Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01260 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 4. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___, zuletzt als Elektrozeichner bei Y.___ AG tätig (Urk. 6/7), meldete sich am 3. November 2011 unter Hinweis auf eine Opiat-Abhängigkeit (substituiert mit Methadon), Asthma und Stimmungsschwankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/19) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2012 zu.
1.2 Im April 2014 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 6/79 S. 1) und tätigte erneut medizinische Abklärungen. Am 21. Januar respektive 19. Februar 2015 lud die IV-Stelle den Versicherten zum Gespräch betreffend Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 6/41-42), zu welchem er nicht erschien (Urk. 6/43 S. 1). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/43) setzte sie einen neuen Gesprächstermin am 27. Mai 2015 an und forderte den Versicherten auf, begleitend zu den Eingliederungsmassnahmen eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen und dies bis zum genannten Datum vom Behandler bestätigen zu lassen. Der Versicherte erschien weder zum Gesprächstermin noch reichte er den Nachweis betreffend therapeutische Behandlung ein (Urk. 6/45 S. 1). Am 7. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand durch eine psychotherapeutische Behandlung wesentlich verbessert werden könne und dass sie erst nach Abschluss dieser Massnahme die Abklärungen betreffend Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufnehmen werde. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, ihr bis 7. August 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er die betreffende Behandlung durchführen werde (Urk. 6/47). Nach diverser Telefon- und Emailkorrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 6/46, Urk. 6/49-50, Urk. 6/52 und Urk. 6/54) verlängerte die IV-Stelle die besagte Frist bis 20. November 2015 (Urk. 6/55), welche der Versicherte aber nicht einhielt (Urk. 6/56). Mit Schreiben vom 5. April 2016 (Urk. 6/59) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Psychiatrie und Rheumatologie) notwendig sei und ordnete diese mit Mitteilung vom 25. April 2016 (Urk. 6/60) an. Da der Versicherte der Begutachtung fernblieb (Urk. 6/63), forderte die IV-Stelle ihn am 20. Mai 2016 auf, ihr die unterzeichnete Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis spätestens 3. Juni 2016 zuzusenden und sich umgehend mit der Gutachtensstelle zwecks neuer Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen (Urk. 6/64). Der Versicherte unterzeichnete die Bereitschaftserklärung erst am 20. Juni 2016 (Urk. 6/68), weshalb die IV-Stelle ihn am 28. Juni 2016 erneut über die Notwendigkeit der bidisziplinären Begutachtung informierte (Urk. 6/74) und diese gleichentags anordnete (Urk. 6/72). Nachdem der Versicherte auch zum zweiten Gutachtertermin nicht erschienen war (Urk. 6/78 S. 1), hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/80) unter Hinweis auf das Fehlen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 2) die Rente auf Ende des folgenden Monats auf.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und ihm wieder eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1).
1.2 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_961/2008 vom 30. No- vember 2009 E. 6.3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer ihren Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen bei der Eingliederungsberatung sowie zur Bezeichnung des psychotherapeutischen Behandlers keine Folge geleistet habe. Aufgrund der vorliegenden Akten sei die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts nicht möglich gewesen, weshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer zwei Begutachtungstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, sei der Entscheid über den Leistungsanspruch aufgrund der Akten zu fällen. Eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands sei gestützt darauf indessen nicht möglich. Da sich der Beschwerdeführer aber nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, sei davon auszugehen, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 1-2). In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer um seine Pflichten und die ihn treffenden Folgen der fehlenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung gewusst habe und dass keine objektiven Gründe, die sein Verhalten entschuldigen würden, erkennbar seien (Urk. 5 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Einladungen und Aufforderungen der Beschwerdegegnerin Folge zu leisten. Er habe nun erkannt, dass er seine Probleme ohne fremde Hilfe nicht lösen könne und sei dabei, einen aktuellen Bericht seines Hausarztes einzuholen und werde sich von letzterem in eine psychotherapeutische Behandlung überweisen lassen (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
3.2 Prof. Dr. med. Z.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uniklinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/34/6-7) folgende Diagnosen:
- zervikale Schmerzen bei
- schwerer Segmentdegeneration C5/6 und C6/7
- Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits
Der Arzt hielt fest, die Reflexe und Sensomotorik seien im Zeitpunkt der Untersuchung am 10. Juni 2014 normal. Des Weiteren bestehe keine Opera- tionsindikation und die Wirbelsäule könne vollständig belastet werden.
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, verwies am 20. Juni 2014 betreffend Diagnosestellung auf seinen Bericht vom 15. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/4/5-6) und nannte zudem folgende „Zusatzdiagnosen“ (Urk. 6/36/6-7 S. 1):
- chronisches Zervikalsyndrom mit schwerer Segmentdegeneration C5/6 und C6/7
- Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits
- Stopp der Methadonsubstitution
Dr. B.___ führte aus, das Hauptproblem seien momentan die massiven Halswirbelsäulenbeschwerden (S. 2). Es bestünden eine intermittierende Gefühlsstörung im Daumen und Zeigefinger beidseitig sowie eine ausgeprägte Beweglichkeitsstörung. Psychisch gehe es dem Beschwerdeführer besser, wobei weiterhin eine Persönlichkeitsstörung vorliege und die Prognose günstig sei. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.).
3.4 Im undatierten Bericht der C.___ (Urk. 6/39/1-5) wurde auf die ambulante Behandlung vom 23. Februar 2011 bis 28. März 2012 hingewiesen und festgehalten, dass aufgrund des Therapieabbruchs durch den Beschwerdeführer keine Aussagen über den aktuellen psychischen Befund gemacht werden könnten (Ziff. 1.1 f.).
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdegegnerin angeordneten interdisziplinären Begutachtung um eine für die Beurteilung des Rentenanspruches notwendige und zumutbare Untersuchung gehandelt hat. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.
4.2 Prof. Dr. Z.___ wies in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 darauf hin, dass die Wirbelsäule vollständig belastet werden könne, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der Ausführungen von Dr. B.___ betreffend die Halswirbelsäule- und die psychischen Beschwerden ist zu berücksichtigen, dass er im Fachbereich Allgemeine Innere Medizin spezialisiert ist. Entsprechend liegt in psychiatrischer Hinsicht keine Einschätzung einer auf diesem Fachgebiet (Psychiatrie und Psychotherapie) spezialisierten Arztperson vor, zumal seitens der C.___ aufgrund des Therapieabbruchs durch den Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 keine aktuellen Angaben gemacht werden konnten. Im Weiteren wurde die vom Hausarzt erwähnte „ausgeprägte Beweglichkeitsstörung im HWS-Bereich“ von Prof. Dr. Z.___, welcher in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates spezialisiert ist (https://www.medregom.admin.ch/), nicht bestätigt. Betreffend die von Dr. B.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit fehlt sodann jegliche Begründung, und der Hausarzt machte insbesondere keine Angaben darüber, aufgrund welcher Beschwerden (somatische und/oder psychische Beschwerden) die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und weshalb der Beschwerdeführer – namentlich auch vor dem Hintergrund der erwähnten Besserung des psychischen Zustands - zu 100 % arbeitsunfähig ist. Es ist ferner die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Beschwerdeführer gab sodann an, er fahre jeden Tag Fahrrad und spiele mit seinem Kollegen Badminton, wobei er dann jeweils praktisch keine Schmerzen habe (Urk. 6/38 S. 3). Beide Sportarten sind aber als für die Halswirbelsäule sehr belastend zu bezeichnen, weshalb die Angaben des Hausarztes auch aus diesem Grund nicht überzeugen. Im Übrigen unterzog sich der Beschwerdeführer über längere Zeit keiner psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 1, Urk. 6/36/6-7 S. 2, Urk. 6/38 S. 2, Urk. 6/39 Ziff. 1.1, Urk. 6/54 und Urk. 6/56).
Nach dem Gesagten war eine verlässliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs nicht möglich, und deshalb die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig (vgl. E. 1.1 hiervor). Die von ihr angeordnete interdisziplinäre Begutachtung war auch korrekt, zumal die üblichen Untersuchungen einer Gutachtensstelle (vorliegend durch Medizinische Gutachten Zug, Urk. 6/59) ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.2). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer denn auch zu Recht die Zumutbarkeit der Begutachtung nie in Frage gestellt, sondern hat seine Bereitschaft zur Mitwirkung an den entsprechenden Untersuchungen mehrfach kundgetan (Urk. 6/65-66, Urk. 6/68 und Urk. 6/70).
4.3 Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer am 5. April und 28. Juni 2016 über die Notwendigkeit einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung und wies unter anderem darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen könne, sollte er seinen Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen (Urk. 6/59 und Urk. 6/74). Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (Urk. 6/64) forderte sie den Beschwerdeführer auf, die Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis 3. Juni 2016 zu unterzeichnen, wobei eine entsprechende Säumnis als Verweigerung der Begutachtung gelte und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt.
4.4 Der Beschwerdeführer begründete seine fehlende Mitwirkung bei der gutachterlichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdegegnerin mit einer längeren Abwesenheit von zu Hause (Urk. 6/65) respektive mit dem „Verschlampen“ seiner Post (Urk. 6/70) und wies mit keinem Wort darauf hin, dass es ihm infolge psychischer Beschwerden nicht möglich war, die gutachterlichen Termine wahrzunehmen. Gleiches gilt betreffend die weitere zwischen den Parteien ausgetauschte Korrespondenz, in welcher der Beschwerdeführer die Gründe für seine Säumnisse betreffend die Gespräche bei der Eingliederungsberatung und die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung aufführte. Auch hier gab er an, dass er die Post über längere Zeit nicht geöffnet habe (Urk. 6/46), er das entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten habe (Urk. 6/50), er keinen Psychiater gefunden habe (Urk. 6/54) respektive er drogenmässig wieder etwas „abgestürzt“ sei (Urk. 6/56). Ebenso wenig ergeben sich aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Begutachtung aufgrund einer psychischen Störung unmöglich war. Der Beschwerdeführer war vielmehr in der Lage, sich mehrmals telefonisch respektive via Email bei der Beschwerdegegnerin zu melden und seine Bereitschaft betreffend die Begutachtung sowie andere ihm auferlegten Pflichten zu bekräftigen (Urk. 6/46, Urk. 6/49-50, Urk. 6/54, Urk. 6/56 Urk. 6/65 und Urk. 6/70). Entsprechend lagen beim Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung vor.
4.5 Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkam (vgl. E. 4.4 hievor), vereitelte er eine zuverlässige Abklärung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin. Letztere durfte daher gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (vgl. E. 1.1-2 hievor).
Wie erwähnt (vgl. E. 4.2 hiervor), lässt sich der medizinische Sachverhalt respektive der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen und die Beschwerdegegnerin hat die Rente zu Recht aufgehoben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend die Mitwir- kungspflichten bezüglich der Gespräche bei der Eingliederungsberatung (Urk. 6/41-42) sowie einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/53) und es kann die Frage offenbleiben, inwiefern sich die entsprechenden Säumnisse des Beschwerdeführers auf den Rentenanspruch auswirken.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 8), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. November 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais