Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01256


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 27. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung. Mit Anmeldung vom 24. Juni 2001 (Urk. 11/75) meldete er sich wegen eines Klinefelter-Syndroms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren (Urk. 11/81), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2002 (Urk. 11/90) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2002 zugesprochen. Aufgrund eines Freiheitsentzugs ab dem 7. Juni 2006 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 14. August 2006 (Urk. 11/99) die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2006 bis zu dessen Ende.

    Am 9. Oktober 2008 (Urk. 11/109) verfügte die IV-Stelle die erneute Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente ab 1. September 2008.

    Der Versicherte befand sich seit dem 30. März 2016 in Untersuchungshaft und trat am 15. August 2016 den vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Pension Z.___ an (Urk. 11/156). Mit Verfügung vom 20. September 2016 (Urk. 2) sistierte deshalb die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten erneut rückwirkend ab 30. März 2016.


2.    Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Urk. 1) stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung und beantragte sinngemäss, die sistierte Rente ab dem vorzeitigen Massnahmenantritt am 15. August 2016 wieder auszurichten. Zudem reichte er eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. August 2016 (Urk. 3/1) sowie ein Schreiben des nämlichen Amts vom 19. Oktober 2016 (Urk. 3/2) ein. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 (Urk. 5) mit, dass sie an der Verfügung festhalte und leitete das Schreiben - entsprechend dem Eventualbegehren - am 10. November 2016 (Urk. 4) an das hiesige Gericht weiter. Am 16. November 2016 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 11. November 2016 (Urk. 8/2) sowie den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der A.___ vom 28. August 2012 betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Beistandes und Bestätigung von dessen Einsetzung in sein Amt (Urk. 8/3) ein. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer sodann eine auf seinen Beistand lautende Prozessvollmacht ein (Urk. 14).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In verfahrensrechtlicher Hinsicht fällt auf, dass die IV-Stelle darauf verzichtet hat, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen und sogleich in Form einer Verfügung entschieden hat.


2.

2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

2.3    Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, um der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG zu gewähren.

    Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf ein Vorbescheidverfahren, obwohl ein solches auch bei einer Rentensistierung während des Straf- oder Massnahmevollzuges durchzuführen ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a N 2). Aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


3.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über die Sistierung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli