Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01262 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 17. Februar 2017
in Sachen
X.____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.____, geboren 1990 und angelernter Bodenleger, meldete sich am 2. Oktober 2013 unter Hinweis auf ungeklärte Pusteln/Pappeln sowie eine mittelgradige depressive Episode und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Basler Versicherung AG (Urk. 14/3/1-48) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 14/10). Am 5. November 2013 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 14/11). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen (Urk. 14/12-13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 14/18) und gewährte Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen (Urk. 14/29, Urk. 14/41).
1.2 Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 14/52, Urk. 14/56 und Urk. 14/59) und stellte X.____ mit Vorbescheid vom 29. März 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14/61). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte seine Rechtsvertreterin am 3. Mai 2016 Einwand erheben und für das Einwandverfahren die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, beantragen (Urk. 14/66). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 14/69). Das hiesige Gericht hiess die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2016 (Urk. 8/6; Prozess IV.2016.00752) in dem Sinne gut, als es die Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und der daraus folgenden Begründungspflicht aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
1.3 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit ab.
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. November 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2):
Die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einwandverfahren festzusetzen.
Es seien dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung einzuräumen.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer beim Gericht eine Kopie des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 30. November 2016 (Urk. 8/6, Prozess IV.2016.00752) auf. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 15) in Kenntnis gesetzt wurde. Am 16. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein (Urk. 16).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).
1.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 mit der Begründung, dem im Einwand vom 3. Mai 2016 gestellten Antrag auf weitere medizinische Abklärungen sei von vornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen (Urk. 2). An dieser Begründung hielt sie in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 fest (Urk. 13).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde vom 11. November 2016 (Urk. 1) die Aussichtslosigkeit bestreiten (Ziff. 7) und ausführen, strittig sei im Vorbescheidverfahren namentlich gewesen, ob die IV-Stelle ihren Abklärungspflichten im Verwaltungsverfahren korrekt nachgekommen und ob die Arbeitsfähigkeit richtig beurteilt worden sei. Beide Fragestellungen seien für den psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführer viel zu komplex, als dass er sich im Einwandverfahren ohne professionelle Rechtsvertretung wirksam hätte wehren können (Ziff. 7 S. 6). Die Rechtsvertreterin vertrete den Beschwerdeführer seit Dezember 2014 und habe ihn auch während der Integrationsmassnahmen begleitet, wozu sie ihn aktiv habe motivieren können. Trotz bestehender Motivation hätten diese aus gesundheitlichen Gründen infolge mangelnder Belastbarkeit abgebrochen werden müssen.
Es gehe für den jungen Beschwerdeführer beim IV-Verfahren um sehr viel, da seine ganze Leistungsfähigkeit und berufliche Zukunft auf dem Spiel stehe (Ziff. 7 S. 7).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren seien klar erfüllt. Von Aussichtslosigkeit könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Verfassung belastet und finde sich im Verfahren nicht zurecht. Schliesslich sei er auch bedürftig (Ziff. 7 S. 8).
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer unter Beilage von Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9 und 10/1-12) ergänzend ausführen, aus der Begründung des Urteils vom 30. November 2016 (Urk. 8/6, Prozess IV.2016.00752) sei klar ersichtlich, dass das Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 29. März 2016 und die Beschwerde gerechtfertigt gewesen seien. Der Versicherte sei psychisch stark angeschlagen und verfüge nicht über ausreichende Deutsch- und Rechtskenntnisse, um sich selbst zu wehren. Die Sache sei komplex (abgebrochene Integrationsmassnahmen) und der Beschwerdeführer hätte sich im Verfahren nie allein zurechtgefunden.
2.3 Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Einwandverfahren).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 3. Mai 2016 mit dem Antrag auf weitere medizinische Abklärungen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen sei. Sie lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung infolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 2).
Dem kann mit Blick auf die von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur Abwägung von Gewinnaussichten und Verlustgefahren nicht gefolgt werden (vgl. 1.3). Zum einen attestierten die von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter Dr. Y.____ und Dr. Z.____ dem Beschwerdeführer in ihrer Expertise vom 12. Juni 2014 immerhin aktuell – wenn auch mit Aussicht auf Besserung – sowohl im erlernten Beruf als Bodenleger als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/18 S. 20). Kommt hinzu, dass die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Vorbescheid vom 29. März 2016 (Urk. 14/61) verneinte, ohne auf diese Expertise Bezug zu nehmen oder anzugeben, welche anderen Aktenstücke berücksichtigt worden sind. Zum anderen sind (auch) die Gewinnaussichten mit Bezug auf die pauschale Abweisung von jeglichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen und damit auch allfälliger (weiterer) Eingliederungsmassnahmen nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. zum Ganzen die Erwägung 3.1 des hiesigen Urteils vom 30. November 2016; Prozess IV.2016.000752, Urk. 8/6). Der Einwand vom 3. Mai 2016 konnte somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
3.2
3.2.1 Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren, zu denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls Stellung genommen hat (Urk. 1 Ziff. 6 S. 4-5), wobei in Anbetracht der diesbezüglich praxisgemäss strengen Anforderungen vorab die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, zu diskutieren ist.
3.2.2 Nach Lage der Akten traf die IV-Stelle nach Eingang der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 14/2) berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 12. Juni 2014, Urk. 14/18, und Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.____ auf Rückfrage der IV-Stelle vom 27. August 2014, Urk. 14/21). In der Folge gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastungstraining (Urk. 14/29, Urk. 14/33 und Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 14/40 S 1) und ein Aufbautraining (Urk. 14/41). Seit 12. Dezember 2014 war die Anwältin des Versicherten involviert (Urk. 14/24). Die Integrationsmassnahmen wurden mit Mitteilung vom 29. Januar 2016 beendet (Urk. 14/50 S. 1, Urk. 14/51 und Urk. 14/53 S. 4). Mit Vorbescheid vom 29. März 2016 (Urk. 14/65) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Einwand vom 3. Mai 2016 (Urk. 14/66) liess der Beschwerdeführer um unentgeltliche Vertretung im Einwandverfahren ersuchen.
Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind und wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2015 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1 sowie 9C_407/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2.3 Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 in fine). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung – so argumentierte auch der Beschwerdeführer – im Vorbescheidverfahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage. Diese erwies sich auch nicht als besonders unübersichtlich, ging es doch hauptsächlich um die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt war, beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer durch sein dermatologisches Leiden und die psychische Beeinträchtigung in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als – noch eher – junger Versicherer besonders betroffen zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten.
Unbehelflich sind die Einwände des Beschwerdeführers, er sei sowohl sprachlich als auch in intellektueller Hinsicht nicht in der Lage, einen Einwand zu formulieren und zudem nachweislich psychisch schwer angeschlagen und rechtlich unkundig (wobei laut dem Protokoll zur Eingliederungsberatung vom 5. November 2013 keine sprachlichen Einschränkungen bestehen Urk. 14/11). So vermögen (verbreitete) Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen „Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). In psychischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer laut den behandelnden Ärzten unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Urk. 14/56/6). Die Gutachter gingen von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aus und nannten als Differenzialdiagnose eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.1; Urk. 14/18 S. 16). Auch diesbezüglich lässt sich keine über das allgemeine Mass herausragende Hilfsbedürftigkeit ableiten.
Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. das bereit genannte Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als obsolet erweist.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Barbara Wyler im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2).
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts der klaren Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer Vertretung im Verwaltungsverfahren – wie sie beschwerdeweise ausführlich dargelegt wurden (Urk. 1 S. 4-5) - als aussichtlos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Nicht geprüft werden muss bei dieser Sachlage, ob mit den vom Beschwerdeführer – auf Aufforderung des Gerichts hin, die Bedürftigkeit zu substanziieren und belegen (Urk. 5) – eingereichten Unterlagen (Urk. 9 und 10/1-12) die Mittellosigkeit hinreichend beurteilt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang indes darauf hinzuweisen, dass anhand seiner Angaben unklar bleibt, wovon er, seine Ehefrau und ihre beiden minderjährigen Kinder ihren Lebensunterhalt bestreiten (vgl. Urk. 9 und Urk. 10/1; vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 und 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrOertli