Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01263


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 5. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war vom 6. Juli bis 21. August 2015 bei der Z.___ als Mitarbeiter Logistik tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 20. August 2015 war (Urk. 11/15 Ziff. 2.1-2.2). Unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter und eine mittelgradige depressive Episode meldete sich der Versicherte am 31. März 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/21-22, Urk. 11/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/27 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zuzusprechen, eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, subeventuell sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017 (Urk. 10) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 12) zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 27. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger fachärztlicher Behandlung stehe. Trotz seiner psychischen Beeinträchtigung reise er gerne, sei mit dem Auto unterwegs und treffe sich regelmässig mit Bekannten. Er könne sich auch vorstellen, wieder zu arbeiten, weil ihm eine regelmässige Arbeit viel bedeute (S. 1 unten). Die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könnten deshalb nicht derart ausgeprägt sein. Um Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen, müsse aber eine gesundheitliche Schädigung einen gewissen Schweregrad ausweisen. Vorliegend sei dies nicht der Fall, so dass die gesetzliche Grundlage fehle, um Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ein Gesundheitsschaden mit erheblichen Auswirkungen im privaten und beruflichen Leben zweifellos ausgewiesen sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin sei der gleichen Meinung und empfehle gemäss Feststellungsblatt vom 9. August 2016 dringend, berufliche Eingliederungsmassnahmen einzuleiten (S. 3 Mitte). Zudem sei die Indikatorenprüfung durch den Kundenberater der Beschwerdegegnerin – aus näher genannten Gründen – nicht nur unvollständig, sondern auch falsch und willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche in stossender Weise der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche das bisherige Regel-/Ausnahmemodell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt habe, da die Sachverhaltsermittlung in willkürlicher Weise erfolgt sei (S. 3 unten f.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im Arztbericht des A.___ vom 9. Mai 2016 seien aus rechtlicher Sicht nicht schlüssig. Es erweise sich daher als notwendig, weitere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4-5).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise auf eine Rente, hat.


3.

3.1    Die Ärzte des A.___ führten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2016 (Urk. 11/13/1-8) aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 bei ihnen in Behandlung sei (S. 1 Ziff. 1.2) und diagnostizierten eine ADHS (ICD-10 F90.0), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einen Missbrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.1).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter bestehe seit dem 23. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Dem Beschwerdeführer falle es aufgrund der Diagnose ADHS im Erwachsenenalter sehr schwer, bei einer Arbeit durchzuhalten, sich auf uninteressante Inhalte zu fokussieren, wichtige von unwichtigen Inputs zu unterscheiden, Arbeitsabläufe einfach anzunehmen und umzusetzen und die motorische und innere Unruhe auszuhalten beziehungsweise zu kompensieren (S. 8 Ziff. 1.7). Ab dem 1. Mai 2016 sei der Beschwerdeführer zu 20 % in einem seiner Symptomatik angepassten Belastungsprogramm arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.9). Durch das stark ausgeprägte ADHS im Erwachsenenalter sei bisher zwar eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen, jedoch hätte der Beschwerdeführer angepasste Bedingungen benötigt. Mit den derart ausgeprägten Symptomen habe der Beschwerdeführer kaum eine Stelle länger halten können und habe nach Kündigungen stets im depressiven Muster dekompensiert. Auch auf längere Sicht sei eine gute Prognose zu stellen, sofern der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finde, die unterstützend wirke und im Hinblick auf seine Symptome das Optimum seiner Leistungsfähigkeit zulasse (S. 6 Mitte). Durch die medikamentöse Einstellung auf Ritalin und das durchaus gute Ansprechen des Beschwerdeführers sei eine hoffnungsvolle vorsichtig positive Prognose zu stellen. Auch im Verlauf der Einzelpsychotherapie könne von einer positiven Prognose ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer gut erreichbar sei (S. 7 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei hoch motiviert, wieder einer Arbeit nachzugehen. Die vergangenen Erlebnisse hätten zu einer hohen Frustration und Selbstwertverlust geführt. Dies gelte es wieder herzustellen, damit der Beschwerdeführer wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreiche (S. 8 Ziff. 1.8).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 11/17/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit August 2015 behandle (Ziff. 1.2) und diagnostizierte eine ADHS (Erstdiagnose September 2015) und eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei vom 24. August bis 27. Oktober 2015 und vom 24. Februar bis 4. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, wobei er im zweiten genannten Zeitraum nicht an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes habe teilnehmen können (Ziff. 1.6). Obwohl sich der Beschwerdeführer viel Mühe gegeben habe, habe er die geforderte Leistung auf die Dauer nicht erbringen können, zum Teil habe er auch Probleme im psychosozialen Umfeld gehabt. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar, jedoch sei er durch Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Der Umfang könne derzeit nicht bestimmt werden (Ziff. 1.7). Die Prognose sei, bei aktuell soweit gut wirkender Ritalin-Therapie, eher gut. Der Beschwerdeführer brauche baldmöglichst ein Beschäftigungsprogramm beziehungsweise Reintegrationsmassnahmen (Ziff. 1.4-1.5).

3.3    Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 einen Fragebogen zu, um die Leistungsansprüche und gegebenenfalls Eingliederungsmöglichkeiten prüfen zu können (Urk. 11/18). Der Beschwerdeführer retournierte den ausgefüllten Fragebogen am 29. Juni 2016 (Urk. 11/19 = Urk. 3/4).

3.4    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2016 (Urk. 11/20/4-5 = Urk. 3/3/4-5) aus, dass die Diagnose einer ADHS aufgrund des sehr ausführlichen Arztberichtes und der Resultate der ADHS-Abklärung im A.___ vom 9. Mai 2016 (vorstehend E. 3.1) plausibel nachvollzogen werden könne. Der Cannabismissbrauch sei als sekundär (Selbstmedikation) zu werten. Somit sei ein Gesundheitsschaden mit erheblichen Auswirkungen im privaten und beruflichen Leben ausgewiesen. Aufgrund des noch jungen Alters sei die Prüfung beruflicher Massnahmen dringend empfohlen. Durch die regelmässige störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung könne sich der Zustand verbessern und stabilisieren. So könne medizin-theoretisch eine Teil- oder sogar Vollarbeitsfähigkeit erreicht werden. Innerhalb von zirka einem Jahr sollte sich zeigen, wie gut der Beschwerdeführer auf die Behandlung anspreche.

3.5    Ein Kundenberater der Beschwerdegegnerin führte am 10. August 2016 eine Indikatorenprüfung (Urk. 11/20/6 = Urk. 3/3/6) durch. Dabei führte er aus, dass insgesamt psychosoziale Faktoren zur Arbeitsunfähigkeit (schwierige Kindheit, Kündigung) geführt hätten. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in einer regelmässigen störungsspezifischen psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung. Durch die regelmässige störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung könne sich der Zustand verbessern und stabilisieren. So könne medizin-theoretisch eine Teil- oder sogar Vollarbeitsfähigkeit erreicht werden. Der Beschwerdeführer verfüge bereits über Ressourcen und sei auch beim RAV gemeldet. Ein soziales Umfeld sei vorhanden. Es sei insgesamt von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen.

4.

4.1    Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, die medizinische Aktenlage lasse (noch) keine abschliessende Beurteilung der sich stellenden Fragen zu, erweist sich eine materielle Prüfung durch das Gericht als verfrüht, es sei denn, die Sache erweise sich offensichtlich als nicht weiter abklärungsbedürftig.

4.2    Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom Mai 2016 (vorstehend E. 3.1) eine ADHS, eine mittelgradige depressive Episode und einen Missbrauch von Cannabis. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und schätzten die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 20 % trotz gutem Ansprechen auf die Therapie sowie noch nicht ausgeschöpfter Therapiemöglichkeiten. Sie setzten sich zwar mit der Auswirkung der ADHS auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander und äusserten sich zur diesbezüglichen Medikation mit Ritalin. Es fehlen jedoch nähere Ausführungen bezüglich der Auswirkungen der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. B.___ diagnostizierte sodann in seinem Bericht vom Mai 2016 (vorstehend E. 3.2) ebenfalls eine ADHS und eine Depression. Er war hingegen der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar sei, er konnte jedoch deren Umfang noch nicht festlegen.

4.3    Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Indem die Beschwerdegegnerin eine Indikatorenprüfung zur Beurteilung der Auswirkungen der ADHS und der mittelgradigen depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt hat (vorstehend E. 3.5) und der Beschwerdeführer diese in der Folge beanstandete (vorstehend E. 2.2), verkennen die Parteien, dass die Prüfung von Standardindikatoren auf somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden anwendbar ist.

4.4    Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden medizinischen Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers.

    Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung – namentlich auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise auf eine Rente – neu verfüge.

    Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vorliegend (noch) kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen (vorstehend E. 4.1).


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe, und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger