehen, die bei der Bemessung der quantitativen Ausprägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigt werden müsse (S. 32 oben). Es sei unmöglich, einen genauen Verlauf der depressiven Episoden nachzuzeichnen und den Beginn der vorliegenden Verbesserung zurückzudatieren. In der Türkei sei die Beschwerdeführerin jedenfalls gemäss Aktenlage nicht in regelmässiger Behandlung gewesen und über die Compliance bezüglich der Medikamente sei nichts bekannt. Sicher sei einzig, dass der Hauptgrund der depressiven Episoden auch rückblickend mehrheitlich in der familiären Situation zu suchen sei (S. 33 oben).

    Es würden diverse psychiatrische Akten vorliegen, so die Berichte des die Beschwerdeführerin lange behandelnden Psychiaters, Herr Dr. med. Y.___, dann das C.___-Gutachten aus dem Jahre 2007. Der Referent gehe mit der Beurteilung einig, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Da der Referent aber deutliche Hinweise auch für eine Aggravation habe feststellen müssen, und die Foerster-Kriterien nicht vollumfänglich erfüllt würden, sei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Die Angaben der Explorandin seien zu wenig konsistent und ihre subjektive Bewertung der Beschwerden habe sich in der objektiven Befunderhebung nicht wie zu erwarten gewesen widerspiegelt. Was die Depressivität anbelange, so könne der Referent auf Grund der erhobenen Befunde aktuell keine mittelgradige, sondern nur eine leichtgradige depressive Episode diagnostizieren (S. 34 oben).

    Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin in Anbetracht der leichten depressiven Episode und dem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Routinen anpassen, sie könne planen und strukturieren. Sie könne einfache Routinetätigkeiten durchführen. Sie sei entsprechend flexibel und umstellungsfähig. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei möglich. Die Beschwerdeführerin sei in der Entscheidungsfindung im Alltag nicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptung, Kontakt- und Gruppenfähigkeit sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht vorhanden. Die Frustrationstoleranz der Explorandin sei allerdings vermindert, auch könne sie die Gefühle anderer nicht immer adäquat wahrnehmen. Die Beschwerdeführerin zeige keine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und Konzentration. Die affektive Belastbarkeit sei aus objektiver Sicht nicht begründet. Die meisten der angeführten funktionellen Beeinträchtigungen würden aus subjektiver Sicht aber als erheblich beeinträchtigt beurteilt. Der Referent müsse unter Berücksichtigung der objektiven Befunde feststellen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Katastrophisierung, eine Selbstlimitierung und Fixierung vorliege. Diese sei durch die jahrelange Berentung von aussen auch gestützt worden. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der vorhandenen psychischen Ressourcen, der funktionalen Einschränkungen und des Verlaufes im Längsschnitt und insbesondere der objektiv erhobenen Befunde, müsse festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege (S. 34 unten).

    Zur Prognose führte der psychiatrische Gutachter unter anderem aus, dass diese durch die Selbstlimitierung, Fixierung und Katastrophisierung als ernst zu beurteilen sei. Eine psychotherapeutische Behandlung werde keine weitere Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit sich bringen, sei aber zur Stabilisierung sicherlich notwendig (S. 34 unten).

4.6.4    Aus gesamtmedizinischer Sicht könne eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab Januar 2014 attestiert werden, wobei ausschlaggebend eine Verbesserung des psychiatrischen Zustandes im Vordergrund stehe. Es könne eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, jedoch keine mittelschwere oder schwere Depression.

    Aktuell könne aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. In der Vergangenheit sei es immer wieder zu depressiven Symptomen gekommen. Früher sei die Beschwerdeführerin auch zwischen mittelgradig bis sogar schwer depressiv eingestuft worden. Dies könne heute nicht bestätigt werden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei in Anbetracht der Foerster-Kriterien, der Aggravationstendenz und der fehlenden medikamentösen Compliance, neu als Verdachtsdiagnose eingestuft. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung der Ressourcen der Beschwerdeführerin, ihrer Flexibilität in der Lebensgestaltung, der geringen funktionellen Einschränkungen und der ebenso geringen objektiven Befunde, müsse festgestellt werden, dass sie für eine ihren körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen sei. Es sei der Beschwerdeführerin trotz der leichten depressiven Symptomatik zuzumuten, ganztägig zu arbeiten. Es könnten keine klar begründbaren Aussagen über den Verlauf der Erkrankung und die vorliegende Verbesserung gemacht werden. Immerhin sei die Beschwerdeführerin im letzten Jahr gemäss Aktenlage nicht in regelmässiger Behandlung gewesen und über die Compliance betreffend Medikamenteneinnahme würden keine Unterlagen vorliegen. Die hauptsächlichen Belastungen stünden in Zusammenhang mit invaliditätsfremden Faktoren betreffend den Ehemann und die familiäre Situation (S. 35 unten).

    Aus rheumatologischer Sicht könne eine Widespread Pain Syndrom (Fibromyalgie) diagnostiziert werden, welches aktuell mit deutlicher Schmerzpräsentation sowie funktionellen und vegetativen Beschwerden gekennzeichnet sei. Im rheumatologischen Gutachten im Jahr 2007 sei dies noch nicht als Fibromyalgiesyndrom erkannt worden, wobei die funktionellen und vegetativen Beschwerden bereits damals schon vorhanden gewesen seien. Das ergänzende psychiatrische Gutachten habe jedoch differentialdiagnostisch den Verdacht auf eine Fibromyalgie genannt, was aktuell bestätigt werden könne. Die leichten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien nicht als ursächlicher Schmerzursprung im Sinne eines somatischen Kerns zu interpretieren und würden das Beschwerdebild aktuell sowie in früherer Zeit nicht zu erklären vermögen. Es handle sich um ein syndromales Beschwerdebild. Aus rheumatologischer und schmerzmedizinischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem Ganztagespensum (S. 36 oben).

4.7    Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) führte mit Schreiben vom 9. März 2015 (Urk. 11/126) aus, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine rezidivierende Depression und Schmerzen im Sinne der Fibromyalgie.

4.8    Dr. B.___ (vorstehend E. 4.6) führte in der Stellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten vom 9. August 2015 (Urk. 11/135) aus, um die Frage, ob sich vom Zeitpunkt der letzten Revision im Jahr 2008, bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung der Gesundheitsschaden substanziell verbessert habe, müsste eine weit bessere Aktenlage als vorliegend vorhanden sein. Grundsätzlich müsse festgestellt werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit der Verlauf einer depressiven Episode schwankend sei. Heute müsse unter Berücksichtigung der im Gutachten erhobenen Befunde festgehalten werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer substantiellen Verbesserung der Psychopathologie ausgegangen werden müsse. Ab wann und in welchem Ausmass sich die substantielle Verbesserung eingestellt habe, könne rückblickend nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Einerseits wegen des immer schwankenden Verlaufs der affektiven Erkrankung und andererseits aufgrund der Aktenlage. Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und die Diagnose gelte der Untersuchungsbefund vom 22. August 2014.

4.9    Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.4) führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Urk. 3/4) aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit bald 20 Jahren. Er könne bestätigen, dass sich bei der Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren leider absolut nichts verbessert habe. Sie klage immer über Schmerzen, keine Therapie habe gegriffen, ebenfalls kein antidepressives Medikament hätte Linderung der psychischen Beschwerden gebracht (S. 1). Er sei der einzige Arzt, der die Beschwerdeführerin über Jahre betreut habe und es sei auch ihm nicht gelungen, sie aus dieser chronischen Traurigkeit, Lustlosigkeit und dauerndem Schmerzempfinden herauszuhelfen (S. 2 oben).

4.10    Die Ärzte der A.___, J.___, nannten im Eintrittsbericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 3/5) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1). Der Grund für den Besuch im J.___ sei die baldige Pensionierung des aktuellen ambulanten Behandlers Dr. Y.___ (S. 1 unten). Bei der Beschwerdeführerin würden sich Beschwerden einer mittelgradig depressiven Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), welche schon seit etwa 1988 bestehe, zeigen. Angesichts der traumatischen Ereignisse über die letzten Jahre könne zudem eine posttraumatische Belastungsstörung diskutiert werden. Diesbezüglich bedürfe es noch weiterführender, diagnostischer Abklärung (S. 4 oben).

4.11    Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.3) führte im Bericht vom 22. Oktober 2016 (Urk. 3/3) im Wesentlichen nochmals aus, dass der psychopathologische Befund seit seinem Bericht vom 18. August 2009 nicht besser geworden sei.

4.12    Im Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 14) führten die Ärzte der A.___ nunmehr aus, dass gemäss Posttraumatic Diagnostic Scale (PDS) eine schwere posttraumatische Symptomatik vorliege und klinisch und diagnostisch eindeutig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorliege (S. 4 oben). Weiter führten sie aus, die psychiatrische Komorbidität in Form der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) führe zur Aufrechterhaltung der depressiven Störung bei der Beschwerdeführerin, was eine nachhaltig wirksame Behandlung bei ihr bis anhin deutlich erschwert habe. Die Komorbidität dieser beiden Störungen komme gemäss wissenschaftlicher Literatur gehäuft vor (S. 4 Mitte). Eine störungsspezifische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei dringend indiziert, allerdings seien die Kapazitäten bei den entsprechend ausgebildeten und erfahrenen Therapeuten deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei für eine solche Behandlung angemeldet und sei auf die Warteliste aufgenommen worden (S. 4 unten).


5.

5.1    Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist vorgängig zu prüfen, ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab April 2001 respektive die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 als zweifellos unrichtig einzustufen sind (vgl. vorstehend E. 1.5-6).

5.2    Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) unter anderem vor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 zweifellos unrichtig gewesen sei und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Rechtsprechung betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren nicht beachtet worden sei (S. 2 unten f.). Bereits aus den damaligen Akten würden diverse Hinweise auf im Vordergrund stehende psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgehen. Im der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden ärztlichen Bericht von Dr. K.___ vom 31. Dezember 2001 habe dieser eine reaktive Depression diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mann kurz vor der Geburt des vierten Kindes wegen einer anderen Frau verlassen worden sei. Inzwischen sei gerichtlich eine Trennung, jedoch noch keine Scheidung erfolgt. Der Mann habe mit der anderen Frau ebenfalls Kinder. Im Dezember 2000 habe er jedoch auf diese geschossen, weshalb er nun im Gefängnis sitze und keine Alimente mehr bezahle. Im der Rentenzusprache zugrunde liegenden Feststellungsblatt sei diesbezüglich ausdrücklich festgehalten worden, eine Differenzierung zwischen den familiären Problemen sei schwierig. Dessen ungeachtet sei mit Verfügung vom 4. Mai 2001 die Zusprache einer ganzen Rente erfolgt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals auf die Berichte von Dr. K.___ ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache führte.

    Mit der gleichen Begründung erachtete die Beschwerdegegnerin auch die revisionsweise Bestätigung der Rente mit Verfügung vom 15. April 2008 als zweifellos unrichtig (vgl. Urk. 10 S. 3 Mitte). Sie stützte sich damals auf das C.___-Gutachten vom 23. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3) ab.

5.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden sowohl die Rente mit Verfügung vom 4. Mai 2001 (Urk. 11/12) als auch die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (vgl. vorstehend E. 5.3), wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig erscheint.

    So diagnostizierte Dr. K.___ in seinen Berichten im Jahr 2001 (vgl. Urk. 11/2/6-7, Urk. 11/3) eine schwere Depression und führte dazu entsprechende Befunde auf. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass in den Ausführungen von Dr. K.___ Hinweise auf familiäre Probleme vorhanden sind. Dass diese psychosozialen Faktoren neben der diagnostizierten schweren Depression überwiegen würden, lässt sich aus den Ausführungen von Dr. K.___ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch nicht ableiten. Angesichts der Schwere der depressiven Symptomatik war die Annahme eines psychischen Leidens mit Krankheitswert vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, so dass diese eine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Eine offensichtliche Unrichtigkeit lässt sich überdies auch nicht einzig daraus ableiten, dass die Sachbearbeiterin im Feststellungsblatt vom 27. März 2001 (Urk. 11/5/2) ausführte, dass eine Differenzierung zwischen dem Gesundheitsschaden und den familiären Problemen schwierig sei.

    Vor dem Hintergrund dieser (nach wie vor bestehenden) psychosozialen Situation erweist sich auch die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) nicht als offensichtlich unrichtig. So hielt der psychiatrische Gutachter des C.___-Gutachtens vom 23. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3) fest, dass die vorliegende psychosoziale Situation mit Ausbildung der genannten psychiatrischen Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit weitgehend einschränken würden. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin unter den Zwangsmassnahmen der Familie zur Heirat mit körperlicher Gewalt zunehmend ein depressives Syndrom und Schmerzen entwickelt habe, die sich langsam auf den ganzen Köper ausbreiten und an Intensität zunehmen würden. Bei dem vorliegenden Krankheitsbild, unter Berücksichtigung des pathologischen Befundes und des Verlaufes der Erkrankung handle es sich um eine depressive Episode, die neben den typischen depressiven Symptomen eine starke körperliche Komponente (Schmerz) mit Ausweitung auf den ganzen Körper beinhalte. Mit anderen Worten stellte auch der psychiatrische Gutachter im Jahr 2007 - unter Berücksichtigung der psychosozialen Situation - eine psychische Störung mit Krankheitswert fest. Die Beschwerdegegnerin verkennt vorliegend, dass eine festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd ist, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.2) oder auch durch eine soziokulturelle Überforderung verursacht worden ist (Urteil des Bundesgerichts I 501/98 vom 2. März 200 E. 1b).

    Im Weiteren ist es nicht bundesrechtswidrig, wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011). In einem anderen Fall hielt das Bundesgericht fest, dass eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu verneinen wäre, weil im gutachterlichen Diagnosekatalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.

    Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhandenen Ermessensspielraums kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung darstellen würde.

5.5    Zusammenfassend steht fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdigung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 4. Mai 2001 respektive die revisionsweise Bestätigung vom 15. April 2008 nicht zweifellos unrichtig. Die von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 angedachte wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache erweist sich damit als nicht gerechtfertigt.


6.

6.1    Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die vorliegende Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war. Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der revisionsweisen Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisionsverfahrens unter anderem ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein und hob die bisher ausgerichtete Rente schliesslich gestützt darauf auf.

6.2    Vorliegend ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 1. September 2014 (vorstehend E. 4.6) weder in diagnostischer Hinsicht noch in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit restlos zu überzeugen vermag. Wie sich nachfolgend zeigt, erweisen sich dabei insbesondere die Ausführungen zum Problemkreis der Aggravation/Inkonsistenzen vor dem Hintergrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als wenig überzeugend (vgl. nachfolgend E. 6.3 f.). So hielt der psychiatrische Gutachter hinsichtlich Aggravation unter anderem fest, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beeinträchtigungen und die Schwere der Symptomatik mit den objektiven Befunden in einer Diskrepanz stehen würden. Die Beschwerdeführerin tendiere dazu, zumindest während der Untersuchung inkonsistente Angaben zu geben, welche aber doch geklärt werden können. Die Gesprächs- und Beziehungsgestaltung werde immer wieder durch die Inkonsistenzen beeinflusst. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien häufig plakativ, wenig differenziert und wechselhaft. Der psychiatrische Gutachter führte schliesslich aus, die deutlichen Hinweise auf eine Aggravation müssten bei der Bemessung der quantitativen Ausprägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigt werden. Aufgrund dieser deutlichen Hinweise - sowie der nicht vollumfänglich erfüllten Foerster-Kriterien - stellte er schliesslich die auch von ihm zunächst diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nur als Verdachtsdiagnose (vgl. vorstehend E. 4.6.3).

6.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung eine versicherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4 je mit Hinweisen). In gleichem Sinne hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, dass die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel sei und die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mitpräge, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. So dürfen auch die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezwecke, werde vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) - bewusst oder unbewusst - ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren, ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1).

    In BGE 139 V 547 hielt das Bundesgericht in Erwägung 7.1.3 zudem fest, dass sämtlichen unklaren Beschwerdebildern gemeinsam sei, dass die Pathogenese der Mechanismus, wie der Gesundheitsschaden entsteht - durchwegs unbekannt oder zumindest ungesichert sei und die Wirkungsweise als solche wie auch ihre Intensität nicht pathogenetisch spezifizierbar seien. Hinzu komme, dass die Diagnose einer somatoformen Störung anhand der ICD-10 weitgehend auf Beobachtung des äusseren Störungsbildes und nicht auf krankheitskonzeptioneller Einordnung beruhe; psychodynamische Zusammenhänge seien in der Klassifikation ausgeklammert worden. Der Einblick in die Entstehungsweise des Gesundheitsschadens fehle auch insoweit. Sei demzufolge zunächst dessen Bestand an sich ungesichert, so lasse sich eine Simulation weder feststellen noch ausschliessen. Sodann bedeute der Mangel an objektivierbarem Substrat, dass auch das Ausmass der mit dem versicherten Gesundheitsschaden korrelierenden Funktions- und damit Leistungseinbusse dem direkten Beweis grundsätzlich entzogen bleibe; insoweit könne auch Aggravation kaum je zuverlässig ausgeschlossen werden.

6.4    Die Einordung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Verdachtsdiagnose mit der (Teil-)Begründung des Vorliegens von Hinweisen auf Aggravation erscheint nach dem Gesagten als nicht überzeugend. Die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen beziehen sich gerade auf die inkonsistente Beschwerdeschilderung und Präsentation der somatischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 6.2). Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 6.3), entspricht die Darbietung körperlicher Symptome bei weitgehend unauffälligen objektivierbaren Befunden gerade dem Wesensmerkmal von somatoformen Störungen (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 224 ff.).

    Das vom psychiatrischen Gutachter festgestellte aggravatorische Verhalten lässt sich daher durchaus auch mit dem Vorliegen einer somatoformen Störung erklären (vgl. vorstehend E. 6.3). Bereits anlässlich der Begutachtung durch das C.___ (vgl. vorstehend E. 3) zeigte die Beschwerdeführerin eine deutliche Symptomausweitung. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hierzu nicht nachvollziehbar und plausibel hervor, weshalb nun von einer bewusst vorgetragenen Symptomausweitung ausgegangen werden müsse. Gravierende Diskrepanzen und Inkonsistenzen, welche darauf schliessen lassen würden, lassen sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht entnehmen. Schliesslich ist ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen, dass in der Praxis auch Sprachbarrieren zu einer starken Verdeutlichung führen können (vgl. Jörg Jeger, Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Krankheitsbildern auf die medizinische Begutachtung, in: Stephan Weber (Hrsg.), HAVE Personen-Schaden-Forum 2016, Zürich/Basel/Genf 2016, 104 f.).

    Die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten zur Aggravation und den Inkonsistenzen wurden schliesslich nicht anhand konkreter Beispiele erläutert, blieben vage und allgemein gehalten, sind teilweise subjektiv geprägt („passiv-aggressives Verhalten dem Referenten gegenüber“, Urk. 11/112 S. 32 oben) und erscheinen insgesamt als wenig nachvollziehbar und überzeugend. In welchem Umfang der psychiatrische Gutachter schliesslich das aggravatorische Verhalten bei der Bemessung der quantitativen Ausprägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigte, kann seinen Ausführungen ebenfalls nicht entnommen werden. Angesichts der Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten kann schliesslich die Aussage der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) „eine Aggravationstendenz sei nicht gegeben, er habe die Kundin falsch verstanden“ (S. 2 unten), überhaupt nicht gefolgt werden. Sofern damit Dr. B.___ gemeint sein soll, so ist diese Aussage überhaupt nicht nachvollziehbar. Denn die Aggravationsproblematik wurde vom psychiatrischen Gutachter sowohl bei der Diagnosestellung als auch der Bemessung der quantitativen Ausprägung der depressiven Erkrankung berücksichtigt. Stellt sich die Beschwerdegegnerin nun auf den Standpunkt, dass eine Aggravationstendenz gar nicht gegeben sei, so erweist sich auch die Bezugnahme auf die psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung als untauglich.

6.5    Hinzu kommt, dass es bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen - aus somatischer Sicht - eines Widespread Pain Syndroms (Fibromyalgie) und - aus psychiatrischer Sicht - einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welche unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die in den Berichten der A.___ (vgl. vorstehend E. 4.10 und E. 4.12) neu gestellte Diagnose einer PTBS (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2).

    Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten wurde die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dagegen noch mit Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Rechtsprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2) vorgenommen und unter Berücksichtigung des aggravatorischen Verhaltens als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (vgl. vorstehend E. 4.6.2 und E. 4.6.3). Wenngleich gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 137 V 210), erlaubt das vorliegende psychiatrische Teilgutachten - welches selbst zu den bisherigen Kriterien kaum Bezug nimmt und entsprechende Informationen liefert - keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Den angeführten Akten, insbesondere der gutachterlich-psychiatrischen Beurteilung, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Insbesondere zum funktionellen Schweregrad, namentlich in Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, bei welcher die vorliegend fragliche Aggravationsproblematik entsprechend ins Gewicht fällt und zu bewerten ist (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1), die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen, so die Gesamtwirkung des Beschwerdebildes für den Funktionsstatus und die Bedeutung der depressiven Erkrankung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), sowie in Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit, wo besonders hohe Begründungsanforderungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2), liefert das psychiatrische Teilgutachten keine hinreichend begründete Entscheidungsgrundlage. Schliesslich findet sich keine ausführliche Diskussion der Konsistenz, welche eine kritische Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen zulassen würde.

6.6    Schliesslich ist zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ebenfalls zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Untersuchungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, im August 2014 durchgeführt wurden und damit mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016.

    So machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung und hinsichtlich der im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen erneut verschlechtert. Aus den beschwerdeweise eingereichten medizinischen Berichten ergibt sich unter anderem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der baldigen Pensionierung neu im J.___ der A.___ in ambulanter Behandlung steht. Die Ärzte des J.___ nannten im Bericht vom 17. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.10) als Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung. Angesichts der traumatischen Ereignisse über die letzten Jahre kamen die Ärzte des J.___ nach weiterführender diagnostischer Abklärung zum Schluss, dass eine schwere posttraumatische Symptomatik und klinisch und diagnostisch eindeutig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Dazu führten sie weiter aus, dass die psychiatrische Komorbidität in Form der posttraumatischen Belastungsstörung zur Aufrechterhaltung der depressiven Störung führe, was eine nachhaltig wirksame Behandlung bis anhin deutlich erschwert habe. Die Komorbidität dieser beiden Störungen komme gemäss wissenschaftlicher Literatur gehäuft vor. Weiter sei eine störungsspezifische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung dringend indiziert (vgl. vorstehend E. 4.12).

6.7    Selbst wenn aus den Berichten der A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ersichtlich sind, so ergeben sich daraus - im Zusammenhang mit den weiteren nach der Begutachtung erstellten Berichten (vgl. vorstehend E. 4.7, E. 4.9, E. 4.11) - nicht unerhebliche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Selbst unter der Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Begutachtung könnte aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2014 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses abermals verschlechtert hat. Vorliegend erscheint daher der Sachverhalt, welcher dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 1. September 2014 zugrunde liegt, den Umständen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gerecht zu werden. Entsprechend kann auf das Gutachten auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden.

6.8    Abschliessend ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1.7). So wird entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/124/7) zur Prüfung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4). Denn bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vornherein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeht, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ist jedoch für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).

    Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen, ist seit 1996 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Urk. 11/112 S. 18 Mitte). Sie kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbsteingliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gutachter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung überhaupt geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen. Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass selbst bei der Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Die Sache wäre daher nur schon aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


7.    Die vorliegenden medizinischen Akten lassen nach dem Gesagten keine abschliessende Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Insbesondere mangelt es vorliegend an einer nachvollziehbaren und umfassenden Auseinandersetzung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der revisionsweisen Bestätigung im Jahr 2008 verändert haben soll. Angesichts der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der neu diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung fehlt es zudem an einer fundierten und umfassenden psychiatrischen Abklärung im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281, wobei insbesondere der Einfluss der depressiven Episode sowie der Anteil einer allfälligen Aggravation zu klären sein wird.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der revisionsweisen Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 geschlossen werden. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.


8.

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.2    Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig machte mit Eingabe vom 4. April 2017 einen Aufwand von 19.7 Stunden und Fr. 257.20 Barauslagen (Urk. 19) geltend, was angesichts der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache zwar als an der oberen Grenze des noch angemessenen erscheint. Dennoch erweist sich dieser hinsichtlich der Komplexität und den getätigten zusätzlichen Abklärungen insbesondere in medizinischer Hinsicht, im konkreten Fall als gerade noch angemessen und nicht überhöht. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 4‘958.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2016 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘958.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager