Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01285


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 16. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1985, absolvierte von 2001 bis 2003 bei der Y.___ eine Anlehre als Maschinenführer und war danach in verschiedenen Tätigkeitsgebieten (Baugewerbe, Betriebsmitarbeiter, Verkauf u.a.) erwerbstätig. Am 15. Februar 2013 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Mai 2012 bestehende Gesundheitsschäden (Schilddrüsenkrebs sowie Panik- und Angststörung) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle führte im März 2013 ein Standortgespräch (Urk. 7/11) sowie daraufhin weitere Gespräche zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 7/13, Urk. 7/17). Ebenfalls holte sie bei den behandelnden Ärzten und Institutionen medizinische Berichte ein. Am 16. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und diese abgeschlossen würden (Urk. 7/40). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte erliess die IVStelle daraufhin am 29. Juli 2016 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/73). An diesem Entscheid hielt die IV-Stelle nach erfolgtem Einwand durch den Versicherten (Urk. 7/78) mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 fest (Urk. 2).


2. Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. November 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum nachfolgenden Neuentscheid betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.); in prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (3.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Behandlung der Schilddrüse abgeschlossen sei. Diesbezügliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Alsdann seien die psychischen Leiden therapeutisch behandelbar, weshalb daraus keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere. Im Bericht des Z.___ vom 8. September 2016 werde denn auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Zudem habe der Versicherte auch regelmässig Anstellungsverhältnisse eingehen können (Urk. 2).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein, dass die Schilddrüsenerkrankung zwar als geheilt betrachtet werden könne bzw. sie keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Hingegen bestünden psychische Beschwerden. Angesichts deren bisheriger Dauer von vier Jahren, der gezeigten Therapiebereitschaft und der seit dem Jahr 2016 beim Z.___ durchgeführten Therapie könne bei den gestellten Diagnosen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein invalidisierendes Leiden nicht einfach verneint werden. Es dränge sich ein psychiatrisches Gutachten auf (Urk. 1).


3.

3.1    In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich in psychiatrischer Hinsicht zur Hauptsache die folgenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Im Konsilium Psycho-Onkologie des A.___ vom 5. Juni 2012 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) mit/bei papillärem Schilddrüsenkarzinom. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/56).

3.3    Med. pract. B.___, leitender Arzt an der C.___, D.___, wo der Versicherte von Dezember 2012 bis Januar 2014 in Behandlung stand, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), anamnestisch beginnend einige Monate nach Schilddrüsenkrebs-Diagnose. Er führte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe sich aufgrund zunehmender agoraphobischer Ängste und Panikattacken nach erfolgreicher Behandlung eines Schilddrüsenkarzinoms gemeldet. Im Mittelpunkt der bisherigen Therapie habe die Integration und der Umgang mit der Krebserkrankung sowie die Behandlung der sehr einschränkenden Ängste gestanden. Die Therapie, welche im Durchschnitt alle zwei Wochen stattgefunden habe, habe bislang wenig zur Besserung der Symptomatik beigetragen. Die Intensität der Ängste sei nach Angaben des Versicherten weiterhin hoch und sie verunmöglichten es ihm teilweise, anstehende Termine wahrzunehmen und die Arbeitssuche auf ausserhalb seines Wohnortes auszuweiten. Im Dezember 2013 sei es ihm gelungen, eine Teilzeitstelle ausserhalb des Wohnortes anzutreten, jedoch nur unter Einnahme von Anxiolytica. Seit dem Auftreten von Panikattacken leide der Versicherte unter ausgeprägter Angst vor der Angst, zeige starkes Vermeidungsverhalten und berichte von vegetativen Symptomen und aufkommender Panik bei zu grosser Distanz von zuhause. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur bestehe seit mindestens 12. Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In welchem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsse im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings abgeklärt werden. Bis zur Besserung der Angstsymptomatik wäre eine Beschäftigung in einem geschützten Rahmen in der vom Versicherten angegebenen „grünen“ Zone wünschenswert (Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/71 S. ff).

3.3    Dr. rer. nat. E.___, Fachpsychologe und nach dem 31. Oktober 2014 behandelnder Psychotherapeut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Mai 2015 eine soziale Phobie (F40.1). Der Versicherte weise Symptome einer deutlich ausgeprägten Sozialphobie auf, indem er mögliche Begegnungen mit Personen meide, welche ihm nicht vertraut seien. Es bestehe eine deutlich verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie eine subdepressive Symptomatik mit verminderter Leistungsfähigkeit (kognitiv, körperlich). Bei einer geeigneten Berufsintegrationsmassnahme mit entsprechender Belastungsabklärung sei aufgrund der hohen Eigenmotivation des Versicherten eine Integration ins Erwerbsleben durchaus denkbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht bzw. gab an, in einem noch unbestimmten Zeitpunkt sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 %-50 % Prozent möglich (Urk. 7/55).

3.4    Im Bericht des Z.___, wo der Versicherte seit 1. Januar 2016 auf Zuweisung der Hausärztin (Urk. 7/71 S. 10) in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung stand, diagnostizierten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G.___ am 18. März 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine Panikstörung (F41.00). Nach der Schilddrüsenoperation habe der Versicherte eine Panikstörung entwickelt, Angst und Kanzerophobie. Er fühle sich vor allem in vertrauter Umgebung bzw. am Wohnort wohl, wenn er wisse, dass Ärzte oder medizinisches Hilfspersonal in der Nähe seien. Es bestehe Gedankenkreisen; inhaltlich sei er auf Krankheit/Ängste eingeengt, die Stimmung sei bedrückt, es bestehe ein Verlust der Lebensfreude, wenig Antrieb und keine Perspektive. In der angestammten Tätigkeit (als Anlageführer) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Beeinträchtigung der Konzentration und Belastbarkeit sowie Angstzuständen. Bei Nachlassen der Symptomatik und stufenweisem Wiedereinstieg sei ein beruflicher Neuanfang bei verminderter Leistungsfähigkeit von initial 50 % möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % könne gerechnet werden, der Zeitpunkt sei noch nicht absehbar (Urk. 7/71).

    Im Schreiben vom 8. September 2016 (Urk. 7/77) führten Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. G.___ vom Z.___ unter Bezugnahme auf die im Bericht vom 18. März 2016 gestellten Diagnosen ergänzend aus, der Zustand des Versicherten habe sich im weiteren Verlauf gebessert. Die Stimmung habe aufgehellt und die Häufigkeit der Panikattacken nachgelassen. Jedoch sei es wiederholt zu Stimmungseinbrüchen gekommen, da sich der Versicherte in seiner Situation gefangen gefühlt habe. Auch auf den negativen Vorbescheid habe er mit Zunahme der depressiven Symptomatik und Panikattacken reagiert. Das Zustandsbild sei weiterhin instabil. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit liege bei 25-50 % (Urk. 7/77).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Schilddrüsenkarzinom erfolgreich behandelt werden konnte und aufgrund dieser (somatischen) Erkrankung nur für kurze Zeitabschnitte vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten resultierten (vgl. Urk. 7/51), jedoch keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. 7/56). Streitig ist hingegen, ob in psychiatrischer Hinsicht ein rechtserheblicher Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt respektive Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht (vgl. so auch Urk. 1 Ziff. 3). Diesbezüglich geht aus den vorerwähnten medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schilddrüsenkrebserkrankung eine Angst- und Panikerkrankung (resp. soziale Phobie) entwickelte, und dass ihm für die Zeit ab Januar 2016 auch eine rezidivierende depressive Störung, damals mittelgradige Episode, attestiert worden war (vgl. Berichte des Z.___ in E. 3.4; vgl. zuvor auch Konsiliarbericht der Psycho-Onkologie des A.___, E. 3.2).

4.2    Soweit die Verwaltung betreffend Verneinung eines invalidenrechtlich bedeutsamen Gesundheitsschadens zur Hauptsache anführt, dass die psychischen Leiden therapeutisch behandelbar seien und daraus keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere, ist ihr in dieser Form nicht zu folgen. So steht die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer Invalidität gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. dazu etwa Grundsatzurteil BGE 127 V 294 E. 4c), da die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aussagt; vielmehr ist entscheidend, ob der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Festzustellen ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende 2012 in psychiatrischer Behandlung steht und ihm seither von den behandelnden Fachpersonen Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden sind (vgl. E. 3.3 hievor). Entgegen den Ausführungen der Verwaltung steht bezüglich der diagnostizierten Störungen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten mithin durchaus ein längerdauernder - sich über mehrere Jahre erstreckender - Gesundheitsschaden in Frage.

4.3    Wie ausgeführt (E. 1.2 hievor) hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 unlängst erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach 141 V 281 zu unterziehen sind. Dabei hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierend zu betrachten sind, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017). Vorliegend stehen eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, wie auch phobische Störungen bzw. eine Angsterkrankung zur Diskussion. Mit Blick auf diese Diagnosen ist nicht allein die Arbeitsfähigkeit sorgfältig einzuschätzen, sondern es ist das tatsächliche Leistungsvermögen neu in einem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln.

4.4    Die aufgeführten (Formular-)Berichte enthalten indes keine hinreichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Insbesondere fehlen im Bericht der C.___, D.___, wo der Beschwerdeführer von Ende 2012 bis Januar 2014 in Behandlung stand, Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; vielmehr wurde eine Abklärung mittels Belastungstraining angeregt (vgl. E. 3.3 hiervor). Ebenso mangelt es für die Zeit nach Januar 2014 (Ende der Behandlung im D.___) bis Januar 2016 (Aufnahme der Behandlung im Z.___) an fachärztlichen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, liegt doch bezogen auf diesen Zeitraum lediglich der Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. rer. nat. E.___ vor. Weiter sind die vorliegenden (Formular-)Berichte zu wenig ausführlich, als dass sie eine fundierte Beurteilung anhand der Standardindikatoren (vgl. E. 1.2 hievor) erlaubten. Es erscheint daher unumgänglich, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, das die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren erlaubt. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung wird mit zu berücksichtigen sein, dass – worauf die IVStelle zu Recht hinweist – der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. etwa Urk. 7/45 S. 2 und Urk. 7/65).


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom 15. August 2017 (Urk. 13-14) auf Fr. 1'690.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’690.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann


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