Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01274


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin E. Stocker

Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. Samuel Rüegg

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Serviceangestellte und meldete sich am 13. November 2014 unter Hinweis auf eine Rückenwirbelfraktur sowie einen Fussbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten am 5. September 2014 ein Standortgespräch (Urk. 11/5), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 11/6), Auskünfte des letzten Arbeitgebers (Urk. 11/9), die Akten des Unfall- und Taggeldversicherers (Urk. 11/10-11, Urk. 11/31), einen Polizeirapport (Urk. 11/13) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/14, Urk. 11/39, Urk. 11/44) bei. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (Urk. 11/47) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 18. Juli 2016 (Urk. 11/48) vorsorglich Einwand erhob, den sie am 14. September 2016 begründete (Urk. 11/53). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr ab wann rechtens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die Arbeits- beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), wovon der Beschwerde-führerin am 13. Januar 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Beurteilung seit Juli 2015 eine leichte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, respektive aufgrund vermehrter Pausen ein 80 %-Pensum leisten könne. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 10 %. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin auch als Serviceangestellte wieder zu 100 % arbeitsfähig, womit sich keine Erwerbseinbusse mehr ergebe (Urk. 2)

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie könne in angepasster Tätigkeit maximal in einer 50%-Anstellung ein entspre-chendes 80%-Pensum leisten, dies entspreche einer 40%-Anstellung (Urk. 1 S.3).


3.

3.1    Gemäss Unfallmeldung vom 6. August 2014 (Urk. 11/10/22) zog sich die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2014 bei einem Sprung aus dem Fenster aus etwa fünf Metern Höhe eine Leberlazeration, eine instabile Fraktur des Lenden-wirbelkörpers (LWK) 1, Rippenfrakturen 5-7 und eine Trümmelfraktur des Os naviculare am linken Fuss zu (Urk. 11/10/16, Urk. 11/10/24). Im Rahmen der Hospitalisation im Stadtspital Y.___ erfolgten am Unfalltag sowie am 15. und am 21. Juli 2014 operative Versorgungen (Urk. 11/10/25-29).

3.2    Im Bericht des Stadtspitals Y.___ vom 24. Juli 2014 (Urk. 11/10/32) wurden folgende Diagnosen festgehalten:

- Berstungsfraktur L1 mit Zerreissung der posterioren Elemente und Stenose sowie epidurales Hämatom

- Lisfranc-Luxationsfraktur links mit Fraktur Os Naviculare Fuss links

- Rippenfrakturen 5-7 ventral beidseitig gering disloziert

- initial Pneumothorax rechts

- Lungenkontusionen beidseitig

- Computertomographisch nebenbefundlich Hypodensität des linken Leberlappens Differenzialdiagnose fokale Mehrverfettung

3.3    In einem undatierten Bericht (Eingang 13. Januar 2015; Urk. 11/14) wiederholte pract. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die von den Ärzten des Stadtspitals Y.___ gestellten Diagnosen. Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres.

3.4    Laut Austrittsbericht des Stadtspitals Y.___ vom 3. Februar 2015 wurde am Vortag bei gestellter Diagnose das Osteosynthesematerial im linken Fuss entfernt (Urk. 10/31/4).

3.5    Im Bericht vom 19. April 2016 (Urk. 11/39/1) erwähnte Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt im Stadtspital Y.___, Restbeschwerden und nannte erneut die in den Vorberichten erwähnten Diagnosen. Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei im Gastgewerbe weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben aktuell bis 10. Juli 2016. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei bei gehendem Beruf (Service) wenig realistisch, da nach dieser vierstündigen Arbeitszeit Schmerzen aufträten, die lediglich durch Ruhepausen wieder reduziert werden könnten.

    Er hielt behinderungsangepasste Arbeiten maximal für vier Stunden pro Tag für zumutbar, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar. Heben und Tragen seien mit einer Gewichtslimite von fünf Kilogramm zumutbar. Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien uneingeschränkt, ebenso die Anpassungsfähigkeit. Die Belastbarkeit sei durch Schmerzen (Rücken/Fuss) nach vier Stunden eingeschränkt. Diese Angaben würden ab 1. Juli 2015 gelten (Urk. 10/39/2).

3.6    RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chrirurgie und Traumatologie, bescheinigte gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 19. April 2016 und den undatierten Bericht von pract. med. Z.___ in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 und von 50 % seit 1. Juli 2015 auf Dauer. In einer angepassten Tätigkeit beurteilte er sie als zu 100 % arbeitsunfähig vom 15. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 und zu 20 % arbeitsunfähig (wegen vermehrten Pausenbedarfs) seit 1. Juli 2015 (Urk. 11/43 S. 4 f.).

    Unter Berücksichtigung der Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule und des linken Fusses formulierte er folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (wie längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte oder gebückter Stellung, repetitive Rotationsbewegungen, Überkopfarbeit), ohne den linken Fuss belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, häufiges Gehen auf unebenem Gelände). Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden (Urk. 11/43/4).

3.7    Pract. med. Z.___ erwähnte im Verlaufsbericht vom 30. Mai 2016 (Urk. 11/44) die bekannten Diagnosen und hielt fest, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1.1) und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 2.1).

3.8    Im von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren aufgelegten Bericht vom 18. Juli 2016 kritisierte Prof. Dr. A.___ die vom RAD festgehaltene Arbeitsunfähigkeit. Er, Prof. Dr. A.___, habe die Beschwerdeführerin im Gastronomiegewerbe nach wie vor (bis 31. März 2017) zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 11/52). Dem von ihm ausgefüllten Fragebogen sei zu entnehmen, dass auch bei leichterer Arbeit eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe. Er wisse nicht, woher die Annahme komme, dass die Beschwerdeführerin für leichtere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Zudem wies er darauf hin, dass es sich nicht nur um eine Fussverletzung, sondern auch um eine Verletzung der Lendenwirbelsäule handle mit Instrumentierung dorsal und ventral mit Laminektomie. Er empfahl eine Neubeurteilung (Urk. 11/51).


4.

4.1    Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführerin an Rücken- und Fussbe-schwerden nach einem Polytrauma vom 13. Juli 2014. Prof. Dr. A.___ und RAD-Arzt Dr. B.___ gehen nach anfänglich vollständiger Arbeitsunfähigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte aus. Diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ ab 1. Juli 2015 für zumutbar, während nicht gänzlich klar wird, ab welchem Zeitpunkt Prof. Dr. A.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging. Letztlich kann dies offen bleiben, da für die Invaliditätsbemessung jedenfalls auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Bezug zu nehmen ist.

    Diesbezüglich gehen die ärztlichen Einschätzungen auseinander. RAD-Arzt Dr. B.___ attestierte bis am 30. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; seither betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer im Detail beschriebenen angepassten Tätigkeit wegen des vermehrten Pausenbedarfs 20 % (E. 3.6 hievor). Er weicht damit von der zurückhaltenderen Einschätzung des behandelnden Prof. Dr. A.___ ab, der hinsichtlich einer Verweistätigkeit seit 1. Juli 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag ausging (E. 3.5 hievor).

    Dr. B.___ führte zur Begründung seiner abweichenden Beurteilung aus, Prof. Dr. A.___ habe den Arztbericht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt. Es sei auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen abgestellt worden, somit liege keine objektive ärztliche Einschätzung vor. Dies würde erklären, dass die Behinderung in einer optimal angepassten Tätigkeit gleich eingeschätzt werde wie die bisherige Tätigkeit im Service (Urk. 11/43/5).

4.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.3    Die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes Dr. B.___ beruhen auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes. Seine Beurteilung stützt sich auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Von deren Diagnose geht er aus, beurteilt jedoch die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anders. In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtete und lediglich eine Würdigung der Aktenlage aus medizinischer Sicht vornahm. Dieses Vorgehen deckt sich mit der dem RAD rechtsprechungsgemäss zufallenden Aufgabe (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5).

    Der RAD hat unter Berücksichtigung der Einschränkungen an der Wirbelsäule und am linken Fuss nachvollziehbar dargelegt, dass detailliert beschriebene Verweistätigkeiten (vgl. E. 3.6) im Umfang von 80 % zumutbar sind. Dr. B.___ wies mit Blick auf das von Prof. Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 11/39/2) darauf hin, dass dieser den Bericht mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt (vgl. Urk. 11/33) und somit auf deren subjektive Beschwerdeschilderungen abgestellt habe, statt eine objektive ärztliche Beurteilung vorzunehmen, was nicht von der Hand zu weisen ist. Es leuchtet auch nicht ein, dass Prof. Dr. A.___ zwar für die angestammte Tätigkeit im Service, die zweifelsohne erhebliche Anforderungen unter anderem an die Gehfähigkeit stellt, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, aber gleichzeitig auch für angepasste Tätigkeiten - ausser Knien und Gehen, das nur zu 20 % zumutbar sei - höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt (Urk. 11/39/2).

    Die von Prof. Dr. A.___ am 18. Juli 2016 an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den RAD erhobene Kritik, dass neben der Fuss- auch eine mit Instrumentierung versorgte LWS-Verletzung vorliege, geht ins Leere. Offenbar lag dem behandelnden Arzt der Bericht des RAD gar nicht vor, denn daraus geht unzweifelhaft hervor, dass der RAD den gesamten Gesundheitsschaden in seine Beurteilung einbezogen hat. Die Einschätzung von Prof. Dr. A.___, die rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen ist, da die behandelnden Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), ist unter diesen Umständen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung durch den RAD zu erwecken. Dessen Zumutbarkeitsbeurteilung wird auch gestützt durch den Bericht von pract. med. Z.___, der aufgrund der letzten Kontrolle vom 26. Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für zumutbar erachtete (E. 3.7).

    Die beschwerdeweise geäusserte Behauptung, die Beschwerdeführerin könne lediglich in einer 50%-Anstellung ein 80%-Pensum leisten, was einer 40%Anstellung entspreche (Urk. 1 S. 3), kann von vornherein nicht gefolgt werden, da sie jeglicher medizinischer Grundlage entbehrt.

4.4    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit im Umfang von wenigstens 50 % nicht mehr zumutbar ist, sie aber aus medizinischer Sicht in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.

5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das reduzierte Leistungsvermögen der Beschwerde-führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.2.2    Gemäss Arbeitgeberbericht erzielte die Beschwerdeführerin in der am 10. Juni 2014 aufgenommenen Tätigkeit einen Jahreslohn von Fr. 48‘100.-- (Urk. 11/9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 (Bundesamtes für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016; Frauen; Stand 2014: 2673, Stand 2015: 2686) ergibt dies ein massgebendes Einkommen von Fr. 48‘334.-- (Fr. 48‘100.-- / 2673 x 2686).

    Die Beschwerdegegnerin zog wegen der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2014 (Tabelle TA1, Gastgewerbe Ziff. 55-56, Frauen, Kompetenzniveau 1) heran (Urk. 11/46) und ermittelte davon ausgehend einen Jahreslohn als Serviceangestellte für das Jahr 2015 von Fr. 48‘281.30 (Urk. 11/46). Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Stelle im Gesundheitsfall verloren hätte, weshalb trotz der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses für das Anwenden der LSE kein Raum bleibt.

5.3    

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3.2    Die Beschwerdeführerin hat seit der Kündigung keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das Invalideneinkommen ist demzufolge gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014 zu ermitteln. Für Hilfsarbeiten beträgt der Monatslohn Fr. 4‘300.-- (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 (Bundesamtes für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016; Frauen; Stand 2014: 2673, Stand 2015: 2686) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 54‘055.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2673 x 2686), was bei einem zumutbaren Pensum von 80 % Fr. 43‘243.-- entspricht.

    Da selbst bei einem - in diesem Ausmass zweifellos nicht gerechtfertigten - leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 5.4), erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage.

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘334.-- und einem um 25 % verminderten Invalideneinkommen von Fr. 32‘432.-- (Fr. 43‘242.-- x 0.75) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 15‘902.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 33 % ergibt. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb sich die Verfügung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Samuel Rüegg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubE. Stocker