Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01275


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 8. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene und als Hilfsarbeiterin im 50%-Pensum bei der Y.___ AG in Winterthur tätige X.___ meldete sich am 16. September 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/36) ein und legte dieses ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (vgl. Urk. 7/39/3-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40, Urk. 7/41, Urk. 7/46) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben und es seien
ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-54), was der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass insgesamt vor allem psychosoziale Faktoren zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führten. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in fachpsychiatrischer Therapie und ein hoher Leidensdruck sei nicht erkennbar. Sie verfüge über einen geregelten Tagesablauf und viele Ressourcen, welche sie in der Ausübung ihres 50%-Pensums als Hilfsarbeiterin weiterhin verwerte. Es liege somit keine erhebliche psychische Beeinträchtigung vor, die ihre Arbeitsfähigkeit einschränke. Auch liege keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Diagnosen vor. Bei der Tätigkeit als Hilfsarbeiterin handle es sich um eine körperlich leichte Arbeit. Insgesamt liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Indikatorenprüfung sei rechtlicher Natur und könne im Ergebnis von den ärztlichen Einschätzungen abweichen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden klar ausgewiesen. Der RAD habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt und damit eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die von der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Indikatorenprüfung erhobene Behauptung, wonach bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, widerspreche der medizinischen Beurteilung des RAD und den weiteren medizinischen Akten. Aus dem Z.___-Gutachten und dem Arztbericht des Hausarztes gingen mehrere relevante und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende somatische Diagnosen hervor. Im Weiteren spreche der Umstand, dass kein vollständiger sozialer Rückzug vorliege und die Beschwerdeführerin sich während der Begutachtung in ausgeglichener Stimmung befunden habe, nicht gegen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Schliesslich resultierten auch aus diversen Tests klare Hinweise auf ein mittelgradiges depressives Syndrom und auf eine mittelschwere posttraumatische Belastungsstörung. Dass die Beschwerdeführerin nur bei ihrem Hausarzt in Behandlung sei, beruhe auf der Tatsache, dass sie Schamgefühle habe und nicht über ihre psychischen Probleme sprechen möchte. Schliesslich dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, zumal ihr keine entsprechende Mitwirkungspflicht auferlegt worden sei (Urk. 1).

3.

3.1    Die Beschwerdeführerin wurde im April 2016 durch Ärzte der Z.___ internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In deren Gutachten werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/36/2-4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36/13): (1) Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.9), (2) rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, chronifiziert anmutend (ICD-10 F33.11), (3) thorakolumbales Vertebralsyndrom bei Verdacht auf Osteopenie (ICD-10 M54.05), (4) symptomatische Gonarthrose rechts (ICD-10 M16.09) sowie (5) Belastungsintoleranz des rechten Sprunggelenks bei Verdacht auf Osteopenie (ICD-10 M25.09). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) Adipositas (BMI 32, ICD-10 E66.8), eine (2) Mammahypertrophie beidseits (ICD-10 N62) sowie (3) ein Verdacht auf Status nach Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4). Die Gutachter führten aus, sowohl die PTBS als auch die depressiven Episoden könnten zu einer Schmerzverstärkung führen. Auch im Rahmen der Adipositas und der sehr ausgeprägten Makromastie sei eine Verstärkung des thorakolumbalen Syndroms denkbar.

3.3    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Mai 2016 (Urk. 7/36/17-39) wurde notiert, die Beschwerdeführerin habe zunächst vorwiegend somatische Beschwerden, vor allem Rücken- und Gelenkschmerzen geschildert. Gleichzeitig habe sie eine erhöhte Erschöpfbarkeit, ein anhaltendes Gefühl von Traurigkeit, Angst, Schuld- und Schamgefühle sowie einen verminderten Selbstwert und ein Insuffizienzerleben ebenso wie anhaltende Ein- und Durchschlafstörungen beklagt. Die Anamnese enthalte verschiedenartige Hinweise auf eine emotionale Vernachlässigung in der Kindheit, wobei die Versicherte mit ihren Angaben diesbezüglich zurückhaltend gewesen sei, dies jedoch mit damit verbundenen Schamgefühlen und dadurch reaktivierten, schmerzlichen Erinnerungen habe begründen können. Weitere Traumatisierungen habe sie unter anderem erlebt, als das Leben ihrer Tochter bedroht gewesen sei und sie mit ihr habe aus Tansania flüchten müssen. Die beschriebenen Symptome wie beispielsweise diffuse Angst, Hoffnungslosigkeit sowie nicht erklärbare Schmerzen, hätten den Verdacht auf das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung aufkommen lassen. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Tests hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an den typischen Folgen einer psychischen Traumatisierung leide (Urk. 7/36/31). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, neben der Angst um das Leben ihrer Tochter sei auch die Flucht in die Schweiz in eine ungesicherte Zukunft und ohne entsprechende Sprachkenntnisse sowie mit ausgeprägten kulturellen Unterschieden mit Traumatisierungen im weiteren Sinn für die Versicherte verbunden gewesen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass auch das Gefühl der Hilflosigkeit, als sie alleine in Holland zurückgelassen worden sei, eine Retraumatisierung bewirkt habe. Zusammengefasst seien damit die Kriterien für das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Schliesslich sei die erschwerte Integration der Versicherten in den ersten Jahren in der Schweiz als erschwerender Faktor zu werten, wobei insbesondere die lange Zeit der Arbeitslosigkeit für die Beschwerdeführerin besonders belastend gewesen zu sein scheine (Urk. 7/36/32). Der Gutachter wies sodann darauf hin, dass es bei der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung häufig zu Überschneidungen mit anderen Störungsbildern komme. Hier sei bei der Versicherten als erstes die Depression zu nennen. Sie habe sehr unter der Arbeitslosigkeit gelitten, sehr viel gegessen und in der Folge viel an Gewicht zugenommen. Mithin sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit zumindest eine mittelgradige depressive Episode durchgemacht habe, wobei es nach dem Finden eines Arbeitsplatzes zu einer Zustandsverbesserung gekommen sei. In den letzten Monaten sei es nun aber zu einer kontinuierlichen Zustandsverschlechterung mit aktuell erneutem depressiven und mittelgradig einzustufenden Zustandsbild gekommen (Urk. 7/36/39).

    Der psychiatrische Gutachter hielt zudem fest, die von der Versicherten beklagten somatischen Probleme könnten aus psychiatrischer Sicht allenfalls im Rahmen einer somatoformen Störung (ICD-10: F45) gewertet werden. Da die von ihr beklagten Problembereiche jedoch nicht das typische Bild zeigten und sie keine Forderungen nach häufigen medizinischen Untersuchungen gestellt habe, sei die körperliche Symptomatik aus psychiatrischer Sicht beim Fehlen organpathologischer Korrelate am ehesten im Rahmen der beiden vorgenannten Grunderkrankungen zu werten. Sowohl bei einer komplexen Traumatisierung wie auch im Rahmen von depressiven Erkrankungen sei die Schmerzwahrnehmung verstärkt und könnten sich flüchtige oder verändernde körperliche Beschwerden im Sinne einer Somatisierung zeigen (Urk. 7/36/34). Mithin sei aus psychiatrischer Sicht die körperliche Symptomatik durch eine verstärkte Schmerzwahrnehmung im Zusammenhang mit den vorgenannten Erkrankungen zu erklären, weshalb auf die gesonderte Nennung einer somatoformen Störung verzichtet (Urk. 7/36/9), der Einfluss der körperlichen Beschwerden auf die Funktionalität in der Folge jedoch berücksichtigt werde (Urk. 7/36/35).

    Abschliessend hielt der psychiatrische Gutachter dafür, die Beschwerdeführerin könne Tätigkeiten ausüben, die einfachen Routinearbeiten entsprechen würden, kein übermässiges Konzentrationsvermögen voraussetzten und in deren Rahmen die Versicherte die Möglichkeit habe, kurze Pausen zu machen. Prinzipiell sei die bisherige Arbeitstätigkeit weiterhin zumutbar, eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine aufgrund der genannten funktionellen Beeinträchtigungen und in Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs nicht zumutbar. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit in angepasstem/beschütztem Rahmen von zirka 30 %, wobei in diesem Rahmen weiterhin von einer zirka um 20 % geminderten Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Mithin ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/36/37).

3.4    Im rheumatologischen Teilgutachten vom 7. Juni 2016 führte der Gutachter aus, die Beschwerdeprobleme seien Rückenschmerzen im mittleren Rücken- und im Kreuzbereich, Schwellungen und Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes und Unterschenkels rechts sowie Kniebeschwerden beidseits. Festzustellen seien ein thorakolumbales und lumbovertebrales Syndrom ohne Hinweise für begleitende radikuläre Störungen oder anderweitige neurogene Störungen. Es bestehe unter dem Aspekt des radiologischen Befundes mit ausgedünnten und abgeflachten Abschlussplatten im BWS-Bereich der Verdacht auf eine zunehmend symptomatische Osteopenie. Die degenerativen Veränderungen des Achsenskelettes seien alterskonform und erklärten das Beschwerdebild nicht befriedigend. Die rechtsseitigen Sprunggelenksbeschwerden bei auffälligem klinischem Befund könnten als ossäre mechanische Belastungsintoleranz interpretiert werden, auch unter dem Aspekt einer möglich relevanten Osteopenie. Auch hier bestünden keine Hinweise für eine entzündlich rheumatische Erkrankung. Die Knieproblematik sei durch degenerative Veränderungen zu erklären. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, die idealerweise in halben Arbeitstagen ausgeübt werden sollte (Urk. 7/36/8).

3.5    Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, bei der rheumatologischen Begutachtung hätten entzündliche Erkrankungen oder über der Altersnorm liegende degenerative Veränderungen ausgeschlossen werden können. Es habe sich aber ein thorakolumbales Syndrom neben überlastungsbedingten Reizzuständen am rechten Sprunggelenk und leichten degenerativen Veränderungen am linken Kniegelenk verifizieren lassen. Vor allem bestehe aber doch ein deutlicher Verdacht auf eine Osteopenie, zumindest als Mitursache des Beschwerdebildes. Auch wenn die Beschwerdeführerin bei allen Gutachtern ihre somatischen Beschwerden in den Vordergrund gestellt habe, habe sich bei konkretem Nachfragen anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich beschämt gezeigt. Eine Dissimulation aus Scham habe nicht ausgeschlossen werden können. Dies erkläre sicher auch die vordergründig psychisch ganz unauffällig erscheinende Situation bei den somatischen Begutachtungen. Interdisziplinär sei festzuhalten, dass das psychiatrische Krankheitsbild doch eher im Vordergrund stehe. Eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % scheine aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Die rheumatologische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ebenfalls 50 % gehe hierin auf und sei nicht additiv zu sehen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei innert kürzerer Frist nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen. Es sei aber sicher, dass der Erhalt des Arbeitsplatzes und überhaupt eine Arbeitstätigkeit für die Beschwerdeführerin ein Stück Lebensqualität bedeute (Urk. 7/36/10). Eine fachspezifische psychiatrische Behandlung habe bislang nicht stattgefunden. Es sei lediglich eine bedarfsweise Analgetika-Einnahme erfolgt.


4.

4.1    Das Gutachten der Z.___ vom 5. Juli 2016 beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Gutachter erhoben eine ausführliche Anamnese (Urk. 7/36/4-6, 19-21), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und ihre Schlussfolgerungen ergingen in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/36/2-4). Das Gutachten vermag damit den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.5) grundsätzlich zu genügen.

4.2    Soweit der rheumatologische Gutachter – und mit ihm die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen schliessen wollen, kann ihnen indes nicht gefolgt werden. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die bildgebend erhobenen degenerativen Veränderungen am Achsenskelett als alterskonform eingeschätzt wurden, welche das Beschwerdebild am Rücken nicht befriedigend begründen könnten (Urk. 7/36/47; E. 3.4). Sodann fehlten Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung und waren radikuläre oder anderweitige neurogene Störungen nicht zu erheben (E. 3.4). Die bloss als Verdachtsdiagnose genannte Pathologie einer Osteopenie vermag eine bedeutsame Leistungseinschränkung nicht zu begründen, zumal eine solche gemäss Gutachter insbesondere als Mitursache in Frage käme (Urk. 7/36/10). Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter ausführlich dar, dass die körperliche Symptomatik durch eine verstärkte Schmerzwahrnehmung im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu sehen sei und deren Einfluss auf die Funktionalität im Rahmen der psychiatrischen Evaluation berücksichtigt werde (E. 3.3). Nachdem sich der rheumatologische Gutachter ausserdem mit dem Hinweis, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von „mindestens” 50 % (E. 3.4) hinsichtlich effektiver Leitungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgelegt hat, ist zusammenfassend – wie der RAD erkannt und nachvollziehbar begründet hat (Urk. 7/39/4) - eine relevante Einschränkung aus rheumatologischer Sicht nicht ausgewiesen.

4.3    Das Bundesgericht hat mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 festgehalten, dass aus einer Diagnose allein noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen resultiert und die Diagnose nicht mehr im Zentrum steht, sondern Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage bildet, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale überhaupt vorliegt. Es hat erkannt, dass für die Diagnostik psychischer Störungen weder im naturwissenschaftlichen noch im psychologisch-testtheoretischen Sinn von einer hohen Objektivität auszugehen ist, weshalb psychische Leiden wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich sind und der Beweis indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen ist (E. 6 und E. 7.1). Nachfolgend ist daher mittels strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (E. 1.2) zu prüfen, ob und in welchem Umfang die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Diagnosen auf eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vom psychiatrischen Gutachter genannte Diagnose der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung im ICD-10 unter der Codierung F43.9 einzig mit dem Titel „Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet” erfasst ist und entsprechende diagnostische Leitlinien fehlen (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F43.9 S. 211). Dass die von ihm genannte Erkrankung in den gängigen Diagnosemanualen keine beziehungsweise kaum Erwähnung finde, hielt der Gutachter denn auch ausdrücklich fest (Urk. 7/36/31-32). Nachdem er zur Begründung der Diagnose weitgehend psychosoziale sowie soziokulturelle Umstände benannte und für die Vernachlässigung der Beschwerdeführerin in der Kindheit beziehungsweise für ihre Angst um das Leben der Tochter objektivierbare Anhaltspunkte fehlen (E. 3.3; vgl. auch die diesbezüglichen vagen Ausführungen zur psychiatrischen Anamnese, Urk. 7/36/21), drängt sich die Frage auf, ob das Erfordernis der genauen Diagnosestellung erfüllt ist. Da gemäss Gutachter bei der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung eine hohe Überschneidung mit anderen psychischen Erkrankungen, so unter anderem mit Depressionen, besteht (Urk. 7/36/31), können Weiterungen hinsichtlich der Diagnosestellung dessen ungeachtet unterbleiben, ist doch nunmehr auch die von ihm an zweiter Stelle genannte Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung dem strukturierten Beweisverfahren zuzuführen (vgl. nachfolgend).

    Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheitsschädigung ist festzuhalten, dass sich der psychiatrische Befund weitgehend unauffällig darstellte. Die zwar stellenweise verminderte Auffassung war dem Gutachter zufolge zum Teil auf die mässigen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zurückzuführen, im Untersuchungsverlauf zeigte sich kein Abfall der Konzentrationsleistung und die anamnestisch berichtete Vergesslichkeit liess sich bei der kursorischen Überprüfung nicht bestätigen. Sodann waren diffuse Angstzustände, ein Gefühl der Gefühllosigkeit, eine teilweise Störung der Vitalgefühle, wiederholtes Weinen bei belastenden Themen und nur seltenes Lächeln, ein Gefühl von Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit im Sinne von Unsicherheit/Überforderung hinsichtlich Lebenssituation/Zukunft und ein leichter sozialer Rückzug zu benennen, während das Vorliegen weitergehender psychopathologischer Befunde verneint werden konnte (Urk. 7/36/23). Die Resultate der testdiagnostischen Abklärungen lagen im unteren Bereich einer mittelgradigen Störung (Urk. 7/36/24-29). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Gutachter soziale Belastungen, denen die Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgesetzt war - wie etwa eine erschwerte Integration mit längerer Arbeitslosigkeit – als mitbestimmende Krankheitsursachen nannte (E. 3.3), ohne sie als nicht versicherte Faktoren auszuklammern, ist insgesamt nicht von einer besonders schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. Die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin sind zwar auf somatischem Gebiet (Adipositas, Minderbelastung des Achsenskeletts und der Sprung- und Kniegelenke) sowie in einzelnen Bereichen der Aktivität und Partizipation (Durchhaltefähigkeit, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, erhöhte Fehleranfälligkeit, Selbstwert) eingeschränkt, andererseits zeigen sich in ihren Sprachkenntnissen und der hohen Motivation zum Arbeiten positive Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/36/12). Darüber hinaus hält ihr zwar kleines aber insoweit intaktes soziales Netzwerk auch mobilisierende Ressourcen bereit: Die Beschwerdeführerin pflegt einen guten Kontakt zum Arbeitgeber und zu den Arbeitskollegen (Urk. 7/36/5, 12, 22), wohnt mit der Tochter und dem Sohn im gemeinsamen Haushalt und pflegt den Kontakt mit drei Landsleuten. Zudem verfügt sie über einen geregelten Tagesablauf (Urk. 7/36/5).

    Hinsichtlich dem Aspekt der Konsistenz ist darauf hinzuweisen, dass eine fachspezifische psychiatrische Behandlung bislang nicht stattgefunden hat, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. Sodann ist die Medikation aus psychiatrischer Sicht optimierbar. Eine Gewichtsreduktion ist ebenso erforderlich wie ein kontrolliertes Bewegungsprogramm und gemäss Gutachten sollte eine standardisierte osteologische Abklärung erfolgen (Urk. 7/36/13).

    Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheitsschädigung - bei (zumindest teilweise) erhaltenen Ressourcen - sowie mit Blick auf einen eher geringen Leidensdruck ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50 % nicht aufrecht zu erhalten, was umso mehr für die Feststellung der Gutachter gilt, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar (Urk. 7/36/15; vgl. hierzu auch die nachvollziehbaren Ausführungen des RAD, wonach sich im Mini-ICF und IFAP zwar leichte bis mittelschwere jedoch keine schweren Einschränkungen finden lassen, Urk. 7/39/4).

Der psychiatrische Gutachter erachtete eine einfache Routinearbeit, welche kein übermässiges Konzentrationsvermögen voraussetzt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit für kurze Pausen belässt, als mit einer Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit von 30 % für zumutbar. Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin offenbar möglich ist, an zwei Wochentagen ganztags zu arbeiten (Urk. 7/36/21) und sie ihren Antworten zum Gesundheitsfragebogen nach zu schliessen keine Schwierigkeiten damit bekundet, sich auf etwas zu konzentrieren (Urk. 7/36/25-26; vgl. auch Urk. 7/36/6, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Untersuchung die Fragen gut konzentriert beantwortete), erscheint eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht von 30 % als grosszügig, ist aber gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren zumindest erklärbar. Demgegenüber lassen die rechtserheblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf keine darüberhinausgehende funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Der Gutachter hat denn hierfür auch keinerlei Begründung geliefert. Nachdem den funktionellen Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Gesundheitsstörungen mit einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % genügend Rechnung getragen ist, verbietet sich das Abstellen auf die von den Gutachtern genannte Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mittels strukturiertem Beweisverfahren eine über 30 % hinausgehende funktionelle Auswirkung der diagnostizierten Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist. Mithin ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % verfügt, die sie auf dem (ersten) Arbeitsmarkt zu verwerten in der Lage ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3    Die Beschwerdeführerin besitzt keine Berufsausbildung (Urk. 7/9/4) und wäre damit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einer Hilfstätigkeit beschäftigt. Valideneinkommen und Invalideneinkommen sind daher aufgrund desselben Tabellenwertes festzusetzen, womit ein Prozentvergleich genügt. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn (E. 5.2).

    Der auf körperlich leichte, einfach strukturierte Arbeiten verminderten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.3 am Schluss) ist mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % hinreichend Rechnung getragen (E. 4.3), weshalb sie an dieser Stelle nicht zusätzlich als Abzugskriterium einfliessen darf (E. 5.2). Nicht ins Gewicht fällt ferner das Merkmal des Alters, da der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 55-jährigen Beschwerdeführerin noch zehn Jahre Erwerbsleben offenstanden. Da die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 50 bis 74 % bei Frauen höher entlöhnt wird als ein Vollzeitpensum (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, T2), entfällt auch diesbezüglich ein Abzug vom Invalideneinkommen. Ob die Beschwerdeführerin, welche über recht gute Deutschkenntnisse verfügt (Urk. 7/19/2, 36/12), aufgrund ihrer Nationalität und des Status als Jahresaufenthalterin eine Lohneinbusse auf dem Arbeitsmarkt hinnehmen müsste, kann schliesslich offenbleiben. Unter Würdigung aller Umstände wäre jedenfalls ein leidensbedingter Abzug von mehr als insgesamt 10 % nicht angemessen, womit ein Rentenanspruch ohnehin entfiele. Bei einem Valideneinkommen von 100 und einem Invalideneinkommen von 63 (70 [Restarbeitsfähigkeit] x 0.9 [Leidensabzug von 10 %]), resultierte ein Invaliditätsgrad von 37 %, was keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet (E. 1.3).

5.4    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Urk. 3), ist ihrem Gesuch vom 14. November 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

6.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 7. Februar 2018 (Urk. 10) machte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler einen Aufwand von 7 Stunden zu Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 46.20 und damit insgesamt Fr. 1'713.10 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint der Streitsache als angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'713.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

6.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 14. November 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'713.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler