Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01253
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 22. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ war zuletzt vom 7. November 2005 bis 30. November 2008 als Gruppenleiterin in der Baureinigung bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/14 und Urk. 8/21). Am 9. November 2007 stürzte sie am Arbeitsplatz und verletzte sich am rechten Knie. Am 3. Januar 2009 erlitt sie einen zweiten Unfall, als sie auf dem Eis ausrutschte und sich erneut am rechten Knie verletzte (Urk. 8/20/14 und Urk. 8/31/41). Die Suva erbrachte als Unfallversichererin jeweils die gesetzlichen Leistungen, stellte diese mit Mitteilung vom 19. Januar 2010 ab 1. Februar 2010 ein (Urk. 8/54) und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % mit Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 8/82) ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. September 2012 wies die Suva mit Entscheid vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/92) ab. Am 19. März 2013 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. August 2014 (Prozess-Nr. UV.2013.00071) abwies.
1.2 Am 23. September 2008 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/14 und Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 26. November 2009 (Urk. 8/45) einen Leistungsanspruch. In Bezug auf das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente hob sie die Verfügung am 14. Januar 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die Prüfung des Rentenanspruches nach Abschluss der Rentenprüfung durch die Suva in Aussicht (Urk. 8/53).
1.3 Am 31. August 2011 (Urk. 8/64) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Kniebeschwerden und psychische Probleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese liess sie bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Expertisen vom 15. Februar und 25. März 2013; Urk. 8/89 und Urk. 8/96) und sprach ihr mit Mitteilungen vom 18. Oktober 2013 und 4. April 2014 Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (6. Januar bis 4. April 2014) sowie eines Aufbautrainings (5. April bis 30. Oktober 2014; Abbruch per 3. Oktober 2014) zu (Urk. 8/111, Urk. 8/122 und Urk. 8/128). Die IV-Stelle liess sie daraufhin erneut psychiatrisch begutachten (Expertise vom 23. November 2015; Urk. 8/152). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/156, Urk. 8/163, Urk. 8/165 und Urk. 8/168) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme medizinischer und beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen. Am 28. Dezember 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente bestehe. Psychische Störungen gälten nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die zusätzlich erwähnte Verdachtsdiagnose könne zudem nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen könne sich der Gesundheitszustand mit der Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung wesentlich verbessern (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie stehe seit Jahren in intensiver ambulanter Psychotherapie und sei auch stationär behandelt worden. Integrationsmassnahmen seien trotz intensiver Beteiligung und Motivation gescheitert. Die Gutachterin anerkenne eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Nach deren Ausführungen sei es erst nach einer längeren Stabilisierungsphase von bis zu zwei Jahren möglich beziehungsweise nicht ausgeschlossen, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zurückzugewinnen und erst im weiteren Verlauf denkbar, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Ihre mittelgradige depressive Störung werde zudem von weiteren psychischen Störungen begleitet, welche sie daran hindern würden, Integrationsmassnahmen oder weitere medizinische Massnahmen erfolgreich zu gestalten. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei damit belegt (S. 6 f.).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 8/85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- Negative Kindheitserlebnisse (Z61)
- Probleme mit Bezug auf die Erziehung (Z62)
- Schäden durch Missbrauch im Kindesalter (T74)
- Chondrokalzinose und medial betonte Gonarthrose rechts bei Status nach Kniedistorsion (11.07., 05.08., 01.09.)
- Tinnitus beidseits seit 2010
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. August 2011 bei ihr in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Gesprächen wöchentlich bis alle drei Wochen sowie einer Psychopharmakotherapie. Sie sei seit diesem Zeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab sofort an vier Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 1-3).
3.2 Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem Gutachten vom 15. Februar und 25. März 2013 (Urk. 8/89 und Urk. 8/96) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/96 S. 9):
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11)
- Knieschmerzen rechts bei Chondrokalzinose (Erstdiagnose 04/2009) und leichter Gonarthrose (femorotibial medial und lateral) sowie femoropatellar, leicht progredient (MRI 02/2013 gegenüber MRI 05/2008) und Status nach mehreren Kniedistorsionen mit Riss im Aussenmeniskus jedoch intakten Knie-Binnenstrukturen, Status nach zwei arthroskopischen Behandlungen am 27. Februar und 14. Mai 2008 mit Normalisierung der Beinumfänge, Messung 01/2013 gegenüber 09/2011 und 12/2009
Zudem stellten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/96 S. 9):
- Hypercholesterinämie (6.3 mmol/l)
Dazu führten sie aus, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit der Kniedistorsion am 9. November 2011 (wohl: 2007) nicht mehr ausüben. Ein Teilbereich ihrer Tätigkeit in der Baureinigung sei nicht adaptiert gewesen, weshalb sie diesen nicht mehr machen könne. Administrative Aufgaben und leichte Reinigungsarbeiten könne sie hingegen zu 100 % ausüben (Urk. 8/89 S. 53).
Aufgrund der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin seit August 2011 in ihrer angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Tätigkeiten mit Lasten heben oder tragen von mehr als zwölf Kilogramm, mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und geistige Flexibilität sowie eine längere Arbeitspräsenz als acht bis neun Stunden oder Nachtarbeiten seien ihr nicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werde eine stationäre Behandlung über vier bis sechs Wochen in einer psychosomatischen Klinik, allenfalls eine konsequente Fortsetzung der etablierten ambulanten therapeutischen Massnahmen ergänzend mit den beruflichen Massnahmen empfohlen (Urk. 8/96 S. 9 f.).
3.3 Am 16. September 2013 stellte Dr. Z.___ zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F62.0). Die Beschwerdeführerin sei vom 3. bis 27. Juli 2013 in der C.___ in stationärer Behandlung gewesen. Die Psychopharmakotherapie werde optimiert, die Gespräche fänden wieder wöchentlich bis 14-täglich statt (Urk. 8/110).
3.4 Am 22. Januar 2015 (Urk. 8/141) berichtete Dr. Z.___ von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer aktuell schweren depressiven Episode. Die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2014 in ihr Heimatland gereist und dort mit ihrer Familie konfrontiert worden, was eine Verschlechterung ihres Zustandes bewirkt habe. Nachdem die Wiedereingliederungsmassnahmen im Herbst 2014 gescheitert seien, sei sie in eine schwere Krise gefallen. Heute sehe sie die Arbeitsfähigkeit nur noch an einigen Stunden pro Tag im geschützten Rahmen.
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Gutachten vom 23. November 2015 (Urk. 8/152) folgende Diagnosen fest (S. 39 f.):
- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
Dazu führte sie aus, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten in Deutschland gelebt und gearbeitet und seien zweimal pro Jahr zurück in ihr Heimatland gekommen. Sie sei bei ihrer Urgrossmutter väterlicherseits aufgewachsen, welche wie eine Mutter für sie gewesen sei. Diese habe sich im Alter von 70 Jahren mit einem Gewehr suizidiert. Ihr sechs Jahre jüngerer Bruder sei Alkoholiker und psychisch kaputt, sie wisse nicht, wo er jetzt lebe. Auch die Mutter habe an Depressionen gelitten, sie habe diese im Jahre 2000 zum letzten Mal gesehen. Ihr Vater habe sie im Alter von 13 bis 17 Jahren regelmässig sexuell missbraucht und vergewaltigt. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahre lang eine Vorweiterbildungsschule. Sie sei in der normalen Schule gut gewesen, in der weiteren schlecht, dies wahrscheinlich aufgrund ihrer dannzumal nicht mehr so guten Konzentration. Sie sei von ihrem Grossvater mit dem Gürtel geschlagen worden. Mit 17 Jahren sei sie von ihrer Familie geflüchtet, habe einen Landsmann geheiratet und sei mit diesem in die Schweiz gezogen. Fünf Monate nach der Geburt ihres dritten Sohnes habe ihr Mann - inzwischen wieder in das Herkunftsland zurückgekehrt – eine neue Frau nach Hause gebracht und sie habe die Familie verlassen müssen. Sie sei in die Schweiz zurückgekehrt, habe ihre Kinder aber nicht mitnehmen können. In der Schweiz habe sie Schulden ihres Mannes von Fr. 55'000.-- zurückzahlen müssen. Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen, ihre Kinder in die Schweiz zu holen, seien diese bei ihrem Exmann aufgewachsen. Sie habe sie während mehreren Jahren nicht sehen dürfen. Die beiden jüngeren Söhne (heute 17 und 21 Jahre alt) würden inzwischen mit ihrem Vater in Deutschland wohnen, der 27jährige Sohn sei nach wie vor im Heimatland. Vor ihren Unfällen habe sie sehr viel gearbeitet. Von ihrem zweiten Mann habe sie sich im siebten Jahr der Ehe wegen Streitereien scheiden lassen. 2011 sei ihr Vater gestorben, sie habe ihn beerdigen lassen und sich um alles kümmern müssen, was nach den Vorfällen in der Vergangenheit ein riesiger Stress für sie gewesen sei. Zur Zeit sei sie alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung. Wenn sie auf der Strasse eine Familie sehe, mache ihr das zu schaffen, ebenso, dass sie jetzt beim Sozialamt sei (S. 31-35).
Die Beschwerdeführerin wohne in einer Zweizimmer-Wohnung. Sie lese gerne in einem kleinen Park im Innenhof, ab und zu am See. Sie habe nicht viel Kontakt zu Freunden, da sie andere nicht belästigen möchte und ihnen nicht zeigen wolle, wenn es ihr schlecht gehe. Die einzigen Vertrauenspersonen für sie seien ihre Kinder und die wüssten nicht, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente nehme. Normalerweise stehe sie um 7:30 Uhr auf. Es gebe Momente mit extremem Schwindel und Müdigkeit. Sie lese, sehe fern und sehe im Internet, welche Möglichkeiten es gebe, was sie tun könne. Dann gebe es Phasen, wo sie zu nichts Lust habe. Sie gehe einkaufen und nehme ärztliche Termine war. Sie esse nicht regelmässig und koche nur ab und zu. Sie lebe alleine und habe zur Zeit keinen Freund (S. 36).
Gemäss der telefonischen Auskunft der behandelnden Psychiaterin seien verschiedene Medikamente ausprobiert worden. Die Beschwerdeführerin habe diese immer genommen. Sie habe öfters an eine Intensivierung der Therapie durch eine tagesklinische Behandlung gedacht und dies auch mit ihr besprochen. Das Problem hierbei sei, dass es dieser gänzlich unmöglich sei, an Gruppentherapien teilzunehmen. Es sei nicht so, dass sie nicht wolle, sie könne es nicht (S. 38).
Die Beschwerdeführerin sei seit Anfang August 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, seit September 2014 eine solche von 40 %. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren würden nicht überwiegen, eine Sucht bestehe nicht. Die bisher abgrenzbaren depressiven Episoden seien wohl jeweils durch belastende Lebensereignisse ausgelöst worden, so sei etwa die damals akute depressive Episode kurz nach Tod und Beerdigung des Vaters im Sommer 2011 aufgetreten. Im August 2014 habe während des Heimaturlaubs eine Retraumatisierung stattgefunden und der Gesundheitszustand habe sich erneut verschlechtert. Es bestehe der dringende Verdacht, dass neben den depressiven Episoden eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Persönlichkeitsstörung vorliege mit Hinweisen sowohl auf impulsive Elemente, Elemente einer Borderline-Störung sowie auf Elemente einer histrionischen Störung. In keinem Fall bestehe aber das Vollbild einer dieser abgrenzbaren Diagnosen. Trotz dieser sich wahrscheinlich schon in früheren Jahren manifestierten, tiefergreifenden Störung habe sie in jüngeren Jahren beruflich tätig sein können. Die Störung sei aber mit deutlicheren Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden und führe neben den depressiven Symptomen zu deutlichem subjektivem Leiden (S. 39-41, S. 43 und S. 45).
Trotz des in den letzten Jahren schwankenden bis sehr ungünstigen Verlaufes sei es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin frühestens in ein bis zwei Jahren eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zurückerlangen könnte. Bei längeren Stagnationen im Rahmen der Behandlung oder gar einer Verschlechterung sei die Frage nach einer längeren stationären oder teilstationären Behandlung nochmals aufzuwerfen und gegebenenfalls nach Möglichkeiten einer solchen ohne Teilnahme an Gruppentherapien zu suchen. Erneute berufliche Massnahmen vor mindestens einer deutlichen Remission der depressiven Episode würden hingegen eine Überforderung darstellen und mögliche Behandlungserfolge konterkarieren (S. 42).
3.6 Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2016 (Urk. 8/166/1) fest, die Gespräche fänden alle zwei bis drei Wochen statt, in Krisen häufiger. Die Compliance der Beschwerdeführerin sei sehr gut. Die Medikation werde ständig kontrolliert und angepasst. Auch da sei die Compliance vorbildlich. Mit dem Medikamentenspiegel vom 16. Juni 2016 (Urk. 8/166/2) werde eine regelmässige Medikamenteneinnahme bewiesen.
4.
4.1 Die eingeholten Gutachten (E. 3.2 und E. 3.5 hievor) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kniedistorsion am 9. November 2007 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit von August 2011 bis Juli 2014 zu 50 % sowie seit August 2014 zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Gutachten entsprechen damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). Dies wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob aufgrund der psychischen Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das Vorliegen einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit ungefähr August 2011 an einer mittelgradigen depressiven Störung. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
5.2
5.2.1 Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nach dem Tod ihres Vaters im Sommer 2011 verschlechtert, da sie sich um dessen Beerdigung zu kümmern und die nach orthodoxem Brauch vorgesehenen Abläufe einzuhalten hatte und dadurch wohl wiederholt mit ihrer schwierigen Vergangenheit konfrontiert wurde. Sie leidet seither nach übereinstimmenden Aussagen der behandelnden Fachärztin und der Gutachter an einer mittelschweren depressiven Störung mit mindestens 50%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als mittelgradig ausgeprägt. Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch ist die Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. D.___ vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (E. 3.5 hievor).
5.2.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ hat sich der Gesundheitszustand seit August 2011 trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit Gesprächen und einer Psychopharmakotherapie sowie einer stationären Behandlung weiter verschlechtert. Ab 6. Januar 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeits- und anschliessend ein Aufbautraining. Letzteres musste trotz ihres guten Einsatzes (vgl. Urk. 8/121 und Urk. 8/130) per 3. Oktober 2014 krankheitsbedingt abgebrochen werden. Auch dies lässt auf eine mittelgradige Ausprägung der Symptomatik schliessen. Zwar schloss Dr. D.___ nicht aus, dass die Beschwerdeführerin bei Fortsetzung der bestehenden Behandlung eine 50%ige – mithin eine um 10 % höhere als die von ihr ab September 2014 attestierte (nur noch 40%ige) - Arbeitsfähigkeit zurückerlangen könnte. Da dies ihrer Ansicht nach jedoch frühestens nach einer Rekonvaleszenzphase von ein bis zwei Jahren (Urk. 8/152 S. 42) möglich sein dürfte, spricht dies nicht gegen eine derzeitige Ausprägung der Symptomatik.
5.2.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet unter Kniebeschwerden, aufgrund welcher sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (E. 3.2 hievor). Zudem besteht gemäss Dr. D.___ der dringende Verdacht auf eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Persönlichkeitsstörung, welche mit deutlicheren Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden ist und zu deutlichem subjektivem Leid führt. Als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen sind damit ausgewiesen.
5.2.4 Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist nach zumindest teilweise belastenden Ehen zweifach geschieden und lebt seit dem Scheitern ihrer letzten kurzen Beziehung alleine. Sie hat drei erwachsene Kinder, welche jedoch bei deren Vater im Heimatland aufgewachsen sind beziehungsweise heute (die beiden jüngeren) bei diesem in Deutschland wohnen. Zu den drei Söhnen hatte sie während deren Kinder- und Jugendjahre nur wenig Kontakt, was sie noch immer schwer belastet. Zwar bezeichnete sie die Kinder als ihre einzigen Vertrauenspersonen, doch wissen diese nichts über ihre Erkrankung. Die Beschwerdeführerin schilderte sehr zerrüttete Familienverhältnisse. So wurde sie von ihrem Vater jahrelang sexuell missbraucht und von ihrem Grossvater geschlagen, weshalb sie bereits mit 17 Jahren in eine erste Ehe floh. Zu ihrem Bruder hat sie keinen Kontakt mehr und ihre Mutter letztmals im Jahre 2000 gesehen. Ihre Urgrossmutter, welche wie eine Mutter für sie war, suizidierte sich, was die Beschwerdeführerin stark getroffen hat. Regelmässige soziale Kontakte zu Freunden, Bekannten oder weiteren Verwandten sind nicht ersichtlich. Zudem besteht der dringende Verdacht auf eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Persönlichkeitsstörung. Diese, welche mit Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden ist, führte mehrfach zu Konflikten am Arbeitsplatz. Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren.
5.2.5 In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Gemäss Dr. D.___ besteht ein deutlicher sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin vermag jedoch ab und zu draussen zu lesen, geht einkaufen, sieht fern und surft im Internet. Sie isst jedoch nicht regelmässig und kocht nur ab und zu. Im Sommer 2014 war es ihr möglich, in ihr Herkunftsland in die Ferien zu fahren, doch hat sich ihr Gesundheitszustand anschliessend erneut verschlechtert. Die Einschränkung im Alltag ist als mittelgradig zu betrachten und entspricht damit der geltend gemachten 50 - 60%igen Arbeitsunfähigkeit.
5.2.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin ist seit August 2011 – mithin seit über fünf Jahren – bei Dr. Z.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit seitherigen Gesprächen wöchentlich bis alle drei Wochen beziehungsweise in Krisen häufiger (Urk. 8/85/3, Urk. 8/110 und Urk. 8/166/1) und in einer Psychopharmakotherapie. Zuvor hatte sie zwar – wie die Beschwerdegegnerin geltend machte – mehrere Behandlungen abgebrochen, doch war sie zu jenem Zeitpunkt aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, weshalb daraus nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann. Auf Empfehlung des Gutachters Dr. B.___ begab sie sich freiwillig in stationäre Behandlung, was jedoch ihren Gesundheitszustand nicht zu verbessern vermochte. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ waren die Schmerzmittel nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar (E. 3.2 hievor). Bezüglich der Psychopharmaka wurde jedoch mit einem weiteren Medikamentenspiegel (Urk. 8/166/2) eine regelmässige Medikamenteneinnahme nachgewiesen. Wiederholt wurde die Compliance von der behandelnden Psychiaterin als sehr gut bezeichnet. Eine Intensivierung der Therapie durch eine tagesklinische Behandlung ist zudem nicht aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht möglich, sondern aufgrund der Persönlichkeitsstrukturen der Beschwerdeführerin. Dass sie nicht an Gruppentherapien teilnehmen kann, ist krankheitsbedingt. Im Rahmen der beruflichen Eingliederungsversuche war sie zudem um einen guten Einsatz bemüht, wies keine Absenzen auf und erschien grossmehrheitlich pünktlich und zuverlässig zu den vereinbarten Terminen. Auch vermochte sie die Präsenzzeiten – entsprechend der 50%igen Arbeitsfähigkeit – in den ersten drei Monaten von den von der behandelnden Psychiaterin empfohlenen zwei auf vier Stunden pro Tag zu steigern (vgl. Urk. 8/121 und Urk. 8/130). Eine weitere Steigerung der Präsenzzeiten sowie der erfolgreiche Abschluss der Massnahmen scheiterte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von erneuten beruflichen Massnahmen vor mindestens einer deutlichen Remission der depressiven Episode riet die Gutachterin ausdrücklich ab. Ein inkonsistentes Verhalten ist damit nicht ersichtlich, vielmehr ist in Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.
5.2.7 Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – übereinstimmend mit den Gutachtern und der behandelnden Psychiaterin - eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen von August 2011 bis Juli 2014 zu 50 % und seit August 2014 zu 60 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.
6.1 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sei die Kündigung vom 26. September 2008 wegen Umstrukturierungen erfolgt (Urk. 8/21/17), doch ist dies mit Blick auf die vielen krankheitsbedingten Fehltage vor der Kündigung, insbesondere einer erneuten Krankschreibung vom 18. bis 25. September 2008 (Urk. 8/23/2), nicht glaubhaft. Auch gemäss den behandelnden Ärzten erfolgte die Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten (Urk. 8/31/9, vgl. auch Urk. 8/31/32). Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin für die Y.___ tätig wäre. Gestützt auf deren Angaben (Urk. 8/21/11) hätte sie im Jahre 2008 einen Monatslohn von Fr. 4'400.-- (x 13), mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 57'200.-- erzielt. Der Arbeitgeberfragebogen wurde jedoch nur unvollständig ausgefüllt. So fehlen unter anderem Angaben zu Ferien- und Feiertagsentschädigung und zur Gratifikation, welche der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 ausbezahlt wurden (vgl. etwa Urk. 8/21/42, 47 und 63: Zuschlag Sonn-/Feiertage ML, Urk. 8/21/52 und 67: Bonus) und wohl weiterhin ausgerichtet worden wären. Entsprechend stimmt der nach Arbeitgeberfragebogen erzielte Lohn von Fr. 57'200.-- nicht mit dem Auszug aus dem individuellen Konto überein, gemäss welchem das Einkommen per 2006 Fr. 59'295.-- und per 2007 Fr. 61'841.-- betrug (Urk. 8/19). Aufgrund der unvollständigen Angaben im Arbeitgeberbericht rechtfertigt es sich nicht, auf diesen abzustellen. Vielmehr ist vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2006 und 2007 gemäss IK-Auszug hochgerechnet per 2008, mithin von einem Valideneinkommen von Fr. 62'141.-- auszugehen ([Fr. 59'295.-- / 2417 x 2499 + Fr. 61'841.-- / 2454 x 2499] / 2 [vgl. Indices 2006-2008, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen]).
6.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (T1, Kompetenzniveau 4) beläuft sich auf Fr. 4‘198.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,
T. 03.02.03.01.04.01) ein Jahreseinkommen von Fr. 52'391.05 per 2008.
Da proportional, erübrigt sich eine Aufrechnung der Vergleichseinkommen auf den jeweiligen Rentenbeginn.
6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist und die Auswirkungen der psychischen Beschwerden bei einem 50 %- beziehungsweise 40 %-Pensum bereits berücksichtigt wurden, rechtfertigt sich kein Leidensabzug. Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
6.4 Es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'391.05 per 2009 (frühestmöglicher Rentenbeginn), Fr. 26'195.55 (Fr. 52'391.05 x 0.5) per August 2011 (Verschlechterung Gesundheitszustand) sowie von Fr. 20’956.40 (Fr. 52'391.05 x 0.4) per August 2014 (erneute Verschlechterung Gesundheitszustand) auszugehen.
6.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'141.-- mit den jeweiligen Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % bis Juli 2011. Im August 2011 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig war. Der Invaliditätsgrad beträgt ab diesem Zeitpunkt 58 %, womit ab 1. August 2011 (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Im August 2014 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand erneut, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig ist. Der Invaliditätsgrad beträgt ab diesem Zeitpunkt 66 %, womit ab 1. November 2014 (Zeitpunkt Verschlechterung plus drei Monate; Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung besteht. Die selben Rentenansprüche hätten im Übrigen mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- (vgl. E. 6.1 hievor) resultiert.
6.6 Vom 5. April bis 3. Oktober 2014 wurden Eingliederungsmassnahmen (Aufbautraining) durchgeführt und die Beschwerdeführerin bezog dafür ein Taggeld (Urk. 8/117, Urk. 8/125-128). Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der Festlegung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG).
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 9). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen von 1. August 2011 bis 31. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher