Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01288


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 29. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ war zuletzt vollzeitlich als Lagermitarbeiter bei der Y.___, angestellt. Am 13. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen (Depression, Angststörung) sowie Beschwerden an der rechten Schulter, Rückenschmerzen und Schmerzen an den Gelenken der Hände, bestehend seit Januar 2011, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin insbesondere Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht.

    Am 4. Juni 2012 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/33). In der Folge wurden dem Versicherten ab September 2012 (Urk. 10/44) (mit zwischenzeitlichem Unterbruch) berufliche Massnahmen gewährt, die mit dem frühzeitigen Abschluss der Arbeitsvermittlung am 28. Juni 2016 (Urk. 10/109) beendet wurden. Am 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.) nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Mit Vorbescheid vom 16. August 2016 (Urk. 10/116) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Dies wurde unter Abweisung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 10/123) mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 2) bestätigt.


2.    

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

«1. Es sei die Verfügung vom 17.10.2016 aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden folgende Anträge gestellt:

«1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.

2. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers.»

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2017 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht. Am 3. März 2017 sowie 6. April 2018 gingen die Kostennoten des Rechtsvertreters beim Gericht ein (Urk. 12 f., 21 f.).

2.3    Am 21. August 2017 informierte der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer aktualisierten Vollmacht über seinen Kanzleiwechsel (Urk. 15/1-2), wovon das Gericht Vormerk nahm.

2.4    Mit Schreiben vom 21. September 2017 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom 17. Juli 2017 betreffend eine per dato stattgehabte ambulante neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung des Beschwerdeführers ein (Urk. 17). Der Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2017 (Urk. 18) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Am 25. Oktober 2017 (Urk. 19) teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (vgl. auch Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungsfall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. b/ee, 122 V 162 E. 1d).

1.3    Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 2) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, gemäss den medizinischen Abklärungen zeige sich im Überblick eine Verbesserung des sozialen Verhaltens des Beschwerdeführers. Während er früher noch als hektisch und aufbrausend geschildert worden sei, habe man später kein impulsives Verhalten mehr gesehen. Deshalb liege keine langanhaltende, gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend durch psychosoziale Belastungen, insbesondere Schulden, ausgelöst und aufrechterhalten worden. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, der zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Facharzt Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.; S. 2).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), auf die Beurteilung von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Aus den Akten ergebe sich eine ausreichend ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe Anspruch auf eine Invalidenrente. Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin geltend, indem diese kein Gutachten eingeholt habe (S. 7 ff.).

    Im Verfahren ergänzte er, die Neurologin Dr. B.___ habe am 17. Juli 2017 (vgl. Urk. 17) eine frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung sowie eine residuelle hyperkinetische respektive Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Bestand im Erwachsenenalter erhoben. Diese gesundheitlichen Einschränkungen hätten schon bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden und seien in jeden Fall zu berücksichtigen (Urk. 16).


3.    

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug am 13. Oktober 2011 (Urk. 10/5) auf somatische Probleme im Sinne von Beschwerden an der rechten Schulter, Rückenschmerzen sowie Schmerzen an den Gelenken der Hände hinwies (S. 4). Körperliche Beschwerden wurden in der Folge immer wieder geklagt. Im Jahre 2013 erlitt der Beschwerdeführer eine Verletzung am Sprunggelenk, im Frühjahr 2014 war ärztlicherseits von einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule die Rede (Urk. 10/33 S. 8, 10/45 S. 3, 10/62, 10/68 S. 6, 10/73 S. 3 f.). Trotz dieser Hinweise veranlasste die Beschwerdegegnerin keine somatischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Wie sich sein Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht ab Beginn des Wartejahres per 1. April 2011 (Art. 28 f. IVG) entwickelte, ist aufgrund der aktuellen Aktenlage vollständig ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Untersuchungspflicht (E. 1.3) verletzt.

3.2    Betreffend den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 2) der Aktenbeurteilung von Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.). Der RAD-Facharzt stellte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Frage (S. 5 f.), obwohl diese sowohl durch den behandelnden Psychiater als auch durch Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 4. Juni 2012 bestätigt worden war (Urk. 10/20, 10/33, 10/62, 10/106, 10/113). Eine nachvollziehbare Begründung für seine abweichende Beurteilung brachte der versicherungsinterne Arzt nicht vor. So verwies er lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung leide, da er immerhin mit dieser Persönlichkeit zum Beispiel neun Jahre am selben Arbeitsplatz habe arbeiten können (S. 5). Weiter kann insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit diverse Geburtsgebrechen (GG) diagnostiziert worden waren, unter anderem GG Ziff. 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind) des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 10/1), und Dr. C.___ eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt vollkommen vermissen lässt, nicht auf eine umfassende Beurteilung durch den versicherungsinternen Arzt geschlossen werden. Auf diese hätte damit nicht abgestellt werden dürfen.

    Den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1974 Leistungen der Invalidenversicherung wegen des GG Ziff. 404 bezogen hatte (Urk. 1/1), liess auch der Gutachter Dr. Z.___ vollständig ausser Acht. In Unkenntnis der entsprechenden Vorakten (vgl. Aktenzusammenfassung Urk. 10/33 ab S. 2), führte er aktenwidrig aus, es sei unbekannt, ob in der Jugendzeit ein ADHS diagnostiziert worden sei (Urk. 10/33/9). Da er das (anhaltende) Vorliegen einer entsprechenden Störung in seiner Expertise gar nicht diskutierte, kann ihr - auch in Bezug auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/33/13) - kein Beweiswert beigemessen werden. Überdies wurde das Gutachten im Jahr 2012 verfasst, weshalb es für die Beurteilung der Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt (17. Oktober 2016) nicht mehr herangezogen werden kann.

    Schliesslich ist vorliegend dem Bericht von Dr. B.___ über die neuropsychologische sowie verhaltensneurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2017 (Urk. 17) ebenfalls Rechnung zu tragen, nachdem er einen (möglichen) Gesundheitsschaden zum Gegenstand hat, der bereits vor Verfügungserlass am 17. Oktober 2016 (Urk. 2) eingetreten ist und weiter andauert (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2). Aufgrund dieses Berichtes bestehen Hinweise auf eine mögliche, das Verhalten des Beschwerdeführers - welches sich insbesondere anlässlich der beruflichen Massnahmen zeigte (Urk. 10/54, 10/57, 10/86, 10/93) - erklärende Ursache im Sinne eines ADHS. Laut Dr. B.___ ist auch davon auszugehen, dass dieses Leiden eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft deutlich erschwert, wobei sie die Belastbarkeit nicht zu beurteilen vermochte. Seitens Dr. B.___s wurden weitere Abklärungen zur genauen Klassifikation und Differentialidagnostik und insbesondere zum Ausschluss anderer Ursachen empfohlen. Ob diese stattgefunden haben und - falls ja - was die Erkenntnisse auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit daraus waren, ist unklar. Die Beschwerdeproblematik ist diesbezüglich somit noch nicht vollständig abgeklärt.

3.3    Insgesamt ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzte, indem sie den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt näher abklärte. Weiter kann auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden. Schliesslich ist der Sachverhalt hinsichtlich der (krankheitsbedingten) Ursachen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Verhaltensauffälligkeiten offen.

    Aus diesen Gründen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine Rückweisung rechtfertigt sich, da es sich um einen in mehrfacher Hinsicht unvollständig abgeklärten Sachverhalt handelt. Die Beschwerdegegnerin hat eine umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben und hernach neu über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden.


4.

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt, ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss geltend gemachte Aufwand von total Fr. 3‘915.80 (Urk. 13, 22) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat (Urk. 10/123) und die Akten somit bekannt waren, so dass ein Aufwand von 3.5 Stunden für das Aktenstudium (Urk. 13) nicht gerechtfertigt ist. Auch ein Aufwand von 1.5 Stunden für das Studium dieses Urteils (Urk. 13) ist überhöht. Die Rechnungsstellung (vgl. Urk. 22) wird praxisgemäss nicht entschädigt.

    Angesichts der zu studierenden gut 127 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehn- und zweiseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.3    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, S. 10) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist