Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01289
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 2. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Rechtsanwalt Martin Scheidegger
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ Pensionskasse
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, meldete sich am 27. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Einspracheentscheid vom 26. April (Urk. 6/114) sowie Verfügungen vom 4. Mai (Urk. 6/116) und 11. August 2006 (Urk. 6/119) eine halbe Rente ab Januar 2001 zu.
1.2 Am 2. Dezember 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/132). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wiederholte sie diese Aussage (Urk. 6/135). Diese Verfügung hob sie am 29. Januar 2009 wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/146).
Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten die weitere Ausrichtung der bisherigen halben Rente in Aussicht (Urk. 6/158). Dagegen erhob die Versicherte am 12. November 2009 (Urk. 6/166) und am 11. Dezember 2009 (Urk. 6/172) Einwände. Die IV-Stelle holte sodann ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 6/178).
Am 10. August 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 6/181).
1.3 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2. Januar 2014 (Urk. 6/189) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3. März 2015 erstattet wurde (Urk. 6/204).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/214, 6/222, Urk. 6/225) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 auf (Urk. 6/228 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 2) oder eventuell eine zusätzliche medizinische Abklärung durchzuführen (Ziff. 3.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Die am 27. September 2017 (Urk. 8) beigeladene Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ).
1.3 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.6 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der früheren Rentenzusprache hätten Diagnosen zugrunde gelegen, welche zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten (S. 1 f.). Im 2015 erstatteten MEDAS-Gutachten werde nun von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Tätigkeit als Büroangestellte ausgegangen (S. 2). Die Rente sei gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufzuheben (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Diagnosen und die damit einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hätten, seien nicht pathogenetisch-ätiologisch unklar, sondern organisch begründet und nachvollziehbar gewesen (S. 8 Ziff. 3.2). Seit der letzten Begutachtung seien neue, näher genannte, Diagnosen hinzugekommen, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 10 Ziff. 3.3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Rentenaufhebung rechtens ist.
3.
3.1 Am 1. Januar 2000 stürzte die Beschwerdeführerin auf einem vereisten Trottoir auf das Gesäss (Urk. 6/18/163 Ziff. 4 und 6). In der Folge wurden persistierende sakrale Schmerzen diagnostiziert (Urk. 6/18/148 Ziff. 1).
3.2 Die Suva schloss den Fall mit Verfügung vom 10. Juni 2003 (Urk. 6/37/7-9) und Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Urk. 6/42/3-7) per 20. April 2003 ab. Zur Begründung stützte sie sich auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, vom 19. November 2013 (Urk. 6/42/8-9). Dieser führte aus, dass bildgebend keine auf den Sturz auf das Gesäss vom 1. Januar 2000 zurückzuführenden Verletzungen hätten festgestellt werden können (S. 1). Es sei nach Vorlage aller Unterlagen nach wie vor davon auszugehen, dass für die geklagten Beschwerden keine objektivierbare traumatische Schädigung vorliege beziehungsweise verantwortlich sei (S. 2 oben).
3.3 Am 14. Juni 2005 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 6/89).
Er stellte folgende Diagnosen (S. 19 oben):
- posttraumatische Coccygodynie nach axialem Trauma vom 1. Januar 2000 mit/bei
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskulärer Dysbalance der Beckengürtelmuskulatur
- bekannte, innere Hämorrhoiden mit aktuell analem Blutabgang
Die von der Explorandin angegebenen Beschwerden seien dokumentiert und eindrücklich, sie dauerten nun bald 4 ½ Jahre ohne wesentliche Besserung (S. 19).
Ein bildgebendes Korrelat für die Beschwerden könne heute, ausser dem positiven Szintigramm für beide Ileosakralgelenke (ISG), nicht mehr gefunden werden (S. 19 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 6. Monat nach dem Unfallgeschehen, also ab 2. Juli 2000, als gerechtfertigt zu beurteilen. Die jetzige halbtags geleistete Arbeit als Buchhalterin sei als äusserst positiv zu bewerten, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über das Niveau von halbtags zum jetzigen Zeitpunkt sehe er aufgrund der bestehenden komplexen Schmerzsituation nicht als gegeben an (S. 20).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) führte in seiner Beurteilung vom 1. Juli 2005 (Urk. 6/90 S. 7 oben) aus, der vermeintliche Widerspruch (zwischen der Beurteilung durch die Suva und derjenigen durch Dr. A.___), könne damit erklärt werden, dass kurz nach dem Unfall (unfallfremde) psychotische Störungen aufgetreten und dann aber wieder verschwunden seien. Es könne jetzt auf das aktuelle Gutachten von Dr. A.___ abgestellt und ab Juli 2000 von einer bleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der jetzigen Arbeit als Buchhalterin, welche als angepasst zu betrachten sei, ausgegangen werden.
4.
4.1 Dr. med. C.___, Oberarzt, Departement Chirurgie, D.___, führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 6/148/6) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 13. bis 23. Juli 2009 stationär behandelt worden (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische neuropathische Schmerzen im Bereich des linken anterioren Thorax
- Spontanpneumothorax links 2003 und 13. Juli 2007
- thorakoskopische atypische apikale Lungenresektion von Oberlappen links, apikale parietale Pleurektomie am 14. Juli 2007
Die Patientin habe in der Buchhaltung einer kleinen Firma gearbeitet. Durch die Schmerzen sei ihre Leistungsfähigkeit um mindestens 50 % beeinträchtigt (Ziff. 1.7).
4.2 Die Ärzte der neurologischen Poliklinik des E.___ führten im Bericht vom 29. Juni 2009 (Urk. 6/151 = Urk. 6/153) aus, die Beschwerdeführerin sei am 16. Mai 2008 und am 13. Januar 2009 behandelt worden (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannten sie chronische Schmerzen am anterioren Thorax links (seit 2007) mit neurogener Komponente, im Kopfbereich (seit 2000) zum Teil vom Spannungstyp und im Rückenbereich (seit Steissbein-Kontusion bei Sturz auf Eis 2000) ohne neurologische Reiz-/Ausfallerscheinungen (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, «beginnend mit 50 %, dann nach 24 Wochen 100 %» (Ziff. 1.7).
4.3 Med. pract. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2009 (Urk. 6/160 S. 4) aus, «analog E.___» könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit ab 29. Juni 2009 ausgegangen werden.
4.4 Die Ärzte des G.___ erstatteten am 6. Juli 2010 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/178). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 5.1):
- neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken anterioren Thorax
- Status nach 2-maligem Pneumothorax Dezember 2003 und Juli 2007
- Status nach thorakoskopischer atypischer apikaler Lungenresektion von Oberlappen links, apikale parietale Pleurektomie am 14. Juli 2007
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Coccygodynie nach Sturz auf das Gesäss am 1. Januar 2000, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, eine allgemeine Hypermobilität, einen Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD10 F23.0) und einen Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1).
Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie die einer Büroangestellten und Betriebsassistentin im Schalterbereich einer Feststelle zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Eine Steigerung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei unter adäquater Behandlung möglich. Das Pensum könne mit leicht reduziertem Rendement vollschichtig umgesetzt werden (S. 34 vor Ziff. 6.3).
Ferner führten sie aus, die vom Hausarzt im Jahr 2008 angegebenen Diagnosen deckten sich weitgehend mit den von ihnen gestellten, die von diesem angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. Juli 2007 nur teilweise. Mit Abschluss der chirurgischen Behandlung am 8. November 2007 habe schon eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 35 Ziff. 6.6).
4.5 Dr. med. H.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2010 (Urk. 6/180 S. 3 f.) unter anderem aus, anhand des Gutachtens könne für die bisherige Tätigkeit und für weitere angepasste Tätigkeiten ab November 2007 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen gelten. Eine Verbesserung seit Juli 2009 werde allerdings nicht beschrieben, die 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit November 2007, so dass aus formal-juristischen Gründen wohl eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliege und im Rahmen der Rentenrevision von einem unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zur Verfügung vom 12. Oktober 2009 ausgegangen werden müsse (S. 4 oben).
5.
5.1 Die Ärzte der MEDAS I.___ erstatteten am 3. März 2015 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/204). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 16 f.) und die von ihnen zwischen 1. Oktober und 13. November 2014 (S. 1 unten) erhobenen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Befunde (S. 17 ff.).
In der interdisziplinären Zusammenfassung (S. 32 f. lit. E) nannten sie folgende Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 32):
- thoraco-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen, nicht neuropathisch
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29) 2001-2002 (inzwischen abgeklungen), einen passageren schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20), einen Status nach thorakoskopischer apikaler Lungenresektion vom Oberlappen links und apikaler parietaler Pleurektomie Juli 2007 mit residualem myofaszialem Schmerzsyndrom thorakal links, ein unspezifisches Lumbalsyndrom (Coccygodynie mit myofaszialem Beschwerdebild ohne Hinweise für peripher-neurogene oder gar radikuläre Störung) bei Status nach Sturz vom 1. Januar 2000), eine Atrophie des Quadrizeps links unklarer Genese und einen Status nach Tuboovarialabszess rechts mit diagnostischer Laparoskopie am 3. Februar 2012 (S. 32 Mitte).
Zum Zumutbarkeitsprofil führten die Gutachter aus, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sei nicht mehr zumutbar. Rein stehende und rein sitzende Arbeiten seien nicht zumutbar. Schwere Arbeiten seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Druckeinwirkung im oberen Brust-/Thorakalbereich sollte vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Betriebsassistentin im Schalterbereich Y.___) bezifferten sie mit 80 % (reduzierte Leistung und erhöhter Pausenbedarf). Es bestehe zur angestammten Arbeit als Bürokraft keine Inkongruenz, sofern die Arbeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ausgeführt werden könne. Durch die chronischen Schmerzen und durch die Muskelinsuffizienz bestehe eine reduzierte Leistung und ein erhöhter Pausenbedarf (S. 32 unten).
In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %, dies bei ganztägiger Präsenzzeit, reduzierter Leistung und erhöhtem Pausenbedarf (S. 33 oben).
Retrospektiv bestehe das Ausmass der beschriebenen Arbeitsfähigkeit psychiatrisch, internistisch und neurologisch unbegrenzt. Ausnahmen seien die diversen Hospitalisationen und Operationen. Orthopädisch könne die Beurteilung des G.___ anlässlich des Gutachtens von 2010 bestätigt werden. Die Situation sei heute in etwa unverändert (S. 33 oben).
Zusammengefasst stehe die heutige Beurteilung weitgehend in Übereinstimmung mit derjenigen des G.___ von 2010. Der Gesundheitszustand - ausser dem Status Tuboovarialabszess rechts, ausgeheilt - sei unverändert. Entsprechend könne eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und in Verweistätigkeit seit 2010 unverändert postuliert werden (S. 33 unten).
5.2 Vom 14. bis 19. April 2015 weilte die Beschwerdeführerin in der Frauenklinik des J.___, worüber am 24. April 2015 berichtet wurde (Urk. 6/208). Als Diagnosen wurden eine Endometriose und ein akuter Harnwegsinfekt genannt (S. 1). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. April bis 10. Mai 2015 attestiert (S. 3).
Der behandelnde Gynäkologe med. pract. K.___ führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/210) aus, dass aus gynäkologischer Sicht unter der gegenwärtigen Therapie geringe Einschränkungen (vor allem Schmerzen bei längerem Sitzen) bestünden (Ziff. 1.7) und er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 1.6). Die angestammte Tätigkeit im bisherigen Rahmen beurteilte er als zumutbar und die Leistungsfähigkeit als unvermindert (Ziff. 1.7).
5.3 Dr. A.___ erstattete am 29. August 2016 ein weiteres orthopädisches Gutachten, dies zu Handen des Hausarztes der Beschwerdeführerin (Urk. 6/224). Er nannte nunmehr folgende Diagnose (S. 10 oben):
- chronifiziertes, invalidisierendes, thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndroms linksbetont mit/bei
- Status nach initialer Coccygodynie bei Sturz am 1. Januar 2000
- reaktivem chronischem Zervikalsyndrom
Er führte unter anderem aus, die Explorandin sei durch ihre Schmerzsymptomatik und die Ausweichmuster, um die Schmerzen zu beherrschen beziehungsweise sämtliche therapeutischen Bemühungen, die sie selbst durchführe, so in ihrem Alltag eingeschränkt, dass sicher keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne. Als Maximum sehe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Bürotätigkeit, wie sie zuletzt ausgeübt worden sei (S. 10 unten).
Eine Änderung, beziehungsweise eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sehe er nicht. Insbesondere sei die Situation ja seit 16 Jahren konstant ungenügend, es sei trotz allen therapeutischen Bemühungen keine Besserung aufgetreten. Es könne keinesfalls gesagt werden, die Explorandin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % vollzeitig, vollschichtig arbeitsfähig; eine solche Beurteilung gehe weit an den hier eindeutig sichtbaren klinischen Befunden vorbei (S. 11 oben).
6.
6.1 Im Jahr 2009 holte die Beschwerdegegnerin Arztberichte ein (vorstehend E. 4.12) und stellte mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2009 die weitere Ausrichtung der halben Rente in Aussicht (Urk. 6/158). Nach dagegen erhobenen Einwänden holte sie das am 6. Juli 2010 erstattete G.___-Gutachten (vorstehend E. 4.4) ein. Am 10. August 2010 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 6/181).
Der Mitteilung vom 10. August 2010 ging eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung voraus. Für die Beantwortung der Frage, ob zwischenzeitlich eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten sei, bildet sie somit den Referenzpunkt (vorstehend E. 1.5).
6.2 Der Vorbescheid vom 12. Oktober 2009 stützte sich auf die Beurteilung durch die RAD-Ärztin, wonach «analog E.___» eine Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 50 % ab Juni 2009 anzunehmen sei (vorstehend E. 4.3).
Deren Beurteilung stand im Widerspruch zur Aktenlage: Die Ärzte des E.___ führten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2009 aus, die bisherige Tätigkeit sei «beginnend mit 50 %, dann nach 2-4 Wochen 100 %» zumutbar (vorstehend E. 4.2). Sie haben also keineswegs eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % angegeben.
Zum G.___-Gutachten hielt der beurteilende RAD-Arzt zwar fest, es könne ab November 2007 unter anderem für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden. Gleichzeitig führte er aber aus, dass aus formal-juristischen Gründen wohl eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliege und im Rahmen der Rentenrevision von einem unveränderten Gesundheitszustand «im Vergleich zur Verfügung vom 12. Oktober 2009» ausgegangen werden müsse (vorstehend E. 4.5).
Es gibt keine «Verfügung vom 12. Oktober 2009», sondern lediglich den Vorbescheid diesen Datums (Urk. 6/158), der als Referenz nicht in Frage kommen kann. Der im G.___-Gutachten erhobene Sachverhalt wäre vielmehr mit demjenigen zu vergleichen gewesen, welcher der Rentenzusprache im Jahr 2006 (vorstehend E. 3) zugrunde gelegen hat. Damit erweist sich auch diese Beurteilung - welche die abschliessende Grundlage für die Mitteilung vom 10. August 2010 bildete - als qualifiziert fehlerhaft.
6.3 Die 2009 eingeleitete und mit der Mitteilung vom 10. August 2010 abgeschlossene Anspruchsprüfung erweist sich aus den dargelegten Gründen (vorstehend E. 6.2) als derart mangelhaft, dass sie als zweifellos unrichtig zu qualifizieren (vorstehend E. 1.6) ist.
Sie ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben.
Wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird, tritt die Revisionsverfügung beziehungsweise die Mitteilung über den unveränderten Rentenanspruch an Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108). Auch wenn nachträglich unter anderem auf dem Weg der Wiedererwägung auf die Revisionsverfügung (oder -mitteilung) zurückgekommen wird, bleibt die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert und lebt daher nicht wieder auf, sondern teilt deren Schicksal. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung (oder -mitteilung) der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2).
Mit dem soeben dargelegten Dahinfallen auch der im Jahr 2006 erfolgten Rentenzusprache wird die Frage hinfällig, ob diese aufgrund eines unklaren Beschwerdebilds (vorstehend E. 1.2) erfolgt sei.
6.4 Damit bleibt ein allfälliger aktueller Rentenanspruch zu prüfen. Massgebend dafür ist das 2015 erstattete Gutachten (vorstehend E. 5.1).
Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen, namentlich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, sind nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich.
Das nach Erlass des Vorbescheids vom 14. Juni 2016 von Dr. A.___ am 29. August 2016 erstattete Gutachten (vorstehend E. 5.3) ist nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen, da die darin gezogenen Schlussfolgerungen nicht überzeugend begründet sind. Insbesondere die Feststellung von Dr. A.___, es könne keinesfalls gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig, vermag nicht einzuleuchten, wurde solches doch von keiner Seite geltend gemacht. Vielmehr wurde im Gutachten begründet, warum - wie schon im G.___-Gutachten festgestellt - von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Damit setzte sich Dr. A.___ überhaupt nicht auseinander, obwohl ihm beide Gutachten laut eigenen Angaben (S. 1 unten, S. 2 Mitte) vorgelegen hatten.
Schliesslich ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die im April 2015 diagnostizierte Endometriose (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3.3) nichts am Ergebnis, blieb diese doch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.2).
6.5 Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von 2015 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % erstellt ist. Damit besteht kein Rentenanspruch mehr, womit die angefochtene Verfügung dieses Inhalts mit der substituierten Begründung zu bestätigen ist, dass schon die 2010 erfolgte Bestätigung der 2006 zugesprochenen halben Rente infolge zweifelloser Unrichtigkeit keinen Bestand hat.
Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___ Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher