Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01290
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 21. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 7. Januar 2005 unter Hinweis auf Kurzsichtigkeit und lichtempfindliche Augen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) und mit Verfügung vom
27. Oktober 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/35).
1.2 Am 3. April 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das Sehen von konstanten Doppelbildern erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59; Urk. 7/69, Urk. 7/74) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein und nahm weitere Abklärungen vor. Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/129; Urk. 7/131, Urk. 7/134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 7/136 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, sie sei als voll erwerbstätig zu qualifizieren und es sei ihr nach Massgabe der heute noch bestehenden Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz eine Teilrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Erwerbsqualifikation neu zu prüfen, gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung durchzuführen und sodann einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
16. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetz über die Invaliden-versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch an-zunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach
Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen
(Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom
30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin in einer besser angepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Die Abklärungen hätten weiter ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin zu einem Pensum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich entfallen, in welchem die Beschwerdeführerin gemäss medizinischen Abklärungen nicht eingeschränkt sei. Aus beiden Bereichen resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 15 % (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe während vieler Jahre zu 100 % gearbeitet. Nach einer vorübergehenden Pensumsreduktion hätte sie wieder auf 100 % aufstocken wollen, es sei ihr jedoch nur eine 80-%-Stelle angeboten worden. Auch aus wirtschaftlichen Gründen müsste sie schon längst wieder in einem 100-%-Pensum arbeiten. Die Qualifikation sei nie abgeklärt worden und es sei auch nie eine Abklärung der (zahlreichen) Einschränkungen im Haushalt erfolgt (S. 4 unten f.). Sie sei daher als voll erwerbstätig zu qualifizieren, eventuell sei eine Haushaltsabklärung zu veranlassen (S. 5 oben). Weiter sei das Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft unklar. Zunächst werde zwar ausgeführt, dass sich aufgrund der zunehmenden Presbyopie, mit der eine speditive Arbeit nicht möglich sei, die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert habe. Bei gutem Verlauf weiterer medizinischer Massnahmen scheine die „bisherige Teilzeittätigkeit“ bewältigbar. Dies werde vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ebenfalls so ausgeführt: die seit 12. Februar 2014 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit sei gutachterlich bestätigt worden und sei nun auch nachvollziehbar und massgeblich mit der zunehmenden Altersfehlsichtigkeit begründet. Abschliessend werde die Frage nach der Arbeitsfähigkeit angestammt jedoch dahingehend beantwortet, dass sich eine genaue Prognose nicht stellen lasse. Auch bei gutem Verlauf sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über die „bisherigen 70 %“ nicht wahrscheinlich. Damit gehe der Gutachter offenbar fälschlicherweise davon aus, dass ihr bisheriges Pensum 70 % betrage. Richtigerweise betrage das bisherige Pensum aber bereits seit 2014 lediglich noch 50 % (S. 5 unten).
Weiter könne sie heute nur noch arbeitstätig sein, weil der aktuelle Arbeitgeber ihre Einschränkungen in Kauf nehme und den Arbeitsplatz aus Goodwill erhalte. Aufgrund der massiven Sehbehinderung sei eine andere Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt für sie realistischerweise nicht mehr möglich. Zu berück-sichtigen sei auch, dass sie an der bisherigen Arbeitsstelle die Örtlichkeiten seit 15 Jahren genau kenne und sich zurechtfinde, was für eine sehbehinderte Person extrem wichtig sei (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/25) stellte sich wie folgt dar:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte im Bericht vom 1. Februar 2005 (Urk. 7/11/3-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Myopia magna, eine Amblyopie rechts sowie ein Sicca-Syndrom. Er führte weiter aus, es bestehe keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin arbeite als Raumpflegerin. Es bestehe ein Fernvisus rechts mit einer Brille von 0.05 und links von 0.8. Das Gesichtsfeld rechts sei deutlich eingeschränkt (S. 1). Wahrscheinlich spiele die vertraute Umgebung eine recht grosse Rolle. Für ihn sei eine Verschlechterung der Sehfunktion bei gutem Visus links nicht nachvollziehbar, jedoch sei dies möglich (S. 2).
Im Bericht vom 8. März 2005 (Urk. 7/12/3-8) führte er ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, sie könne nun nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten. Sie gebe an, beim Reinigen der Fenster werde sie geblendet und im Haus drin sehe sie auch zu wenig. Die Lichtprojektion zeige rechts eine geringe konzentrische Einschränkung, links sei das periphere Gesichtsfeld in der Lichtprojektion voll. Die Octopusperimetrie habe wiederum rechts deutliche diffuse Ausfälle, links geringere diffuse Ausfälle gezeigt. Er habe dann am Goldmannperimeter die Gesichtsfelder wiederholt aufgenommen, wobei sich rechts eine hochgradige konzentrische Einengung, links eine deutliche kon-zentrische Einengung gezeigt habe, welche während der Untersuchung noch zugenommen habe. Auffallend sei die Ungleichheit der Gesichtsfelder, welche jeweils mit verschiedenen Methoden untersucht worden seien (S. 1). Er nehme an, dass es sich hierbei um Aggravation handle. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien beide der Ansicht gewesen, dass man nun mit der IV reden müsse, offenbar wegen einer Rente, da sie nicht mehr arbeiten könne (S. 2 oben). Er habe den Eindruck, dass eine eigentliche Verschlechterung der Sehfunktion nicht stattgefunden habe (S. 2 oben).
Im Bericht vom 16. September 2005 (Urk. 7/19/3) führte er weiter aus, für die konzentrische Gesichtsfeldeinengung habe man keine Erklärung, die Befunde seien nicht konstant gewesen. Es sei ihm nicht klar, wieso die Beschwerdeführerin eine Lupenbrille benötige. Er schlage vor, elektrophysiologische Abklärungen zu machen, mit denen sich ein schwerer Netzhautschaden oder Optikusschaden objektivieren liesse.
3.3 Die Ärzte des Z.___ nannten im Bericht vom 15. September 2005 (Urk. 7/20/5-6) als Diagnosen einen ausgeprägten Strabismus divergens rechts mit Amblyopie rechts, eine Myopia magna beidseits gut korrigiert, anteriore Synechien beidseits bei möglicherweise gedeckter Perforation rechts oder im Rahmen einer Heterochromiezyklitis sowie eine ausgeprägte Sicca-Symptomatik beidseits mit Blendung vor allem rechts (S. 1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, im angestammten Beruf bestehe keine Einschränkung bei vollen Aussengrenzen im konfrontatorischen Gesichtsfeld sowie einem Visus von partiell 0.8. Links sei selbst bei funktionellem Monokel bei einem Visus von 0.05 rechts die Chance im Hinblick auf eine Rente gering (S. 2).
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte:
4.2 Die Ärzte des Z.___, Augenklinik, berichteten am 19. Januar 2007 (Urk. 7/90/2-3) über eine Verlaufskontrolle ein Jahr nach erfolgter Augenoperation. Es bestehe unverändert eine unauffällige Augenstellung und am Covertest eine kleine Eso- und Hypertropie rechts. Nach wie vor nehme die Beschwerdeführerin Doppelbilder wahr. Sie habe sich mittlerweile an die Doppelbilder gewöhnt und fühle sich durch diese nicht mehr gestört (S. 2).
4.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 7/102/3) aus, vor der Operation im Jahr 2006 seien aufgrund der offenbar deutlichen Schielstellung des rechten Auges keine Doppelbilder aufgetreten. Es sei klar ein Risiko der Operation, dass solche danach auftreten können. Die Frage nach tadellosem Binokularsehen habe sich nie gestellt. Lediglich die Beschwerden (hervorgerufen durch die Doppelbilder), welche auch durch die Verneblung offenbar nicht gebessert worden seien, würden ein volles Arbeitspensum verunmöglichen. Am Zustand werde sich erfahrungsgemäss nichts ändern, im schlimmsten Fall könnten die Beschwerden zunehmen, eine Besserung sei nicht zu erwarten.
Im Bericht vom 18. Dezember 2014 (Urk. 7/81) führte er aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen Doppelbilder und asthenopische Beschwerden bei Status nach Strabismus-Operation mit aktuell Strabismus divergens rechts und Amblyopie rechts (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin ermüde rasch und es bestehe ein hoher psychischer Leidensdruck durch die Symptome wie Doppelbilder, Schwindel und Gehschwierigkeiten. Ab 14. Februar 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
4.4 Prof. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, beide Fachärzte für Ophthalmologie, nannten im ophthalmologischen Gutachten vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/118) folgende verkürzt wiedergegebene Diagnosen (vgl. S. 3):
- Amblyopie rechts
- inferiore anteriore Synechien rechts > links
- Fuchs’sche Heterochromie Iridozyklitis rechts
- Zustand nach Augenmuskeloperation rechts
- konsekutiver postoperativer Strabismus convergens und sursumvergens rechts
- Keratokonjunktivitis sicca beidseits bei chronischer Blepharitis
- hohe Myopie beidseits
- Astigmatismus rechts >> links
Dazu führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie neben den Doppelbildern zunehmend Mühe mit dem exakten Erkennen von Verschmutzungen bei der Arbeit als Reinigungskraft habe. Die Beschwerdeführerin habe im Alter von 53 Jahren eine beginnende Presbyopie (Altersfehlsichtigkeit) entwickelt. Da sie nur eine monofokale Fernbrille trage, habe sich die Sehschärfe in der Nähe am linken Auge in letzter Zeit sicherlich verschlechtert. Damit sei ein neuer Faktor hinzugekommen, welcher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der Presbyopie lasse sich im Nachhinein nicht bestimmen, da es sich um einen langsam zuneh-menden Prozess handle. Grundsätzlich könnte die Presbyopie durchaus für die neue Mühe und damit zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bei der Berufsausübung seit Anfang 2014 verantwortlich sein. Um Gegenstände ohne Brille scharf sehen zu können, müsste die Beschwerdeführerin bei ihrer hohen Kurzsichtigkeit mit ihrem besseren linken Auge bis auf zirka acht Zentimeter an Gegenstände heran gehen. Damit sei eine speditive Arbeit nicht möglich. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Arbeitsfähigkeit damit auf 50 % reduziert habe. Dass die Beschwerdeführerin durch ihr komplexes Augenleiden ein visuelles Handycap habe und nicht wie eine normalsichtige Person einsetzbar sei, bleibe unbestritten (S. 4 Ziff. 1).
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Doppelbilder liessen sich im orthoptischen Status bestätigen. Es fänden sich keine Hinweise für eine Simulation der Doppelbilder. Doppelbilder könnten zu Schwindelempfinden und Übelkeit führen. Somit seien die Angaben der Beschwerdeführerin und des eigenen Augenarztes nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 2).
Im Verlauf sei mit unveränderten Doppelbildern zu rechnen. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an Schwindel und Übelkeit leiden werde. Auch die durch die Hornhautnarbe bedingte Blendempfindlichkeit werde sich nicht verändern. Die Presbyopie-Beschwerden könnten eventuell zunehmen (S. 5 Ziff. 4).
Eine genaue Prognose der zusätzlichen Arbeitsfähigkeit in Prozent lasse sich nicht stellen. Aufgrund der hohen Myopie würden Brillengläser zu optischen Verzerrungen in der Peripherie führen. Dies bedinge eine längere Eingewöhnungszeit an ein neues Bifokalglas. Trotzdem sei nicht auszuschliessen, dass diese Verzerrungen auch zu Schwindel und/oder Übelkeit führen könnten. Wenn die Beschwerdeführerin die Brillengläser jedoch vertrage, sei mit einer Besserung der Sehfähigkeit in der Nähe zu rechnen. Damit scheine die bisherige Teilzeit-Tätigkeit als Reinigungskraft bewältigbar. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über die bisherigen 70 % sei jedoch nicht wahrscheinlich (S. 5 Ziff. 6).
Zum Tätigkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, es handle sich um eine funktionelle Monokelsituation links mit eingeschränkter Sehschärfe rechts und zusätzlich störenden Doppelbildern. Da die Doppelbilder zu Schwindelerscheinungen führen und auch Mühe beim Einschätzen von Distanzen bereiten würden, seien Arbeiten in unebenem Gelände und in der Höhe mit Sturzgefahr nicht geeignet. Zudem seien Arbeiten an gefährlichen Geräten bei fehlendem dreidimensionalem Sehen aufgrund der Verletzungsgefahr ebenfalls zu vermeiden. Exakte Arbeiten, welche eine hohe Sehschärfe erforderten, seien für die Beschwerdeführerin schwierig auszuüben, beziehungsweise würden für deren Ausführung deutlich mehr Zeit benötigen
(S. 5 Ziff. 7). Eine Teilzeittätigkeit in der Hauswirtschaft im Zentrum F.___ als Reinigungskraft scheine unter Berücksichtigung der oben genannten Angaben bewältigbar. Dies bedinge jedoch auch eine gewisse Toleranz seitens des Arbeitgebers, da die Reinigungsarbeiten möglicherweise nicht in der gleichen Geschwindigkeit und nicht mit der gleichen Präzision ausgeübt werden könnten, wie von einer normalsichtigen Person. Die Beschwerdeführerin sei willens weiterhin im Arbeitsprozess zu bleiben, fühle sich aber verständlicherweise nicht im Stande, zu 100 % zu arbeiten. Somit sollte versucht werden, die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Arbeitsumfeld, auch durch oben genannte Massnahmen, möglichst lange arbeitsfähig zu halten (S. 6 oben).
4.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2015 (Urk. 7/128/8) aus, die aktuelle Tätigkeit könnte nach optimaler Brillenanpassung (sofern sie gelinge, was vorher nicht vorhergesagt werden könne) wieder mit einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (längere Anpassungsphase) umgesetzt werden, ansonsten be-stehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit 12. Februar 2014.
4.6 Dr. A.___ (vorstehend E. 4.3) führte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/121) aus, das Gutachten sei plausibel (Ziff. 1). Die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen würden an den Beschwerden nichts ändern, da die Beschwerdeführerin auch beim Blick in die Ferne an Schwindel leide. Ein Nahzusatz, im Rahmen der empfohlenen Bifokalbrille, würde höchstens eine Lesetätigkeit unterstützen, aber den Schwindel nicht wesentlich lindern (Ziff. 2). Er erachte bei diesem Beschwerdebild eine tatsächliche Tätigkeit von mehr als 4 Stunden pro Tag als nicht realistisch, somit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3). Es sei mit keiner Änderung der Symptome zu rechnen. In der Praxis sei davon auszugehen, dass mit zunehmenden Alter die Anpassungsfähigkeit respektive «Kompensation» von diesen neurologischen Beschwerden eher abnehme und somit die Arbeitsfähigkeit tendenziell sinke (Ziff. 4).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass sich die Sehbeeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) zunehmend verschlechterten. Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sowohl die Gutachter, der RAD als auch die behandelnden Ärzte würden übereinstimmend lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestieren, da sich eine genaue Prognose bei optimalem Verlauf gemäss Gutachten nicht stellen lasse, und überdies werde von den Gutachtern gar keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beziffert.
5.2 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch relevanten Weise eingetreten ist, kann auf das ophthalmologische Gutachten vom 30. Juli 2015 (vgl. E. 4.4) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf ophthalmologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
So führten die Gutachter in differenzierter und nachvollziehbarer Weise aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr komplexes Augenleiden ein visuelles Handycap habe und nicht wie eine normalsichtige Person eingesetzt werden könne. Dabei handle es sich um eine funktionelle Monokelsituation links mit eingeschränkter Sehschärfe rechts und zusätzlich störenden Doppelbildern. Die Beschwerdeführerin habe eine beginnende Altersfehlsichtigkeit entwickelt. Da die Beschwerdeführerin nur eine monofokale Fernbrille trage, habe sich die Sehschärfe in der Nähe am linken Auge verschlechtert. Damit sei ein neuer Faktor hinzugekommen, welcher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Weiter machten sie darauf aufmerksam, dass die Altersfehlsichtigkeit durchaus für die zusätzliche Arbeitsunfähigkeit und die neue Mühe bei der Berufsausübung verantwortlich sein könne. Aufgrund der hohen Kurzsichtigkeit müsste die Beschwerdeführerin bis auf zirka acht Zentimeter an Gegenstände herangehen, um diese ohne Brille scharf sehen zu können. Eine speditive Arbeit sei damit nicht möglich. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Arbeitsfähigkeit damit auf 50 % reduziert habe.
In nachvollziehbarer Weise führten die Gutachter weiter aus, dass im Verlauf mit unveränderten Doppelbildern zu rechnen und somit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an Schwindel und Übelkeit leiden werde. Zur Prognose nach Durchführung von medizinischen respektive beruflichen Massnahme führten sie schliesslich aus, dass sich eine solche nicht genau stellen lasse. Aufgrund der hohen Myopie würden Brillengläser zu optischen Verzerrungen in der Peripherie führen. Dies bedinge eine längere Eingewöhnungszeit an ein neues Bifokalglas. Trotzdem sei nicht auszuschliessen, dass die Verzerrungen auch zu Schwindel und/oder Übelkeit führen könnten. Wenn die Brillengläser jedoch vertragen werden, sei mit einer Besserung der Sehfähigkeit zu rechnen und die bisherige Teilzeittätigkeit als Reinigungskraft bewältigbar. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über die bisherigen 70 % sei jedoch nicht wahrscheinlich.
In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Doppelbilder zu Schwindelerscheinungen führen und auch Mühe beim Einschätzen von Distanzen bereiten würden. Arbeiten in unebenem Gelände und in der Höhe mit Sturzgefahr seien daher nicht geeignet. Zudem seien Arbeiten an gefährlichen Geräten bei fehlendem dreidimensionalem Sehen aufgrund der Verletzungsgefahr ebenfalls zu vermeiden. Exakte Arbeiten, welche eine hohe Sehschärfe erfordern, seien für die Beschwerdeführerin schwierig auszuüben beziehungswiese sie würde für deren Ausführung deutlich mehr Zeit benötigen. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft im Teilpensum scheine unter Berücksichtigung dieser Angaben als bewältigbar, bedinge jedoch auch eine gewisse Toleranz seitens des Arbeitgebers, da die Reinigungsarbeiten möglichweise nicht in der gleichen Geschwindigkeit und nicht mit der gleichen Präzision ausgeübt werden könnten, wie von einer normalsichtigen Person. Es sollte daher versucht werden, die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Arbeitsumfeld möglichst lange arbeitsfähig zu halten.
5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht von einer (sofortigen) 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die Gutachter erachteten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % erst nach längerer Eingewöhnungszeit an ein neues Bifokalglas überhaupt für möglich. Selbst dann sei nicht auszuschliessen, dass die Verzerrungen auch zu Schwindel und/oder Übelkeit führen könnten. Erst wenn die Beschwerdeführerin die Brillengläser vertrage, sei mit einer Besserung der Sehfähigkeit in der Nähe zu rechnen. Eine Erhöhung über 70 % sei jedoch nicht wahrscheinlich. Bei der von den Gutachtern geäusserten Einschätzung handelt es sich somit lediglich um eine ungewisse prognostische Beurteilung.
Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung sowie die Aussagen der behandelnden Ärzte wie auch des RAD steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Mit Blick auf das von den Gutachtern dargelegte Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) erscheint die von der Beschwerdegegnerin genannte Tätigkeit als Verpackerin (sitzend, ohne ständigen visuellen Fokuswechsel) als wenig geeignet und stellt angesichts der starken Sehbeeinträchtigung und mangels dreidimensionalen Sehens sicherlich keine «besser angepasste» Tätigkeit dar. Entsprechend empfahlen die Gutachter auch, die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Arbeitsumfeld so lange wie möglich arbeitsfähig zu halten.
5.4 Nach dem Gesagten steht damit überwiegend wahrscheinlich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum verschlechtert hat und ab dem 14. Februar 2014 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen ist.
6.
6.1 Angesichts der ausgewiesenen und revisionsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 5) ist der Rentenanspruch voraussetzungslos zu prüfen. Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen die Erwerbsqualifikation sowie die Einschränkung im Haushalt (vgl. Urk. 1).
6.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig ein, die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Gemäss Akten sei die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren zu 80 % arbeitstätig, dies sei auch schon im Jahr 2005 der Fall gewesen, als der jüngere Sohn bereits 18 Jahre alt gewesen sei. Dass sie nun ab 2014 plötzlich 100 % arbeiten würde, sei unwahrscheinlich (Urk. 2 S. 2 f.).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe während 15 Jahren in einem 100-%-Pensum im Spital Rüti gearbeitet. 1996 habe sie nach ihrer Scheidung wegen den Kindern das Pensum zunächst auf 60 % reduziert, habe dieses aber ab 1997 wieder auf 100 % erhöhen wollen. Aus Spargründen sei ihr jedoch nur noch eine 80 %-Stelle angeboten worden. Ab 2001 habe sie im Alters- und Pflegeheim F.___ in E.___ gearbeitet, ebenfalls in einem 80-%-Pensum. Sie werde seit Jahren von ihren beiden Kindern finanziell unterstützt. Auch aus wirtschaftlichen Gründen müsste sie schon längst wieder in einem 100-%-Pensum arbeiten (vgl. Urk. 3).
6.3 Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, ist entgegen ihrer Ansicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zwar ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto
(IK; vgl. Urk. 7/44, Urk. 7/46, Urk. 7/47), dass sie im Jahr 1996 ihr Pensum im Spital Rüti - nach der Scheidung wegen den Kindern, wie sie selber vorbringt (vgl. vorstehend E. 6.2) - auf 60 % reduzierte und im Jahr 1996 noch ein Einkommen von Fr. 32'697.-- erzielte. In den fünf Jahren davor (1991 bis 1995) erzielte die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 45'577.-- ([Fr. 44'976.-- + Fr. 45'531.-- + Fr. 47'165.-- + Fr. 46'822.-- + Fr. 43'390.--] / 5), was einem durchschnittlichen Pensum von 83.6 % ent-spräche. Ob die Beschwerdeführerin vor der Reduktion ihres Pensums im Jahr 1996 tatsächlich in einem 100-%-Pensum tätig war, muss aber nicht abschliessend geprüft werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einem Arbeitsplatzwechsel ab August 2000 jedenfalls in einem 80-%-Pensum als Hausdienst-Angestellte in der Hotellerie des Pflegezentrums G.___ in H.___ angestellt war (vgl. Urk. 7/2/3). Schliesslich lassen auch die in den Folgejahren (2000 bis 2006) erzielten Einkommen, welche im Mittel denjenigen in den Jahren 1991 bis 1995 entsprechen, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem 80-%-Pensum arbeitete.
Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit in einem 80-%-Pensum nachginge. Ihre Invalidität ist deshalb grundsätzlich nach der für Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich in Art. 28a Abs. 3 IVG vorgesehenen gemischten Methode zu bemessen. Danach wird im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus der Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditätsgrade (vgl. vorstehend E. 1.5).
6.4 Strittig ist sodann, ob in den restlichen 20 %, welche in den Aufgaben- resp. Haushaltsbereich entfallen, eine Einschränkung vorliegt. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den RAD davon ausging, dass keine Einschränkung vorliege (Urk. 2 S. 3), stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass eine entsprechende Abklärung nie stattgefunden habe
(Urk. 1 S. 4 unten f.). Als Haushaltshilfe respektive Reinigungsmitarbeitern sei sie nachweislich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Weshalb der RAD zur Auffassung gelangt sei, dass aus medizinischen Gründen im Haushalt, wo ja grundsätzlich die gleichen Arbeiten anfallen würden und sie mittlerweile nicht mehr auf die Hilfe von im gleichen Haushalt wohnenden Familienmitgliedern zählen könne, keine Einschränkung bestehen würde, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 5 oben).
Die Beschwerdeführerin hält richtigerweise fest, dass vorliegend keine Haushaltsabklärung im eigentlichen Sinn stattgefunden hat. Auch wenn die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den Aufgaben im Haushalt teilweise vergleichbar ist, so lässt sich daraus nicht direkt auf eine Einschränkung im Haushalt schliessen. Denn die Bedeutung der Haushaltsführung hängt von den Umständen im Einzelfall, wie beispielsweise Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technische Einrichtungen und Hilfsmittel sowie Umschwung ab. Zu berücksichtigen ist ausserdem der Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. dazu BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nach wie vor arbeitsfähig ist, jedoch aufgrund der Sehbeeinträchtigungen bei exakten Arbeiten, welche eine hohe Sehschärfe erfordert, beeinträchtig ist und mehr Zeit benötigt (vgl. vorstehend E. 4.4). Aufgrund der Ähnlichkeit der Aufgaben im Haushalt mit der angestammten Tätigkeit, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor alle Aufgaben im Haushalt selbständig auszuführen vermag, jedoch dafür mehr Zeit benötigt. Es ist denn auch nicht ersichtlich oder wird im Einzelnen durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, inwiefern ihr die Haushaltsverrichtungen respektive die Besorgung des Einpersonenhaushalts - abgesehen von einem allfälligen zeitlichen Mehraufwand - nicht möglich sein sollen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr in zeitlicher Hinsicht für die Besorgung des Haushalts mehr Spielraum für die Einteilung wie auch Ausführung der anfallenden Arbeiten zur Verfügung steht, als es im Arbeitsverhältnis in der Regel der Fall ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin - sofern aufgrund der Sehbehinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit höherem Zeitaufwand erledigt werden können - in erster Linie die Arbeit einzuteilen.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingeschränkt ist. Wie sich in der nachfolgenden Invaliditätsberechnung mittels gemischter Methode zeigt, wäre selbst bei der Annahme einer teilweisen Einschränkung im Haushalt davon auszugehen, dass diese - wie vorliegend aufgrund der konkreten Umstände im Haushalt und des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht - deutlich geringer als die 50%ige Einschränkung im Erwerbsbereich ausfallen und entsprechend zu keinem Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung führen würde.
6.5 Die Beschwerdegegnerin rechnete den gemäss Arbeitgeberbericht des Zentrums F.___ (vgl. Urk. 7/84) vereinbarten Lohn von Fr. 40'714.70 auf ein
80 %-Pensum hoch und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 46'531.-- (vgl. Urk. 7/127), was nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Höhe des Pensums respektive der Erwerbsqualifikation gerügt wurde. Das Invalideneinkommen bezeichnet das mit dem invalidi-sierenden Gesundheitsschaden - zumutbarerweise - noch erzielbare Erwerbseinkommen, welches dem Valideneinkommen gegenüberzustellen ist. Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist dabei primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin nach wie vor ihrer angestammten Tätigkeit nachgeht und sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.3), kann zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Lohnangaben der angestammten Tätigkeit abgestellt werden. Das zumutbare Invalideneinkommen beträgt demnach gerundet Fr. 29'081.90 (Fr. 40’714.70 x 0.5 / 0.7).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'531.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 29'081.90 ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'449.15, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37.5 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 30 % (37.5 % x 0.8).
6.6 Aus der Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 % (30 % + 0 %). Selbst bei der Annahme einer Teileinschränkung im Haushaltsbereich, welche vorliegend jedenfalls tiefer als die 50%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (vgl. vorstehend E. 6.4) anzunehmen wäre, resultierte bei der vorliegend zur Anwendung gelangenden gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.7 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden. Auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 27bis IVV um die Absätze 2-4 ergänzt, womit die gemischte Methode anders als bisher gehandhabt wird. Gemäss Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert wurde, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den neuen Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager