Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01305
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 16. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ absolvierte eine Anlehre als Verkäuferin und ging danach auch verschiedenen weiteren Erwerbstätigkeiten nach (unter anderem im Gastgewerbe und in der Logistik). Im Jahr 2006 gab sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflege ihres Partners auf, welcher im Juni 2012 verstarb (vgl. Urk. 7/9/5). Unter Hinweis auf psychische Erkrankungen sowie körperliche Belastungen meldete sie sich im Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten, namentlich der Y.___, medizinische Berichte ein (Urk. 7/9, Urk. 7/10 und Urk. 7/23). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste sie eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 8. Juni 2015; Urk. 7/51), und verfügte am 17. Juni 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/53).
1.2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2015 (Urk. 7/60/3-8) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Januar 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00815; Urk. 7/62) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf mit der Begründung, der Anspruch auf rechtliches Gehör der Versicherten sei in schwerwiegender Weise verletzt worden, da ihr das Gutachten von Dr. Z.___ vor Verfügungserlass nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, über den Anspruch der Versicherten neu verfüge.
1.3 Die IV-Stelle holte bei Dr. Z.___ eine Stellungnahme (Urk. 7/78) zur von den behandelnden Psychiatern der Y.___ geäusserten Kritik (Urk. 7/59) am Gutachten ein und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/81, Urk. 7/84) mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Obergutachten durch das Gericht einzuholen. Am 10. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der Y.___ vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/1) sowie deren neuropsychologische Testung vom 16. April 2014 (Urk. 10/2) nach, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass keine psychische Beeinträchtigung vorliege, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Auch aufgrund der körperlichen Symptome sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das bei Dr. Z.___ eingeholte psychiatrische Gutachten sei als Beweismittel untauglich. Die Fachärzte der Y.___ hätten der Beschwerdegegnerin bereits ein ausführliches psychiatrisches Gutachten unterbreitet. Für eine weitere Begutachtung habe kein Anlass bestanden. Das Gutachten von Dr. Z.___ - welches auch in materieller Hinsicht zu beanstanden sei - sei deshalb aus den Akten zu entfernen (S. 4-6). Massgebend sei das Gutachten der Y.___. Ihre arthrotische Erkrankung schränke sie zudem zunehmend ein. Diesbezüglich seien Abklärungen pendent; ein entsprechender Bericht werde nachgereicht (S. 7).
3.
3.1 Die einstige Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 7/9) aus, im Juni 2012 sei der Lebenspartner der Beschwerdeführerin gestorben, den diese während vieler Jahre und bis zu seinem Tod gepflegt und betreut habe und wegen dessen Krankheit sie vermutlich ihre Berufstätigkeit aufgegeben habe. Nach dem Tod des Partners sei sie in eine depressive Stimmung abgerutscht und mit der neuen Situation nicht zurechtgekommen. Wegen Arbeitslosigkeit und knappen Finanzen habe sie sich beim Sozialamt melden müssen, die Jobsuche sei frustrierend gewesen (S. 3 und S. 5).
Sie überwies die Beschwerdeführerin an med. prakt. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der am 28. März 2013 eine Anpassungsstörung, Partnerverlust mit depressiven Zügen (ICD-10 F43.21/3) und eine auffällige Persönlichkeit, Verdacht auf ängstliche Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) diagnostizierte (Urk. 7/10).
3.2 Oberärztin Dr. med. C.___ und Assistenzarzt D.___ von der Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61)
Dazu führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen seit 5. Februar 2014 in wöchentlicher Behandlung stehe. Eine antidepressive medikamentöse Therapie sei von ihr bislang abgelehnt worden (S. 2 und S. 6). Sie erachteten eine tagesklinische Anbindung für sinnvoll, wobei die Beschwerdeführerin nicht über die Mittel verfüge, um jeden Tag zur Behandlung zu kommen. Seit mindestens Mitte 2009 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin Logistik, Serviceangestellte und Verkäuferin. Eine Tätigkeit von drei bis vier Stunden täglich bei leichten repetitiven und kognitiv wenig belastenden Aufgaben unter wohlwollender Anleitung bei sehr reduziertem Zeitdruck und in ruhiger Arbeitsatmosphäre erscheine hingegen möglich (S. 7 f.; vgl. auch Bericht vom 17. Juni 2014, Urk. 7/27). Dabei stützten sich die Fachärzte unter anderem auf eine von ihnen veranlasste neuropsychologische Testung vom 16. April 2014 (Urk. 7/23/10-14), welche kognitive Defizite ergab, die sich aus neuropsychologischer Sicht deutlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 7/23/14).
3.3 Oberarzt Dr. med. E.___ und Dr. D.___ von der Y.___ führten in ihrem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/44) aus, trotz zumeist in wöchentlichen Abständen stattfindenden Konsultationen habe das Symptombild nicht nachhaltig beeinflusst werden können. Die depressive Symptomatik müsse als chronifiziert und nicht überwindbar angesehen werden. Seit Sommer vergangenen Jahres zeige sich praktisch ein unverändertes Bild (S. 1). In einem stark angepassten Bereich (ruhiger Arbeitsplatz, kleines Team, wohlwollende Anleitung mit kontinuierlicher arbeitstherapeutischer Begleitung, kein wechselnder Kundenkontakt, wenig veränderliche Aufgabenbereiche) könne innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum von ungefähr 3-4 Stunden an 4-5 Tagen pro Woche, also 30-50 % je nach Aufgabenprofil, erreicht werden. Auf dem ersten Arbeitsmarkt seien entsprechende Bedingungen nicht denkbar, so dass dies beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Massnahme organisiert werden könnte (S. 3).
3.4 Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 7/63) fest, die Beschwerdeführerin leide seit einigen Jahren an belastungsabhängigen spontan remittierenden Schmerzen im Bereich der Mittelfingergelenke sowie unter gelegentlichen selbstlimitierenden meist stechenden Schmerzepisoden im Bereich der Grosszehengrundgelenke. Weder anamnestisch, klinisch noch radiologisch beständen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entzündlich systemischen rheumatologischen Leidens. Die Beschwerden würden auf beginnenden Fingerpolyarthrosen beruhen. Die Schmerzintensität habe sich bis zur Erstkonsultation am 18. Februar 2015 bereits zurückgebildet, nachdem die Beschwerdeführerin kurze Zeit zuvor die Structum Medikation wieder aufgenommen habe. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer manuellen Tätigkeit beständen keine Einschränkungen, ideal seien jedoch Tätigkeiten ohne grossen Krafteinsatz der Fingergelenke (S. 2).
3.5 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/51/1-23) keine Diagnosen mit, hingegen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher (ICD-10 Z73.1)
- Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0)
- Erlebnisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.3)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (ICD-10 F17.1)
Dazu führte er aus, es sei ein weitgehend normaler psychischer Befund erhoben worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit ungefähr einem Jahr alle zwei Wochen in psychotherapeutischer Behandlung, zuvor sei sie mehr als ein Jahr einmal wöchentlich zur Psychotherapie gegangen. Sie nehme keine Antidepressiva ein (S. 18-20).
Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode fänden sich im Bericht der Y.___ vom 8. Mai 2014 zwar Hinweise, dass jedoch eine depressive Störung schon ab zirka 2009 bestanden haben soll, sei bei Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur aufopferungsvollen Pflege ihres Lebenspartners nicht nachvollziehbar. Wieso sich ihr Zustand im Laufe der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung verschlechtert haben soll, sei ebenso wenig nachvollziehbar (S. 22).
Die Arbeitsfähigkeit sei weder im ursprünglichen Beruf noch in einer vergleichbaren Tätigkeit eingeschränkt. Aufgrund einer prolongierten Trauerreaktion (ICD-10 F43.28) in Kombination mit einer selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sei nach dem Tod des langjährigen Lebenspartners am 9. Juni 2012 die Arbeitsfähigkeit bis zum 30. Juni 2014 zu 100 % aufgehoben gewesen. Seither und bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 27. März 2015 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die berufliche Eingliederungsfähigkeit sei aufgrund der langen Zeit der Arbeitslosigkeit beeinträchtigt. Die Berufstätigkeit solle beginnend mit einem Pensum von sofort 50 % schrittweise über einen Zeitraum von zwei Wochen auf 100 % gesteigert werden (S. 21).
3.6 Oberärztin Dr. med. G.___ und Dr. D.___ von der Y.___ hielten in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/59) fest, es seien einige wesentliche Aspekte der psychiatrischen Diagnostik im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dass ein weitgehend normaler psychischer Befund erhoben worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Gutachten werde auch nicht schlüssig erklärt, wie die Diagnosen zu Stande gekommen seien und weshalb Dr. Z.___ zu einem zu ihrer Beurteilung diskrepanten Ergebnis komme (S. 2). Gerade dass sich die Befunde trotz der fortgesetzten Behandlung nicht verbessert hätten, spreche für eine Chronifizierung der Beschwerden. Gegen den reaktiven Anteil der Störung spreche die lange Dauer sowie der schleichende Beginn der depressiven Symptome. Die Störung sei zwar durch psychosoziale Faktoren mitbeeinflusst und gegebenenfalls unterhalten, nicht aber im engeren Sinne ausgelöst worden (S. 3). Die Schlussfolgerung, dass zum Zeitpunkt des Gutachtens eine 50%ige und nach zwei Wochen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei arbiträr und könne nicht nachvollzogen werden (S. 4).
3.7 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/78) aus, die psychometrisch festgestellten neuropsychologischen Defizite (vgl. Urk. 7/23/10 = Urk. 10/1) seien in die Begutachtung eingeflossen. Als Ergebnis der Testung seien Arbeiten mit geringen Anforderungen, die unter wenig Zeitdruck ausgeführt werden könnten und eine grosse Routine beinhalten würden, für möglich gehalten worden. In den bis anhin (2004) ausgeübten Tätigkeiten sei dies gegeben gewesen (S. 3 f.). Das Vorliegen einer reaktiven Störung sei in seinem Gutachten nicht festgestellt worden (S. 5). Die behandelnden Ärzte der Y.___ hätten gemäss eigenen Ausführungen aus klinisch-pragmatischen Gründen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt. Versicherungspsychiatrisch sei dieses Vorgehen unhaltbar. Wie diese Diagnose die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen solle, wenn die Beschwerdeführerin zuvor jahrelang gearbeitet habe, müsse von den Dres. D.___ und G.___ noch erklärt werden (S. 4). Völlig unerklärlich sei schliesslich mit Blick auf den Bericht von Dr. A.___ (E. 3.1 hievor), wie man dazu komme, dass seit 2009 eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode bestehe, eine Erkrankung also, bei der es nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei, soziale und berufliche Aktivitäten fortzusetzen.
3.8 Im Austrittsbericht vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/2) führten Oberarzt H.___ und Assistenzärztin I.___ von der Y.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bis am 8. Dezember 2016 bei der Y.___ in ambulanter Behandlung gewesen. Das Zustandsbild im Verlauf der letzten Jahre werde als Chronifizierung der depressiven Symptomatik interpretiert, verstärkt beziehungsweise erhalten durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die kognitiven Beeinträchtigungen gemäss der neuropsychologischen Testung vom 8. Mai 2014 (wohl: 16. April 2014; Urk. 7/23/10 = Urk. 10/1).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2015 (E. 3.5 hievor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Dr. Z.___ legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigte er auf, dass bei Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Anforderungsniveaus keine Beeinträchtigungen der beruflichen Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit bestehen und die leichte Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit trainierbar ist. Der Gutachter erhob einen weitgehend normalen psychischen Befund (Urk. 7/51/18), so dass seine Schlussfolgerung, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, ohne weiteres einleuchtet. Mit Blick auf den Bericht der Ärzte der Y.___ vom 8. Mai 2014 (E. 3.2) und die von diesen schon seit 2009 diagnostizierte depressive Störung hielt er zutreffend fest, dass die jahrelange aufopferungsvolle Pflege des Lebenspartners (Urk. 7/51/22) mit dieser Diagnose (wie auch der attestierten Arbeitsunfähigkeit) nicht in Einklang zu bringen ist. Denn eine solche Betreuung bedarf erfahrungsgemäss erheblicher körperlichen und psychischen Ressourcen, welche die Beschwerdeführerin aufzubringen in der Lage war.
Dr. Z.___ gelangte schliesslich zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2012 bis 30. Juni 2014 zu 100 % und anschliessend bis am 27. März 2015 zu 50 % arbeitsunfähig war und dass seither weder im ursprünglichen Beruf noch in einer vergleichbaren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Fachärzte der Y.___ hätten der Beschwerdegegnerin ein ausführliches psychiatrisches Gutachten unterbreitet (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hievor), weshalb für die Einholung der Expertise als „second opinion“ keine rechtliche Grundlage bestanden habe (Urk. 1 S. 4 f.). Dies trifft nicht zu, vielmehr hat die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten der Y.___ standardmässig einen Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt. Dass dieser umfangreicher als üblich ausgefallen ist, macht ihn nicht zu einem Gutachten. Bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das alleinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin seit Mitte 2009 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit bis zu 65 % arbeitsunfähig sein soll, obwohl es ihr möglich war, sich bis Mitte 2012 weitgehend alleine um ihren pflegebedürftigen Partner zu kümmern (vgl. dazu unter anderem Urk. 7/2/4). Die Ärzte der Y.___ begründeten auch nicht, wie die Beschwerdeführerin trotz einer Persönlichkeitsstörung jahrelang und zur Zufriedenheit ihrer jeweiligen Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/2/5-20) einer Arbeitstätigkeit nachgehen konnte, seit 2009 jedoch deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein soll. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung veranlasste.
4.3 Auch die von den behandelnden Ärzten der Y.___ am 30. Juli 2015 (E. 3.6) in mehreren Punkten geäusserte Kritik am Gutachten vermag dessen Beweiswert nicht zu schmälern.
So wurde zunächst die Befunderhebung bemängelt. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb die vom Gutachter anlässlich seiner persönlichen Untersuchung getroffenen Feststellungen (Urk. 8/51/18) nicht zutreffend sein sollten. Selbst wenn jedoch der Befunderhebung und Diagnosestellung der behandelnden Ärzte zu folgen wäre, würde dies letztlich am Ergebnis nichts ändern, wie sich im Folgenden (E. 5.2) zeigen wird, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen.
Im Zusammenhang mit den von den Ärzten der Y.___ in Abweichung zum Gutachten genannten Diagnosen ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss für die versicherungsrechtlichen Belange nicht die Diagnosen entscheidend sind; davon unabhängig muss vielmehr die Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und im Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Dr. Z.___ hat im Gutachten hinreichend bestimmt zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen und dargelegt, dass die im Gutachtenszeitpunkt relativ geringen Befunde letztlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr nach sich ziehen.
Die seiner Einschätzung zu Grunde gelegten Umstände legte er in seiner ergänzenden Stellungnahme (E. 3.7) ausführlich dar. Er führte darin nachvollziehbar aus, dass die bislang ausgeübte Tätigkeit trotz der gemäss der neuropsychologischen Testung bestehenden Defizite weiterhin möglich sei und dass eine leichte Schwierigkeit bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, leichte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, leichte jedoch trainierbare Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit, unveränderte Selbstbehauptungsfähigkeit sowie eine mittelgradig beeinträchtigte Fähigkeit zu intimen Beziehungen weder die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf noch in einer vergleichbaren Tätigkeit oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken würden. Er wies darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund einer Persönlichkeitsstörung in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein soll, wenn sie zuvor jahrelang klaglos gearbeitet habe. Schliesslich wies er darauf hin, dass den Berichten der Y.___ keinerlei Angaben zu den tatsächlichen Aktivitäten und zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien und dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in sich schlüssig gewesen seien. Die Kritik am Gutachten seitens der behandelnden Ärzte wurde von Dr. Z.___ damit zwar teilweise polemisch aber durchwegs fundiert und nachvollziehbar widerlegt, weshalb sie nicht geeignet ist, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dass die behandelnden Ärzte der Y.___ dennoch an ihrer Beurteilung festhielten (Urk. 7/86) und ihre Diagnosen mit Bericht vom 14. Juni 2017 (E. 3.8 hievor) erneut bestätigten, vermag daran nichts zu ändern.
Im Weiteren lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Davon kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Auf das Gutachten ist damit abzustellen, das Einholen eines Obergutachtens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt – ist nicht angezeigt.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114).
5.2 Gemäss Dr. Z.___ war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Anpassungsstörung (prolongierte Trauerreaktion; ICD-10 F43.28) in Kombination mit einer selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung vom 9. Juni 2012 bis 30. Juni 2014 zu 100 % und anschliessend bis am 27. März 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Anpassungsstörung stellt jedoch definitionsgemäss keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie dar. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 und 9C_110/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der „PÄUSBONOG-Rechtsprechung“, kommt diese doch nur bei funktionellen Körperbeschwerdesyndromen zum Zug (siehe zum Ganzen vorgenannter BGE 141 V 281 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2).
Auch die selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) vermag keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dasselbe gilt für die diagnostizierten Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) sowie die Erlebnisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.3), sind doch die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Aber selbst das Abstellen auf die von den behandelnden Ärzten genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Die Therapie muss in dem Sinne konsequent gewesen sein, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Obwohl die Ärzte der Y.___ neben der regelmässigen Psychotherapie eine medikamentöse Behandlung anregten, lehnte die Beschwerdeführerin eine solche ab (E. 3.2 hievor, Urk. 7/44/2, Urk. 10/2). Ebenso wenig nahm sie die aus ärztlicher Sicht sinnvoll erachtete tagesklinische Behandlung in Anspruch (E. 3.2). Unter diesen Umständen ist die Therapieresistenz der postulierten depressiven Störung nicht ausgewiesen, so dass ihr keine invalidisierende Wirkung beigemessen werden kann.
5.3 Vor diesem Hintergrund wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung des Dr. Z.___ ab und verneinte eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Diesbezüglich bleibt immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort darlegte, weshalb sie trotz der Empfehlung des RAD-Arztes, dem Verlauf der im Gutachten beschriebenen Arbeitsunfähigkeit zu folgen (vgl. Urk. 7/52/3), eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit verneinte. Aus prozessökonomischen Gründen und da die Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, wird jedoch vorliegend von einer Rückweisung der Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung Umgang genommen.
5.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre arthrotische Erkrankung schränke sie zunehmend ein. Gemäss Dr. F.___ besteht jedoch aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.4 hievor). Anderslautende Arztberichte sind nicht aktenkundig und wurden auch von der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Ankündigung (Urk. 1 S. 7) nicht eingereicht. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG geforderten Umfang aufgrund der somatischen Beschwerden bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
5.5 Nach dem Gesagten leidet die Beschwerdeführerin nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Eine anspruchsbegründende Invalidität ist zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher