Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01291
damit vereinigt: IV.2017.00010
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 15. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
handelnd durch Y.___
dieser vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, Bürger von Zürich, leidet seit Geburt an einer schweren tetraspastischen Cerebralparese, einem allgemeinen Entwicklungsrückstand, einer generalisierten Epilepsie, einer Sehbehinderung mit Strabismus divergens sowie einer Hüftluxation links bei Hüftdysplasie beidseits (vgl. Urk. 13/6/66/1, Urk. 13/6/91). Neben anderen Leistungen, wozu namentlich medizinische Massnahmen (vgl. Urk. 13/6/2, 4, 21, 47, 69), ein Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 13/6/14-15), die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Urk. 13/6/16, 19, 22, 36-38, 41), Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 13/6/17), eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Intensivpflegezuschlag (Urk. 13/6/50-51) und - mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 - die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 13/6/90) gehörten, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2007 mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine ausserordentliche Invalidenrente bei einem IVGrad von 100 % (Urk. 13/6/86) zu.
1.2 Im Zuge eines Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 27. Oktober 2015 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten in Zürich durch (Urk. 13/6/112). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. November 2015 an, dass sie dessen bisherige ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung per Ende November 2015 einstellen werde. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihrer Abklärung vom 27. Oktober 2015 müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten nicht in der Schweiz befinde (Urk. 13/6/113/2). Dagegen liess der Versicherte am 26. November 2015 Einwand erheben (Urk. 13/6/114, mit ergänzender Einwandbegründung vom 14. und 18. Januar 2016 [Urk. 13/6/127-128]). Am 8. Februar 2016 verfügte die IV-Stelle die Wiederausrichtung der bisherigen ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab Dezember 2015, weil sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten ab November 2015 wieder in der Schweiz befinde (Urk. 13/6/129). Gleichzeitig teilte sie dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass sie die Rückforderung der zuvor ausgerichteten ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung prüfe und forderte ihn auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 13/6/129/3). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2016 vernehmen (Urk. 13/6/134-135). Nach Prüfung dieser Unterlagen stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. August 2016 die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis Oktober 2015 und die Rückforderung dieser Versicherungsleistungen in Aussicht (Urk. 13/6/150). Entsprechendes kündigte sie ihm gleichentags bezüglich der ausserordentlichen Invalidenrente an (Urk. 13/6/151). Dagegen liess der Versicherte am 8. September 2016 mit einer Eingabe Einwand erheben (Urk. 13/6/153). Nach Prüfung dieses Einwandes verfügte die IV-Stelle am 13. Oktober 2016 wie vorbeschieden die rückwirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung sowie Rückforderung der vom 1. August 2011 bis (31.) Oktober 2015 ausgerichteten Versicherungsleistungen (Urk. 13/6/156, Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung betreffend Aufhebung der ausserordentlichen Invalidenrente sowie Rückforderung vom 13. Oktober 2016 liess X.___ am 14. November 2016 Beschwerde erheben und beantragen, dass die Verfügung aufzuheben sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2016 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2016 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung sowie Rückforderung ebenfalls Beschwerde erheben liess. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2016.01279.
Alsdann verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. November 2016, dass der Beschwerdeführer ihr vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2015 ausbezahlte ausserordentliche Invalidenrenten in der Höhe von total Fr. 79'409.-- zurückzuerstatten habe (Urk. 13/2). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2017.00010.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Verfahrensbeteiligten identisch sind und es in beiden Verfahren um die dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2011 und 31. Oktober 2015 ausbezahlten ausserordentlichen Invalidenrenten geht, rechtfertigt es sich, den Prozess Nr. IV.2017.00010 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.01291 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-8 geführt.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2015 ausbezahlten ausserordentlichen Invalidenrenten im Betrag von total Fr. 79’409.-- zurückzuerstatten hat.
2.2 Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 13. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen mit tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 in der Türkei aufgehalten (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der familiären Verhältnisse sei davon auszugehen, dass er dort auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Einzig der Vater des Beschwerdeführers sei gelegentlich in die Schweiz gereist, um administrative Angelegenheiten zu regeln (Urk. 2 S. 3, 5). Zwar habe der Beschwerdeführer im Herbst 2012 wegen einer Lungenproblematik in der Türkei hospitalisiert werden müssen und sein Gesundheitszustand sei deswegen kurzzeitig für eine hypothetische Rückreise in die Schweiz nicht stabil genug gewesen. Indes sei er damals bereits für rund dreieinhalb Jahre in der Türkei wohnhaft gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte andauernde und vollständige Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 3-4). Es sei ihm nämlich möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten im Oktober 2015 in die Schweiz zu reisen, damit er an der Abklärung vom 6. November 2015 (richtig: 27. Oktober 2015) habe teilnehmen können. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers frühestens nach diesem Gespräch entschieden hätten, wieder in der Schweiz wohnen zu wollen. Damit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 10. März 2009 bis anfangs November 2015 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Deswegen habe während dieser Zeit kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bestanden und die Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden (Urk. 2 S. 3). Sodann sei der Beschwerdeführer mit leistungszusprechender Verfügung vom 26. (richtig: 19. ) Juli 2007 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden sei. Der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers sei ihr nicht gemeldet worden. Gründe dafür, weshalb die Meldung nicht möglich gewesen sein sollte, seien keine ersichtlich. Erst bei der Abklärung vom 6. November 2015 (richtig: 27. Oktober 2015) habe sie von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erlangt. Für den Zeitraum vom 10. März 2009 bis 6. November 2015 (richtig: 27. Oktober 2015) liege daher eine Verletzung der Meldepflicht vor und die Rente sei deswegen rückwirkend aufzuheben (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlösche der Rückforderungsanspruch spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Demzufolge sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Leistungen ab August 2011 bis Ende Oktober 2015 zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei mit seinen Eltern am 10. März 2009 in die Türkei gereist. Anlass für diese Reise sei der schlechte Gesundheitszustand seiner Grossmutter (gestorben am 31. März 2014) gewesen. Seine Eltern hätten keine dauerhafte Wohnsitzverlegung in die Türkei geplant. Sie hätten lediglich einen unterjährigen Aufenthalt/Urlaub aus familiären Gründen beziehungsweise zur Erholung und Stärkung des Beschwerdeführers vorgesehen (Urk. 1 S. 5; Urk. 13/1 S. 5). Alsdann habe er sich aber vom 3. Januar 2010 bis 12. Januar 2013 in der Stadt Z.___ in ambulante und stationäre Behandlung begeben müssen. Sein behandelnder Arzt habe bestätigt, dass er nicht reisefähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5, 8; Urk. 13/1 S. 5, 9). In der Folge sei er im Herbst 2012 schwer erkrankt. Er habe wegen akuter Lebensgefahr notfallmässig in das Spital A.___ eingeliefert werden müssen. Eine Lebensgefahr habe auch noch während der folgenden Operationen im Oktober und November 2012 bestanden. Aufgrund der ärztlichen Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass sicherlich im Oktober/November 2012 und danach noch für rund zwei bis drei Monate eine Reiseunfähigkeit bestanden habe. Sein türkischer Arzt sei offenbar gar von einer generellen Reiseunfähigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 6, 8; Urk. 13/1 S. 7, 9). Zudem sei es ihm auch wegen seiner pneumologischen Gesundheitsstörung nicht zumutbar gewesen, die milden klimatischen Bedingungen an der Schwarzmeerküste zu verlassen. Gemäss den ärztlichen Ausführungen habe das milde und ausgeglichene Klima in der Schwarzmeerregion nämlich eine günstige Wirkung auf seine gesundheitlichen Einschränkungen gehabt (Urk. 1 S. 7-8; Urk. 13/1 S. 7-8). Er sei schliesslich am 19. Oktober 2015 in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 8; Urk. 13/1 S. 7-8).
3. Gemäss Art. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) erhalten türkische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit gemäss den in Art. 1 des Abkommens genannten Gesetzgebung haben, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger (vgl. Urk. 13/6/91) und hielt sich in der fraglichen Zeit von August 2011 bis Oktober 2015 in der Türkei auf. Aus Art. 3 des Abkommens lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente für Schweizer Bürger ist gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gebunden (vgl. E. 4.2 nachstehend). Art. 11 des Abkommens sieht sodann vor, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösende Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. auch BGE 135 V 249 E. 4.4). Eine Auszahlungsmöglichkeit der ausserordentlichen Invalidenrente bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei - sei dies für Schweizer Bürger oder türkische Staatsangehörige - lässt sich aus dem Wortlaut des Abkommens somit nicht ableiten. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 V 249 E. 4.4).
4.
4.1 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
4.2 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber mangels (dreijähriger) Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente zusteht, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.
4.3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 ATSG).
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend. Zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 7b, 112 V 164 E. 1a). Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.5
4.5.1 Randziffer 7112 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2018 gültigen Versionen) sieht sodann vor, dass Personen, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen, grundsätzlich nicht nur den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sondern sich auch tatsächlich hier aufhalten müssen. Bloss kurzfristige Auslandaufenthalte aus triftigen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken unterbrechen die Rentenberechtigung nicht. Erstreckt sich ein solcher Aufenthalt aufgrund bestimmter unvorhergesehener Umstände auf längere Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, so kann die Rente während dieser Zeit weiter gewährt werden, sofern die rentenberechtigte Person ausser ihrem Wohnsitz den Schwerpunkt ihrer Beziehungen in der Schweiz behält. Die Jahresfrist darf aber nur so weit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht.
4.5.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
4.6
4.6.1 Die Aufhebung von Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
4.6.2 Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).
4.7 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
5.
5.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat (Urk. 1 S. 5, 8, Urk. 13/1 S. 5, 7-8) und sein Lebensmittelpunkt dort war. Zu berücksichtigen ist, dass er aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderungen in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und insbesondere nicht in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen. Er wird seit Geburt beinahe ausschliesslich von seinen Eltern betreut und gepflegt (vgl. Urk. 13/6/13, Urk. 13/6/48, Urk. 13/6/75, Urk. 13/6/112). Diese brachten ihn schon als Kleinkind häufig in die Türkei (vgl. Urk. 13/6/5/1, Urk. 13/6/6/1). In ihrem Arztbericht vom 28. Januar 2004 führte seine Ärztin, Dr. med. B.___, FMH Pädiatrie, aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nun mehrheitlich in der Türkei lebe (Urk. 13/6/44). Alsdann wurde bei der Abklärung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2004 festgestellt, dass sich sein Badelift in der Türkei befand (Urk. 13/6/48/2). Angesprochen darauf, wie oft und wie lange die Familie in der Türkei sei, antwortete der Vater des Beschwerdeführers, dass sie sich ca. zwei bis drei Monate pro Jahr in der Türkei aufhalten würden. Dies hauptsächlich in den Schulferien der beiden Geschwister des Beschwerdeführers, welche die Schule in der Türkei besuchen würden (Urk. 13/6/48/4). Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens, als die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2007 wiederum eine Abklärung vor Ort durchführte, erklärten die Eltern des Beschwerdeführers, sie seien schon häufig, aber nicht mehrheitlich pro Jahr in der Türkei (Urk. 13/6/75/3).
5.2 Am 10. März 2009 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in die Türkei (Urk. 13/6/135). Die Wohnung in Zürich wurde zwischenzeitlich gewechselt (vgl. Urk. 13/6/75/1, Urk. 13/6/95/3, Urk. 13/6/103/1, Urk. 13/6/112/1). Die neue Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers war am 27. Oktober 2015 gemäss den Abklärungspersonen der Beschwerdegegnerin nur mit einigen Möbeln eingerichtet. Weitere Gegenstände, wie etwa persönliche Utensilien, welche dafür gesprochen hätten, dass die Wohnung auch bewohnt wurde, fanden die Abklärungspersonen dort nicht vor (Urk. 13/6/112/1-2). Sodann gingen die Eltern des Beschwerdeführers damals in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihre Einkünfte bestanden nebst Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung, welche sowohl vom Vater als auch von der Mutter des Beschwerdeführers bezogen wurden, aus weiteren Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 13/6/136/1 ff.). Diese Leistungen wurden auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers bei der C.___ überwiesen, von wo das Geld teilweise per Dauerauftrag an ein türkisches Finanzinstitut weitergeleitet wurde (Urk. 13/6/136/1 ff.). Dieses Geld wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Türkei für die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie zur Unterstützung der Grossmutter und der Geschwister des Beschwerdeführers verwendet (Urk. 13/6/134/2).
5.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Schweiz am 10. März 2009 mit der Absicht verlassen haben, sich nur kurzfristig in der Türkei aufzuhalten, damit sie dort die Grossmutter des Beschwerdeführers pflegen konnten (Urk. 1 S. 5, Urk. 13/1 S. 5) und sich dieser im milden und ausgeglichenen Klima der Schwarzmeerregion erholen und stärken konnte (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/1 S. 6). Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers zumindest für einen längeren Aufenthalt in der Türkei eingerichtet hatten. Es kommt hinzu, dass familiäre Beziehungen ausschliesslich in der Türkei bestanden. Die Familie des Beschwerdeführers stammt gemäss deren Angaben aus Z.___ in der Türkei (Urk. 13/6/127/4). In der Türkei lebten nebst der Grossmutter (gestorben am 31. März 2014) auch die Geschwister des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5; Urk. 13/1 S. 5; Urk. 13/6/134/2; vgl. auch die Unterlagen zum Studium des Bruders des Beschwerdeführers in der Türkei [Urk. 13/6/136/134140]). Es ist zudem nicht belegt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass seine Eltern mit der am 10. März 2009 angetretenen Reise bezweckt hätten, diesen für Behandlungen oder eine Kur in die Türkei zu bringen, so wie sie ihn ihren Angaben zufolge nach seiner Geburt für weitere medizinische Abklärungen in die Türkei gebracht hatten (vgl. Urk. 13/6/6/1). Ein Ausnahmetatbestand vom Aufenthaltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurzfristigen Auslandaufenthalts (E. 4.4) ist damit offensichtlich nicht gegeben.
5.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Wesentlichen vor, dass dessen Aufenthalt in der Türkei wegen seines schlechten Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Reiseunfähigkeit unvorhergesehen und unfreiwillig habe verlängert werden müssen (Urk. 1 S. 5 ff.). Er nimmt dabei unter anderem Bezug auf das Attest von Dr. D.___ vom 7. März 2016, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Pneumonie und akuter Atemwegsinsuffizienz von 3. Januar 2010 bis 12. Januar 2013 im “E.___“ ambulant und stationär behandelt worden sei (Urk. 13/6/136/141). Weiter ist diesem Attest zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für weitere Untersuchungen und Behandlungen nach A.___ überwiesen worden sei (Urk. 13/6/136/141). Schliesslich schrieb Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer wegen einer geistigen Gesundheitsstörung und einer Cerebralparese bettlägerig sei. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig (Urk. 13/6/136/141). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Behinderungen beim Beschwerdeführer seit Geburt bestehen (Sachverhalt, E. 1). Sie haben seine Eltern in der Vergangenheit nicht daran gehindert, mit dem Beschwerdeführer in die Türkei zu reisen und wieder in die Schweiz zurückzukehren (E. 5.1). Was die Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, so soll er laut den sich bei den Akten befindlichen türkischen Arztberichten im Oktober und November 2012 im “E.___“ von Dr. F.___ behandelt worden sein. Dieser schrieb in seinen undatierten, in türkischer und englischer Sprache verfassten Kurzberichten, dass beim Beschwerdeführer damals Atemversagen bestanden habe. Nach einer Langzeit-Hospitalisation auf der Intensivstation habe er sodann an mehreren Aspirationspeumonien gelitten. Sein klinischer Status sei damals für Reisen nicht geeignet gewesen (Urk. 13/6/120/1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte diese Berichte aus der Türkei Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, vor (Urk. 13/6/124/3-5). Nach der Durchsicht dieser Unterlagen führte Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 24. Dezember 2015 aus, dass beim Beschwerdeführer infolge insuffizienter Atemmotorik (Schwäche und ungenügende Koordination der Atemmuskulatur) eine Neigung zu Hypoventilation (mangelnde Belüftung), Sekretstau sowie zu Aspirationen bestehe, was wiederum häufig zu Lungen- und Brustfellentzündungen führe. Eine solche Situation scheine am 23. Oktober 2012 zu einer Hospitalisation geführt zu haben. Im Zeitraum Oktober/November 2012 und danach noch für zwei bis drei Monate habe sicher eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden (Urk. 13/6/124/2). Schliesslich stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Dr. G.___ die Frage, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers auch bei prinzipiell vorhandener Reisefähigkeit in der Region A.___/Z.___ im Hinblick auf die Erkrankung und das spezifische regionale Klima medizinisch indiziert gewesen sei (Urk. 13/6/124/5). Dazu führte Dr. G.___ aus, dass er zur Auswirkung klimatischer Umstände auf den Krankheitsverlauf schwer Stellung nehmen könne, zumal der Beschwerdeführer an einer so schweren Krankheit leide. Es sei allenfalls eher von einer günstigen Wirkung des milden und ausgeglichenen Klimas der türkischen Schwarzmeerregion auszugehen (Urk. 13/6/124/2). Bei diesen Ausführungen handelt es sich im Wesentlichen um Spekulationen von Dr. G.___. Er selbst hielt in seinem Schreiben vom 24. Dezember 2015 nämlich einleitend fest, dass er den Beschwerdeführer persönlich lediglich aufgrund einer Konsultation im Jahr 2008 kenne. Zudem würden sich die ihm vorliegenden medizinischen Akten auf einen Bericht des H.___ aus dem Jahr 2003 beschränken (Urk. 13/6/124/1). So oder anders finden die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei dauernd reiseunfähig gewesen sei und auch sonst aus gesundheitlichen Gründen am Schwarzen Meer hätte leben müssen (E. 2.3), keine Stütze. Das Vorliegen einer zwei- bis dreimonatigen Reiseunfähigkeit im Herbst 2012 vermag jedenfalls für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes im Sinne eines längerfristigen Auslandaufenthalts (E. 4.4) nicht zu genügen, zumal sich der Beschwerdeführer im Oktober 2012 bereits seit mehr als drei Jahren in der Türkei aufhielt und Dr. D.___ die Reiseunfähigkeit für diesen Zeitraum mit der (seit der Kindheit bestehenden) Geburtsgebrechen begründete (vorstehend). Von weiteren medizinischen Abklärungen zu den mehrere Jahre zurückliegenden Ereignissen sind keine weiteren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2008 vom 5. September 2008 E. 3.1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Dr. G.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2015 für eine Untersuchung an die Klinik I.___ überwiesen hatte, damit sein Betreuungsbedarf und das optimale Betreuungssetting besser definiert werden könnten (Urk. 13/6/125/3). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 für eine “Standortbestimmung bei komplexer Mehrfachbehinderung mit Epilepsie“ in der Klinik I.___ untersucht. Die Ärzte der Klinik I.___ haben unter anderem nebst einer Anamnese, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers über die Erkrankungen seines Sohnes in der Türkei berichtete (Urk. 13/6/142/2), auch einen klinischen Befund erhoben (Urk. 13/6/142/3). Ihrem Bericht vom 24. März 2016 ist indes nicht zu entnehmen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an der türkischen Schwarzmeerküste medizinisch indiziert wäre. Ebenso fehlt es dem Bericht auch an Hinweisen, wonach eine dauernde Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem stationären Krankenhausaufenthalt Ende 2012 bestanden hätte. Gegenteils berichtete der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der Klinik I.___, mit der Lungenoperation im Jahr 2012 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert und sei seither zufriedenstellend (Urk. 13/6/142/2).
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei aufgehalten hat. Dabei handelte es sich nicht um einen kurzfristigen Aufenthalt in der Türkei für einen Familienbesuch. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Abreise ein längerfristiger Aufenthalt aus zum vornherein bestehenden zwingenden Gründen, wie etwa eine Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei, geplant war. Schliesslich ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei von 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 dauernd reiseunfähig war oder die Türkei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verlassen konnte. Da für den Anspruch auf eine ausserordentliche Renten gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit auch seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. Eventualbegründung des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9-10, Urk. 13/1 S. 910). Nachdem der Beschwerdeführer vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern eben in der Türkei hatte, bestand damals gestützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente und wurden diese Versicherungsleistungen zu Unrecht bezogen.
6. Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin dessen Aufenthalt in der Türkei nicht gemeldet hatten, obwohl sie hierzu verpflichtet waren (vgl. Urk. 13/6/72/1, Urk. 13/6/86/2). Damit liegt klarerweise eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die ausserordentliche Invalidenrente rückwirkend aufheben durfte (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (fünfjährige Verwirkungsfrist ab Ausrichtung der Leistung) erfolgte die Rückforderung der ausgerichteten Leistungen sodann zu Recht ab 1. August 2011 (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3, wonach der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend gilt; vgl. auch Urteil 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen bis 31. Oktober 2015 zurückgefordert hat, weil sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe erst seit anfangs November 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste erst am 19. Oktober 2015 in die Schweiz ein (Urk. 1 S. 8; Urk. 13/1 S. 7-8) und am 27. Oktober 2015 war die Wohnung der Eltern in Zürich noch nicht für einen längeren Verbleib eingerichtet (Urk. 13/6/112/1-2).
Die Höhe der Rückforderung ist weder bestritten (Urk. 1, Urk. 13/1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. August 2011 bis zum 31. Oktober 2015 zu Unrecht erbrachte ausserordentliche Rentenleistungen in Höhe von Fr. 79’409.--.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.
8. Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess Nr. IV.2017.00010 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.01291 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
2. Der Prozess Nr. IV.2017.00010 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher