Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01268


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 8. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, Mutter eines 2004 geborenen Kindes, war von Januar 2003 bis Oktober 2005 als Coiffeuse tätig (Urk. 9/12 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 11. April 2008 meldete sie sich wegen den Folgen einer Hirnhautentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. X.___, Facharzt für Neurologie, der sein Gutachten am 11. November 2008 erstattete (Urk. 9/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/25-27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 9/28) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die dagegen am 19. Februar 2009 (Urk. 9/30/3) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. August 2010 ab (Prozess Nr. IV.2009.00184; Urk. 9/35).

1.2    Am 20. Januar 2015 (Urk. 9/36) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle nahm eine polydisziplinäre Begutachtung am Y.___ GmbH in Aussicht (Urk. 9/42; Urk. 9/46), woran sie mit Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 9/58) festhielt. Die dagegen am 5. Oktober 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/60/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2016 ab (Prozess Nr. IV.2015.01042; Urk. 9/62). Das Gutachten wurde am 9. Juni 2016 erstattet (Urk. 9/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/71-72; Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/80 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer halben Rente oder Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung gewährt.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Aufgrund der medizinischen Beurteilung liege keine Erkrankung vor, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig oder dauerhaft einschränke. Es bestehe volle Arbeitsfähigkeit für jegliche leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht. Es sei auf das Y.___-Gutachten abzustellen (S. 1-2).

2.2.    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), es gehe ihr seit Jahren sowohl körperlich als auch psychisch schlechter als früher. Es sei ihr auch nach der Begutachtung am Y.___ schlecht gegangen, sie habe sofort gemerkt, dass diese Gutachterstelle sie nicht korrekt beurteilen werde. Die Gutachter hätten keine einzige relevante Diagnose gestellt. Ihre Beschwerden würden durch das Gutachten bagatellisiert. Sie sei nicht arbeitsfähig, und auf das Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Die Gutachterstellen entlasteten die Versicherungen finanziell und würden durch die Versicherungen und Politiker unterstützt (S. 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Versicherten und die Frage, ob seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 21. Januar 2010 beziehungsweise des diese bestätigenden Urteils vom 17. August 2010 eine anspruchsrelevante Verschlechterung eingetreten ist.


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2010 wurde die medizinische Sachlage, wie sie der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2010 zugrunde lag, wie folgt dargestellt (vgl. Urk. 9/35 E. 3):

    3.1    Im Bericht vom 12. Januar 2005 () führten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Z.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin vorerst ab 18. Dezember 2004 im Spital A.___ in Hospitalisation befunden habe. Trotz eingeleiteter medikamentöser Therapie sei eine Zustandsverschlechterung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2004 in das Z.___ verlegt worden sei. Am 14. Januar 2005 habe eine Rückverlegung in das Spital A.___ stattgefunden (S. 1, S. 2 unten).

Die Ärzte diagnostizierten eine akute, am ehesten infektiöse Meningoenzephalitis mit schwerem Verlauf mit Vigilanzschwankungen, perioralen Dyskinesien, Dysarthrie und Ataxie (S. 1).

Prognostisch sei unter intensiven physiotherapeutischen und neurorehabilitativen Massnahmen eine weitere Verbesserung der neurologischen Defizite und des Allgemeinzustandes zu erwarten (S. 2).

Unter der Rubrik Arbeitsfähigkeit (recte wohl Arbeitsunfähigkeit) hielten die Ärzte folgendes fest: Vorerst 100 % (S. 2).

    3.2    Die Ärzte des Spitals A.___ führten im Bericht vom 18. Januar 2005 () aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18. bis 26. Dezember 2004 bei ihnen in Spitalpflege befunden habe (S. 1).

Die Ärzte führten sodann aus, die Beschwerdeführerin habe über seit drei Tagen bestehende biparietale Kopfschmerzen, Fieber, Nackensteifigkeit, Gelenk-, Glieder- und Halsschmerzen geklagt. Zudem leide sie unter Übelkeit mit mehrmaligem Erbrechen (S. 1 Mitte).

In einem unklaren neurologischen Zustandsbild mit perioralen Faszikulationen, partieller Desorientiertheit und Verdrehen der Augen sei eine Verlegung ins Z.___ erfolgt (S. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.

Im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 () führten die Ärzte sodann aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 14. bis 22. Januar 2005 erneut bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben).

Weiter äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass die mikrobiologischen Abklärungen bei am ehesten infektiöser Meningoenzephalitis unergiebig ausgefallen seien. Die Antibiotikatherapie sei mit Augmentin parenteral für insgesamt vier Wochen bei labordiagnostisch nicht sicher ausschliessbarer Listerienmeningitis weitergeführt worden. Parallel dazu habe eine intensive physiotherapeutische Behandlung stattgefunden. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen neurologischen Verbesserung gekommen, und die Beschwerdeführerin habe eine vollständige Selbständigkeit erreicht. Zur weiteren Neurorehabilitation besuche die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiotherapie (S. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.

    3.3    Im Jahre 2008 diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 1. Juli 2008 () ein postvirales Erschöpfungssyndrom nach schwerer infektiöser Meningoenzephalitis im Jahre 2004 (… S. 1 Ziff. 1.1).

Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie bis zu ihrem dreizehnten Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen sei. Ihr Grossvater väterlicherseits und ihr Vater seien ermordet worden. Kurz danach sei ihr Elternhaus angezündet worden. Die Mutter sei in die Schweiz geflüchtet, und sie und ihre Geschwister seien in einem militärisch geführten Waisenhaus untergebracht worden. Dort habe sie Hunger gelitten und sei oft geschlagen worden. Nach der Anerkennung ihrer Mutter als Flüchtling sei sie ihr nachgezogen (S. 2 Ziff. 3.3). Hierzulande habe sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen in der Schule grosse Mühe gehabt und diese nur knapp abgeschlossen (S. 6 zu Ziff. 3.3).

Ferner fasste Dr. B.___ zusammen, dass die Beschwerdeführerin über Müdigkeit, fehlende Kraft in den Armen und Beinen und Appetitlosigkeit geklagt habe. Zudem leide sie unter beinahe täglich auftretenden Kopfschmerzen und habe Schlafstörungen. Mit der Betreuung ihres Kindes fühle sie sich überfordert (S. 2 Ziff. 3.4).

Zu den erhobenen Befunden führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin einen erschöpften Eindruck mache. Sie sitze schlaff da, die Augen halb geschlossen und gähne häufig. Sie könne sich nicht konzentrieren, schweife ständig ab und sei hinsichtlich ihrer Zukunft hoffnungslos. Mit einer Besserung rechne sie nicht mehr. Auffallend sei, wie wenig die Beschwerdeführerin darüber besorgt sei, dass sich ihr Zustand auf ihr Kind auswirke. Ihre Gedankeninhalte seien depressiv (S. 2 Ziff. 3.5). Sodann bestünden Gedächtnisstörungen. Die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe, die lebensgeschichtlichen Daten zu liefern (S. 6 zu Ziff. 3.5).

Hinsichtlich sozialer Faktoren sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin traumatische Kindheitserlebnisse gehabt habe. Sie sei seit dem Jahre 2006 alleinerziehend. Im Februar 2008 habe die Ehescheidung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei erneut vermählt. Es sei allerdings unklar, ob der Ehemann je in die Schweiz einreisen werde (S. 5 Ziff. 5.3).

Dr. B.___ attestierte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine seit Dezember 2004 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 5.2). Im Haushaltsbereich bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 unten).

    3.4    Dr. med. X.___, FMH für Neurologie, nannte im neurologischen Gutachten vom 11. November 2008 () keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. V.1).

Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. V.1.2):

- Status nach Meningoenzephalitis ohne Erregernachweis im Dezember 2004 (vollständig ausgeheilt)

- episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp gemäss ICHD-II 2.1

Die Beschwerdeführerin klage über seit zirka sechs bis acht Jahren bestehende Kopfschmerzen. Diese Kopfschmerzen manifestierten sich im Durchschnitt an zwei bis drei fortlaufenden Tagen pro Woche und ihre Intensität reiche bis zu sehr stark. Manchmal komme es auch zu einer schmerzfreien Woche. Seit der Meningitis leide sie zudem unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen sowie Kraftlosigkeit und Müdigkeit (S. 4 ff. Ziff. II.1).

Der Gutachter führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie meistens sehr spät zu Bett gehe. Morgens stehe sie um zehn Minuten vor acht Uhr auf, um das Kind in den Kindergarten zu schicken. Danach lege sie sich bis zum Mittag wieder hin. Dann bereite sie ein einfaches Mittagessen für das Kind und sich zu. Den Nachmittag verbringe sie auf dem Sofa. Am frühen Abend erledige sie den Haushalt und tätige Einkäufe. Den Abend verbringe sie meistens mit dem Kind. Sie habe eine Freundin, mit welcher sie selten auswärts Abendessen gehe. Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von zwei Stunden täglich sei sicherlich möglich, allenfalls sogar mehr (S. 6 f. Ziff. II.6 und Ziff. II.7).

Zum Neurostatus hielt der Gutachter unter anderem fest, dass die Hirnnerven unauffällig seien. Motorik: Keine Hinweise für latente Paresen. Koordination: Stand und Gang inklusive komplexer Gangarten unauffällig. Reflexe allseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar, keine Reizzeichen. Sensibilität intakt (S. 7 f. Ziff. III). Klinisch-neuropsychologisch habe sich weder eine Aphasie noch eine Apraxie erkennen lassen. Das Gedächtnis sei unauffällig, die Orientierung intakt und die Psychomotorik normal. Bezüglich Affektivität wirke die Beschwerdeführerin erschöpft und resigniert (S. 8 f. Ziff. III).

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass anhand der zerebralen Kernspintomographie von einer folgenlosen Ausheilung der Meningoenzephalitis ausgegangen werden könne. Die von der Beschwerdeführerin beklagte abnorme Müdigkeit sowie die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme liessen sich aufgrund der Bildgebung und des unauffälligen somatisch-neurologischen Befundes nicht nachvollziehen. Der klinische Eindruck habe kein typisches psychoorganisches Syndrom gezeigt (S. 9 Ziff. IV).

Insgesamt hielt der Gutachter fest, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit seit Juni 2005 vollumfänglich arbeitsfähig (S. 10 Ziff. V.2).

3.2    Gestützt auf das Gutachten von Dr. X.___ kam das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht seit Juni 2005 wieder voll arbeitshig sei (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils). Auch in psychischer Hinsicht erachtete das Gericht die Beschwerdeführerin nach Diskussion der damals anwendbaren Foerster-Kriterien als voll arbeitsfähig (vgl. E 4.3 und 4.5 des genannten Urteils).


4.

4.1    Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___, gemäss Briefkopf Facharzt für Neurologie, vom 17. Februar 2015 ein (Urk. 9/38). Dr. C.___ hielt fest, die Patientin leide seit langem an einer ausgeprägten Depression, einem generalisierten Schmerzsyndrom mit Betonung im Nacken- Rückenbereich und chronischen Kopfschmerzen, eher Spannungstyp. Diese Beschwerden hätten zugenommen. Bei Behandlungsbeginn am 16. September 2013 habe sie an einer schweren Depression gelitten und sei sogar suizidgefährdet gewesen. Sie sei in jeder Tätigkeit maximal 30 bis 40 % arbeitsfähig. Dem sei aber nur so, wenn sie von der Invalidenversicherung einfühlsam und sorgfältig betreut würde. Sie habe eine schwere Vergangenheit, weshalb man sogar von einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen könne. Man habe in der Türkei die ganze Familie verbrennen wollen und ihr Vater sei ermordet worden. Weiter habe sie zwei belastete, enttäuschende Beziehungen hinter sich und sei alleinerziehend. Auch ihr Bruder und eine ihrer Schwestern hätten Probleme, zudem sei die seit Jahren andauernde finanzielle Knappheit eine enorme Belastung. Zudem sei sie durch die erlittene neurologische Erkrankung zusätzlich traumatisiert (S. 2-3). Sie leide an diffusen starken Schmerzen und sei aus psychischer Sicht deutlich reduziert, psychomotorisch verlangsamt, stets müde, freud- und lustlos. Die näher genannten psychischen Beschwerden beeinträchtigten sie in ihren Tätigkeiten zusätzlich erheblich (S. 3 f.).

4.2    Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 9. Juni 2016 ihr nach Berücksichtigung sämtlicher Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung verfasstes Gutachten (Urk. 9/68). Sie stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- chronischer Nikotinabusus

- Zustand nach Meningoenzephalitis 2004, ohne Residuen

- damals ohne Erregernachweis, am ehesten viraler Genese

- episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp

Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit begründeten (S. 9).

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen und verminderte Belastbarkeit geklagt. Eigentliche psychopathologische Symptome, die sie im Alltag einschränkten, seien nicht feststellbar gewesen (S. 12 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihre Ressourcen in der freien Wirtschaft einzusetzen (S. 13 Mitte). Sie gehe seit Jahren keiner Arbeit nach und sei überzeugt, für ihren Sohn immer da sein zu müssen. Auch dies könne dazu beitragen, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle, da sie ja sonst nicht den ganzen Tag Zeit habe, sich um ihn zu kümmern (S. 13 unten). Sie habe eine gute Beziehung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie zu einer guten Freundin. Ihre Kontaktfähigkeit sei gut (S. 14 oben). Sie stehe zwischen 6 und 7 Uhr auf, führe den Haushalt weitgehend selbständig, erledige die Einkäufe, koche für sich und ihren Sohn, putze und wasche. Nachmittags besuche sie regelmässig während zwei Stunden das Therapie-Center, dies sei ihr eigentliches Hobby. An den Wochenenden mache sie Ausflüge mit ihrem Sohn (S. 11). Es sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass sie sich subjektiv überhaupt nicht arbeitsfähig fühle. Sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, ansonsten habe sich das Aktivitätsniveau nicht wesentlich verändert (S. 15 oben).

Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin klage zwar über Schmerzen, die Klagen seien sehr diffus. Dennoch gestalte sie den Alltag sehr aktiv. Sie leide also nicht unter schweren, quälenden Schmerzen, die sie im Alltag völlig immobilisieren würden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne also nicht gestellt werden. Bei der Untersuchung sei die demonstrative, zum Teil etwas theatralische Beschwerdeschilderung aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sehe sich als Opfer der Umstände. Ihr Vater sei ermordet worden, sie habe die Türkei verlassen müssen und sei von ihrem Ehemann geschlagen worden. Sie sei in dieser Opferrolle gefangen und könne sich nicht vorstellen, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 15). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie nicht depressiv gewesen. Es liege keine Störung vor, die die Explorandin daran hindern würde, die ihr aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu realisieren (S. 16). Sie sei in der bisherigen wie jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 17 oben).

Aus orthopädischer Sicht seien keine Diagnosen zu stellen. Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der Extremitäten zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradiger Leidensdruck ersichtlich sei und am ehesten im Sinne eines muskulären Ziehens unter anderem der Ischiokruralmuskulatur aufzutreten scheine. Es lägen keine radiologischen Bilddokumente vor. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf eine Anfertigung verzichtet. Die völlig diffus offensichtlich zumindest zeitweise sämtliche Abschnitte des Bewegungsapparates umfassenden Beschwerden liessen sich durch die klinischen Befunde keinesfalls begründen. Im Vordergrund scheine dezidiert eine nicht-organische Beschwerdekomponente zu bestehen, welche psychiatrisch zu beurteilen sei (S. 20).

Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse wie auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig (S. 20).

Der neurologische Gutachter hielt fest, es sei aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde von episodischen Spannungskopfschmerzen auszugehen. Es finde sich ein völlig unauffälliger neurologischer Status. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung vor. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Meningoenzephalitis habe naturgemäss eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche jetzt nicht mehr zur Diskussion stehe. Für die letzten Jahre, zumindest seit dem Gutachten durch Dr. X.___, ergebe sich keine Änderung seiner damaligen Beurteilung (S. 23). Demgegenüber führe Dr. C.___ keinerlei nachvollziehbare anamnestische oder klinische Befunde an (S. 24 oben).

In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit einschliesslich jener im angestammten Beruf als Coiffeuse eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Dieses Leistungsprofil bestehe spätestens ab Juli 2005. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung (S. 25).

4.3    Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 13. Juni 2016 fest, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2005 in der bisherigen und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/70).


5.

5.1    Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten unter Beachtung sämtlicher Kriterien, welche praxisgemäss für den Beweiswert einer Expertise massgeblich sind (vgl. vorstehend E. 1.4): Ihr Gutachten ist für die streitigen Belange - nämlich die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung - umfassend, beruhte auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigte die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es wurde in Kenntnis der Vorakten angefertigt und ist, wie nachfolgend darzulegen ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung schlüssig. Es kann damit darauf abgestellt werden.

5.2    Im Vergleich zur Situation 2010 liegen weiterhin keine Diagnosen vor, die aus versicherungsrechtlicher Sicht Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Wie mit Urteil vom 17. August 2010 rechtskräftig festgestellt wurde, lagen damals aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. vorstehend E. 3.2). Aktuell ergab die neurologische Begutachtung einen völlig unauffälligen Status und es war keine Veränderung zur Sachlage, wie sie 2010 bestand, festzustellen. Auch allgemeininternistisch und orthopädisch waren keine Beeinträchtigungen festzustellen; die Beschwerdeführerin vermochte sämtliche untersuchungsrelevante Bewegungen im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei guter Kooperation problemlos durchzuführen. Die völlig diffusen Beschwerden liessen sich gemäss Beurteilung des orthopädischen Gutachters in keiner Weise durch die klinischen Befunde begründen (vorstehend E. 4.2). Damit ist aus somatischer Sicht weiterhin unverändert von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.3    In psychischer Hinsicht diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie histrionische Persönlichkeitszüge, beides ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.2). Bei der letzteren Diagnose handelt es sich um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems. Diese sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.4    Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gehört zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen eines solchen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.5    Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist festzuhalten, dass die durchgemachte Meningitis folgenlos abgeheilt ist und ansonsten in somatischer Hinsicht keine Beeinträchtigungen vorliegen. Ein relevanter Gesundheitsschaden ist zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist aus orthopädischer, internistischer und neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Die episodischen Kopfschmerzen wirken sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Relevante ausgeprägte Befunde wurden nicht erhoben. Eine Behandlung erfolgt einzig in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Monat ihren Neurologen Dr. C.___ aufsucht (vgl. S. 9 des Gutachtens), wobei es sich nicht um eine psychotherapeutische Behandlung handelt. Komorbiditäten bestehen nicht.

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre als Coiffeuse tätig war (vgl. IK-Auszug; Urk. 9/8) und über gute Deutschkenntnisse verfügt (S. 6 des Gutachtens). Eigentliche psychopathologische Symptome, die sie im Alltag beeinträchtigten, seien nicht feststellbar gewesen. Sie sehe sich als Opfer der Umstände, wobei der psychiatrische Gutachter dies nicht als krankheitswertig einstufte.

Was den sozialen Kontext angeht, so hat die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihren Geschwistern und zu einer guten Freundin und gab an, ihre Kontaktfähigkeit sei gut. Sie geht regelmässig ins Therapie- bzw. Fitnesszentrum, was ihr eigentliches Hobby sei. Insgesamt ist angesichts dieser Umstände von grundsätzlich intakten sozialen Beziehungen und guten intellektuellen Fähigkeiten bei vorhandener Berufserfahrung auszugehen. Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden.

Zu prüfen ist sodann die Konsistenz.

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ein hohes Aktivitätsniveau hält. Sie steht regelmässig zwischen 6 und 7 Uhr auf, führt den Haushalt weitgehend selbständig, putzt, wäscht, kauft ein, kocht und besucht regelmässig das Therapie-Center; dies sei ihr Hobby. An den Wochenenden unternimmt sie Ausflüge mit ihrem Sohn. Sie machte selbst geltend, sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, ansonsten habe sich das Aktivitätsniveau nicht wesentlich verändert (vorstehend E. 4.2). Somit besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen und es ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Im Vergleich zur Situation im Jahr 2008, wo die Beschwerdeführerin ein deutlich niedrigeres Aktivitätsniveau aufrechterhalten konnte (vgl. das Gutachten von Dr. X.___, vorstehend E. 3.1 bzw. E. 3.4), ist ihr Tagesablauf heute wieder weitgehend normal.

Bezüglich Leidensdrucks ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ausser den Terminen beim Neurologen Dr. C.___ keine ärztliche Behandlung wahrnimmt. Dies lässt darauf schliessen, dass kein hoher Leidensdruck besteht.

5.6    Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausgeprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Da auch kein ausgewiesener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Y.___-Gutachter der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist denn auch nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

5.7    An diesem Resultat ändert sich aufgrund des Berichts von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) nichts, denn als Neurologe ist er grundsätzlich nicht befähigt, eine verlässliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Dafür sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Auch führte Dr. C.___ die Beschwerden zu einem wesentlichen Teil auf psychosoziale Umstände zurück, was versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Zudem erklärte Dr. C.___ nicht, inwiefern eine „einfühlsame und sorgfältige Betreuung“ (vorstehend E. 4.1) durch die Invalidenversicherung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Dr. C.___ nahm offenbar nicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand von Untersuchung und Befunden, sondern auch anhand von nicht-medizinischen Faktoren vor, was nicht überzeugt. Das Gericht hat hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).


6.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine anspruchsrelevante Veränderung ist damit zu verneinen. Die weitgehend appellative Kritik der Beschwerdeführerin am Y.___-Gutachten vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Bei voller Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf besteht keine Invalidität, weshalb sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard