Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01300


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 11. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___, gelernte Betriebsassistentin (PTT) mit Weiterbildungen in den Bereichen Rechnungswesen und Personaladministration, war zuletzt als kaufmännische Mitarbeiterin im Finanz- und Rechnungswesen (50 %) bei der „Y.___ ag“ tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 17. August 2015 (Urk. 10/13/1). Mit Datum vom 6. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Oktober 2015, Urk. 10/10) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/17/1-12) bei und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/19). Im Hinblick auf das Rentenbegehren tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und wies dieses nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/39 ff.) mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17. November 2016 Beschwerde (Urk.1), welche sie innert der gerichtlich angesetzten Nachfrist (vgl. Verfügung vom 24. November 2016, Urk. 4) mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 ergänzte und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 sei aufzuheben und ihr ab April 2016 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 6). Ausserdem legte sie diverse Beilagen auf (Urk. 3/1-2, Urk. 7/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. März 2017 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 12, Urk. 13). Am 7. April 2017 (Eingangsdatum) reichte sie unaufgefordert eine als „Replik“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme zu den Akten (Urk. 15). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 10. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 24. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe zufolge einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz und einer tagesklinischen Behandlung vom 4. Januar bis 22. April 2016 nicht arbeiten können. Damit sei eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit indes nicht ausgewiesen. Infolgedessen bestehe auch kein Leistungsanspruch (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht zufolge einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz eingetreten. Vielmehr bestehe schon seit Jahren eine Depression. Im Nachgang eines Zusammenbruchs im Jahre 2012 habe sie nur noch zu 50 % arbeiten können. Seit dem 18. August 2015 sei sie gar zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz wahrgenommener Therapie habe sie ihre Arbeitsfähigkeit bisher nicht steigern können. Ihre zukünftige Arbeitsfähigkeit werde auf 20 – 40 % geschätzt (Urk. 6).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es bestehe gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage keine Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zunächst fielen Z-Kodierungen nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sodann liege mit der diagnostizierten höchstens mittelgradig depressiven Störung unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung keine rentenbegründende Invalidität vor; einerseits sei die erforderliche Schwere nicht erreicht, andererseits sei vorliegend nicht dargelegt, dass sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien (Urk. 9).

2.4    Mit Stellungnahme vom 6. April 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei seit 1996 zufolge ihrer depressiven Leiden in Behandlung. Ausserdem nehme sie seit 2012 täglich Antidepressiva ein und sei in neuerer Zeit von November 2013 bis Juni 2014 und ununterbrochen seit September 2015 in psychotherapeutischer Behandlung. Trotz einer zusätzlichen teilstatioren Behandlung und einer Ergotherapie sei lediglich eine geringe Besserung eingetreten. Damit im Einklang werde sie auch künftig als nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig erachtet. Damit sei ein therapieresistenter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aufgrund der seit langem bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit und der seit August 2015 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Gegebenenfalls seien weitere fachärztliche Abklärungen zu tätigen (Urk. 15).


3.

3.1    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

3.2    Mit Bericht vom 6. November 2015 (Eingangsdatum) stellte die seit Mitte September 2015 behandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/6):

- Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode 1CD -10 F 33,0) seit mind. 4 Jahren

- Anamnestisch Zwangsgedanken (ICD-10 42 .0)

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen ( ICD10: F60.8)

    Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben als unerwünschtes Kind geboren worden. Die Mutter sei meist überfordert gewesen und sie (die Beschwerdeführerin) habe sich schon als Kind oft von Abwertungen durch die Mutter verletzt gefühlt. Bis heute fühle sie sich nicht richtig akzeptiert. Vor sechs Jahren sei ihr Vater, welcher ihr immer näher gestanden habe, verstorben. Daraufhin sei sie in eine grosse Krise geraten. Die konflikthafte Beziehung zur Mutter und Schwester sei mehr zum Tragen gekommen und als Belastung erlebt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich schon als 20-jährige als „ lebensmüde“ und „seit der Kindheit freudlos“ beschrieben. Mit dem Partner sei sie seit 21 Jahren zusammen, ohne Sexualität, es sei mehr wie eine Wohngemeinschaft; jeder mache seine Dinge, die Ferien würden sie indes gemeinsam verbringen. Trotz mancher Schwierigkeiten hielten beide an der Partnerschaft fest. Eine Trennung sei nicht vorstellbar, da sie sich ein Alleinleben nicht vorstellen könne und der Partner für sie Unterstützung bedeute. Ihre Hobbies seien Wandern sowie Freiwilligenarbeit in der Psychiatrischen Klinik A.___ (Urk. 10/14/7).

    Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin verfüge über intakte psychische Grundfunktionen. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit seien gut. Jedoch fühle sie sich subjektiv oft zerstreut. Die Stimmung sei häufig traurig und resigniert und das Krankheitsgefühl stark. Die Beschwerdeführerin verspüre ausserdem eine starke Müdigkeit und verringerte Belastbarkeit. Ferner bestünden Gedankenkreisen sowie Sorgen und Ängste wegen ihrer Zukunft. Die Beschwerdeführerin sei selbstunsicher, traue sich wenig zu, habe sich nie akzeptiert gefühlt von ihrer Mutter und Schwester. Gleichzeitig bemühe sie sich nun aber um die alte Mutter und habe Angst vor dem Alleinleben (Urk. 10/14/7 f.).


    Seit Sommer 2015 sei die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben. Angesichts der kurzen Behandlungsdauer könne sie (Dr. Z.___) keine abschliessende Prognose stellen. Es sei indes zu hoffen, dass sich die Beschwerdeführerin soweit erhole, dass sie künftig zu 40-50 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/14/8).

3.3    Im Abklärungsbericht der B.___ vom 25. Juni 2014 diagnostizierte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), (2) Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) und (3) den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend und dependent, ICD-10; F60.8, Urk. 10/15/6).

    Die Beschwerdeführerin sei derzeit arbeitssuchend, jedoch aus Scham nicht beim RAV gemeldet. Positiv sei jedoch der anstehende Arbeitsbeginn in der Freiwilligenarbeit ab Juli. Im zuletzt ausgeübten Job habe sich gemobbt gefühlt. Vom Partner fühle sie sich teils unterstützt, teils aber auch unter Druck gesetzt. Als Hobbies habe die Beschwerdeführerin Gartenarbeiten, Gitarre spielen und Beschäftigung mit Esoterik genannt. Zudem übe sie ein Mal wöchentlich Pilates aus und treffe sie sich ca. ein Mal im Monat mit Kollegen. Den Kontakt zur Mutter und zur Schwester habe sie vor zwei Jahren abgebrochen. Die aktuelle Problematik sei vor allem ein eigenartiger Gedankenzwang. So denke die Beschwerdeführerin in Situationen zwanghaft daran, was ihr die Schwester sagen würde; etwa, dass sie es nicht richtig mache, dass sie niemanden verletzen dürfe. Dabei empfinde die Beschwerdeführerin Schuldgefühle und sei stark verunsichert. Zudem leide sie an Durchschlafstörungen (Urk. 10/15/6).

    Weiter notierte Dr. C.___ eine erhaltene Schwingungsfähigkeit. Die Stimmung sei leicht gedrückt, der Antrieb unauffällig bei leicht erhöhter Redegeschwindigkeit. Die depressive Symptomatik erscheine aktuell eher milde ausgeprägt. Die beklagten Konzentrationsstörungen seien im Gespräch nicht objektivierbar gewesen. Die Beschwerdeführerin empfinde gegenüber der Familie gleichzeitig Schuldgefühle wegen des Kontaktabbruchs sowie deutliche Wutgefühle. Ausserdem leide sie an Schamgefühlen und an der Angst vor Entwertung (Urk. 10/15/7).

3.4    Im Bericht des B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2016 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und (2) akzentuierte dependent und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest (Urk. 10/33/1).

    Die Beschwerdeführerin sei vom 14. Januar bis 22. April in der B.___ teilstationär behandelt worden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Freiwilligenarbeit tätig. Bei über weite Strecken erhaltener Alltags- und Arbeitsfunktionalit bestehe anamnestisch eine reduzierte Belastbarkeit, die sich in Antriebslosigkeit und rascher Erschöpfbarkeit mit einhergehender Infektanfälligkeit zeige. Sodann bestünden affektive Schwankungen, wenig Lebensfreude, Schlafstörungen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Ferner zeige sich eine ausgeprägte Selbstwertproblematik mit ausgeprägter Neigung zu Perfektionismus und der Angst vor erneuten Mobbingerfahrungen im Arbeitsleben. Die Beschwerdeführerin sei sehr unsicher und leicht gehemmt im Kontakt und kognitiv grobkursorisch unauffällig im Gespräch. Subjektiv sei die Konzentration mittelgradig eingeschränkt (Lesen, Sudoku). Demgegenüber bestehe keine Einschränkung der Merkfähigkeit (z.B. Merken von Terminen). Formalgedanklich bestehe eine starke Grübelneigung mit leichter Einengung auf konflikthafte familiäre Beziehungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin reduziert schwingungsfähig, freud- und lustlos und empfinde Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle mit überhöhten Ansprüchen an sich selbst und der Befürchtung, der Mutter nicht alles recht zu machen, weshalb sie zu dieser Distanz halte. Weiter bestünden reduzierte Vitalgefühle, eine rasche Erschöpfbarkeit, ein leicht reduzierter Antrieb, Durchschlafstörungen sowie intermittierende Suizidgedanken. Von entsprechenden Planungs- und Handlungsabsichten habe sie sich indes glaubhaft distanziert, ihre Spiritualität gebe der Beschwerdeführerin die dafür nötige Kraft. Das tagesstrukturierende Angebot, wie die Möglichkeit zu Sozialkontakten, hätten sich positiv ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe im Behandlungsverlauf mehr Lebensfreude verspürt und Klarheit bezüglich ihrer aktuellen Belastbarkeit gewonnen. Sie sei in verbessertem Zustand aus der tagesklinischen Betreuung ausgetreten (Urk. 10/33/2).

    In beruflicher Hinsicht komme es betreffend Planung und Strukturierung von Aufgaben gerne zu einer Überforderung, da die Beschwerdeführerin die Grenzen ihrer Belastbarkeit aufgrund perfektionistischer Ansprüche nicht immer achtsam wahrnehmen könne. Die beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit (Lesen falle schwer, um den Inhalt erfassen zu können, müsse etwas öfter gelesen werden, Geräusche und Gespräche in der Umgebung würden ablenken) wirke sich leicht verlangsamend aus. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit würden ungünstig durch mit Stress verbundener innerer Anspannung beeinflusst. Sodann wirke sich die soziale Angst aufgrund Abwertungserfahrungen und wiederholter Ablehnung hemmend auf die Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit sowie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit aus. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund rascher Erschöpfbarkeit und reduzierter Belastbarkeit sicher mittelgradig bis phasenweise schwer beeinträchtigt. Zusammenfassend sei eine zeitnahe und schrittweise aufbauende, mit einem 30%-Pensum beginnende, berufliche Reintegration in einer geräuscharmen und überschaubaren Arbeitssituation empfehlenswert. Aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, der verminderten Konzentration und erhöhter innerer Anspannung infolge perfektionistischer Ansprüche an sich selbst sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine dem Zustandsbild angepasste Balance von Belastbarkeit und Berufstätigkeit und eine die persönliche Entwicklung befördernde psychotherapeutische Begleitung liessen indes eine gute Prognose hinsichtlich einer zumindest teilweisen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/33/3 ff., vgl. auch Abschlussbericht des B.___ vom 30. Juni 2016, Urk. 10/53/37 ff. = Urk. 7/3).

3.5    Dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 31. Mai 2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, die depressive Symptomatik habe sich bezüglich des Stimmungstiefs sowie der Ängste, Lebensmüdigkeit und Konzentration im Rahmen des teilstationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Tagesklinik verbessert. Ab Juni könne ein Wiedereingliederungsversuch möglichst im bisherigen Arbeitsfeld als Buchhalterin mit zunächst zwei halben Tagen möglich werden, sofern das psychische Befinden weiterhin stabil bleibe. Seit Austritt aus der Tagesklinik bestehe eine ambulante Gesprächstherapie 1-2 x wöchentlich. Daneben erfolgten eine Ergotherapie zur Verbesserung der Tagesstrukturierung, Ressourcenförderung (Einzel- und Gruppentherapie) unter Einbezug des Partners bei Bedarf sowie Weiterführung der medikamentösen Behandlung. Aufgrund der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge und der damit verbundenen Schwierigkeiten sei sicher noch eine längerdauernde psychotherapeutische Behandlung angezeigt (Urk. 10/25/4ff.).

3.6    Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 7/4) diagnostizierte der seit August 2016 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) und (2) den Verdacht auf eine „andere spezifische Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10: F 60.8). Seit Abschluss der tagesklinischen Behandlung Ende April 2016 habe sich die psychische Stabilität leicht verbessert bei unveränderter, geringer psychischer Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin gerate schnell unter psychischen Druck und könne so die Aufgaben und Anforderungen, auch im zwischenmenschlichen Kontakt, nicht adäquat bedienen. Sie sei nach wie vor zu 100 % für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig. Die bisherigen Therapiemassnahmen (1-2x wöchentlich Verhaltenstherapie, Ergotherapie, Pharmakotherapie) seien fortzusetzen, gegebenenfalls unter Anpassung der Medikation.


4.

4.1    Aufgrund der insoweit kohärenten Aktenlage ist zunächst ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden, höchstens mittelgradig depressiven Episode leidet. Dabei fällt auf, dass die behandelnde Dr. Z.___ zwar jeweils eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festhielt, gleichzeitig aber lediglich eine leichte depressive Episode nach Massgabe von ICD-10: F33.0 kodierte. Entsprechend hielt auch Dr. C.___ fest, die depressive Symptomatik erscheine eher milde ausgeprägt. Für das Vorliegen einer lediglich leichten depressiven Störung spricht im Übrigen auch die über weite Strecken erhaltene Alltags- und Arbeitsfunktionalität sowie das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (Gartenarbeiten, wandern, Gitarre spielen, Beschäftigung mit Esoterik, wöchentliches Pilates–Training und Freiwilligenarbeit in der Psychiatrischen Klinik A.___, vgl. E. 3.2, E. 3.3).

4.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der guten Ansprechbarkeit auf die durchgeführten ambulanten und teilstationären sowie pharmakotherapeutischen Behandlungsmassnahmen (vgl. E. 3.4, E. 3.5, E. 3.6) mitunter zwischenzeitlich gar vollständiger Remission (vgl. Urk. 10/15/7) kann vorliegend von einer invalidisierenden Leidensresistenz jedenfalls nicht die Rede sein. Letzteres umso weniger bei wiederholter psychischer Dekompensation vor dem Hintergrund invaliditätsfremder Faktoren (innerfamiliäre Belastungen durch das Ableben des Vaters sowie Konflikte mit der Mutter und Schwester, starke Belastungen am Arbeitsplatz, vgl. E. 3.2 ff., vgl. auch Urk. 10/15/2). En-tsprechend kam denn auch Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, eine dem Zustandsbild angepasste Balance von Belastbarkeit und Berufstätigkeit sowie eine die persönliche Entwicklung befördernde psychotherapeutische Begleitung würden eine gute Prognose hinsichtlich einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zulassen (E. 3.5).

4.3    Mit Bezug auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen, da diese keine (anhaltende) Arbeitsunfähigkeit begründen. Der seitens der behandelnden Dres. Z.___ und E.___ erhobene Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung lässt eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Kommt hinzu, dass eine blosse Verdachtsdiagnose dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermag.

4.4    Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15 S. 6) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.5    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psychischen Leiden zu überwinden und einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage des Doppels von Urk. 17

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger