Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2016.01267
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 16. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Rautistrasse 33, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, angelernter Gipser, meldete sich unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand erstmals am 24. Oktober 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4, Urk. 8/8). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (vgl. Urk. 8/43). Gestützt darauf verfügte sie am 19. September 2005 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/47). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. November 2005 ab (Urk. 8/65).
1.2 Von April 2007 bis April 2011 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Gipser angestellt (Urk. 8/78). Im Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2011 bestehende Diskushernie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/70). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. die Untersuchungsberichte vom 14. Januar 2013, Urk. 8/96-97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/102, Urk. 8/114, Urk. 8/126, Urk. 8/129) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2014 ab (Urk. 8/135). Auf die erneuten Anmeldungen des Versicherten vom Januar und Juli 2015 (Urk. 8/137, Urk. 8/148) trat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 5. Mai 2015 und 5. Oktober 2015 jeweils nicht ein (Urk. 8/145, Urk. 8/158).
1.3 Am 13. Oktober 2015 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/161, Urk. 8/169). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/172-173, Urk. 8/176, Urk. 8/179-182) und stellte dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 30. Mai 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/184). Nachdem der Versicherte mit Verweis auf verschiedene medizinische Berichte am 19. August 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/188-189), holte die IV-Stelle beim RAD eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 8/193/3-4). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine medizinische Abklärung durch eine unabhängige Gutachterstelle durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten. Urk. 8/1-200), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen.
1.7 RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3).
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, in den Unterlagen würden subjektive Beschwerden des Beschwerdeführers aufgeführt und es fehlten objektive Beobachtungen. Die objektiven Befunde blieben unklar und über das positive Funktionsniveau erfahre man wenig. Bei einer schweren depressiven Episode sei eine ambulante zweiwöchige Therapie nicht ausreichend. Es würden keine neuen Befunde vorgebracht, welche zu einer anderen Beurteilung führten (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, gemäss den Berichten seines behandelnden Psychiaters bestehe aus psychiatrischer Sicht zumindest der begründete Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung und einer damit einhergehenden depressiven Störung, aufgrund welcher er erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Jedenfalls könnten die Befunde des behandelnden Psychiaters nicht mit einer Ferndiagnose seitens des RAD für unerheblich erklärt werden. Darüber hinaus könnte es mit Blick auf die Berichte der Z.___ Klinik durchaus auch in somatischer Hinsicht zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen sein. Folglich sei eine polydisziplinäre Untersuchung angezeigt (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/135) umfassend über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.1, E. 1.2). Im Zeitpunkt dieser Verfügung präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.1.1 Im Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer vom RAD orthopädisch-psychiatrisch untersucht. Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, beim Beschwerdeführer bestünden Durchschlafstörungen, eine leichte Affektlabilität, Schmerzen im Halswirbelsäulen- (HWS) und Lendenwirbelsäulenbereich (LWS), eine Verdeutlichungstendenz sowie eine intrapsychische Selbstlimitierung. Diese Symptome würden nicht ausreichen, um eine rentenwirksame Diagnose nach ICD-10 zu stellen. Die Schmerzsymptomatik könne nicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung verstanden werden, da der dahinter zu fordernde emotionale Konflikt bei intakten Familienverhältnissen oder die spezielle psychosoziale Belastungssituation gegenwärtig nicht ausgemacht werden könnten. Es liege kein psychiatrisches Krankheitsbild im eigentlichen Sinne vor, insbesondere keine klinisch manifeste Depression, keine neurotische Störung sowie keine posttraumatische Belastungsstörung. Insgesamt habe kein psychopathologischer Befund mit Krankheitswert erhoben werden können. Da beim Beschwerdeführer auf psychiatrischem Fachgebiet kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, sei sowohl retrospektiv als auch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bisherig und angepasst ausgewiesen (Urk. 8/96/7-8).
Med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nannte im orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/97) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie C6/7 ohne sensomotorische Defizite und ohne radikuläre Symptomatik sowie schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei radiologisch nachgewiesener Diskusdegeneration L4/5 mit pseudoradikulärer Ausstrahlung. Die von der Hausärztin mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit sei anlässlich der Untersuchung nicht nachvollziehbar gewesen. Bei der Untersuchung hätten eine gewisse Verdeutlichungstendenz und Inkonsistenzen zwischen den geklagten Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden bestanden. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe seit Mai 2011 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und schulter-nackenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und ohne Nässe-/Kälteexposition sei seit Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/97/7-8).
3.1.2 Die Ärzte der C.___ berichteten am 21. Januar 2013 zu Händen der behandelnden Allgemeinmedizinerin des Beschwerdeführers über dessen stationären Aufenthalt vom 2. bis 22. August 2012 (Urk. 8/110). Im klinischen Eintrittsuntersuch habe sich der Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik sowohl in der Nacken- wie auch lumbalen Region präsentiert. Die Untersuchung sei deutlich eingeschränkt gewesen bei sofortigem muskulärem Gegenhalten bei Bewegungsprüfungen sowohl in der HWS- als auch in der LWS-Region. Die Beschwerden seien über die gesamte Wirbelsäule, die angrenzende Muskulatur sowie die thorakale Region ausgeweitet präsentiert worden. Bei der Untersuchung seien auch inkonsistente Befunde aufgefallen. So habe sich bei Ablenkung vor allem im HWS-Bereich jeweils eine deutlich bessere Bewegungsfreiheit gezeigt. Klinisch-neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik ergeben. Es sei ein auffallendes Gangbild mit Schonhinken und rigider Bewegung beider Beine präsentiert worden. Die Röntgenabklärungen hätten vor allem eine Osteochondrose, mittelgradig ausgeprägt L4/5 mit ostephytären Anbauten, gezeigt. Die ISG wie auch Hüftgelenke seien unauffällig zur Darstellung gekommen, wobei linksseitig eine dysplastische Gelenkspfanne zu dokumentieren gewesen sei. Die Röntgenabklärungen hätten keine Erklärung für die auffälligen Bewegungseinschränkungen geboten. Unter dem multimodalen Therapieprogramm habe keine deutliche Schmerzreduktion erreicht werden können. Auch habe sich die Belastbarkeit und Beweglichkeit nicht wesentlich gebessert. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass auf direkte Zuwendung die Selbstlimitierung und die Einschränkungen noch intensiver präsentiert worden seien (Urk. 8/110/2).
3.1.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, führte im Verlaufsbericht vom 7. März 2013 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/111) aus, es sei zu einer Akutisierung der Schmerzen mit Ausstrahlung ins Dermatom L4/5 links und C7 rechts nach der stationären Rehabilitation in C.___ gekommen (Urk. 8/111/1). Es bestehe eine klare Indikation zur ventralen Mikrodiscektomie C6/7 und Spondylodese C6/7 zur Verbesserung der Cervikobrachialgie C7 rechts sowie eine klare Indikation zur Spondylodese L4/5 zur Verbesserung der Rückenstabilität. Berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer fast gar nicht laufen könne (Urk. 8/111/3).
3.1.4 In den zu Händen der behandelnden Neurologin erstellten Berichten der E.___ über die im April 2013 durchgeführten Infiltrationen (Urk. 8/112-113, Urk. 8/122) wurde im Wesentlichen festgehalten, es bestehe ein lumbosakraler Schmerz beidseits mit Ausstrahlung ins rechte Bein, welcher nach Ausschluss eines relevanten spondylogenen Schmerzes fraglich radikulärer Genese sei. Es bestehe ein Status nach periradikulärer Infiltration L5 und S1 links ohne Effekt (Urk. 8/122/3).
3.1.5 In den zu Händen der behandelnden Allgemeinmedizinerin des Beschwerdeführers erstellten Berichten vom 6. und 19. November 2013 (Urk. 8/131-132) führte Dr. D.___ aus, es sei zu einer progressiven Verschlechterung der Gehfähigkeit gekommen und der Beschwerdeführer sei auf Krücken angewiesen. Es bestehe eine progressive Schwäche von Musculus quadriceps, Musculus iliopsoas, Dorsalflexion Fuss, Grosszehdorsalflexion, Fusseversion und Plantarflexion mit Gehbehinderung. Es sei neben der Indikation zur Stabilisation L4/5 und L5/S1 auch eine Indikation zur ventralen Mikrodiscektomie C5/6 und C6/7 gegeben. Der Beschwerdeführer sei motiviert, zuerst die LWS-Sanierung und eventuell im Abstand von einem Jahr die HWS-Operation durchführen zu lassen.
3.1.6 RAD-Ärztin med. pract. B.___ führte in ihren Stellungnahmen vom 6. Mai 2013, 26. Juni 2013 und 11. Dezember 2013 (Urk. 8/124/3-4, Urk. 8/124/4-5, Urk. 8/134/3) im Wesentlichen aus, die in der Untersuchung erhobenen Befunde würden durch die Berichte der C.___ und der E.___ gestützt. Die medizinische Indikation einer Operation der HWS, welche die behandelnde Neurochirurgin Dr. D.___ als erforderlich erachte, sei bei fehlenden Ausfällen, seitengleichem Kraftgrad von 100 % und dokumentiert unverändertem MRI nicht nachvollziehbar (Urk. 8/124/3). Die Berichte der Schmerzklinik dokumentierten das völlige Fehlen einer Schmerzreduktion nach Infiltration periradikulär. Aus medizinischer Sicht sei eine radikuläre Ursache der geklagten Schmerzen bei fehlendem Ansprechen unwahrscheinlich. Eine Osteochondrose sei eine radiologisch nachweisbare degenerative Veränderung der Wirbelsäule, die nicht per se einen Krankheitswert habe (Urk. 8/124/4). Im Übrigen habe die behandelnde Neurochirurgin keine weiteren Abklärungen hinsichtlich einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung eingeleitet. Auch die Befunde des MRI für die Beckenwirbelsäule (BWS) und LWS lieferten keine umfassende Erklärung für die geschilderte Symptomatik (Urk. 8/134/3).
3.2 Anlässlich des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens äusserten sich die involvierten Ärzte wie folgt:
3.2.1 Am 3. November 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ Klinik Zürich am Rücken operiert (Austrittsbericht der Z.___ Klinik vom 7. November 2014 [Urk. 8/136/3-4]) und es wurde eine Mini-Open TLIF L4/5 von links, Spondylodese mit autologem Beckenknochen von links intersomatisch und rechts-posterior durchgeführt. Der behandelnde Arzt, Dr. med. Daniel F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtete, der postoperative Verlauf sei aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht unkompliziert gewesen. Die radiologische Kontrolle habe einen regelrechten Sitz der Materialimplantate gezeigt (Bericht vom 7. November 2014, Urk. 8/136/3-4). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten postoperativen Kontrolle über eine deutliche Verbesserung der präoperativ massgeblichen lumbalen Rückenschmerzen berichtet. Er sei zur Untersuchung mit zwei Gehstöcken gekommen, sei allerdings gut in der Lage gewesen, ohne Gehstöcke mit verbessertem Gangbild zu laufen. Es habe eine deutlich verbesserte Körperhaltung bestanden. Bei der Bewegungsprüfung sei es zu muskulärem Gegenspannen gekommen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser (Bericht vom 19. Dezember 2014, Urk. 8/136/1-2). Am 27. Januar 2015 berichtete Dr. F.___, anlässlich der Dreimonatskontrolle habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deutliche Verbesserung der präoperativ massgeblichen Schmerzen um mindestens 60 % angegeben. Es würden noch gewisse belastungsabhängige Gesässschmerzen persistieren (Urk. 8/142). Im Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 8/181/4-5) führte Dr. F.___, aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Fünfmonatskontrolle wiederum sehr schmerzgeplagt gewesen und gehe in Schonhaltung und an Gehstöcken. Eine Untersuchung sei fast nicht möglich gewesen. Die Aktivierung der Muskulatur der unteren Extremität habe jeweils zu starken Rückenschmerzen geführt (Urk. 8/181/5).
3.2.2 Dr. med. Ute K.___, Oberärztin Neurologie, Z.___ Klinik, hielt im Bericht vom 11. Mai 2015 zu Händen von Dr. F.___ (Urk. 8/155/3-4) fest, die Ursache der rezidivierenden Dreh- und Schwankschwindel-Episoden bleibe weiterhin unklar und sei am ehesten zervikogen bedingt bei Zervikalsyndrom. Im Vordergrund stünden die invalidisierenden LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers, deren Ursache unklar sei. Die klinische Untersuchung haben nicht zwischen rein myofascialen Befunden, einer zentralisierten Schmerzgenese und einer spondylogenen Schmerzgenese unterscheiden können (Urk. 8/155/4).
3.2.3 Am 18. Juni 2015 (Urk. 8/146/1-2) Dr. G.___, die Spondylodese vom 3. November 2014 habe für etwa einen Monat eine Linderung der Beschwerden gebracht. Danach seien die für den Beschwerdeführer typischen Beschwerden mit invalidisierendem Charakter wieder aufgetreten. Ebenfalls seien vom Beschwerdeführer Ausstrahlungen in die Beine bis in die Achillessehnen beschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei nur noch an Stöcken gehfähig und könne den Alltag selber nicht mehr bestreiten. Zudem bestehe neuerdings auch noch ein bewegungsabhängiger Drehschwindel bei zervikoradikulär anmutenden Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich rechtsbetont. In der Untersuchung habe sich eine starke Invalidisierung gezeigt. Eine normale Befunderhebung habe nicht mehr durchgeführt werden können, da die Schmerzen derart stark gewesen seien, dass nur noch kleine Bewegungen aus der LWS oder HWS heraus möglich gewesen seien. Eine objektive Befunderhebung sei aufgrund der Schmerzexazerbation momentan nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei momentan in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, zumal er auch psychisch durch die Schmerzsituation sehr stark belastet sei (Urk. 8/146/1).
3.2.4 Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, I.___, führte im Bericht vom 26. August 2015 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 8/159) aus, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2015 aufgrund eines komplexen chronischen Schmerzsyndroms bei ihm in Behandlung. Es bestünden im Wesentlichen die Diagnosen mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Der Beschwerdeführer berichte über eine hohe Schmerzbeeinträchtigung. Er fühle sich oft hilflos und verzweifelt und seine Stimmung sei aufgrund der Schmerzen seit Jahren deutlich reduziert. Da eine klare Indikation für eine schmerzpsychotherapeutische Behandlung vorliege, seien regelmässige psychotherapeutische Sitzungen vereinbart. Beim Beschwerdeführer liege eine Schmerzstörung in Verbindung sowohl mit psychischen Faktoren als auch medizinischen Krankheitsfaktoren vor. Aus diesem Grund werde eine interdisziplinäre Schmerztherapie empfohlen. Es bestehe eine Persistenz der chronischen Schmerzzustände, die bis jetzt trotz verschiedener medikamentöser und nichtmedikamentöser Interventionen nicht nachhaltig hätten gelindert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer objektivierten Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2015 auszugehen (Urk. 8/159/2).
3.2.5 Dr. med J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete im Arztzeugnis vom 27. August 2015 (Urk. 8/160), der Beschwerdeführer leide an einer degenerativen Skelettveränderung, was die Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Drehschwindelepisoden erkläre. Der Beschwerdeführer sei nur noch an Stöcken gehfähig. Zudem stehe er aufgrund der Schmerzproblematik unter psychischer Belastung. Bis heute hätten sämtliche Therapien nur vorübergehend eine Linderung der Schmerzen, aber keine Verbesserung des Gesundheitszustands gebracht. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Integration in den Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer langfristig nicht zumutbar. Im Bericht vom 7. Januar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/173/1-5) nannte Dr. J.___ als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine reaktive Depression. Trotz intensiver Rehabilitation und Rückenoperation habe sich die Symptomatik nicht gebessert. Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/173/1).
3.2.6 Im Bericht vom 3. Februar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/182) nannte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Wesentlichen die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 „F32.1”) sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bestehend mindestens seit Mai 2015. Die Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers seien leicht vermindert, die Auffassung und das Gedächtnis seien im Normbereich. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer kohärent, aber verlangsamt, und stark durch seine körperlichen Schmerzen eingeengt. Es bestünden keine psychotischen Erlebnisse im Sinne von akustischen oder visuellen Halluzinationen und keine Zwänge. Es bestünden jedoch existenzielle Ängste oder Befürchtungen im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation, wie ein unendlicher Druck durch den Sozialberater sowie gesundheitliche Sorgen wegen der Rückenschmerzen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer schwer bedrückt, innerlich unruhig, schwer traurig, freudlos, willenlos, lebensmüde, ängstlich betreffend seine gesundheitliche und finanzielle Zukunft und schwer belastet durch die chronischen Schmerzen. Er klage über Insuffizienzgefühle, Störung der Vitalgefühle, schwere Ein- und Durchschlafstörungen und den starken sozialen Rückzug. Seit Juli 2015 fänden zirka alle zwei Wochen regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche mit Fokus auf Schmerzverarbeitung, Psychoedukation sowie medikamentöse Therapie statt. Von grosser Bedeutung sei eine Schmerzpsychotherapie, die den Umgang sowie die Akzeptanz des chronischen Schmerzes hervorhebe. Die therapeutischen Probleme lägen insbesondere in der Bearbeitung des Verständnisses vom Bio-Psycho-Sozial Modell des chronischen Schmerzes. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 8/182/3).
3.2.7 Dr. F.___ hielt im Bericht vom 15. Juni 2016 zu Händen von Dr. J.___ (Urk. 8/188/1-3) fest, beim Beschwerdeführer bestehe im Wesentlichen ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom respektive eine Schmerzverarbeitungsstörung mit chronisch lumbospondylogenen Schmerzen. In Bezug auf die durchgeführte lumbale Spondylodese habe sich radiologisch eine konsolidierte Fusion ohne Lockerung der Implantate und ohne Veränderung der Nachbarsegmente gezeigt. Die Ursache für die nicht zu beeinflussenden lumbalen Schmerzen sei unklar. In Bezug auf die Halswirbelsäule hätten sich die bekannten degenerativen Veränderungen gezeigt. Im Vordergrund stehe wahrscheinlich die gesamthafte Dekonditionierung, eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie andere psychosoziale Aspekte. Es sei eine funktionelle Behandlung der Schultergürtelbeschwerden, die wahrscheinlich auch aufgrund der Stockbenutzung vorhanden seien, zu empfehlen. Operative Massnahmen oder anderweitige Interventionen, wie Infiltrationen vor allem der Lendenwirbelsäule, seien wahrscheinlich nicht zielführend (Urk. 8/188/3).
3.2.8 Dr. H.___ diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/188/8-11) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die psychische Symptomatik habe sich seit der RAD-Untersuchung im Jahr 2012 verschlechtert. Im Jahr 2012 seien keine psychischen Faktoren sowie keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme erwähnt worden, während nun psychische Faktoren bestünden. Die psychischen Begleiterkrankungen würden bei chronischen muskuloskelettalen Schmerzen eine bedeutende Rolle spielen. Psychische Faktoren hätten insbesondere einen Einfluss darauf, ob und wie stark sich eine Schmerzerkrankung ausbilde (Urk. 8/188/8-9). Der Beschwerdeführer habe trotz mehreren psychiatrischen Sitzungen zu reiner Psychoedukation seiner Erkrankung eine falsche Repräsentation des Krankheitsmodells. Die Aggravation und die intrapsychische Selbstlimitierung, die von Dr. A.___ beschrieben würden, könnten unter anderem als Katastrophisieren verstanden werden. Zusätzlich könne beim Beschwerdeführer auch das Gefühl der Ungerechtigkeit einen Teil der intrapsychischen Selbstlimitierung erklären, nachdem die Operation seine Erwartungen und seine Hoffnung nach körperlicher Verbesserung nicht habe erfüllen können. Im Rahmen einer Prognose sei neben einem interdisziplinären Behandlungskonzept eine regelmässig ambulante ärztliche Betreuung zur weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers entscheidend. Dazu werde eine Schmerzpsychotherapie empfohlen, um neben der Psychoedukation des Krankheitsmodells ein schmerzpsychotherapeutisches Konzept anzuwenden, um eine Akzeptanz zu entwickeln, mit dem Schmerz weiter leben zu können und eine Lebensqualität zu erhalten (Urk. 8/188/10-11).
3.2.9 Im Bericht vom 13. Juli 2016 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 8/188/4-7) führte Dr. K.___ aus, beim Beschwerdeführer fänden sich ein chronifiziertes Zervikalsyndrom sowie ein Lumbovertebralsyndrom. Die klinische Untersuchung zwecks besserer Differenzierung zwischen spondylarthrotischen und myofaszialen Beschwerden sei aufgrund des starken Leidens des Beschwerdeführers nicht gelungen. In den von der Kooperation unabhängigen Befunden hätten sich zumindest eine seitengleiche Trophik der Arme und Beine sowie mittellebhafte Muskeleigenreflexe der Arme und Beine gezeigt, sodass eine Radikulopathie oder Myelopathie eher unwahrscheinlich sei. Die Therapie dieses chronifizierten Schmerzsyndroms sei schwierig und sei polydisziplinär anzugehen, wobei ein Rehabilitationsaufenthalt unter Beachtung der psychosomatischen Aspekte indiziert wäre. Erschwerend sei jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund Erfahrungen in einem anderen Spital einem solchen Aufenthalt gegenüber sehr ablehnend eingestellt sei. Die von ihm bevorzugte Liegeposition werde jedoch auf die Dauer zu einer zunehmenden Dekonditionierung führen, was wiederum zu mehr Schmerzen führe. Ebenfalls sollte nochmals versucht werden, ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum einzusetzen, wobei dies aufgrund der Meinung des Beschwerdeführers, dass diese zu einer Verschlechterung seiner Sehkraft geführt hätten, ebenfalls schwierig sei (Urk. 8/188/6-7).
3.2.10 RAD-Ärztin med. pract. B.___ führte in den Stellungnahmen vom 18. April 2016 und 28. August 2016 (Urk. 8/183/3-4, Urk. 8/193/3) aus, bereits im Rahmen der RAD-Untersuchung vom 14. Januar 2013 sei keine konsistente Befundhebung möglich gewesen. Dies werde auch in den aktuellen Berichten beschrieben. Die damals aufgezeigten, zahlreichen Inkonsistenzen hätten auch weiterhin beobachtet werden können. Im Vordergrund des psychischen Gesundheitszustands stünden weiterhin die geklagten Schmerzen. Der Schwerpunkt der Behandlung sei gemäss Berichten von Dr. H.___ eine Schmerzpsychotherapie (Urk. 8/183/3). Auch die Berichte der Z.___ Klinik vom 15. Juni und 13. Juli 2016 enthielten aus somatischer Sicht keine wesentlichen neuen medizinischen Aspekte (Urk. 8/193/3).
3.2.11 RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete in der ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2016 (Urk. 8/193/3-4), in den vorliegenden Berichten würden die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers ohne objektive Beobachtungen aufgeführt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen werde eine gründliche Abklärung empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bleibe. Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Februar 2016 gehe nicht klar hervor, in welchen Anteilen der Befund objektive Beobachtungen und subjektive Klagen wiedergebe. Die Befundangaben blieben darüber hinaus widersprüchlich. Laut dem Befund sei die Konzentration leicht vermindert und die Auffassung im Normbereich gewesen. Gemäss Beiblatt seien Konzentration und Auffassung aber mittelgradig eingeschränkt gewesen. Eine zweiwöchige ambulante Therapie sei zudem für eine schwergradige depressive Episode nicht ausreichend. Der Therapieschwerpunkt liege nicht auf der depressiven Symptomatik, sondern auf der Schmerzsymptomatik. Es lägen einige Widersprüche vor, die nicht nachvollziehbar seien. Auch der Bericht vom 27. Juni 2016 lasse nicht zweifelsfrei auf eine nun mittelgradige Depression schliessen. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass Dr. H.___ einerseits eine Verschlechterung seit 2013 und danach innerhalb von wenigen Monaten zwischen Februar bis Juni 2016 eine Verbesserung der Depression angebe. Eine Schmerzstörung sollte laut ICD-10 nicht diagnostiziert werden, wenn der Schmerz während einer affektiven Störung, wie einer Depression, auftrete. Schliesslich diagnostiziere die Allgemeininternistin Dr. J.___ eine reaktive Depression, ohne einen psychischen Befund zu beschreiben (Urk. 8/193/3-4).
3.2.12 Dr. H.___ nahm am 1. November 2016 (Urk. 3/13 = Urk. 8/200/67-70) auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Ausführungen von Dr. L.___ dahingehend Stellung, dass er festhielt, ein psychiatrischer Befund basiere auf psychischen Phänomenen, welche vom Beschwerdeführer subjektiv erlebt und berichtet würden (Urk. 8/200/67). Hinsichtlich der erhobenen Konzentrationsstörung widerspreche sich die Beurteilung nicht, da der Beschwerdeführer bei der Befunderhebung eine leichte Reduktion der Konzentration gezeigt habe, jedoch unter Stresssituationen mit einer mässigen Konzentrationsstörung zu rechnen sei. Im Weiteren sei beim Beschwerdeführer zeitlich gesehen zuerst die chronische Schmerzstörung entstanden, die dann bei der Chronifizierung in Zusammenhang mit der verbundenen langdauernden Stresssituation als Folge zu einer zusätzlichen psychiatrischen Komorbidität, nämlich einer Depression, geführt habe (Urk. 8/200/68). Die Frage der Arbeitsfähigkeit könne aus somatischer Sicht nicht beantwortet werden. Aus psychiatrischer Sicht lasse die Entwicklung der Beschwerden in den letzten Jahren erahnen, dass es zukünftig schwierig werde, eine Arbeitstätigkeit zu erhalten (Urk. 8/200/69).
4.
4.1
4.1.1 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, wie sie es vorliegend getan hat (Urk. 2) hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
4.1.2 Zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/135) eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
4.1.3 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.1.4 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei, auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte B.___ und L.___ vom 26. August bzw. 8. September 2016 ab (vgl. E. 3.2.9-10).
Hierbei handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung; eigene Untersuchungen haben die Dres. B.___ und L.___ nicht vorgenommen. Wie eingangs dargelegt, kann eine reine Aktenbeurteilung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
4.2 In psychiatrischer Hinsicht kann weder auf die RAD-Stellungnahme von Dr. L.___ (E. 3.2.11) abgestellt werden, noch eignen sich die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.2.4, E. 3.2.6, E. 3.2.8, E. 3.2.12) als Beweisgrundlage für den Rentenentscheid. Die RAD-Ärztin begnügte sich damit, darauf zu verweisen, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers ohne objektive Beobachtungen aufgeführt würden und verweist darauf, dass viele Fragen offengelassen worden, der objektive Befund unklar und die psychosozialen Faktoren undifferenziert geblieben seien und auch zum positiven Funktionsniveau nur wenig in Erfahrung gebracht habe werden können. Sodann ging Dr. L.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch ungenügend abgeklärt ist, was einer gründlichen Abklärung bedarf (E. 3.2.11).
Der Untersuchungsgrundsatz hätte die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet diesen Unklarheiten nachzugehen, denn – wie sie zutreffend ausführt – auch die Berichte des behandelnden Psychiaters vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere erhebt Dr. H.___ keinen schlüssigen Befund, weshalb bereits die Diagnosestellung zu überprüfen sein wird, und hinsichtlich der depressiven Symptomatik ist das Ausmass ungeklärt. Insbesondere scheint Dr. H.___ in seinen Berichten vermehrt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiederzugeben anstatt diese in objektivierter Weise zu begründen. Zudem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Sollte eine depressive Erkrankung vorliegen und auch die Ausprägung der Diagnose geklärt sein, ist es, wie das Bundesgericht in BGE 143 V 409 erwogen hat, sach- und systemgerecht, leichte bis mittelschwere depressive Störungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiskräftiger medizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2017 vom 23. Februar 2018 E. 8.1). Dr. H.___ führte aus, während im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung noch keine psychiatrischen Diagnosen hätten gestellt werden können, liege aktuell einerseits eine depressive Symptomatik vor und ginge er andererseits von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus (vgl. E. 3.2.6). Somit wäre sowohl hinsichtlich einer allfälligen Schmerzstörung als auch betreffend der depressiven Symptomatik ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
4.3 Da auch in somatischer Hinsicht kein schlüssiger Befund bzw. Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (E. 3.2.1, E. 3.2.3, E. 3.2.9) und med. pract. B.___ lediglich darauf verweist, dass ihres Erachtens keine wesentlichen neuen Aspekte vorlägen (E. 3.2.10) erscheint es angezeigt, im Rahmen der weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Seit der letztmaligen Leistungsprüfung (März 2014) wurde der Beschwerdeführer operiert, zeigte indes zunehmend schlechtere Bewegungsfunktionen und stellte die behandelnde Dr. K.___ fest, dass sie aufgrund der Schmerzexazerbation des Beschwerdeführers keine objektive Befundung habe durchführen können. Weitere beweiskräftige Berichte sind den Akten nicht zu entnehmen, so auch nicht die Einschätzung von Dr. J.___, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustands attestierte, verbunden mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.5). Da sie sich fachfremd äussert und mangels objektiven Befunden kann auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. War die IV-Stelle einmal auf die Neuanmeldung eingetreten, wäre es auch in somatischer Hinsicht ihre Aufgabe gewesen, die genauen Befunde zu erfragen oder erheben zu lassen.
4.4 Damit bestehen objektive Hinweise, dass in psychiatrischer Hinsicht, allenfalls auch in somatischer Hinsicht, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein könnte. In welchem Ausmass ist anhand der aktenkundigen Berichte allerdings nicht abschliessend beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden und nachvollziehbaren Angaben vorhanden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen hat. Es dürfte sich angesichts der Komplexität des psychischen und physischen Beschwerdebildes die Durchführung einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung als erforderlich erweisen. Hernach ist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.
5. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann