Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01304
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ war bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, als sie am 14. September 2010 in ihrer Wohnung über eine Schwelle stolperte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 11/16/161). Am 18. Oktober 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche Unterlagen (Urk. 11/1-2, 11/8, 11/13, 11/18), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/15, 11/20, 11/24) sowie die Akten der Suva (Urk. 11/16) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2012 stellte sie der Versicherten mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einschränkungen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/27). Hiergegen liess die Versicherte unter Beilage eines Unfallscheines, eines Arbeitsvertrags sowie dessen Kündigung und weiterer medizinischer Berichte (Urk. 11/28-29, 11/33/1-13) Einwand erheben (Urk. 11/30, 11/34). Daraufhin wurde die Versicherte am 27. April 2012 von med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), untersucht (Urk. 11/40), es wurden weitere Arztberichte zu den Akten genommen (Urk. 11/41, 11/48-53) und hernach wurde eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin eingeholt (Urk. 11/62/3). Sodann wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ab (Urk. 11/64). Die dagegen am 23. August 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/78/3-10) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.00825 vom 7. August 2014 ab (Urk. 11/105).
1.2 Im Dezember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen am 28. März 2014 erfolgten Treppensturz mit Verletzung beider Schultern erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/113, Urk. 11/122). Die IV-Stelle holte daraufhin die Akten der Suva (Urk. 11/116-118), einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/124) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/125-126) ein. Dazu nahm med. pract. Y.___ am 1. Juli 2016 Stellung (Urk. 11/129/3). Mit Vorbescheid vom 17. August 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/130). Dagegen erhob die Versicherte am 16. September 2016 Einwand (Urk. 11/135). Nach dem Einholen der RAD-Stellungnahme vom 21. September 2016 (Urk. 11/139/2-3) verfügte die IV-Stelle am 18. Oktober 2016 im angekündigten Sinne (Urk. 11/140 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 21. November 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein medizinisches, externes Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben und es sei anschliessend über ihren Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, mit dem Treppensturz vom März 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Eine Hilfstätigkeit sei ihr weiterhin vollzeitlich zumutbar, wobei nun repetitive Belastungen auch für den linken Arm auszuschliessen seien. Selbst die behandelnde Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, halte laut ihrem Bericht vom 29. März 2016 ab dem 14. März 2016 eine angepasste Tätigkeit für zu 100 Prozent zumutbar. Sodann habe der Kreisarzt der Suva überzeugend dargelegt, dass seit 2010 keine Verschlechterung der rechten Schulter eingetreten sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber mit näherer Begründung vor, der Aktenbeurteilung des RAD komme kein Beweiswert zu. Die Ärzte der Uniklinik A.___ hätten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten festgehalten und Dr. Z.___ attestiere eine stark eingeschränkte Resterwerbsfähigkeit von 30 bis 40 Prozent (Urk. 1 S. 4 ff.). Da ihr lediglich noch leichte Arbeiten mit erheblichen Einschränkungen zuzumuten seien sowie wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei ein leidensbedingter Abzug von 25 Prozent vorzunehmen. Es resultiere ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter bestehe Anspruch darauf, die Leistungsfähigkeit mittels Gutachten abklären zu lassen (Urk. 1 S. 7).
3.1
3.1.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die mit Gerichtsurteil vom 7. August 2014 (Urk. 11/105) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2012 (Urk. 11/64).
3.1.2 Diese Verfügung basierte namentlich auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:
Nach dem Unfall vom 14. September 2010 stellte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 11. November 2010 die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei kompletter Läsion der Supraspinatussehne, einer partiellen Läsion der Infraspinatussehne sowie einer AC-Gelenkarthrose und eines subakromialen Impingements (Urk. 11/16/91). In ihrem Bericht vom 14. November 2011 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine Frozen Shoulder nach inkompletter Supraspinatussehnen-Ruptur rechts mit Kalkdepots, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei subligamentärer Diskushernie L4/5 und Protrusion L5/S1 sowie Knieschmerzen links bei Valgus-Stellung. Arbeiten mit manueller Belastung, insbesondere Belastung der oberen Extremitäten, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, weshalb sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 14. September 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/15/1-2). Zumutbar seien ihr einzig wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 11/15/4).
Die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. November 2011. Das rechte Schultergelenk betreffend hielt Dr. B.___ fest, die klinisch gezeigte Bewegungseinschränkung lasse sich nicht objektivieren und das demonstrierte Ausmass der geklagten Beschwerden sei nicht nachvollziehbar. Die Lendenwirbelsäule sei frei beweglich und Schmerzen seien nur beim Aufrichten angegeben worden. Das linke Kniegelenk sei reizlos, frei beweglich und es bestünden keine Anhaltspunkte für einen intraartikulären Erguss. Eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Überkopfarbeit, ohne körperfernes Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei der Versicherten ganztags zumutbar (Urk. 11/16/19).
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, der am 9. Mai 2011 bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt hatte (Urk. 11/16/44), diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 eine Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter sowie je ein Schmerzsyndrom an beiden Knien sowie an der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 28. November 2011 bei ihm gewesen (Urk. 11/24/6). Es bestünden Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter. Diese würden Überkopfarbeiten verunmöglichen. Auch könne die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau nicht sicher auf Leitern steigen oder mit dem rechten Arm Fenster putzen. Als Reinigungskraft sei sie daher während seiner Behandlung vom 28. März bis am 28. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/24/8). Zumutbar seien hingegen behinderungsgerechte leichte Arbeiten unter Beachtung der Schonkriterien für den rechten Arm beziehungsweise für die rechte Schulter. Nicht zumutbar seien Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern und Putzarbeiten mit dem rechten Arm (Urk. 11/24/11).
Am 27. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ orthopädisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 11/40). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte diese eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, währenddem sie der Gonalgie links keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 11/40/8). Sie hielt fest, objektive Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes seien nicht zu finden gewesen. Mit den somatischen Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Service- oder Reinigungskraft seit September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schulterhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Überkopf- und Überschulterarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwirkungen auf den Schultergürtel sei seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. November 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 11/40/9).
Auf diese Einschätzung hat das Gericht in seinem Urteil, das rechtskräftig wurde, abgestellt.
3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der nun zu beurteilenden angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt: Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Neuanmeldung vom 12. Dezember 2015 aus, dass sie sich am 28. März 2014 bei einem Treppensturz Verletzungen an beiden Schultern zugezogen habe und nun immer noch vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 11/122/5).
3.2.2 Im Bericht vom 16. Oktober 2015 nannten die Ärzte der Uniklinik A.___ die Diagnosen globaler Schulterschmerzen links bei einer Supraspinatussehnenruptur und einer kleinen bursaseitigen Partialruptur der Infraspinatussehne links sowie chronische Restbeschwerden an der Schulter rechts nach durchgemachter adhäsiver Kapsulitis mit stationärer gelenkseitiger kleiner Partialruptur der Supraspinatussehne (Urk. 11/125/11). Am 30. März 2016 gaben sie an, bei deutlicher Beweglichkeitseinschränkung beider Schultern, rechts mehr als links, sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in manueller Tätigkeit auszugehen. Für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer arbeitsmedizinischen Untersuchung (Urk. 11/125/8-9).
3.2.3 Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 29. März 2016 ist zu entnehmen, es bestünden stark ausgeprägte Druckdolenzen subakromial beidseits mit stark eingeschränkter Beweglichkeit vor allem rechts. Die linke Schulter sei etwas besser beweglich, jedoch mit Endphasenschmerzen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 28. März 2014 bis zum 13. März 2016, da sämtliche für die oberen Extremitäten belastenden Arbeiten nicht zumutbar seien. Für die Zeit ab dem 14. März 2016 nannte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %, wobei die letzte Kontrolle am 23. März 2016 stattgefunden hatte (Urk. 11/126/1-3). Zumutbar seien der Beschwerdeführerin wechselbelastende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten. Nicht zumutbar seien dabei Überkopfarbeiten, Kauern, Heben/Tragen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 11/126/5).
3.2.4 Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 betreffend die rechte Schulter zum Schluss, es seien keine Folgen des Unfalls vom 28. März 2014 ausgewiesen. Sowohl vor als auch nach dem Unfall habe die Versicherte über - subjektiv gleich starke - Schmerzen geklagt, welche keinem morphologischen Korrelat zuzuordnen seien. Durch die an der Uniklinik A.___ dokumentierten körperlichen Untersuchungsbefunde sowie magnetresonanztomographisch zeige sich keine Veränderung der Befunde (Urk. 11/116/31).
3.2.5 Med. pract. Y.___ führte am 21. September 2016 aus, repetitive Belastungen seien nun auch für den linken Arm auszuschliessen. Die übrigen den Schultergürtel betreffenden Einschränkungen seien bereits im Jahr 2012 beidseitig berücksichtigt worden, indem beispielsweise Überkopfarbeiten grundsätzlich ausgeschlossen worden seien. Die wesentlichste Abweichung in der Beurteilung von Dr. Z.___, wonach rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten nicht zumutbar seien, sei nicht mit der Schulterschädigung zu begründen. Sodann habe sich der Zustand der rechten Schulter laut der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Dezember 2015 nicht verschlechtert (Urk. 11/139/2-3).
3.2.6 Mit ärztlichem Zeugnis vom 18. November 2016, das von der Versicherten eingeholt worden war, attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2016 (Urk. 3/3). Am 18. November 2016 berichtete sie, die Beschwerdeführerin sei wegen permanenter Schmerzen in ihrem Alltag deutlich behindert. Sämtliche Belastungen der oberen Extremitäten führten sowohl zu lokalen Schulterschmerzen wie auch zur Ausdehnung der muskulären Verspannungen bis zur zervikalen Region. Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei stark eingeschränkt, insbesondere die Elevation führe zu starken Phasenschmerzen, wobei die Beschwerdeführerin keine Arbeiten über der Schulterlinie ausüben könne. Die repetitiven Bewegungen sowie auch Heben und Tragen leichter Gegenstände führten zu einer Zunahme der Schmerzen. Jegliche Überbelastung führe zu Ruheschmerzen (Urk. 3/4 S. 1). Unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin ausschliesslich für schulteradaptierte Tätigkeiten einsetzbar. Eine adaptierte Tätigkeit sei ihr stundenweise bis zu einem Pensum von 30 bis 40 % zumutbar, allerdings bestehe in der Praxis kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/4 S. 2).
4.
4.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf die Stellungnahme des RAD vom 21. September 2016 abgestellt werden kann. Bei den Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, da sie die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung nicht mehr persönlich untersuchte (Urk. 11/139/2-3).
4.2 Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).
4.3 Der Sachverhalt hat sich seit der Verfügung vom 20. Juni 2012 insofern verändert, als die Beschwerdeführerin nun laut den behandelnden Ärzten zusätzlich zu den chronischen Beschwerden an der rechten Schulter an globalen Schulterschmerzen links bei einer Supraspinatusinnenruptur und bursaseitiger Partialruptur der Infraspinatussehne leidet (Urk. 11/125/11, Urk. 11/126/1). Dass der Zustand an der rechten Schulter im Wesentlichen unverändert ist, ergibt sich aus dem kreisärztlichen Bericht vom 3. Dezember 2015 und ist vor dem Hintergrund der unveränderten magnetresonanztomographischen Befunde schlüssig (Urk. 11/116/31).
4.4 Angesichts dessen, dass die Beweglichkeit links besser ist als jene rechts (Urk. 11/125/8, Urk. 11/125/12, Urk. 11/126/2), überzeugt die RAD-Beurteilung, wonach bezüglich der linken Schulter keine weitergehenden Einschränkungen bestehen als im Zusammenhang mit der rechten Schulter, sondern einzig mit dem linken Arm nun auch keine repetitiven Belastungen mehr möglich sind (Urk. 11/139/2). Da es sich dabei nur um eine unwesentliche Veränderung des zumutbaren Belastungsprofils handelt und der Beschwerdeführerin nach wie vor ein breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offensteht, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle diese Veränderung als nicht anspruchserheblich qualifiziert hat. Falls die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall teilweise im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren wäre, was sie bestreitet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16), könnten ihre Einschränkungen im Haushalt etwas zugenommen haben, da sie bisher teilweise - zum Beispiel beim Fensterputzen - auf eine Verrichtung mit dem linken Arm ausweichen konnte. Unter Berücksichtigung der bei der Bemessung der Invalidität im Haushalt tätiger Versicherten zu beachtenden weitgehenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen) ist jedoch auch im Haushaltsbereich nicht von einer relevanten Verschlechterung auszugehen.
4.5 Das von Dr. Z.___ im Bericht vom 29. März 2016 beschriebene Zumutbarkeitsprofil weicht nur insoweit von der RAD-Beurteilung ab, als Dr. Z.___ nur wechselbelastende und vorwiegend im Gehen auszuübende Tätigkeiten für zumutbar hielt (Urk. 11/126/5). Daraus lässt sich allerdings nicht auf eine wesentliche Verschlechterung schliessen, zumal Dr. Z.___ das Zumutbarkeitsprofil bereits im Vergleichszeitpunkt auf wechselbelastende Tätigkeiten beschränkt gehabt hatte (Urk. 11/15/4). Auch die von den Ärzten der Uniklinik A.___ angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei manuellen Tätigkeiten (Urk. 11/125/8) stellt keine Verschlechterung dar, wo doch Dr. Z.___ bereits im Vergleichszeitpunkt festgehalten hatte, Tätigkeiten mit manueller Belastung seien nicht mehr zumutbar (Urk. 11/15/2).
4.6 In den neuen, zusammen mit der Beschwerde eingereichten Berichten von Dr. Z.___ (Urk. 3/3-4) ist nicht von einer Verschlechterung die Rede, sondern Dr. Z.___ führte aus, im Bereich der Schultergelenke seien keine neuen Läsionen zu sehen gewesen mittels MRI-Untersuchungen (Urk. 3/4 S. 1). Mithin erfolgte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, wobei sich Dr. Z.___ unkritisch auf die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Schmerzen stützte (vgl. Urk. 3/4). Sofern der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand zutrifft (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 9), wonach Dr. Z.___ zuhanden der IV-Stelle nur deshalb ab dem 14. März 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigt hatte, damit letztere sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden konnte, liegt der Schluss nahe, dass ihr Attest einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nun - ebenfalls im Interesse der Beschwerdeführerin - zwecks Rentenbezugs erfolgte. Dies entspricht auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.7 Die Ärzte der Uniklinik A.___ hielten zwar - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) - fest, für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer detaillierten arbeitsmedizinischen Untersuchung (Urk. 11/125/8-9). Bei Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen aufweisendem Verhalten, wie die Beschwerdeführerin es aufweist (Urk. 11/16/18-19, Urk. 11/24/7, Urk. 11/40/9, Urk. 11/129/3), ist indes von arbeitsmedizinischen Untersuchungen erfahrungsgemäss kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten (vgl. auch die Ausführungen von Dr. D.___ zur Frage nach zusätzlichen spezialärztlichen Untersuchungen, Urk. 11/116/33), da die Arbeitsmediziner in diesen Fällen ebenfalls auf eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zurückgreifen müssen. Demnach ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr persönliches Leistungsvermögen sei zu testen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11), nicht stattzugeben. Vielmehr erweist sich die Anpassung des Zumutbarkeitsprofils aufgrund der vorhandenen Akten als ausreichend.
4.8 Dass die RAD-Ärztin das Zumutbarkeitsprofil erst, aber immerhin, nach entsprechendem Insistieren der Beschwerdeführerin anpasste (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 6), weist nicht auf eine Befangenheit hin, sondern ist wohl darauf zurückzuführen, dass die RAD-Ärztin die zusätzliche Einschränkung nicht als relevant beziehungsweise als vernachlässigbar erachtete (vgl. Urk. 11/129/3, Urk. 11/139/2). Hinzu kommt, dass die Einschränkung an der linken Schulter geringer ist als jene an der rechten (Urk. 11/125/8), sodass nicht gerade ins Auge sprang, dass das Zumutbarkeitsprofil angepasst werden musste. Mithin schmälert auch dieses Argument die Beweiskraft der RAD-Stellungnahme nicht.
4.9 Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Mit der Beschwerde vom 21. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt MLaw Markus Loher zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
5.2 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Rechtsanwalt Markus Loher machte mit Honorarnote beziehungsweise „Timesheet“ vom 15. Mai 2018 einen Aufwand von 13,1 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 117.90 geltend (Urk. 20). Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Dementsprechend ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'229.90 (enthaltend Fr. 2'882.-- sowie Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'684.-- [entsprechend Fr. 214.72] und von 7,7 % auf Fr. 198.-- [entsprechend Fr. 15.25] sowie Barauslagen von Fr. 117.90 ) festzusetzen.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Markus Loher verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. November 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr.700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr. 3'229.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer