Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01303


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 16. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwältin Irena Bogdanovic, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1981 geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2004, 2007 und 2011; vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01078 vom 26. September 2011, Urk. 5/91). Nach ihrer Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten war sie von Dezember 2000 bis Ende Februar 2008 als Customer Service Representative bei der A.___ AG angestellt, ab November 2005 im Umfang von 16 Stunden pro Woche.

    Am 28. November 2006 hatte sie sich wegen Rückenproblemen aufgrund einer angeborenen Skoliose zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verfügte am 4. Dezember 2007 mangels Ablaufs der einjährigen Wartezeit die Ablehnung des Rentengesuchs.

    Am 5. Juni 2008 liess die Versicherte ein neues Leistungsgesuch einreichen. Die IV-Stelle nahm daraufhin ergänzende medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch der Versicherten. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde und Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2009 sprach das Sozialversicherungsgericht der Versicherten mit Urteil IV.2009.01078 vom 26. September 2011 (Urk. 5/91) bei einem Invaliditätsgrad von rund 41 % ab 1. Juni 2008 eine Viertelsrente zu, wobei es die Versicherte als Teilerwerbstätige mit einem jeweiligen 50%igen Erwerbs- und Haushaltsanteil qualifizierte.

    Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherte eine Schadenminderungspflicht in Sinne einer ärztlich geführten Gewichtsreduktion und ärztlich überwachten Physiotherapie sowie aqua fit (Urk. 5/95).

1.2    Im Rahmen des am 24. März 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 5/111) nahm die IV-Stelle in medizinischer und erwerblicher Hinsicht weitere Abklärungen vor und holte dabei infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2014 durch die Versicherte im Teilpensum als Hilfsverkäuferin bei der B.___ AG den entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 5/143) sowie, zur Prüfung der Qualifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt, den Haushaltsabklärungsbericht vom 17. September 2015 ein (Urk. 5/146). Gestützt darauf respektive ausgehend von einem 40%igen Erwerbs- und einem 60%igen Haushaltsanteil hob sie die Viertelsrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/149-150, Urk. 5/155) mit der an die Adresse der (vertretenen) Versicherten zugestellten Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2/1) per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Gegen die der Rechtsvertreterin am 21. Oktober 2016 zugestellte (Urk. 2/2) Verfügung vom 30. November 2015 liess die Versicherte am 19. November 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2017, wegen Verspätung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 4). In der Replik vom 26. April 2017 (Urk. 10) und der Duplik vom 2. Juni 2017 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2/1) an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt hat, obwohl diese vertreten war (Urk. 5/151). Dies stellt einen Eröffnungsmangel dar, da sich aus dem Wortlaut des Einwandrückzugs vom 24. November 2015 durch die Rechtsvertreterin mit der Bitte um «Zustellung der entsprechenden Verfügung zu Handen unserer Mandanten» (Urk. 5/155) kein Widerruf der Vollmacht (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) respektive kein Verzicht auf die Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertreterin ableiten lässt. Zudem ist die tatsächliche Zustellung der uneingeschrieben an die Adresse der Beschwerdeführerin versandten Verfügung nicht nachweisbar, wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt. Deren Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben verstossen habe, indem sie sich trotz der (unbestrittenen) faktischen Renteneinstellung seit Januar 2016 erst im Oktober 2016 an ihre Rechtsvertreterin gewandt hat, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin musste die Beschwerdeführerin aus dem Vorbescheid vom 17. September 2015 (Urk. 5/149), mit dem die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt worden war, und dem Umstand, dass die Rente ab Januar 2016 nicht mehr ausbezahlt wurde, nicht zwingend schliessen, dass über den Rentenanspruch bereits verfügt worden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 zugewartet hat im Vertrauen, dass sich die Rechtsvertreterin nach Erhalt der Verfügung mit ihr in Verbindung setze, verstösst daher nicht gegen Treu und Glauben.

    Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 133 V 108, Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2, mit Hinweisen).

2.5    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

2.6    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

2.7    Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Hierzu ist zu klären, ob sich der Invaliditätsgrad seit der gerichtlich abgeänderten Verfügung vom 6. Oktober 2009 – mit welcher der Versicherten aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01078 vom 26. September 2011 (Urk. 5/91) ab 1. Juni 2008 eine Viertelsrente zugesprochen worden war – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2/1) in einem Ausmass verändert hat, das nunmehr die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt.

3.2    Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2/1) vor, ausgehend von einem 40%igen Erwerbsanteil und einem 60%igen Haushaltsanteil, dem als Hilfsverkäuferin erzielten Erwerbseinkommen, den Teilinvaliditätsgraden im Haushaltsbereich von 5,85 % und im Erwerbsbereich von 12,84 % resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 19 %. Die Viertelsrente werde per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.

3.3    Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. November 2016 (Urk. 1) und in der Replik vom 26. April 2017 (Urk. 10) im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie bei der ursprünglichen (gerichtlich abgeänderten) Verfügung sei weiterhin von einem anteilsmässigen 50%igen Erwerbs- und Haushaltsbereich sowie, aufgrund des unveränderten Gesundheitszustands, weiterhin von einer Einschränkung im Haushalt von 13,5 % auszugehen. Aufgrund der «Di Trizio»-Rechtsprechung könne die Rentenaufhebung nicht mit der gemischten Methode begründet werden. Zudem schöpfe sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Verkäuferin über das verlangte Mass hinaus aus, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Eventualiter sei die Viertelsrente bis Ende November 2016 auszurichten, da die Verfügung erst im Oktober 2016 zugestellt worden sei.


4.

4.1    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im massgebenden Zeitraum nicht wesentlich verändert, was unbestritten ist. Zu prüfen bleibt, ob auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 17. September 2015 abgestellt werden kann (E. 4.2), ob ein Revisionsgrund vorliegt und ob und gegebenenfalls wie sich die «Di Trizio»-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall auswirkt (E. 4.3).

4.2    Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltsabklärungsbericht vom 17. September 2015 (Urk. 5/146) erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 2.6 vorstehend). So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Haushaltsabklärungsbericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Beurteilung, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge, sowie hinsichtlich der festgestellten Einschränkung im Haushalt von 9,75 %. Der Einwand der Beschwerdeführerin, infolge des unverändert gebliebenen Gesundheitszustands sei im Haushalt weiterhin wie bei der ursprünglichen Verfügung von einer Einschränkung von 13,5 % auszugehen (dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2011, Urk. 5/91 E. 6.2 und 6.5; Haushaltsabklärungsbericht vom 27. November 2008, Urk. 5/68) verfängt nicht. Einerseits haben sich mit der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2011 und mit dem Älterwerden der Kinder die tatsächlichen Verhältnisse geändert, indem die grösseren Kinder beispielsweise beim Kochen und beim Wäschezusammenlegen mithelfen, andererseits hat sich die Beschwerdeführerin an ihre Einschränkungen angepasst und den Alltag bestmöglich organisiert (vgl. Urk. 5/146). Da die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten und substantiierten Einwände vorbringt, ist auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 17. September 2015 abzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgenommenen Aufteilung von 60 % Haushaltsführung und 40 % Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Abklärungsperson nach reiflicher Überlegung und im Wissen um die Wichtigkeit dieser Frage, dass sie bei guter Gesundheit höchsten zu 40 % erwerbstätig wäre. Sie begründete dies nachvollziehbar und verständlich damit, dass die Kinder ihre Präsenz und Unterstützung benötigen, und dass das Einkommen des Ehemannes eine Teilerwerbstätigkeit in diesem Rahmen zuliesse (Urk. 5/146/3).

Damit liegt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und folglich ein Revisionsgrund im Sinne der zu Art. 17 ATSG ergangenen Rechtsprechung vor. Es hat daher eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

4.3    Auch soweit die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Im dazu ergangenen Revisionsurteil BGE 143 I 50 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei nur zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente resultiere (BGE 143 I 50 E. 4.1).

    Die blosse Veränderung der Tätigkeitsanteile einer bereits bei der Rentenzusprechung teilerwerbstätig gewesenen Person von je 50 % zu neu einem 40%igen Erwerbs- und einem 60%igen Haushaltsanteil stellt keinen Anwendungsfall der «Di Trizio»-Rechtsprechung dar (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60 und zur Publikation bestimmte Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.4 ff. und 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.5). Die angefochtene Verfügung ist am 30. November 2015 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 betreffend das neue Berechnungsmodell (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Absatz 2–4 IVV vom 1. Dezember 2017) ergangen, weshalb die neuen Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3).


5.

5.1    Somit ist die Bemessung der Invalidität weiterhin nach dem Berechnungsmodell der gemischten Methode vorzunehmen. Nach dieser Methode ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 (dem Zeitpunkt einer möglichen Rentenaufhebung) im Rahmen der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von gerundet 19 % Dagegen bringt die Versicherte vor, das neue Erwerbseinkommen als Hilfsverkäuferin habe sie nur dem sehr sozialen Engagement der Arbeitgeberin zu verdanken, und sie schöpfe dabei ihre Resterwerbsfähigkeit über das verlangte Mass hinaus aus, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.

5.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

5.3    Gemäss den eigenen klaren Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. August 2015 handelt es sich bei der seit 1. Mai 2014 im Teilpensum ausgeübten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin um ein optimal angepasstes Arbeitsverhältnis, mit welchem sie «in jeder Hinsicht» glücklich sei (Urk. 5/146 Ziff. 2.3). Dabei entspricht der Lohn der Versicherten gemäss der Beweisaussage der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2015 (Urk. 5/143) deren Arbeitsleistung. Zudem ist davon auszugehen, dass die Versicherte bei dieser Tätigkeit ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft. Somit hat die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Recht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abgestellt, hat doch die Beschwerdeführerin weder die ihr bekannte (Urk. 5/152) Beweisaussage der Arbeitgeberin konkret bestritten, noch substantiiert dargelegt, dass sie dabei ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit überschreiten würde. Das Letztere würde auch ihren oben erwähnten Angaben bei der Haushaltsabklärung vom 25. August 2015 widersprechen.

    Im Übrigen blieb die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 19 % von der Versicherten unbestritten, und ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. Die Aufhebung der Viertelsrente ist somit rechtens.


6.

6.1    Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 oder erst, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, per Ende November 2016 zu erfolgen hat.

6.2    Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Hingegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Nach Art. 77 IVV haben die berechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IVStelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung genügt auch nur ein leichtes Verschulden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015 Art. 31 Rz 14).

6.3    Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV berechne (erster Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats) und nicht nach (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung bei Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV), ist unbegründet.

    Aufgrund der Aktenlage hat die Versicherte ihre Meldepflicht nach Art. 77 IVV im massgebenden Zeitraum mehrmals verletzt, unterliess sie es doch, die Geburt ihres dritten Kindes am 18. April 2011 (Urk. 5/98) oder die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2014 der Beschwerdegegnerin korrekt zu melden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Meldung um eine einmalige Erklärung gegenüber der Verwaltung handelt, welche unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen hat und welche von einer versicherten Person persönlich zu erfüllen ist (SVR 1995 IV NR. 58 S. 167). Wie jedoch bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem der Versicherten bekannten (Urk. 5/152) Feststellungsblatt vom 17. September 2015 betreffend die Rentenrevision festgestellt hat (Urk. 5/148/6), liegen bezüglich dieser beiden Ereignisse keine korrekten Meldungen der Versicherten vor. Rechtfertigungsgründe dafür, weshalb sie die beiden einschneidenden Veränderungen ihrer tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich gemeldet hat, brachte sie nicht vor. Das bei den Verletzungen der Meldepflicht vorausgesetzte bloss leichte Verschulden der Versicherten sind daher ohne Weiteres zu bejahen. Somit ist die Viertelsrente nicht bis Ende November 2016 auszurichten, stützt sich doch bereits die Rentenaufhebung per Ende 2015 zugunsten der Versicherten auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV.


7.     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel