Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01264
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 7. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, war von April 2011 bis Mai 2013 bei der Z.___ GmbH als Telesales Agent Outbound tätig (Urk. 10/10). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit konstanter Migräne meldete sich die Versicherte am 22. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/13) mit Verfügung vom 22. August 2013 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 10/14), weil das Wartejahr nicht erfüllt war.
1.2 Am 21. Juli 2014 meldete sich die Versicherte zur Früherfassung (Urk. 10/16) und am 5. August 2014 sodann unter Hinweis auf Panikattacken und starke Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 10/18).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/65-79) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 10/82 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 10. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2), eventuell seien ergänzende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen (S. 1 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Mit Beschluss vom 21. April 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14).
Das Gericht holte sodann bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 10. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 23; vgl. Beschluss vom 2. Juni 2017, Urk. 17).
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Stellung (Urk. 27) und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. April 2018 (Urk. 30). Diese wurden jeweils der anderen Partei am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2 BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dar, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke. Bei der Beschwerdeführerin seien mehrere Diagnosen festgestellt worden, allerdings sei sie trotz dieser Einschränkung jahrelang ununterbrochen arbeitstätig gewesen. Die ausgewiesenen Diagnosen würden keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 1).
Die im eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 10. Januar 2018 (Urk. 23) gestellten Diagnosen seien ohne weitere Ausführungen nicht nachvollziehbar (Urk. 30). Diverse Befunde, welche die Gutachterin zur Diagnosestellung herangezogen habe, hätten während der Untersuchung scheinbar nicht objektiviert werden können (S. 1 f.). Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vermöge zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu überzeugen (S. 2). Schliesslich vermöchten die Ausführungen der Gutachterin bezüglich psychosozialer Faktoren – aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seit April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig, was durch die Berichte der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten nachgewiesen sei (S. 1 ff.).
Aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 10. Januar 2018 gehe klar hervor, dass sich das Störungsbild entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin schwerwiegend und längerfristig sowohl im beruflichen als auch im privaten Alltag auswirke und mindestens seit April 2014 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 27).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Dabei hat keine Prüfung im Rahmen einer Neuanmeldung zu erfolgen, zumal die anspruchsverneinende Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 10/14) mangels Erfüllens des Wartejahres und ohne Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfolgte.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 30. Juni 2014 (Urk. 10/23/11-12) und nannte folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- komplexe PTBS
- anamnestisch Bulimia nervosa ab 11. Lebensjahr (ICD-10 F50.2)
Sie führte aus, dass sich erste Beschwerden bereits in der Kindheit manifestiert hätten. Seit März 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der komplexen Problematik müsse mit einer längeren Behandlung gerechnet werden. Die Prognose sei offen. Es finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit anfangs zwei Wochenstunden, derzeit noch eine Wochenstunde sowie eine medikamentöse Behandlung statt (S. 1). Es sei zu einem stabilen Arbeitsbündnis gekommen, die Beschwerdeführerin erscheine regelmässig zu den Terminen. Es habe eine leichte Abnahme der Panikattacken erreicht werden können. Bei für die Beschwerdeführerin besonderen Belastungen bestünden allerdings Rückfälle (S. 2).
3.2 Dr. B.___ berichtete am 8. Januar 2015 (Urk. 10/33), nannte die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.1) und führte aus, der Antrieb der Beschwerdeführerin sei leicht reduziert, es bestünden jedoch auch impulsive Verhaltensweisen. Es seien Konzentrationsstörungen, hingegen keine Gedächtnisstörungen vorhanden. Es bestünden Paramnesien in Form von Flashbacks frühkindlicher traumatisierender Erlebnisse, Albträume, formalgedankliches Gedankenkreisen, Ich-Störungen in Form von Depersonalisationserleben in sozialen Situationen und ein niedriges Selbstwertgefühl. Die Beschwerdeführerin sei inhaltlich eingeengt auf die soziale Situation (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde eine stützende Psychotherapie mit einer Wochenstunde, bei Bedarf mit zwei Wochenstunden sowie eine medikamentöse Behandlung statt (S. 2 Ziff. 1.5). In ihrer Tätigkeit als Call-Center-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. April 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen in der Konzentration sowie der Affekttoleranz (Weinkrämpfe), welche eine Erwerbstätigkeit unmöglich machten (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 5. Januar 2016 über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 (Urk. 10/54) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f. Ziff. 7):
- chronische Schmerzen und schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) sowie anamnestisch Parästhesien beider Arme im Versorgungsgebiet der C8-Wurzel bei radiologisch eher geringgradigen degenerativen Veränderungen (Nativ-Röntgenaufnahmen einschliesslich Funktionsaufnahmen und MRI der HWS vom 21. Mai 2015)
- chronische Schmerzen der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei radiologisch leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS (MRI der LWS vom 12. August 2015)
- aktiv provozierbare, dorsale Schultersubluxation rechts bei habitueller multidirektionaler Instabilität der Schultergelenke beidseits
- chronische, belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei klinischem Verdacht auf retropatellare Chondromalazie mit leichter intraartikulärer Ergussbildung bei
- Zustand nach operativ behandelter Patellaluxation rechts und multiplen, jeweils operativ behandelten Bandverletzungen beidseits im Jugendalter (im Rahmen des Handballsports)
- bekannter kongenitaler Hypermobilität
- chronische Instabilität beider oberen Sprunggelenke (OSG) bei Zustand nach multiplen OSG-Distorsionstraumen und bekannter kongenitaler Hypermobilität
Er führte aus, unter Berücksichtigung der aktuellen, erst am Untersuchungstag bekannt gewordenen, noch nicht abgeschlossenen medizinischen Abklärung des diffusen Schmerzsyndroms sei die seit April 2014 durchgehend bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Moment aus somatisch-orthopädischer Sicht vorerst noch nachvollziehbar, zumal auch eine psychische Komorbidität vorliege (S. 9 Ziff. 9).
Bei der erst 35-jährigen Beschwerdeführerin seien anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1. Dezember 2015 die oben genannten, somatischen Gesundheitsschäden ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit allerdings nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insoweit beeinträchtigten, als alle körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten dauerhaft nicht möglich seien. In ihrer bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Telefonmarketing bestehe hingegen medizintheoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2014, da es sich bei dieser Tätigkeit um eine körperlich sehr leichte, höchstens minimal belastende Tätigkeit handle, welche sowohl überwiegend im Sitzen als auch in wechselbelastender, frei wählbarer Körperposition ausgeübt werden könne. Aus orthopädischer Sicht handle es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine in diesem speziellen Fall optimal angepasste Tätigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit April 2014 unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte nicht wesentlich geändert, allerdings sei die medizinische Abklärung im Moment noch nicht vollständig abgeschlossen. Vor einer abschliessenden RAD-Stellungnahme sollten die aktuellen Arztberichte von Dr. D.___ (Schmerztherapeut) und Dr. E.___ (Hämatologe) eingeholt werden, damit sie mitberücksichtigt werden könnten (S. 9 Ziff. 10).
3.4 Med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, berichtete am 5. Januar 2016 über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 (Urk. 10/55 = Urk. 3/2) und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9):
- Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31; gebessert)
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach telefonischer Entschuldigung mit halbstündiger Verspätung eingetroffen sei und angegeben habe, alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zirka eine Stunde angereist zu sein. Es gebe kein Anhalt für Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit, für Sinnestäuschungen, IchStörungen und inhaltliche Denkstörungen. Affektiv sei sie schwingungsfähig sowie unauffällig in Mimik, Gestik und Antrieb. Die Beschwerdeführerin sei aufmerksam und konzentriert über die gesamte zweieinhalbstündige Untersuchungszeit. Es gebe keinen klinischen Anhalt für Gedächtnisstörungen, keine erkennbaren Ermüdungserscheinungen und keine „black-outs" im Laufe der Untersuchung. Die Beschwerdeführerin neige zu einer Defizit-orientierten Darstellung, während ihre Ressourcen erst erfragt werden müssten (S. 4 Ziff. 8).
Die schlimmen biografischen Belastungen seien unübersehbar. Die Persönlichkeitsentwicklung sei geprägt von den schweren Traumatisierungen. Daher würden sich die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung überschneiden. Erfreulicherweise habe die Beschwerdeführerin trotzdem die Schule und die Lehre regulär abschliessen und seit ihrem 18. Lebensjahr konstant in ihrer Partnerschaft leben können. Der berufliche Lebenslauf zeige einen ungebrochenen Berufsweg von 1999 bis Anfang 2014. Die folgenden psychosozialen Belastungen durch die Erkrankungen des Ehemannes, die Alleinverantwortung des Geldverdienens und die geschilderte übermässige Arbeitsübernahme (bis 14 oder 15 Stunden) hätten die Beschwerdeführerin Anfang 2014 dekompensieren und arbeitsunfähig werden lassen. Auffallenderweise sei die Beschwerdeführerin nicht unter Borderline-typischen Symptomen wie Selbstverletzungen dekompensiert. Derartige Selbstverletzungen könne sie bereits seit 3 Jahren (mit Hilfe ihres Mannes) unterlassen. Möglicherweise habe bei der Beschwerdeführerin früher eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bestanden. Sie scheine einige Borderline-Kriterien zu erfüllen, aber nicht das Kriterium von intensiven, aber unbeständigen Beziehungen. Es seien auch keine übertriebenen Bemühungen erkennbar, das Verlassenwerden zu vermeiden. Erfreulicherweise gebe es seit drei Jahren keine Selbstverletzungen mehr. Daher könne von einer erfreulichen Besserung der Borderline-Symptome ausgegangen werden (S. 5 Ziff. 9).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ diagnostiziere eine „komplexe posttraumatische Belastungsstörung" und kodiere eine PTBS, obwohl eine „komplexe" PTBS keine ICD-Diagnose darstelle. Jenseits dieser Klassifizierungsfragen sei unübersehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeitsentwicklung durch die biografischen Traumatisierungen beziehungsweise Belastungen geschädigt worden sei. Ob diese Belastungen/Traumatisierungen zum Vollbild einer PTBS geführt hätten, bleibe fraglich. Zu den einschlägigen ICDKriterien gehörten unter anderem „aufdringliche Nachhallerinnerungen". Es sei bei der Beschwerdeführerin jedoch schwer, „normale" Erinnerungen von PTBS-typischen „aufdringlichen Nachhallerinnerungen" zu unterscheiden (Kriterium B). Fernerhin könne sie sich an die Belastungen erinnern und zeige keine anhaltenden Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung, weder in der RAD-Untersuchung, noch im Alltagsleben, wo sie seit einem Jahr regelmässig zum Angeln gehe (Kriterium D). Angesichts der unbestrittenen biografischen Belastungen erscheine es klassifikatorisch einfacher, diese traumatischen Symptome unter der Diagnose der Persönlichkeitsstörung zu subsummieren (S. 5 f. Ziff. 9).
Auf der anderen Seite seien die Ressourcen und das positive Funktionsbild zu beachten. Trotz der Belastungen/Traumatisierungen/Persönlichkeitsstörung habe die Beschwerdeführerin ununterbrochen bis 2014 arbeitstätig bleiben können. Diese Diagnosen hätten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin könne weiterhin ihren Hobbies nachgehen (Nail-Design, Fischen, Coiffeuse und Sorge für ihre sechs Haustiere). Sie habe sogar eine Umschulung zur Nail-Designerin beantragt, was auf eine gewisse Arbeitsfähigkeit schliessen lasse (S. 6 Ziff. 9).
Bei der Beschwerdeführerin seien mehrere Diagnosen festgestellt worden, allerdings sei sie trotz dieser Gesundheitsstörungen jahrelang ununterbrochen arbeitstätig gewesen. Diese Diagnosen hätten keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründet. Sie sei unter heftigen psychosozialen Belastungen (Erkrankungen des Ehemannes, Geldknappheit, drohender Wohnungsverlust, Betreibungen) dekompensiert mit Schwindelsymptomen (nicht mit Borderline-typischen Selbstverletzungen). Infolge dieser Belastungssymptome habe sie ab April 2014 psychiatrische Unterstützung bei Dr. B.___ gesucht (S. 6 Ziff. 11).
Auch wenn es durchaus nachvollziehbar sei, unter derartigen Belastungen und einer reaktiven übermässigen Arbeitsübernahme (bis 15 Stunden pro Tag) zu dekompensieren, so würden derartige Faktoren jedoch IV-fremd bleiben. Inzwischen zeige die Beschwerdeführerin auch wieder ein erfreuliches positives Funktionsniveau (S. 7 Ziff. 11). In der bisherigen Tätigkeit als Call-Agentin sei die Beschwerdeführerin seit April 2014 aufgrund psychosozialer Belastungen zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne häufige Überstunden sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 7).
3.5 Med. pract. D.___, Facharzt für Anästhesiologie, berichtete am 15. Januar 2016 (Urk. 10/57) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Asthma bronchiale
- chronisch rezidivierende Migräne
- unklare neurologische Symptomatik mit transienten Lähmungen und Hypästhesien
- degenerative HWS-Veränderungen mit Nervenwurzelreizungen C4 neuroforaminal, C5 rezessal, C6 neuroforaminal, C7 rezessal und neuroforaminal, C8 rezessal
- Knie beidseits Arthrosen und Status nach multiplen Operationen mit Kreuzband- und Seitenbandplastik
Er führte aus, dass seit vier Jahren zunehmend Kribbelparästhesien und Schmerzen in den Armen und Händen rechtsbetont sowie chronische Schmerzen in beiden Knien bestünden (S. 1). Es bestehe mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Telefonmarketing (S. 2).
Am 18. März 2016 (Urk. 10/63) führte Dr. D.___ aus, der Gesundheitszustand sei verschlechtert. Es bestehe eine Zunahme der Kribbelparästhesien im rechten Arm, neuerdings auch links. Neu würden der Beschwerdeführerin die Beine im Sitzen einschlafen (S. 1). Es müsse von einem Dauerzustand ausgegangen werden (S. 2).
3.6 Die RAD-Ärzte Dr. C.___ und med. pract. F.___ nahmen am 6. und 8. April 2016 Stellung (Urk. 10/64 S. 8 f.) und führten aus, dass sich die von Dr. D.___ angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit offenkundig ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst stütze ohne Begründung durch objektive, somatisch-funktionelle Einschränkungen. Somit bleibe es aus bidisziplinärer Sicht bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie bereits am 2- Dezember 2015 formuliert worden sei.
3.7 Dr. B.___ berichtete am 15. Mai 2016 (Urk. 10/72/2-3) und führte aus, dass sie zwar der Schwierigkeit der Diagnose einer PTBS zustimme, aber trotzdem eine komplexe PTBS diagnostiziere. Als komplexe PTBS werde ein psychisches Krankheitsbild bezeichnet, das sich infolge schwerer, oft anhaltender Traumatisierung in der Kindheit (hier sexueller Missbrauch) entwickeln könne. Es könne sich in zeitlicher Verzögerung nach Monaten und auch Jahrzehnten entwickeln. Im Unterschied zur PTBS sei es durch ein breites Spektrum kognitiver, affektiver und psychosozialer Symptombildungen gekennzeichnet und werde benutzt um trauma-assoziierte Borderline-Störungen zu beschreiben (im DSM-V schon vorhanden, im ICD-11 in Vorbereitung). Zu erwähnen sei diesbezüglich, dass die Symptome der komplexen PTBS vielfältige Überschneidungen zur Borderline-Persönlichkeitsstörung zeigten, was bei der Beschwerdeführerin zutreffe.
Es habe eine Besserung der Borderline-typischen Dekompensations-Symptome beobachtet werden können, dies seit dem Beginn der therapeutischen Behandlung. Die Gefühle von Sicherheit, Geborgenheit und Vertrauen in Beziehungen hätten verbessert werden können (Beziehung zu Partner, Therapeutische Beziehung), was zu einer affektiven Stabilisierung, Verbesserung der Selbstzuwendung und Selbstwertes beigetragen habe (S. 1).
Zusätzlich bestünden weiter, und eher zunehmend, neben den schwerwiegenden psychosozialen Problemen der komplexen PTBS, ein negatives Selbstkonzept sowie ein gestörtes Körperbild. Chronische Traumatisierungen, wie bei der Beschwerdeführerin sexueller Missbrauch in der Kindheit über Jahre, würden in Phasen fallen, in denen wichtige Schemata über Selbst, Körper und Welt gebildet würden. Dazu sei auch zu signalisieren, dass bei der Beschwerdeführerin eine Doppeldiagnose im Sinne einer somatisch-psychischen Störung diagnostiziert worden sei, was die Diagnose der komplexen PTBS in diesem Sinne bestätige. Durch Erfahrung der Traumaforschung wisse man heute, dass Patienten lange im Alltag „funktionieren" könnten und kaum Erinnerungen hätten, um dann durch eine neue biographische Erfahrung destabilisiert zu werden. Im Falle der Beschwerdeführerin seien psychosoziale Auslöser beobachtet worden. Es könne dann häufig auch zu Fehldiagnosen von neurotischen Störungen, Anpassungsstörungen und pathologischer Trauerreaktion kommen, da man von einer reiferen Ich-Struktur ohne „Frühstörungsanteil" ausgehe und fälschlicherweise von der Alltagskompetenz der Patienten überzeugt sei (S. 2).
3.8 G.___, Psychotherapeut ASP, berichtete am 15. Mai 2016 (Urk. 10/72/49) und führte aus, dass die Argumentationsweise des RAD im Prinzip nachvollziehbar und bei neurotisch strukturierten Patienten auch sinnvoll sei. Sie negiere aber die Tatsache, dass psychische Krankheiten im Formenkreis der PTBS und der Borderline-Störung aus Gründen, welche in der Persönlichkeits-Struktur dieser Patienten lägen, die Unterscheidung zwischen inneren und äusseren Leiden äusserst schwierig beziehungsweise unmöglich machen würden. Gemeinsam sei den aufgeführten psychischen Krankheiten (PTBS und Borderline-Störung sowie verwandten Störungen) die ungenügende Fähigkeit der Patienten zur inneren Konfliktverarbeitung (S. 1).
Die allgemein anerkannten Feststellungen würden auch und gerade im Fall der Beschwerdeführerin, wo sowohl eine komplexe PTBS als auch eine Borderline-Störung festgestellt worden sei, die der Ablehnung zugrunde liegende Trennung von primär psychischem und primär psychosozialem Leiden unmöglich machen und es sei, auf der Grundlage dieser Unterscheidung von „Innen und Aussen", welche die nicht ausreichend ausgebildeten Ichgrenzen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigten, unmöglich, dem Leiden der Beschwerdeführerin angemessen gerecht zu werden (S. 2).
Die Durchdringung von psychischen und sozialen Konflikten sei deshalb Teil der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin und es sei genau deshalb nicht angebracht, die im RAD-Bericht so stark betonten Unterscheidungen zu treffen. Denn für die Beschwerdeführerin (und ähnlich strukturierte Patienten) gelte, dass sie in vielen Bereichen ihres Lebens darauf angewiesen sei, die Zustände ihrer inneren Welt im Körper und in der Alltagswirklichkeit abzuhandeln, was die Unterscheidung von somatischem Geschehen, sozialem und psychischem Konflikt nicht sinnvoll und unmöglich mache (S. 2).
3.9 RAD-Arzt med. pract. F.___ nahm am 4. Juli 2016 Stellung (Urk. 10/80 S. 4 f.) und führte aus, im versicherungspsychiatrischen Überblick trage der Psychotherapeut keine neuen medizinischen Fakten vor. Er betonte defizitorientiert die Belastungen in der Jugend und schildere kaum die von der Psychiaterin angegebenen Verbesserungen. Ihr positives Funktionsbild werde kaum erwähnt. Sein Bemühen, eine Borderline-Störung von einer PTBS zu differenzieren, sei akademisch interessant, angesichts der hier vielfältigen Überschneidungen aber praktisch wenig relevant.
3.10 Dr. B.___ und der Psychotherapeut Herr G.___ berichteten am 3. November 2016 (Urk. 3/5) und führten aus, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Es liege eine komplexe psychopathologische Symptomatologie aus verschiedenen psychiatrischen Störungen vor (komplexe PTBS, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, Angststörung, Essstörung). Die Diagnosen stünden in enger Wechselwirkung und seien Ursache der massiv eingeschränkten Funktionsfähigkeit im Alltag. In der bisherigen Behandlung dieser Störungen sei es gelungen, eine Stabilisierung der Beschwerdeführerin auf tiefem Niveau zu erreichen und darüber hinaus eine Krankheitseinsicht zu erreichen, was zur Folge habe, dass die Beschwerdeführerin eine trauma-spezifische Behandlung durch die H.___ suche. Die entsprechenden Vorgespräche hätten stattgefunden, die Beschwerdeführerin warte nun auf einen freien Platz für eine ambulante Intensiv-Behandlung.
4.
4.1 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit insbesondere des psychiatrischen RADUntersuchungsberichts mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen bestanden zumindest geringe Zweifel. So sprach die vom RAD erwähnte Erwerbsbiographie nicht ohne Weiteres für eine tadellose Eingliederung im Erwerbsleben, sondern konnte durchaus auch ein Hinweis auf eine relevante psychiatrische Störung sein, zumal der RAD nicht zu den häufigen Stellenwechseln der Beschwerdeführerin Stellung nahm. Auch erschien es nicht ohne Weiteres als überzeugend, dass keine (komplexe) PTBS vorliege, zumal die Traumatisierungen in der Kindheit unbestritten sind und die Begründung des RAD, es lägen keine Nachhallerinnerungen vor, angesichts der Ausführungen des Psychotherapeuten nicht nachvollziehbar ist. Ob eine depressive Erkrankung vorliegt, konnte durch die vorhandenen medizinischen Akten ebenfalls nicht beurteilt werden. Nach dem Gesagten vermochten die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6) nicht zu genügen.
Das Gericht erachtete daher den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb es ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. A.___ einholte (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2017, Urk. 17).
4.2 Dr. A.___ erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 10. Januar 2018 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 28. November und 12. Dezember 2017 (Urk. 23). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 5.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD10 F33.0)
Zu den Diagnosen führte die Gutachterin aus, dass bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer wieder eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ im Sinne von ICD-10 F60.31 diagnostiziert worden sei. Dieses sei aus Sicht der Gutachterin gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin sei neben den allgemein gültigen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung die deutliche Tendenz vorhanden, impulsiv zu handeln, ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, dabei bestehe eine wechselnde und instabile Stimmung. Die Fähigkeit vorauszuplanen sei eher gering und die Ausbrüche intensiven Ärgers könnten oft zu gewalttätigem und explosivem Verhalten führen (S. 22). Ausserdem seien bei ihr in ausgeprägter Form das eigene Selbstbild, eigene Ziele und innere Präferenzen unklar und gestört. Die Beschwerdeführerin sei aufgewachsen in einem Milieu permanent bestehender Bedrohung, wo sie praktisch nicht unterstützt und gefördert worden sei. Sie habe kaum ein eigenes Selbstbild entwickeln können, ihr Selbstwert und die Fähigkeit, tiefe und stabile Beziehungen einzugehen, seien bei ihr nur marginal ausgebildet. Folge seien eine häufige Kategorisierung in schwarz und weiss, Beziehungen würden entweder idealisiert oder gefürchtet und entwertet, entsprechend sei der Affekt oft sprunghaft und unkontrollierbar. Häufige Begleitsymptome und mitunter auch vorübergehend auftretende Phänomene seien Substanzkonsum, Essstörungen und auch Selbstverletzungen, aus einem schlussendlich gescheiterten Versuch heraus die Affekte zu kontrollieren. Auch diese Phänomene seien bei der Beschwerdeführerin jahrelang der Fall gewesen. Das Störungsbild der Beschwerdeführerin sei im Grunde genommen von Jugend an vorhanden gewesen, teilweise aufgrund verschiedener Lebensumstände einigermassen kompensiert, teilweise aber schlicht und ergreifend durch eine entsprechende Lebensform nicht deutlich sichtbar gewesen (schon jahrelang sozialer Rückzug mit symbiotischer Beziehung zum Ehemann, zahlreiche Stellenwechsel und dazwischen immer wieder längere Pausen, wo die Beschwerdeführerin nicht berufstätig gewesen sei, Abbruch zahlreicher Beziehungen, insbesondere zur Ursprungsfamilie; S. 23).
Ebenfalls im Vorfeld mehrfach diagnostiziert worden sei eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1. Auch diese Diagnose könne aus Sicht der Gutachterin bestätigt werden. Die Grundvoraussetzung für die Ausbildung dieses Störungsbildes, nämlich ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder anhaltend), sei bei der Beschwerdeführerin in jedem Fall gegeben. Zum einen hätten über Jahre hinweg massive tätliche Übergriffe in Form von Schlägen von Kleinkind an bis Jugendlich bestanden, zuerst durch den leiblichen Vater und später durch den Stiefvater, ohne dass die Beschwerdeführerin hier in irgendeiner Weise geschützt worden sei. Die Traumatisierungen seien repetitiv gewesen und obwohl sie für die Beschwerdeführerin im Jugendalter absehbar gewesen seien, habe sie keine Chance gehabt, diesen zu entgehen. Ebenfalls repetitiv und schutzlos sei sie ausserdem jahrelang sexuellen Übergriffen durch den Stiefvater ausgeliefert gewesen. Auch hier sei sie schutz- und wehrlos gewesen. In der Folge sei es bei der Beschwerdeführerin, glaubhaft geschildert, schon damals bis heute anhaltend, zu einer Hypervigilanz und Hyperarousal gekommen mit dem Gefühl, dass erneut Übergriffe stattfinden könnten. Dieses habe mitunter die Form regelrechter Angst- und Panikattacken angenommen und habe bei der Beschwerdeführerin sukzessive zu einem immer ausgeprägteren sozialen Rückzug geführt, ausser der heute sehr symbiotischen Beziehung zum Ehemann. Ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar komme es bei der Beschwerdeführerin zeitlebens ausserdem immer wieder, insbesondere bei speziellen Triggern (Biergeruch, nackte Füsse, spezielle Gerüche, Annäherung von hinten) zu Flashbacks und Nachhallerinnerungen an die traumatisierenden Ereignisse. Diese Gefühle und Erinnerungen hätten die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin nachhaltig geprägt und bis heute einen Einfluss, der sie in der Ausübung ihrer sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten erheblich einschränke. Ohne Zweifel seien damit aus Sicht der Gutachterin die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt (S. 23 f.).
Ebenfalls im Vorfeld diagnostiziert worden sei eine Panikstörung im Sinne von ICD-10 F41.0. Aus Sicht der Gutachterin handle es sich hier im Kontext der oben gestellten und beschriebenen Diagnosen und Beschwerden allerdings nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern die Symptomatik sei eher im Kontext der bereits gestellten Diagnosen zu sehen und hier zu subsummieren (S. 24 Mitte).
Aus den beschriebenen Störungsbildern heraus entwickelt, aber doch als eigenes Krankheitsbild, bestehe aus Sicht der Gutachterin eine rezidivierende depressive Störung, wobei hier aktuell lediglich eine leichte depressive Episode beschrieben werden könne. Da der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Grundproblematik nur wenig psychische Kompensationsmechanismen zur Verfügung stünden, führten unterschiedliche Belastungen, bei mangelnder emotionaler Regulationsfähigkeit, immer wieder schnell zu depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung. Dieses sei ebenfalls in der Vergangenheit immer wieder beschrieben worden. Aktuell sei das depressive Zustandsbild unter der Entlastung durch die Krankschreibung, die therapeutischen Prozesse und die überwiegend doch stabile Beziehung zum Ehemann, nur wenig ausgeprägt. Beschrieben werden könne aber doch eine insgesamt gedrückte Stimmung, verminderter Antrieb, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie immer wieder auftretende Suizidgedanken. Auch bestünden doch gewisse Schlafstörungen (S. 24 unten).
Die Beschwerdeführerin sei in einer klassischen Broken-Home-Situation geboren und aufgewachsen. Als positiv erlebte Bezugsperson sei lediglich die Grossmutter aufgetaucht, die allerdings verstorben sei, als die Beschwerdeführerin erst siebzehn Jahre alt gewesen sei. Abgelöst worden sei diese positiv erlebte Bezugsperson offensichtlich durch einen Lehrmeister, der der Beschwerdeführerin gegenüber sehr wohlgesonnen gewesen sei und dafür gesorgt habe, dass sie von zu Hause ausziehen und in einer geschützten Umgebung ihre Ausbildung habe abschliessen können. In der Folge habe die Beschwerdeführerin im Grunde sämtliche Kontakte zur Ursprungsfamilie völlig abgebrochen und sich hier sehr vehement distanziert. Sie habe bereits im Alter von neunzehn Jahren ihren heutigen Ehemann kennen gelernt. Dieses sei der erste Partner überhaupt und die Beziehung anfangs offensichtlich im Rahmen der erlebten Traumatisierungen sehr schwierig gewesen. Inzwischen sei daraus eine ausgesprochen symbiotische Beziehung entstanden, die für die Beschwerdeführerin inzwischen quasi den Kontakt zur Aussenwelt aufrechterhalte. Aber auch hier scheine es erhebliche Spannungen zu geben und die Emotionsregulation laufe auch hier mitunter begleitet von aggressiven Impulsausbrüchen bis hin zu körperlicher Gewalt (S. 25 unten).
Mit der Unterstützung des besagten Lehrmeisters sei es der Beschwerdeführerin zwar gelungen, eine Lehre zur Coiffeuse abzuschliessen, sehr früh hätten sich aber auch hier Einschränkungen gezeigt, einerseits im Sinne von zahlreichen körperlichen Beschwerden, die sie schliesslich zur Berufsaufgabe gezwungen hätten, aber auch Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich, eine immer wieder auftretende hohe körperliche Erschöpfung, Erschöpfungsgefühle, Schmerzen, zunehmende soziale Ängste etc. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2013 zwar stets im Bereich Telefonmarketing gearbeitet habe, aufgrund diverser Problembereiche seien die Anstellungen häufig aber nur kurz und begleitet von monatelangen Unterbrüchen gewesen, was durch die Berufstätigkeit des Ehemannes einerseits finanziell, aber auch moralisch unterstützt worden und deshalb überhaupt nur möglich gewesen sei. Aufgrund zahlreicher Erkrankungen des Ehemannes, die schliesslich zu einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, sei die Beschwerdeführerin offensichtlich derart unter Druck geraten, den Familienunterhalt zu sichern, dass sie von da ab versucht habe, die Arbeitsleistung auch über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Damit scheine dann ein Circulus vitiosus ausgelöst worden zu sein mit Zunahme der Symptomatik, verminderter Belastbarkeit, zunehmenden partnerschaftlichen Konflikten, Überforderungsgefühlen, sozialen Ängsten, Depression, Zunahme der körperlichen Problematik etc. So sei es schliesslich zu einem psychophysischen Zusammenbruch gekommen mit Krankschreibung und erstmaliger Aufnahme einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung ab April 2014 (S. 26 oben).
Die Beschwerdeführerin habe sich inzwischen unter der Behandlung, sowohl ihren eigenen Angaben zufolge, als auch nach Angaben der Therapeuten, insofern stabilisieren können, dass sie Konflikte besser bewältigen könne, es weniger zu aggressiven Impulsausbrüchen und damit insgesamt zu einer emotionalen Stabilisierung gekommen sei. Sie lebe inzwischen in einer Art Nischenleben mit symbiotischer Beziehung zum Ehemann und unabhängig davon praktisch völlig erloschenen Sozialkontakten. Das Ehepaar verlasse das Haus in aller Regel nur gemeinsam, sämtliche Freizeitaktivitäten, wenn auch spärlich, würden ausschliesslich zu zweit getätigt. Ein Grossteil der Sorgen der Beschwerdeführerin drehe sich inzwischen um die Gesundheit des zehn Jahre älteren und offensichtlich multimorbiden Ehemannes (S. 26 unten).
Trotz der offensichtlich bestehenden guten Motivation der Beschwerdeführerin für Veränderung sei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin insgesamt eher gering. Prognostisch ein ungünstiger Faktor im Rahmen der symbiotischen Beziehung bei ansonsten sozialer Verarmung sei sicherlich der schlechte gesundheitliche Zustand des deutlich älteren Ehemannes. Unter einer ursachenspezifischen Behandlung, wie sie am Ambulatorium für Menschen mit Traumafolgestörungen angeboten werde, sei aber durchaus mit einer weiteren Stabilisierung und möglicherweise auch Verbesserung des Gesamtzustandes zu rechnen. Ob dadurch allerdings eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei zu bezweifeln und müsse erst noch abgewartet werden (S. 27 oben).
Aufgrund der durch die komplexen Störungsbilder der Beschwerdeführerin hervorgerufenen Symptome sei die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen, und damit indirekt auch körperlichen, Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Aus Sicht der Gutachterin sei eine Arbeitsfähigkeit sowohl für die letzte Tätigkeit im Telemarketing, als auch für sämtliche Verweistätigkeiten, zumindest momentan, nicht gegeben. Soweit dies aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden könne, und auch den Berichten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen aus der Akte zu entnehmen sei, bestehe diese eingeschränkte beziehungsweise aufgehobene Arbeitsfähigkeit durchgängig seit April 2014. Obwohl sich das Zustandsbild durch die Entlastung und Herauslösung aus dem Berufsleben und auch durch die therapeutischen Massnahmen inzwischen tendenziell eher leicht verbessert habe, könne noch nicht von einer Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden. Seit April 2014 sei es, soweit beurteilbar, nie zu einer derart deutlichen Verbesserung des Gesamtzustandsbildes gekommen, dass intermittierend von einer Arbeitsfähigkeit hätte ausgegangen werden können (S. 27 unten).
Zur Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Faktoren führte die Gutachterin aus, dass hier ganz klar unterschieden werden müsse, ob invaliditätsfremde Faktoren zu einer psychischen Erkrankung geführt hätten oder aber, ob invaliditätsfremde Faktoren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nicht-medizinischen Sinn einschränkten. Hier könne gesagt werden, dass invaliditätsfremde Faktoren im engeren Sinne, wie sie aufgelistet seien (Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage, mangelnde Sprachkompetenzen etc.) in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachterin, die Beschwerdeführerin betreffend, keinen Niederschlag gefunden hätten. Es sei aber durchaus so, dass invaliditätsfremde Faktoren wie der Verlust des Arbeitsplatzes, die Krankheit des Ehemannes und damit dessen Ausfall aus dem Erwerbsleben etc. zur psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin geführt und damit eine Kaskade in Gang gesetzt hätten, die schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S. 32 Mitte).
Wie bereits im Rahmen des psychopathologischen Befundes beschrieben, habe es im Rahmen der Untersuchung, bis auf eine Situation am Ende der Untersuchung mit einem leicht demonstrativen Verhalten die körperlichen Beschwerden betreffend, nie Anlass zur Annahme gegeben, dass die Beschwerdeführerin aggraviere oder gar simuliere. Vielmehr scheine es so, dass die Beschwerdeführerin aus Schamgefühl heraus einzelne Symptome überhaupt nicht nenne und hier dissimuliere. Zu nennen wäre die vom Therapeuten berichtete immer wieder bestehende Suizidalität oder aber die ausgeprägten affektiven Impulsausbrüche. Erwähnenswert seien an dieser Stelle auch die Ergebnisse der Laboruntersuchungen. Hieraus lasse sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente in den entsprechenden Dosierungen einnehme. Des Weiteren gehe aus den Laborergebnissen hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Alkohol konsumiere und neben den verordneten Medikamenten kein zusätzlicher Substanzkonsum bestehe, zumindest was das übliche Drogenscreening anbelange. Damit würden insgesamt die Glaubwürdigkeit und auch die gute Compliance der Beschwerdeführerin unterstrichen (S. 32 f.).
Soziale Belastungen hätten bei der Beschwerdeführerin nicht direkt negative funktionelle Auswirkungen. Vielmehr führten die psychosozialen Belastungen indirekt dazu, dass sich das Zustandsbild, insbesondere im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung, immer wieder verschlechtere, auch kämen die Symptome der Persönlichkeitsstörung unter Belastung mehr zum Tragen (S. 33 Mitte).
Aus Sicht der Gutachterin verfüge die Beschwerdeführerin nur über sehr wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen. Eine grosse Stütze sei sicherlich der Ehemann, auch wenn die Beziehung, nicht zuletzt durch die grosse psychische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihm, doch erheblich belastet sei und es hier immer wieder zu massiven Auseinandersetzungen komme. Eine weitere Ressource seien die guten Beziehungen im therapeutischen Kontext. Die Beschwerdeführerin gehe regelmässig in die psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung und scheine hier offensichtlich doch zumindest auf dieser therapeutischen Ebene eine Beziehung aufgebaut zu haben. Sie erlebe diese subjektiv als hilfreich und dies habe offensichtlich auch dazu geführt, dass es insgesamt doch zu einer leichten Stabilisierung gekommen zu sein scheine mit einer etwas verbesserten Konfliktlösung und auch etwas weniger auftretenden Suizidfantasien (S. 33 unten).
Die Symptome und damit die Auswirkungen der drei psychiatrischen Hauptdiagnosen gingen fliessend ineinander über und seien voneinander untrennbar. Es führe insgesamt zu negativen Interaktionen und entsprechend immer wieder auch zu einem Circulus vitiosus (S. 34 oben).
Seit ihrer ersten grossen psychischen Dekompensation im April 2014 gehe die Beschwerdeführerin regelmässig in psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung, daneben finde auch eine regelmässige Schmerztherapie statt. Im Rahmen dieses Settings sei es der Beschwerdeführerin inzwischen gelungen, zumindest in Ansätzen, ein besseres Krankheitsverständnis zu entwickeln und sie möchte dieses auch im Rahmen einer störungsspezifischen ambulanten Behandlung angehen und habe sich hierfür am Ambulatorium vorgestellt und angemeldet. Zusammen mit den Laborbefunden, die auf eine regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente hinweise, bei gleichzeitigem Fehlen von Nachweisen nicht verordneter Medikamente, könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in jedem Fall gut im Rahmen der aktuellen Therapien kooperiere (S. 34 Mitte).
Unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit zeigten sich bei der Beschwerdeführerin auch erhebliche Einschränkungen sowohl im Haushalt, als auch in den sozialen Aktivitäten. Es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Ehemann nur basale Haushaltsarbeiten erledige und im Übrigen ein kompletter sozialer Rückzug stattgefunden habe, wo ausser zum Ehemann und einem einzelnen Freund Beziehungen nur im therapeutischen Kontext möglich seien. Das einzige von der Beschwerdeführerin neu und überhaupt betriebene Hobby sei das Angeln. Hierzu ziehe sich die Beschwerdeführerin stets in Begleitung des Ehemannes an ruhige Orte am See zurück. Häufig bestehe dieses Angeln lediglich darin, eine Stunde schweigend dazusitzen und ohne einen Fang nach Hause zu gehen. Es scheine sich hier überwiegend um eine Rückzugsmöglichkeit zu handeln, wo ab und zu budgetschonend auch Fische gefangen würden (S. 35 oben).
Vor der aktuellen Krankschreibung ab April 2014 sei die Beschwerdeführerin immer wieder berufstätig gewesen mit einem Pensum von 100 %. Während die Gesamtproblematik noch kompensiert geblieben sei, solange die Beschwerdeführerin dabei immer wieder Arbeitspausen habe einlegen können und oft mehrere Monate nicht berufstätig gewesen sei, sei die Dekompensation dann in dem Rahmen gekommen, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen länger berufstätig gewesen und damit offensichtlich an die Grenze ihrer Belastbarkeit gekommen sei. Es sei daher davon auszugeben, dass der Gesundheitsschaden durchaus auch schon vor Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit, das heisse vor April 2014, bestanden habe (S. 35 Mitte).
5.
5.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, so insbesondere auch mit den vorbestehenden RAD-Untersuchungsberichten und den zusätzlich angeforderten Berichten des Ambulatoriums der H.___. Auch der konkreten medizinischen Situation trägt es Rechnung. Dr. A.___ leitete die gestellten Diagnosen nach ausführlicher psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 23 S. 20 ff. Ziff. 3) anhand der ICD-Kriterien sorgfältig her (Urk. 23 S. 22 ff. Ziff. 5). Das psychiatrische Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.2
5.2.1 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
5.2.2 Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
5.3 Dr. A.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Es ist somit aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund dieser psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
In E. 8.1 von BGE 143 V 148 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das strukturierte Beweisverfahren wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde (vgl. vorstehend E. 5.2), einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegensteht, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Demnach fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Bei der Prüfung des funktionellen Schweregrades des Leidens der Beschwerdeführerin ist somit von sämtlichen psychiatrischen Diagnosen, namentlich der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte depressive Episode, auszugehen.
5.4 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des spezifischen Störungsbildes diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ anhand des Mini-ICF Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen eruiert worden sind. So ist die Beschwerdeführerin in der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Dabei verhindern – wie Dr. A.___ nachvollziehbar und überzeugend schildert - die spezifischen Ängste, insbesondere die Angst vor Menschen, verbunden mit Angst- und Panikattacken und einzelnen dissoziativen Zuständen inzwischen weitestgehend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem geregelten Sozialleben, weshalb die damit verbundenen Regeln und Routinen kaum eingehalten werden können. Durch die sehr schnelle Überlastung kommt sie in ein ausgeprägtes Stresslevel und wird unorganisiert und fahrig, sodass Aufgaben nur bedingt geplant und strukturiert werden können. Das Zurückgreifen auf ihre fachlichen Kompetenzen ist mindestens leicht eingeschränkt, deutlich eingeschränkt ist sie in ihrer Durchhaltefähigkeit sowie auch in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit. Bereits wenige Termine pro Woche führen zu einer psychischen Überlastung mit Anstieg der Spannung, vereinzelten Weinkrämpfen, dissoziativem Erleben und Zunahme von Angst- und Panikattacken. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit sind praktisch erloschen; dies aufgrund der sozialen Ängste, der Tendenz zu sozialem Rückzug und aufgrund der Impulsivität. Einzige Kontaktpersonen sind der Ehemann und ein guter Freund. Familiäre Beziehungen werden ansonsten keine gepflegt beziehungsweise sind von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden. Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie die Spontanaktivitäten sind zudem deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich nur bedingt verkehrsfähig (Urk. 23 S. 27 ff. Ziff. 7).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen trotz offensichtlich bestehender Motivation bisher zu keiner richtungsweisenden Verbesserung geführt haben (Urk. 23 S. 27 oben). Ferner nimmt die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente in den entsprechenden Dosierungen ein, was die Laboruntersuchung bestätigte (S. 32 Ziff. 10.2). Des Weiteren steht die Beschwerdeführerin seit längerem (mindestens seit November 2016, Urk. 3/5) auf der Warteliste für eine Spezialbehandlung am Ambulatorium für Traumafolgestörungen (Urk. 3/5, Urk. 23 S. 26, S. 34). Zwar konnte unter der inzwischen bereits durchgeführten Behandlung insgesamt eine emotionale Stabilisierung erreicht werden (Urk. 23 S. 26, S. 33). Trotzdem ist gemäss der überzeugenden Einschätzung durch Dr. A.___ aufgrund der Dauer und der Schwere der Erkrankung und der seit Jahren bestehenden adäquaten Behandlung nicht davon auszugehen, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin schnell zurückbilden wird. Allenfalls kann nach Aufnahme der ursachenspezifischen Behandlung langsam eine Verbesserung des Gesamtzustandes und damit eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. Damit ist aber gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ nicht vor Ablauf von ein bis zwei Jahren zu rechnen (S. 29). Insgesamt ist somit der Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder-resistenz in dem Sinne als erfüllt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin die nötigen und verschriebenen medikamentösen und psychotherapeutischen Therapien in kooperativer, motivierter und ausreichender Art und Weise bereits seit 2014 in Anspruch nimmt. Dass sie seit bald 1,5 Jahren auf einen Therapieplatz für Traumafolgestörungen wartet, ist ebenfalls dahingehend zu werten, dass die Beschwerdeführerin trotz der attestierten Einschränkungen alles unternimmt, um die schweren psychischen Beschwerden therapeutisch anzugehen. Auch wenn Dr. A.___ eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands nach Durchführung der ursachenspezifischen Behandlung in Winterthur nach Ablauf eines oder zweier Jahre prognostiziert, ist trotzdem zum jetzigen Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs davon auszugehen, dass die bisherigen Therapien und Therapiebemühungen ausreichend waren und sind. Wie sich der Gesundheitszustand im Verlauf nach Erhalt eines Therapieplatzes und Durchführung der notwendigen spezifischen Behandlung verändert, hat Gegenstand eines Revisionsverfahrens zu sein.
In Bezug auf die Komorbidität ist schliesslich festzuhalten, dass die Symptome der drei Diagnosen fliessend ineinander übergehen, was insgesamt zu negativen Interaktionen und entsprechend auch immer wieder zu einem Circulus vitiosus führt (S. 34 Ziff. 10.7).
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin heute kaum mehr Zugriff auf mobilisierende Ressourcen hat. Die einzigen verbleibenden Ressourcen sind der Ehemann der Beschwerdeführerin und die Beziehungen im therapeutischen Kontext. Die Beziehung zum Ehemann ist jedoch – durch die grosse psychische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihm – erheblich belastet und es kommt immer wieder zu massiven Auseinandersetzungen. Weitere Ressourcen sind nicht ersichtlich (S. 33 Ziff. 10.6, vgl. auch S. 26 f.). Insgesamt sind somit bei der Beschwerdeführerin kaum persönliche Ressourcen erkennbar.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Ehemann nur basale Haushaltarbeiten erledigt und im Übrigen ein kompletter sozialer Rückzug stattgefunden hat, wo ausser zum Ehemann und einem einzelnen Freund Beziehungen nur im therapeutischen Kontext möglich sind. Das einzige von der Beschwerdeführerin neu und überhaupt betriebene Hobby ist das Angeln, wobei sie sich hierzu stets in Begleitung des Ehemannes an ruhige Orte am See zurückzieht. Es scheint sich demnach überwiegend um eine Rückzugsmöglichkeit zu handeln (S. 35 Ziff. 10.14, S. 18 Ziff. 2.6.1, S. 28). Demnach sind bei der Beschwerdeführerin kaum soziale Ressourcen erkennbar. Immerhin verfügt sie – dank der Hilfe des Ehemannes - über eine gewisse Tagesstruktur (S. 18 f. Ziff. 2.6.2).
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl im sozialen und im häuslichen Kontext als auch im beruflichen Kontext gleichmässig eingeschränkt ist (S. 28, S. 33, S. 34 f.). Im Rahmen der Untersuchung gab es, bis auf eine Situation am Ende der Untersuchung mit einem leicht demonstrativen Verhalten die körperlichen Beschwerden betreffend, nie Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aggraviert oder simuliert (S. 20 Ziff. 3, S. 32 Ziff. 10.2). Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit langer Zeit diverse Behandlungsansätze in Anspruch nimmt und seit mindestens November 2016 auf einen traumaspezifischen Therapieplatz wartet (S. 18, S. 21 f., S. 26 f.). Abgesehen von einer leichten Stabilisierung, etwas verbesserter Konfliktlösung und etwas weniger auftretenden Suizidfantasien ist es jedoch noch zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes gekommen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt von einer (Teil)Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte (S. 33 unten). Damit liegt zum Überprüfungszeitpunkt ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck vor. Eine allenfalls prognostische Verbesserung des Gesundheitszustandes zufolge der vorgesehenen Traumabehandlung (S. 27, S. 34) ist angesichts der Schwere der diagnostizierten Störungen, der bisherigen kooperativen, motivierten und ausreichenden Inanspruchnahme von Therapien erst nach Durchführung der genannten Behandlung zu überprüfen und allenfalls im Rahmen einer Rentenrevision zu berücksichtigen. In Anbetracht der gestellten Diagnosen, der ausgewiesenen Einschränkungen und der Therapiebemühungen gereicht jedenfalls die von Dr. A.___ vorsichtig geäusserte Prognose einer allfälligen Teilarbeitsfähigkeit nach einem bis zwei Jahren zusätzlicher traumaspezifischer Therapie nicht dazu, den Indikator des Behandlungserfolgs oder des Leidensdrucks zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand, wonach unter einer ursachenspezifischen Behandlung im Ambulatorium der H.___ mit einer weiteren Stabilisierung und möglicherweise Verbesserung des Gesamtzustandes zu rechnen sei, nichts (S. 27, S. 34).
5.5 Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. A.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 100 % bewirken (vgl. vorstehend E. 4.2), schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit mindestens April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht (vgl. Urk. 23 S. 27 f.). Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die Einschränkungen bestünden im Mindesten seit April 2014 und hätten aller Wahrscheinlichkeit nach auch bereits viele Jahre zuvor schon dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Berufspausen eingelegt hat (S. 28 unten).
5.6
5.6.1 Die IV-Stelle argumentierte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2018, werde eine Diagnose lediglich aufgrund psychosozialer Faktoren aufrechterhalten, könne eine dadurch begründete Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden, auch wenn aus medizinischer Sicht der Diagnose Krankheitswert zukommen könne. Dr. A.___ verpasse darzulegen, inwiefern die bestehenden psychosozialen Faktoren sich zurzeit auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch auswirkten (Urk. 30 S. 3).
In Bezug auf die psychosozialen Faktoren führte Dr. A.___ aus, invaliditätsfremde Faktoren im engeren Sinne wie Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage, mangelnde Sprachkompetenzen etc. hätten in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden. Es sei aber durchaus so, dass invaliditätsfremde Faktoren wie der Verlust des Arbeitsplatzes, die Krankheit des Ehemannes und damit dessen Ausfall aus dem Erwerbsleben zur psychischen Dekompensation der Versicherten geführt und damit eine Kaskade in Gang gesetzt hätten, die schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 23 S. 32).
5.6.2 Mit Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 E. 5.1 vom 22. März 2018 wurde aus BGE 127 V 294 E. 5a wie folgt zitiert:
"Was das "sozio-kulturelle Umfeld" als weiteren Grund für das Unvermögen des Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, anbetrifft, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht, dass invaliditätsfremde Faktoren insofern von Bedeutung sind, als sie zur Entstehung oder Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes beitragen oder den Erfolg therapeutischer Massnahmen gefährden. An dieser Auffassung ist so viel richtig, dass sich solche Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. Indessen gebietet sich mit Blick auf die in Erw. 4a dargelegte Rechtsprechung, insbesondere Praxis 1997 Nr. 49 S. 252, die Präzisierung, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 E. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 E. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (...)."
5.6.3 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 (mit Hinweisen) können, wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken.
5.6.4 Zwar ist der IV-Stelle insofern zuzustimmen, dass Dr. A.___ festhielt, dass invaliditätsfremde Faktoren wie der Verlust des Arbeitsplatzes sowie die Krankheit des Ehemannes und damit dessen Ausfall aus dem Erwerbsleben zur psychischen Dekompensation der Versicherten geführt und damit eine Kaskade in Gang gesetzt hätten, die schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 23 S. 32). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der nunmehr von Dr. A.___ beschriebene Gesundheitszustand und die attestierte Arbeitsunfähigkeit vollständig oder teilweise in ebendiesen invaliditätsfremden Faktoren erschöpfen.
Dabei ist in einem ersten Schritt zu unterscheiden, ob das vorliegend diagnostizierte Störungsbild einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, besteht, oder ob es davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst. In einem zweiten Schritt ist darauf einzugehen, wie die psychosozialen Belastungsfaktoren der Krankheit und Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes vorliegend einzuordnen sind.
5.6.5 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist vorliegend von einem Krankheitsgeschehen auszugehen, das zwar schon seit der Jugend und mithin vor April 2014 bestanden hat (Urk. 23 S. 23, S. 35 Ziff. 15 letzter Abschnitt), sich aber im jetzigen Überprüfungszeitpunkt durch relevante medizinische Befunde in dem Sinne, dass ein invalidisierender Gesundheitszustand vorliegt, auszeichnet. So stellte Dr. A.___ in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung eine deutliche Tendenz, impulsiv zu handeln mit wechselnder und instabiler Stimmung, Ausbrüche intensiven Ärgers, die oft zu gewalttätigem und explosivem Verhalten führten, sowie eine geringe Fähigkeit vorauszuplanen fest. Auch sind bei der Beschwerdeführerin in ausgeprägter Form das eigene Selbstbild, eigene Ziele und innere Präferenzen unklar und gestört. Aufgrund des Milieus mit permanenter Bedrohung hat die Beschwerdeführerin kein eigenes Selbstbild entwickeln können und die Fähigkeit, tiefe und stabile Beziehungen einzugehen sind nur marginal ausgebildet. Beziehungen werden idealisiert oder gefürchtet und entwertet, der Affekt ist oft sprunghaft und unkontrollierbar (S. 22 f.). In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung ist das erforderliche belastende Ereignis zweifellos in Form der physischen und sexuellen Gewalt von Kleinkind bis Jugendliche gegeben. Ebenfalls – und dies im Gegensatz zur Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 30 S. 1 f.) – ist ferner gestützt auf die nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen von Dr. A.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin schon damals bis heute anhaltend eine Hypervigilanz und Hyperarousal mit dem Gefühl, erneute Übergriffe könnten stattfinden, vorliegen mit regelrechten Angst- und Panikattacken und dem immer ausgeprägteren sozialen Rückzug. Des Weiteren kommt es bei der Beschwerdeführerin glaubhaft immer wieder, insbesondere bei speziellen Triggern (Biergeruch, nackte Füsse, spezielle Gerüche, Annäherung von hinten), zu Flashbacks und Nachhallerinnerungen an die traumatisierenden Ereignisse. Diese Gefühle und Erinnerungen haben die persönliche Entwicklung der Versicherten nachhaltig geprägt und bis heute Einfluss auf die sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten (S. 23 f.).
Damit umfasst das Störungsbild mit Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, PTBS und depressiver Störung klare psychiatrische Befunde, psychosoziale Belastungsfaktoren in Form der Krankheit und Arbeitslosigkeit des Ehemannes finden keine Erwähnung. Auch werden die Diagnosen – entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 30 S. 3) – nicht lediglich aufgrund psychosozialer Faktoren aufrechterhalten, zumal die Diagnosen gemäss der überzeugenden Einschätzung Dr. A.___s seit der Jugend und damit vor der Erkrankung des Ehemannes bestehen.
An dieser Stelle ist auf die Kritik der IV-Stelle an der Diagnose der PTBS einzugehen. Die IV-Stelle hielt fest, es werde im Gutachten nicht beschrieben, wie stark sich die möglichen Intrusionen tatsächlich äusserten, womit nicht klar sei, ob die Diagnose einer PTBS erfüllt sei und die Beschwerdeführerin könne sich nicht an Albträume erinnern (Urk. 30 S. 2). Die Vorbringen der IV-Stelle sind haltlos: So nannte die Beschwerdeführerin explizit als anhaltend einschränkendes Symptom, sie habe immer wieder Bilder an die früheren schrecklichen Erlebnisse im Kopf und durch bestimmte Trigger kämen die alten Erinnerungen mit Ekel an den Stiefvater hoch (Urk. 23 S. 17). Entsprechend führte Dr. A.___ im Rahmen der Diagnosestellung ausdrücklich auf, es komme glaubhaft und nachvollziehbar bei Triggern (Biergeruch, nackte Füsse, spezielle Gerüche, Annäherung von hinten) zu Flashbacks und Nachhallerinnerungen (Urk. 23 S. 24, dies im Gegensatz zu S. 21, wo sie das Wort «scheint» erwähnte, dem jedoch angesichts der expliziten Erwähnung auf S. 24 keine Bedeutung zukommt). Zudem trifft es nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Albträume erinnert. Dr. A.___ führte an, die Beschwerdeführerin habe sehr viele Albträume. Der Mann würde erzählen, dass sie viel schreie und um sich schlage. Zwar erinnere sie sich selbst kaum daran, realisiere aber, dass sie dann morgens jeweils sehr müde und kaputt sei (S. 15 f. unten). Dass sich die Beschwerdeführerin kaum erinnert, entspricht nicht der Behauptung der IVStelle, dass sie sich gar nicht erinnere. Vielmehr erscheinen die Ausführungen betreffend Albträume als plausibel und nachvollziehbar. Ob die IV-Stelle sodann angesichts ihrer Ausführungen zu Intrusionen ohne Nennung von Quellen suggerieren wollte, Dr. A.___ hätte die Beschwerdeführerin mit Reizen konfrontieren müssen, um eine intensive psychische Belastung erkennbar zu machen (vgl. Urk. 30 S. 2 oben), kann offen gelassen werden. Jedenfalls entspricht ein solches Vorgehen nicht den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten 2016 (beispielsweise der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP zudem erscheint ein solches Vorgehen als unethisch. Schliesslich zielt auch die übrige Kritik der IVStelle am Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 30 S. 2 f.) ins Leere, insbesondere ist es für die Attestierung von gewalttätigem und explosivem Verhalten als Symptom der Persönlichkeitsstörung nicht erforderlich, dass sich solches in der Begutachtungssituation zeigt. Diesbezüglich führte Dr. A.___ überzeugend aus, fremdanamnestisch habe der behandelnde Psychotherapeut über ausgeprägte Affektlabilität mit aggressiven Impulsausbrüchen bis hin zu körperlicher Gewalt im Rahmen von Auseinandersetzungen mit dem Lebenspartner berichtet. Dies sei von der Versicherten spontan nicht berichtet worden und könne als Idealisierung im Rahmen der symbiotischen Beziehung zum Ehemann oder auch aufgrund von Schamgefühlen erklärt werden (S. 20 unten). Dem ist nichts weiter beizufügen.
5.6.5 In Bezug auf den zeitlichen Verlauf führte Dr. A.___ aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen Gewalterfahrungen im Arbeitsalltag bereits sehr früh Einschränkungen gezeigt hätten, einerseits im Sinne von zahlreichen körperlichen Beschwerden, andererseits im Sinne von Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich, welche zu immer wieder auftretender hoher körperlicher Erschöpfung, Erschöpfungsgefühlen, Schmerzen und zunehmenden sozialen Ängsten geführt hätten (Urk. 23 S. 26 oben). Zwar habe die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2013 stets im Bereich Telefonmarketing gearbeitet, aufgrund der Problembereiche seien die Anstellungen häufig aber nur kurz und begleitet von monatelangen Unterbrüchen gewesen, was durch die Berufstätigkeit des Ehemannes finanziell und moralisch unterstützt worden und daher überhaupt nur möglich gewesen sei. Aufgrund zahlreicher Erkrankungen des Ehemannes und der langjährigen Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin derart unter Druck geraten, den Familienunterhalt zu sichern, dass sie von da ab versucht habe, die Arbeitsleistung auch über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Damit sei ein Circulus vitiosus ausgelöst worden mit Zunahme der Symptomatik, verminderter Belastbarkeit, zunehmenden partnerschaftlichen Konflikten, Überforderungsgefühlen, sozialen Ängsten, Depression und Zunahme der körperlichen Problematik. So sei es schliesslich zu einem psychophysischen Zusammenbruch mit Krankschreibung und erstmaliger Aufnahme einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung ab April 2014 gekommen (S. 26, S. 35 Ziff. 15).
Somit konnte die Gesamtproblematik zwar kompensiert bleiben, solange die Beschwerdeführerin Arbeitspausen einlegen konnte, das heisst, solange sie vom Ehemann in finanzieller und moralischer Hinsicht unterstützt wurde. Dabei zeigen sich die zahlreichen Stellenwechsel und Arbeitsunterbrüche auch aus dem IK-Auszug (Urk. 10/39). Als jedoch die stützende Hilfe des Ehemannes wegfiel, erfolgte die psychische Dekompensation, indem die schweren psychischen Störungen vorliegende lange andauernde Arbeitsunfähigkeit auslösten. Die Schlussfolgerung, wie sie die IV-Stelle zu ziehen scheint (vgl. Urk. 30 S. 3), die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin basiere ganz oder teilweise auf der Erkrankung und Arbeitslosigkeit des Ehemannes, ist jedoch angesichts der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt. Relevant ist nämlich, dass nicht die Belastung durch die Krankheit des Ehemannes und dessen Arbeitsunfähigkeit zum jetzigen Überprüfungszeitpunkt bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen hervorrufen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Vielmehr basieren die Einschränkungen auf mit Befunden untermauerten schweren psychischen Störungsbildern (vgl. vorstehend E. 5.6.4). Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin seit November 2016 versucht, eine traumaspezifische Behandlung zu beginnen (vgl. Urk. 3/5). Im Übrigen hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_116/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2 letzter Satz fest, dass die psychische Erkrankung nicht jegliche Relevanz im Sinne eines rein invaliditätsfremden Geschehens verliert, nur weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann.
6.
6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.
6.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter seit mindestens April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.5), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen. Mithin ist der frühestmögliche Rentenbeginn im April 2015 (vgl. auch Art. 29 IVG beziehungsweise die Anmeldung vom 5. August 2014, Urk. 10/18).
6.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.4 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.5 Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2000 bis 2013 insgesamt an 18 Stellen, wobei die Dauer der Anstellung im Durchschnitt ungefähr sechs Monate betrug (vgl. Urk. 10/9-10, Urk. 10/15, Urk. 10/17, Urk. 10/28-32, Urk. 10/36, Urk. 10/39, vgl. auch Urk. 23 S. 13). Es kann vorliegend offen bleiben, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig und wie hoch ihr erzieltes Einkommen war. Ein stabiles Arbeitsverhältnis, sofern es dies überhaupt gegeben hat, liegt bereits mehrere Jahre zurück, weshalb es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind.
Somit kann hier von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).
Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 100 %, womit der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente zusteht (vgl. vorstehend E. 1.2).
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 145.-- auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
7.3 Die Kosten der Begutachtung durch Dr. A.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 7'578.50 (Fr. 6'750.-- + Fr. 828.50; Urk. 26/1-2, Urk. 21-22) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, war doch der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ungenügend erstellt (vgl. vorstehend E. 4.1).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 7'578.50 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach