Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01307

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 31. August 2017

in Sachen

X.___, geb. 2007

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___


dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Bernhard

Bernhard & Schütz Rechtsanwälte

Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 9. April 2007, leidet an einem angeborenen infantilen POS (Urk. 7/8 S. 1 und S. 5 f. Ziff. 4), weshalb ihre Mutter sie am 27. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische Abklärungen (Urk. 7/6, Urk. 7/8) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/9-10, Urk. 7/13, Urk. 7/15) mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten mit der Begründung, die Diagnose sei erst nach Vollendung des 9. Altersjahres - und damit verspätet - gestellt worden (Urk. 7/19 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob die Mutter der Versicherten am 21. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei festzustellen, dass die von der Gesuchstellerin verpasste Frist mit der Eingabe vom 29. April 2016 gewahrt sei, und die beantragte Kostengutsprache gutzuheissen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf auf den 20. März 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Zeugeneinvernahmen angesetzt wurde (Urk. 9). Nachdem der Mutter der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zunächst das persönliche Erscheinen erlassen worden war (Urk. 13), verstarb sie am 13. März 2017 (Urk. 15). In der Folge wurden am 16. März 2017 die Vorladungen für die Verhandlung vom 20. März 2017 abgenommen (Urk. 16).

    Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt Reto Bernhard mit, die elterliche Sorge über die Versicherte sei ihrem Vater übertragen worden, und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 20). Am 3. Juli 2017 wurde die Instruktionsverhandlung und Zeugeneinvernahme durchgeführt (Urk. 23-24, Prot. S. 4-19), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mitteilte, sie halte am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 26). Dies wurde der Versicherten am 18. Juli 2017 mitgeteilt (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.2    Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 26 E. 8.1) und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 129 I 161 E. 4.1, 128 II 112 E. 10b/aa, 127 I 31 E. 3a, 126 II 377 E. 3a) ist eine falsche Auskunft oder Zusicherung bindend,

1.    wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2.    wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3.    wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;

4.    wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

5.    wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.

    Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Kostengesuches für medizinische Massnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 damit, dass die Abklärungen erst sehr spät, im Alter von 8 11/12 Jahren, begonnen hätten. Die Symptome gemäss Anhang 7 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) seien erfüllt und mit gut nachvollziehbaren Befunden belegt. Die Diagnose sei aber erst nach Vollendung des neunten Altersjahres gestellt worden, wegen des verspäteten Diagnosedatums könne das Geburtsgebrechen nicht anerkannt werden. Organisatorische Probleme, die für eine allfällige Verspätung verantwortlich seien, könnten nicht anerkannt werden (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, nachdem die Diagnose nach dem massgebenden Zeitpunkt des neunten Geburtstages gestellt worden sei, fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Ziff. 2). Die Versicherte berufe sich auf eine mündliche Falschauskunft eines Kundenberaters, wobei sich diese Behauptung einzig auf die Aussage der Beschwerdeführerin (richtig wohl: Mutter der Beschwerdeführerin) stütze. In den Akten finde sich kein schriftlicher Beleg zu diesen Auskünften oder dazu, was diese genau umfasst hätten. Daher könne infolge Beweislosigkeit auf die Frage des Vertrauensschutzes nicht eingegangen werden (Ziff. 3).

    Im Nachgang zur Verhandlung vom 3. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2017 vollumfänglich an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führte aus, sie sei weiterhin der Ansicht, dass aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziffer 404 und Psychotherapie bestehe (Urk. 26).

2.2    Demgegenüber machte die Versicherte geltend, es sei unbestritten, dass Störungen des Verhaltens zwingend vor dem vollendeten neunten Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein müssten. Zu beachten sei jedoch, dass sich ihre Mutter Z.___ auf eine unzutreffende Auskunft verlassen habe, die sie am 15. März 2016 von einem Mitarbeiter der IV-Beratungsstelle der Beschwerdegegnerin, nämlich A.___, erhalten habe (Urk. 1 S. 7 Rz 10). Diese könne an inhaltlicher Bestimmtheit nicht übertroffen werden. A.___ habe explizit erklärt, dass der Stichtag für das Diagnosedatum nicht der Geburtstag der Versicherten sei, sondern das Ende des Geburtsmonats. A.___ sei Mitarbeiter der IV-Beratungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Z.___ habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er zur Erteilung der Auskunft zuständig sei (S. 8 lit. b). Die Auskunft habe A.___ ohne jeglichen Vorbehalt gegeben. Wie überzeugt er von seiner Rechtsauffassung gewesen sei, hätten auch seine Antworten bei der Nachfrage durch B.___ am 12. September 2016 gezeigt (S. 9 lit. c). Z.___ habe die Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft nicht erkannt und es könne ihr auch nicht vorgehalten werden, sie hätte diese erkennen sollen (S. 9 lit. d). Aufgrund der unzutreffenden Auskunft seien die Abklärungen der Versicherten beim KJPD (richtig wohl: bei der C.___) so terminiert worden, dass die Diagnose vor Ende des Monats April gestellt und am 27. April 2016 an die Beschwerdegegnerin übermittelt worden sei. Hätte A.___ zutreffend informiert, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Diagnose noch vor dem Geburtstag der Versicherten an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln (S. 9 f. lit. e). Weder am Sachverhalt noch an der Rechtsgrundlage habe sich im Nachhinein etwas geändert (S. 10 lit. f). Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung sei vorliegend nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht (S. 10 lit. g). Zusammenfassend sei die Versicherte in ihrem Vertrauen, das sie beziehungsweise ihre Mutter der unzutreffenden Auskunft von A.___ entgegengebracht habe, zu schützen (S. 11 oben).

2.3    Von der Beschwerdegegnerin unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1) und aufgrund der Akten aus ausgewiesen ist, dass die Beschwerdegegnerin an einem Geburtsgebrechen Ziffer 404 leidet (Urk. 7/8) und die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 27. April 2016 erfolgt ist (Urk. 7/1).

    Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob im Hinblick auf die telefonische Auskunft von A.___, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, von einer Vertrauensgrundlage auszugehen ist und die Anmeldung damit als rechtzeitig erfolgt zu betrachten ist.

3.

3.1    Anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2017 führte der Onkel der Versicherten, B.___, als Zeuge aus, seine verstorbene Schwester habe ihm von ihrem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, A.___, erzählt. Dieser hätte ihr erläutert, dass das Ende des Monats, in welchem man Geburtstag habe, ausschlaggebend für die Einreichung der Unterlagen sei. Die Diagnosestellung etc. müsse bis zu diesem Termin gemacht werden, es sei nicht der Geburtstag selber relevant. Sie seien erleichtert gewesen, als alles durch gewesen sei und sie die Sachen eingereicht hätten. Dementsprechend seien sie sehr erstaunt gewesen, als der negative Vorbescheid gekommen sei (Prot. S. 8). Sie hätten sich gefragt, ob A.___ eine korrekte Auskunft erteilt habe. Seine Schwester habe sich seinen Namen notiert und so habe er selber ihn nochmals angerufen. Er habe ihn generell gefragt, wie es sich im Rahmen einer Abklärung verhalte, welche Fristen gelten würden, wie es ablaufe, und ihn anhand seines eigenen Geburtsdatums gefragt, ob dieses für die fristgerechte Diagnosestellung ausschlaggebend sei. Herr A.___ habe verneint und gesagt, das Ende des Geburtsmonats sei ausschlaggebend. Er habe noch einmal nachgefragt anhand des Geburtstages der Versicherten am 9. April 2006 und Herr A.___ habe wieder gesagt, es sei Ende April 2016 ausschlaggebend für die fristgerechte Diagnosestellung und Einreichung der Akten. Daraufhin habe er ihn mit dem negativen Vorbescheid konfrontiert. Herr A.___ habe gesagt, er müsse das schnell abklären und ihn in die Warteschleife gelegt. Nach einer gewissen Zeit habe er sich wieder gemeldet und gesagt, nach Rücksprache mit einem Kollegen sei doch nicht das Ende des Monats ausschlaggebend, sondern der Geburtstag selber. Er könne nur sagen, dass das Kreisschreiben Ziffer 404 gelte. In der Folge hätten sie alles schriftlich dargelegt und per Einschreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt (Prot. S. 9).

3.2    A.___, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. Juli 2017 aus, er arbeite seit dem Jahre 2012 als Kundenberater bei der Beschwerdegegnerin und erteile telefonische Auskünfte an Versicherte (Prot. S. 12). Bei bereits existierenden Fällen, in welchen eine Anmeldung ergangen sei und ein Dossier bestehe, erstelle er eine Aktennotiz betreffend die erteilten Auskünfte. Über Auskünfte an Personen, die noch keinen Fall hängig hätten, werde keine Aktennotiz erstellt. Er kenne die Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziffer 404, dieses müsse vor dem neunten Geburtstag diagnostiziert werden (Prot. S. 13). Seit wann genau er dies wisse, könne er nicht sagen, im Rahmen der Ausbildungen seien die medizinischen Massnahmen behandelt worden. An das Telefonat mit Z.___ könne er sich nicht erinnern. Wenn er Kunden betreue und Fragen im medizinischen Bereich beantworte, sei das immer eine extreme Gratwanderung. Den versicherten Personen, Eltern oder Vertretern lege er immer das Kreisschreiben ans Herz. Auch wenn es eine generelle Auskunft sei, könne er ohne medizinische Unterlagen telefonisch gar nichts sagen. Er lasse sich nicht auf die Äste hinaus und verweise garantiert auf das Kreisschreiben. So sei es definiert und so werde es umgesetzt (Prot. S. 14). Er glaube nicht, dass er gesagt habe, man habe innerhalb des Geburtsmonats Zeit, die Unterlagen zusammenzustellen, es spiele keine Rolle, ob die Diagnose am 5. oder am 30. eines Monats gestellt werde. Er könne sich nicht erinnern (Prot. S. 15). Er könne sich auch nicht an ein Telefongespräch mit B.___ erinnern, er könne sich an nichts erinnern. Er verweise aber garantiert auf das Kreisschreiben, das sei aussagekräftig (Prot. S. 16). Er erbringe die Hilfeleistung so, dass wenn eine Person nochmals anrufe und nicht zufrieden sei, er sie dann explizit nochmals auf das Kreisschreiben aufmerksam mache (Prot. S. 17). Man erkläre, dass es verschiedene Geburtsgebrechen gebe mit verschiedenen Kriterien. Er könne sich an den vorliegenden Fall nicht erinnern. Es sei vermutlich eine unangenehme Situation gewesen, aber sie seien sehr vielen unangenehmen Situationen ausgesetzt. Das wäre kein Einzelfall gewesen (Prot. S. 18).


4.

4.1    Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin rechtzeitig erfolgt ist beziehungsweise ob die von der Versicherten geltend gemachte telefonische Auskunft durch A.___ eine Vertrauensgrundlage bildet.

4.2    Für die Beantwortung dieser Frage sind zunächst die Zeugenaussagen vom 3. Juli 2017 zu würdigen.

    Der Onkel der Versicherten, B.___, vermochte genaue Aussagen darüber zu machen, wann die Telefongespräche mit A.___ stattgefunden haben, und konnte eine lebensechte und detaillierte Schilderung insbesondere auch des eigenen Telefongespräches mit A.___ abgeben. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Familie der Versicherten seit der ersten Stunde gleichbleibende Ausführungen machte (E. 2.2, E. 3.1, vgl. auch den Einwand im Vorbescheidverfahren vom 21. September 2016, Urk. 7/13). Es sind weiter keinerlei Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Familie der Versicherten A.___ einer Falschauskunft beschuldigen sollte. Selbst unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. Juli 2017 machte B.___ unveränderte Aussagen.

    Der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, A.___, hielt den Ausführungen der Versicherten beziehungsweise den Aussagen von B.___ lediglich entgegen, er könne sich an nichts erinnern (E. 3.2). Selbst wenn dies aufgrund der Unzahl an telefonischen Anfragen, welche A.___ bei seiner Arbeit täglich zu bewältigen hat, nicht grundsätzlich unglaubwürdig erscheint, vermag dies die überzeugende und differenzierte Aussage von B.___ nicht zu entkräften.

    Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach kein schriftlicher Beleg zu den geltend gemachten Auskünften vorliege und daher von einer Beweislosigkeit auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Wie A.___ anlässlich der Zeugeneinvernahme ausführte, werden über Auskünfte an Personen, für welche noch kein Fall eröffnet wurde, keine Aktennotizen erstellt (vgl. vorstehend E. 3.2). Insofern ist es wenig überraschend, dass im vorliegenden Fall, in welchem sich Z.___ vor der ersten Anmeldung telefonisch über die zu beachtenden Fristen erkundigte (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), keine schriftliche Aktennotiz vorliegt.

    Insgesamt ist damit der Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass A.___ am 15. März 2016 in einem Telefongespräch mit der Mutter der Versicherten die unzutreffende Auskunft gab, der Stichtag für das Diagnosedatum sei nicht der Geburtstag der Versicherten, sondern das Ende des Geburtsmonats.

4.3    Zu prüfen bleibt, ob diese telefonisch erteilte Falschauskunft eine Vertrauensgrundlage bildet.

    Das Telefongespräch zwischen der Mutter der Versicherten und A.___ erfolgte im Hinblick auf die zu tätigende Anmeldung der Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und damit in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person. A.___ arbeitet als Kundenberater bei der Beschwerdegegnerin und erteilt in dieser Funktion telefonische Auskünfte an Versicherte (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Zuständigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben. Nachdem Z.___ die unzutreffende Auskunft von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin selber erhalten hatte, durfte sie darauf vertrauen und es liegt kein Grund vor, weshalb sie die Unrichtigkeit der Auskunft hätte erkennen können. Gestützt auf die erhaltene Auskunft und den bestehenden Zeitdruck wurden die Abklärungen durch die C.___ schnellstmöglich in die Wege geleitet und terminiert (Urk. 7/15). Am 27. April 2016 erfolgte sodann die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, welche sich als verspätet erwies und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Zu guter Letzt ist seit der Auskunftserteilung keine Änderung der gesetzlichen Ordnung erfolgt.

    Damit ist hinsichtlich der telefonischen Auskunft von A.___ von einer Vertrauensgrundlage auszugehen und die verspätete Anmeldung ursächlich darauf zurückzuführen.

4.4    Zusammenfassend sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, was zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne führt, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2016 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Anmeldung der Versicherten betreffend medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang rechtzeitig erfolgt ist und dementsprechend ein Anspruch auf Kostengutsprache für Psychotherapie besteht.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Bernhard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig