Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01293




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Hediger



Urteil vom 30. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, meldete sich erstmals im August 2008 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Blutkrankheit zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 9/10 und Urk. 9/16). Nach ersten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mitteilung 16. Januar 2009, Urk. 9/25). Des Weiteren wies sie sein Rentenbegehren gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 ab (Urk. 9/49). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/57/3 ff.) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV. 2010.00066 vom 5. Mai 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die
IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/67/1-15).

1.2    Nach weiteren Abklärungen in Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheides (vgl. insbesondere die polydisziplinäre Expertise des Y.___ GmbH, vom 7. Mai 2012, Urk. 9/84/1-23), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nach der allgemeinen Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. August 2012 ab (Urk. 9/94).

1.3    Mit Datum vom 16. Juli 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Alkoholprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/96). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in seinen tatsächlichen Verhältnissen reichte er auf Aufforderung der IV-Stelle diverse Arztberichte (Urk. 9/101, Urk. 9/105, Urk. 9/106/1-12) ein. Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Insbesondere veranlasste sie die polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Psy-chiatrie/Neurologie) Expertise des Z.___ AG vom 15. Juli 2015 (Urk. 9/124/1-65). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst (AD) mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Haushalt (Abklärungs-bericht vom 28. Januar 2016, Urk. 9/131/1-8). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/133). Dagegen erhob er am 31. März 2016 Einwand (Urk. 9/141 ff.). Ausserdem ersuchte er am 2. Mai 2016 um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verwaltungsverfahren (Urk. 9/156). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie vorbeschieden gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % ab (Urk. 9/159). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/160/3 ff.) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV. 2016.00722 vom 27Dezember 2016 ab (vgl. Urk. 10 im Verfahren IV.2016.00722). Ausserdem verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2016 einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Rechtsanwältin Christina Ammann im Verwaltungsverfahren zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bestellen. Ferner sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Stadt A.___ sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen auf (Urk. 3/4, Urk. 5+6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).

1.3    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

1.4    Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe im Einwandverfahren die Ausrichtung einer mindestens Dreiviertelsrente beantragt. Zur Begründung habe er ausgeführt, die IV-Stelle habe die notwendigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen. Ausserdem sei aufgrund der Hausarztberichte ausgewiesen, dass er (der Beschwerdeführer) im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Entgegen dem Beschwerdeführer seien die vom hiesigen Gericht geforderten medizinischen Abklärungen in Auftrag gegeben worden. Ausserdem habe das hiesige Gericht festgehalten, soweit die weiteren medizinischen Abklärungen keine andauernde Einschränkung vor 2007 ergäbe, sei der Beschwerdeführer nicht als vollerwerbstätig zu qualifizieren. Der Antrag auf die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab August 2009 sei daher von Vornherein aussichtslos gewesen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei im Einwandverfahren widerlegt worden. Diesbezüglich werde auf das pendente Gerichtsverfahren (IV.2016.00722) verwiesen. Es sei die anzuwendende Methode streitig. Die Verfügung vom 22. August 2012, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf einen nach der gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrad abgewiesen habe, sei offensichtlich falsch (Urk. 1 S. 3). Vielmehr sei aufgrund der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen, dass er (der Beschwerdeführer) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3    Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Einwandverfahren). Für den Beschwerdeführer ist dabei einzig die Statusfrage streitentscheidend (vgl. Urk. 1 S. 3). Mithin hat er im Einwandverfahren keine Einwendungen im Zusammenhang mit der medizinischen Sachverhaltswürdigung und/oder Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorgebracht und verblieben diese folglich unbestritten.


3.

3.1    Der streitendscheidende Sachverhalt präsentiert sich demnach wie folgt:

3.2    Gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2009 (Urk. 9/29/1-7) gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen vor Ort am 28. April 2009 an, seit einem Unfall im Jahre 1986 leide er an progredienten Rückenbeschwerden. Eine Zeit lang sei er im Messebau tätig gewesen, was ihm gesundheitlich nicht gut getan habe. In der Folge habe er zum Gastgewerbe gewechselt und je nach Bedarf des jeweiligen Arbeitsgebers sowie nach Massgabe dessen, was er sich habe zumuten können, gearbeitet (Urk. 8/29/2). Jedenfalls sei er seit längerer Zeit keiner vollen oder auch nur annähernd vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei guter Gesundheit hätte er seinen letzten Arbeitsplatz beibehalten und vielleicht auch mehr gearbeitet. Damals habe er durchschnittlich 16 Wochenstunden von 41 betriebsüblichen Wochenstunden gearbeitet. Zuvor sei er ebenfalls im Gastgewerbe tätig gewesen. Sein Arbeitspensum habe etwa zwei Wochentage betragen. Gestützt darauf kam die Abklärungsperson zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als zu 40 % ausserhäuslich erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 9/29/3).

3.3    Im Urteil IV.2010.0066 vom 5. Mai 2011 hielt das hiesige Gericht im Zusammenhang mit der fraglichen Qualifikation nach Lage der damaligen Akten fest, der Beschwerdeführer habe keine unterstützungs- bzw. pflege- oder erziehungsbedürftigen Angehörigen. Weiter bestehe bis dato keine Aufgabenteilung mit einem Lebenspartner und sei der Beschwerdeführer bisher auch nicht gemeinnützig sozial oder kulturell engagiert. Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG habe somit weder aktuell noch früher bestanden. Sollten die noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen keine andauernde, gesundheitsbedingte Einschränkung vor 2007 ergeben, müsste folglich davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum ab 1995 aus freien Stücken oder aus Gründen des Arbeitsmarktes reduziert und wäre auch im Gesundheitsfall nicht vollzeitlich erwerbstätig gewesen (Urteil IV.2010.0066 vom 5. Mai 2011, insbesondere E. 4.4, Urk. 9/67/13).

3.4    Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2012 kamen die beurteilenden Fachärzte im Rahmen der Konsensbeurteilung aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Aktenlage im Wesentlichen zum Schluss, erst mit dem Nachweis der Wirbelsäulenfraktur im Februar 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich angepasste Verweistätigkeiten könne demgegenüber keine früher eingetretene, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (Urk. 9/84/18).

3.5    Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. September 2015 (Bericht vom 28. Januar 2016, Urk. 9/131/1-8) führte der Beschwerdeführer aus, die Rückenprobleme hätten Mitte der 80iger Jahre angefangen. Dennoch habe er immer „durchgebissen“ und bis 1995 zu 100 % gearbeitet. 1995 habe er sich als handwerklicher Allrounder selbständig machen wollen und in diesem Sinne bis 1997 vergeblich versucht, Aufträge zu bekommen. Ab 1999 habe er zufolge seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirtschaftliche Sozialhilfe beansprucht. Bis 2007 habe er im Gastgewerbe (Service) noch Zwischenverdienste erzielen (ca. 40 %) können und ergänzend wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich auch die Rückenproblematik verstärkt, weshalb er sich 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Seither fühle er sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig und habe er immer 100%ige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beim Sozialamt vorlegen können, weshalb er seither keine Stellenbemühungen mehr vorlegen musste. Seit 2009 sei er als Nichterwerbstätiger gemeldet und arbeite seither an 1-2 Tagen im Monat (Integrationsprojekt ca. 4 Stunden pro Tag) in der Küche vom B.___ in A.___, einem sozialdiakonischen Mittagstisch für Menschen in besonderen Lebenslagen und/oder Notsituationen unter der Trägerschaft der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde A.___. Bei guter Gesundheit müsste er aus wirtschaftlichen Gründen 100 % erwerbstätig sein (Urk. 9/131/3 f.).

    Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er heute bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, seien unter Berücksichtigung dessen, dass er bereits vor 2009 seit vielen Jahren nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner zuletzt bis 2007 ausgeübten Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 %, sei er vielmehr als zu 40% erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 9/131/4).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer stellte sich zunächst auf den Standpunkt, die unangefochten in Rechtskraft erwachsene, rentenabweisende Verfügung vom 22. August 2012 sei offensichtlich falsch, da die Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt habe (Urk. 1 S. 3).

4.2    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der irrigen Darstellung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 22. August 2012 nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode angewendet hatte (vgl. Urk. 9/94/2). Sie stützte sich hierfür auf die Begründung im Urteil IV.2010.0066 des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 2011 (vgl. E. 3.3) sowie das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2012 (vgl. E. 3.4, vgl. auch Feststellungsblatt Urk. 9/87/4) ab.

4.2    Bei den im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 9/144-155) handelte es sich nicht um erhebliche, neue Tatsachen, deren Beibringen nicht schon vorher möglich gewesen wäre. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit nicht gegeben. Gleichzeitig besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG.

    Vor diesem Hintergrund steht einem Zurückkommen auf die Verfügung vom 22. August 2012 die materielle Rechtskraft entgegen und erweist sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 2009 jedenfalls für den Zeitraum bis zum Erlass der rechtskräftigen, rentenabweisenden Verfügung vom 22. August 2012 als von Vornherein aussichtslos.


5.    

5.1    Bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen von Vornherein ungeeignet waren, eine Qualifikation als 100%-Erwerbstätiger für den Zeitraum nach der Verfügung vom 22. August 2009 auszuweisen.

5.2

5.2.1    Das Schreiben der Suva vom 8. April 1986 betreffend Anerkennung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Nichtberufsunfall vom 8. März 1986 (Beilage 1, Urk. 9/144) gibt keinerlei Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, geschweige denn darüber, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen langfristig unmöglich gewesen sein soll, einem Vollzeitpensum nachzugehen.

5.2.2    Aus dem – undatierten - ärztlichen Zeugnis von Dr.  C.___, Chiropraktor, (Beilage 2, Urk. 9/145) erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zufolge eines unfallbedingten, lumbovertebralen Syndroms schwere physische Belastungen (insbesondere Hebearbeiten und Lastentragen) bis auf Weiteres zu vermeiden. Dass und weshalb es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen langfristig nicht möglich gewesen sein soll, einer optimal angepassten Verweistätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen, ist dem Bericht demgegenüber nicht zu entnehmen.

5.2.3    Selbstredend ist die im Dienstbüchlein (Beilage 3, Urk. 9/146) per Februar 1988 deklarierte Dienstuntauglichkeit nicht sachdienlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit der Statusfrage.

5.2.4    Aus dem Beschluss Nr. 122 der Stadt A.___ vom 29. April 1997 erhellt sodann, der als selbständig erwerbender Messebauer und Allrounder tätige Beschwerdeführer benötige zufolge der knappen Auftragslage wirtschaftliche Unterstützung (Beilage 4, Urk. 9/147/2). Mithin gibt der Beschluss lediglich Aufschluss über die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und erweist sich damit als offensichtlich untauglich, krankheitsbedingte Einschränkungen auszuweisen.

5.2.5    Dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1997 bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung im Pensum von 100 % angemeldet hat (Beilage 5, Urk. 9/148) vermag an der Qualifikation als Teilerwerbstätigen nichts zu ändern, da daraus offensichtlich keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers gezogen werden können, der aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbsbiographie kaum je vollerwerbstätig war und sich vielmehr mit geringen Einkünften begnügte.

5.2.6    Ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahre 2001 diagnostizierten Migräne in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert war, ist aus dem Bericht vom Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Januar 2007 (Beilage 6, Urk. 9/149) nicht ersichtlich. Im Gegenteil hielt Dr. D.___ fest, für den Beschwerdeführer sei der Rücken das Problem. Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig, wobei nicht klar wird, ob es sich dabei um dessen subjektive Angaben oder um die – gänzlich unbegründete - medizinische Einschätzung von Dr. D.___ handelt. Jedenfalls war der Beschwerdeführer zu jenen Zeitpunkt offenbar wieder arbeitstätig in einer/m Confiserie/Kiosk.

5.2.7    Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer im November 2005 erlittenen Beinvenenthrombose zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll – so wie einwandweise vorgebracht (vgl. 9/156/3, Ziff. 1.5) - , ist dem Bericht des Spitals E.___ vom 13. November 2005 (Beilage 7, Urk. 9/150) in keiner Weise zu entnehmen.

5.2.8    Betreffend den nach Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/156) beim Abladen von Grüngut bei der Sammelstelle im Oktober 2005 erlittenen Muskelriss hielt die Suva mit Schreiben vom 27. April 2006 fest, ab dem 12. April 2006 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Beilage 8, Urk. 9/151). Auch dieses Schreiben ist für den Nachweis einer langfristigen, gesundheitsbedingten Unmöglichkeit, einem Vollpensum nachzugehen, untauglich.

5.2.9    Das im Oktober 2007 diagnostizierte Hodgkin-Lymphom war nach Lage der vorliegenden Akten sowohl klinisch, labormässig als auch radiologisch im September 2008 komplett remittiert (Urk. 9/21/8). Die einwandeweise eingereichten Berichte des Spitals E.___ (Beilagen 9-11, Urk. 9/152-154) äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass es dem Beschwerdeführer über den September 2008 hinaus unmöglich gewesen sein soll, einem Vollpensum nachzugehen.

5.3    Zusammenfassend erweisen sich die eingereichten Unterlagen als offensichtlich ungeeignet, eine Qualifikation des Beschwerdeführers als 100%-Erwerbstätiger für den mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2012 noch nicht beurteilten Zeitraum auszuweisen.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als richtig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als obsolet erweist.

6.2    Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer vornehmlich seine Argumentation aus dem Einwandverfahren wiederholt und es darüber hinaus unterlassen, hinreichend darzutun, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, seine Gewinnaussichten seien im Einwandverfahren beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahr. Vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf das unter E. 5.2 f. Gesagte ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2) zufolge Aussichts-losigkeit abzuweisen.




Die Einzelrichterin verfügt:


Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen;



und erkennt sodann:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger