Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01246
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 23. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
MLaw Y.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ arbeitete zuletzt vollzeitlich bei der Z.___ als Fahrer und Speditionsmitarbeiter sowie nebenamtlich als Hauswart bei der A.___. Am 11. August 2008 (Urk. 7/12) meldete er sich unter Hinweis auf die Angaben seines Hausarztes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht in die Wege. Eine erste rentenabweisende Verfügung vom 23. April 2009 (Urk. 7/41) wurde mit Verfügung vom 30. Juni 2009 (Urk. 7/51) pendente lite wiedererwägungsweise aufgehoben. Es folgten weitere Abklärungen. Am 3. April 2010 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Auftrag der IV-Stelle ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten (Urk. 7/75). Gestützt auf die Erkenntnisse aus diesem Gutachten wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. August 2010 (Urk. 7/78) rückwirkend ab 1. Februar 2009 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie ab 1. August 2009 einer Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Dies wurde mit Verfügungen vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/84-85) bestätigt.
Im Jahre 2015 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente ein (Urk. 7/90). In diesem Zusammenhang tätigte sie erneut Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Am 20. Juni 2016 erstattete die C.___ im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 7/103). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106, Urk. 7/111) stellte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/113) für die Zukunft ein.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2016 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1. Es sei die Verfügung vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und sodann dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten.»
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.3) auf. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass zwar weiterhin die gleichen Diagnosen mit Krankheitswert vorliegen würden wie zum Zeitpunkt der Rentenzusprache. Nur hätten sich seither die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert, was einen Revisionsgrund darstelle. Aus medizinischer Sicht liege heute in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor.
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 9. November 2016 (Urk. 1) vor, es stehe fest und werde auch durch die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass sich der Gesundheitszustand keineswegs verbessert habe. Es lägen noch immer dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Schlussfolgerungen im Gutachten der C.___ seien unbegründet, weshalb auf das Gutachten nicht darauf abgestellt werden könne. Es werde nicht näher dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nun zu 100 % arbeitsfähig sei, obwohl der Gesundheitszustand gemäss den Gutachtern stationär sei. Weiter werde nicht aufgezeigt, weshalb sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konkret verbessert haben sollen. Insbesondere werde nicht erwähnt, ob medizinische Massnahmen erfolgreich durchgeführt worden seien und weshalb nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei. Dies werde auch von der Beschwerdegegnerin nicht weiter begründet. Nachdem keine neuen Elemente tatsächlicher Natur vorlägen, die den damals gegebenen Sachverhalt verändert hätten, handle es sich bei der Einschätzung der C.___ lediglich um eine andere Beurteilung des im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vorgelegenen Sachverhalts. Ein Revisionsgrund liege nicht vor. Sollte auf eine Veränderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, seien zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 6 ff., S. 10). Im Zusammenhang mit der Bemessung des Invalideneinkommens brachte der Beschwerdeführer sodann vor, der durch die Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % trage den persönlichen und beruflichen Merkmalen des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung (S. 8 f.). Schliesslich rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (S. 9).
3. Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bilden die Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/84-85) vorlagen.
Dazumal wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 3. April 2010 (Urk. 7/75) Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund folgender Diagnosen zuerkannt (S. 39 f.):
- 2003 beginnendes, 2007 intensiviertes chronisches, therapieresistentes und wiederkehrendes spondylogenes Lumbovertebral-Syndrom im Sinne eines lumbalen Postdiskotomiesyndroms = Failed back surgery syndrome Grad II nach Krämer (M96.1) und Rezidiv-Bandscheibenvorfall L4/5 mit/nach
- Dekompressions-Operation am 3. März 2008 wegen eines Massen-Bandscheibenvorfalles L4/5 mit Nervenwurzel-Kompression L5 links (M51.1/G55.1) mit verbliebener reizloser Narbe,
- Ausgeprägter Osteochondrose in mehreren Segmenten der Lendenwirbelsäule (LWS) respektive des Brust-Lenden-Überganges mit Betonung der Etagen L4/5 und L5/S1 (M42.19),
- Bewegungsdefizit und muskulären Dysbalancen im Bereich der LWS (M62.98) und des linken Beines,
- Rezidiv-Bandscheibenvorfall L4/5 mit Nervenwurzelreizung beidseits bei zusätzlicher Narbenbildung nach Dekompressions-Operation (M51.2),
- Facettenatypie und Spondylarthrose in mehreren Segmenten (M47.86) und
- Facettensyndrom der LWS (M47.26),
- Sonstigen Bandscheibenverlagerungen in der LWS mit Kreuzschmerzen (M54.5),
- Skoliotischer Fehlhaltung (M41.2) und Hohl-Rundrücken (M40.25)
- Beginnende Dysplasie-Coxarthrose rechts mehr als links (M16.2) mit Bewegungseinschränkung rechts betont.
Der Gutachter führte aus, während der Beschwerdeführer die Nebentätigkeit als Hauswart nach jetziger Beurteilung bezüglich der meisten Aufgaben wegen der chronischen LWS-Probleme nicht mehr ausführen könne, könnte er die angestammte Tätigkeit als ungelernter Gärtnereiarbeiter ohne innerbetriebliche Umbesetzung ebenfalls nur sehr unvollständig ausüben (S. 44 f.).
In angepasster Tätigkeit schloss der Gutachter unter Angabe eines differenzierten Zumutbarkeitsprofils auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang führte er aus, der Beschwerdeführer könne während zunächst 50 % einer 42.5-Stunden-Arbeitswoche tätig sein. Zu erwarten sei aber, dass nach erfolgreicher Durchführung medizinischer Massnahmen für leichte Tätigkeiten auch ein 100%-Pensum möglich sein werde (S. 45). Beim Beschwerdeführer lägen ausgeprägte Wirbelgelenk-Facettenatypien und Verschleissveränderungen vor sowie eine ausgeprägte Schädigung der Zwischenwirbelscheibe L4/5 neben anderen Bandscheibenerkrankungen. Die vorgefundenen funktionellen Beeinträchtigungen, die festgestellten gesundheitlichen Störungen und schliesslich auch die im Laufe der letzten zwei Jahre erhobenen bildtechnischen Befunde begründeten die dargelegte Einschränkung hinsichtlich der Belastbarkeit und Zumutbarkeit (S. 46 f.).
Die Stabilisierung der rumpfführenden Muskulatur in allen drei Abschnitten der Wirbelsäule sei durch eine intensive Behandlung mit medizinischer Trainingstherapie, Physiotherapie, Balneotherapie sowie mit elektrophysikalischen Anwendungen und insbesondere auch mit ergotherapeutischen Unterweisungen zu erreichen. Zur Motivationsförderung sei dringend auch eine psychologische Betreuung zu empfehlen, sodass insgesamt zunächst einmal eine mehrwöchige stationäre Rehabilitationsphase erforderlich erscheine. Eine mehrmonatige ambulante Anschlussbehandlung sollte dem folgen. Nach erfolgreicher Durchführung dieser medizinischen Massnahmen könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werde, angepasste Tätigkeiten auch in einem medizinisch-theoretischen 100%-Pensum zu leisten (S. 50 f).
4. Im Zuge des im Jahre 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/90) erstattete die C.___ am 20. Juni 2016 ein Gutachten (Urk. 7/103). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links vom 3. März 2008 bei einer grossen mediolateralen Diskushernie L4/5 links, degenerative LWS-Veränderungen mit akzentuierter Osteochondrose L4/5 und Zwischenwirbelraumverschmälerung, Wirbelsäulenfehlform mit abgeflachter LWS-Lordosierung, muskuläre Dysbalancen) festgehalten (S.14).
Die angestammte Tätigkeit als Fahrer und Speditionsmitarbeiter mit einem Pensum von 100 % werde aufgrund der zu hohen Anforderungen, insbesondere im Bereich des Hebens und Tragens von Gewichten, aus medizinischen Gründen als nicht zumutbar erachtet. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit erachte man aus medizinischen Gründen ganztags als zumutbar. Im Vergleich der aktuellen Untersuchungsergebnisse mit jenen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung im Januar 2010 liessen sich im Wesentlichen ähnliche Befunde dokumentieren. Der Gesundheitszustand zeige sich gemessen am orthopädisch-chirurgischen Gutachten von 2010 im Wesentlichen als stationär. Aufgrund des Vergleichs der aktuell erhobenen Befunde mit den Vorbefunden, insbesondere des orthopädisch-chirurgischen Gutachtens von Dr. B.___ von 2010, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Chauffeur und Speditionsmitarbeiter seit 2010. Bereits im Gutachten von 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert worden. Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, ganztags) gelte seit 2010, da sich die objektivierbaren Untersuchungsbefunde nicht wesentlich geändert hätten. Diese Beurteilung decke sich im Wesentlichen mit jener im Gutachten vom 3. April 2010. Dort werde erwähnt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zunächst 50 % betrage. Zu erwarten sei aber, dass nach erfolgreicher Durchführung medizinischer Massnahmen für leichte Tätigkeiten auch ein 100%-Pensum möglich sei (S. 16 f.).
5. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (E. 2.2), bleibt das Gutachten der C.___ hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit eine nachvollziehbare medizinische Begründung schuldig und erweist sich insoweit als lückenhaft. Mit Blick auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 3. April 2010 (E. 3) stellt sich insbesondere die Frage, ob die dazumal von ihm prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in leidensangepasster Tätigkeit infolge Stabilisierung der rumpfführenden Muskulatur der Wirbelsäule im Zeitpunkt der Begutachtung durch die C.___ auch tatsächlich eingetreten ist und damit die höhere Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Diesbezüglich ist dem Gutachten der C.___ keine explizite erklärende Stellungnahme zu entnehmen. Zwar wird auf die seitens des Dr. B.___ prognostizierte Verbesserung nach Durchführung rumpfstabilisierender therapeutischer Massnahmen hingewiesen (E. 4). Ob respektive inwiefern es aber effektiv zu einer solchen Stabilisierung der Muskulatur am Rumpf gekommen ist, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Ebensowenig werden andere veränderte Aspekte beschrieben, die eine vom Gutachten von Dr. B.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit als plausibel erscheinen liessen. Nachdem die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung im Zeitraum ab Rentenzusprache mit Verfügungen vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/84-85) auch mit Blick auf die übrige Aktenlage nicht beantwortet werden kann, hat der medizinische Sachverhalt in diesem Zusammenhang als unvollständig abgeklärt zu gelten.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese bei der C.___ eine weiterführende ergänzende Stellungnahme namentlich dazu einhole, weshalb – bei im Wesentlichen gleichen Befunden – eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegen soll.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht verletzt hat (Urk. 1 S. 9), offengelassen werden.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, MLaw Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind
beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist