Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01265 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 23. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advocentral
Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich
gegen
1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
2. Ausgleichskasse MOBIL
Wölflistrasse 5, Postfach 672, 3000 Bern 22
Beschwerdegegnerinnen
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ meldete sich erstmals am 23. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Der Rentenanspruch wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2006 verneint (Urk. 12/40). Die von der Invalidenversicherung übernommenen beruflichen Massnahmen (Logistik-/Staplerkurs; Urk. 12/47, Urk. 12/58) schloss der Versicherte gemäss Verfügung vom 8. September 2006 erfolgreich ab (Urk. 12/63) und nahm eine entsprechende Tätigkeit auf (Urk. 12/65).
Eine wegen neuerlicher Arbeitsunfähigkeit am 13. Oktober 2008 erfolgte Früherfassung (Urk. 12/65) führte zur Arbeitsplatzerhaltung (Urk. 12/90).
Nach einer weiteren Meldung zur Früherfassung (Urk. 12/96) und einer Neuanmeldung am 25. August 2011 (Urk. 12/103) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/159) mit Verfügungen vom 18. März und 1. April 2015 (Urk. 12/165-167) ab Februar 2012 eine Viertelsrente sowie zwei Kinderrenten zu.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 2) entschied die IV-Stelle, dass die beiden Kinderrenten ab dem 1. November 2016 an das Sozialamt der Gemeinde Y.___ ausbezahlt werden.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Hauptbegehren, die Verfügung vom 11. November 2016 sei zur Durchführung des Einspracheverfahrens, eventualiter zur anderweitigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte er, die Verfügung vom 11. Oktober 2016 sei aufzuheben und es seien die Kinderrenten nach wie vor mit der Hauptrente auszubezahlen. Weiter beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei vorerst auf das Hauptbegehren zu beschränken und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen (S. 2). Am 31. Januar 2017 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der zur Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse MOBIL vom 27. Januar 2017 (Urk. 13) samt Beilagen (Urk. 14/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stelle erlässt unter anderem Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), wohingegen die Ausgleichskassen bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitwirken und die Renten berechnen (Art. 60 IVG). Die Ausgleichskassen sind damit nicht befugt, in eigenem Namen Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen (Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
In Nachachtung dieser Bestimmungen wurde die angefochtene Verfügung (Urk. 2) von der dazu zuständigen IV-Stelle (Beschwerdegegnerin 1) erlassen. Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 ins Recht fasst (Urk. 1), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ein weiterer Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b).
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass nach Prüfung der ihr eingereichten Unterlagen die Kinderrenten inskünftig getrennt von der Hauptleistung ausgerichtet würden. Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 13), die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___ habe um Direktauszahlung der Kinderrenten ersucht, da die Kinder des Beschwerdeführers im Jahr 2010 durch die Vormundschaftsbehörde Y.___ in Kinder- und Jugendheime platziert worden seien und die Fremdplatzierungskosten von der Sozialbehörde Y.___ aufgewendet würden. Diesem Antrag sei stattgegeben worden. Da die vorliegende Frage in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskasse falle, habe vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung weder ein Vorbescheid erlassen oder ein Einspracheverfahren durchgeführt, noch das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 verwies zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 11).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin 2 vor Erlass der Verfügung geprüft habe, seien ihm nicht bekannt. Indem die Verwaltung weder ein Einsprache- noch ein Einwandverfahren durchgeführt oder ihm in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt habe, habe sie in krasser Weise das rechtliche Gehör verletzt. Dies könne nicht durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ihm sei dadurch nämlich eine Instanz entzogen und er sei in ein kostenpflichtiges Verfahren gedrängt worden.
4.
4.1 Gestützt auf die in Art. 49 Abs. 3 ATSG enthaltene Begründungspflicht und die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör sind Verfügungen so zu begründen, dass ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass die betroffene Partei in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich anfechten will.
Die Beschwerdegegnerin 1 begründete in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 2) die künftige Auszahlung der Kinderrenten an das Sozialamt Y.___ damit, dass nach Prüfung der ihr eingereichten Unterlagen die Kinderrenten ab 1. November 2016 getrennt von der Hauptleistung ausgerichtet würden. Weder war daraus für den Beschwerdeführer ersichtlich, gestützt auf welche Unterlagen die Verfügung erlassen wurde, noch war ihm der Inhalt dieser Unterlagen bekannt. Auch fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss gelangt ist, die Kinderrenten inskünftig getrennt von der Hauptleistung auszurichten. Mit dieser Vorgehensweise kam die Beschwerdegegnerin 1 der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in rechtsgenügender Weise nach. Vielmehr verletzte sie dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, war doch dieser so nicht in der Lage zu beurteilen, ob die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen wurde oder nicht.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 machte geltend, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung habe sie das rechtliche Gehör nicht gewähren müssen, da die vorliegende Frage in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskasse falle (Urk. 11 in Verbindung mit Urk. 13).
4.2.2 Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tragen (Art. 69 Abs. 1 IVG). Ebenso wenig ist in der hier strittigen Frage der separaten Ausrichtung der Kinderrenten ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchzuführen (vgl. Art. 73bis Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 heisst dies jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt werden müsste. Vielmehr ist dieses auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.1 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 38/02 vom 4. Mai 2004 E. 4.2).
4.2.3 Der Beschwerdegegnerin 2 wurde das Gesuch der Gemeinde Y.___ um separate Auszahlung der Kinderrenten am 10. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 14/1). Bereits einen Tag später wurde die angefochtene Verfügung erlassen, ohne dass dem Beschwerdeführer das Gesuch der Gemeinde zuvor zur Kenntnis gebracht wurde. Er konnte sich damit vor Erlass der Verfügung zur vorgesehenen separaten Auszahlung der Kinderrenten nicht äussern. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde auch dadurch schwer verletzt.
4.3 Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hin- weisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).
4.4 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde vorliegend mehrfach verletzt. In Anbetracht der gesamten Umstände muss die Gehörsverletzung als schwer bezeichnet werden, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerdeführer einer solchen entgegen stellt. Die angefochtene Verfügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen.
5.
5.1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario BGE 129 V 362 E. 7).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Das Nichteintreten auf die gegen die Beschwerdegegnerin 2 gerichtete Beschwerde rechtfertigt vorliegend nicht, von dieser Verteilung der Prozesskosten abzuweichen. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer nach Einsicht in die Kostennote vom 8. Februar 2017 (Urk. 15) eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘162.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess- entschädigung von Fr. 2‘162.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie je einer Kopie von Urk. 13 und den Beilagen 14/1-3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Ausgleichskasse MOBIL
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher