Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01261




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 20. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. November 2016 (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzungen vom 25. und 28. November 2016, Urk. 6 und Urk. 8), in die auf teilweise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 (Urk. 11) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2017 (Urk. 15),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. November 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Rente ab November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragte (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 (Eingangsdatum: 27. Dezember 2016) um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen ersuchte (Urk. 11; vgl. auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 22. Dezember 2016, wonach der Gesundheitszustand anhand eines polydisziplinären Gutachtens [Innere Medizin/Psychiatrie/Neurologie/ Neuropsychologie] neu zu beurteilen sei; Urk. 12),

dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 mit einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Innere Medizin/Psychiatrie/Neuro-logie/Neuropsychologie) für einverstanden erklärte (Urk. 15),


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2),

dass der vertretene Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) ist,

dass der von Rechtsanwältin Christina Ammann geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 62.--; vgl. Urk. 16) als zu hoch erscheint,

dass mit Blick auf vergleichbare Fälle ein Aufwand von maximal 8 Stunden (Instruktion: 1 Stunde; Aktenstudium: maximal 3 Stunden; Abfassen der 6-seitigen Beschwerdeschrift: maximal 3 Stunden; Weiteres: 1 Stunde) als angemessen erscheint,

dass die Entschädigung deshalb ermessensweise auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl