Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01297




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Referentin

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais


Verfügung vom 12. Dezember 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ ab. Dagegen erhob der Versicherte am 17November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Leistungsbegehrens. Nachdem der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt worden war (Urk. 3), zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Urk. 4) die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin zurück.

    Demnach ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

2. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird die mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2016 angesetzten Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort abgenommen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schleiffer Marais