Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01308
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 5. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zuletzt bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt (Urk. 7/61/3). Am 28. Februar 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals unter Hinweis auf psychische Labilität zufolge Mobbings bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle wurde bei Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten eingeholt (psychiatrisches Gutachten vom 30. Oktober 2001, Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 (Urk. 7/16, Urk. 7/15 [Verfügungsteil 2] sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine halbe IV-Rente zu.
1.2 Am 30. Dezember 2004, 24. Juni 2010 und 17. Juli 2013 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen amtlicher Überprüfungen die halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/57).
1.3 Mit Schreiben vom 3. März 2015 (Eingang bei der IV-Stelle am 6. März 2015) ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf Schwierigkeiten am Arbeitsplatz um eine Rentenerhöhung (Urk. 7/58). In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/61) und einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 7/64) bei und holte bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten ein, welches am 22. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 7/70). Nach beruflichen Abklärungen (Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 30. Mai 2016, Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Juli 2016 [Urk. 7/77], Einwand vom 28. Juli 2016 [Urk. 7/80], begründeter Einwand vom 1. September 2016 [Urk. 7/84]) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % – ab (Urk. 7/89 [= Urk. 2]).
2. Hiergegen legte der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2016 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 12. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus der medizinischen Beurteilung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im 50%-Pensum zumutbar sei. Mittels Einkommensvergleich sei ein Invaliditätsgrad von 57 % (Valideneinkommen: Fr. 73'357.--; Invalideneinkommen: Fr. 31'786.--) ermittelt worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar 2016 habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten massgebenden Beurteilung deutlich verschlechtert. Seit 2013 sei eine paranoide, wahnhafte Struktur dokumentiert. Seit August 2010 finde sich beim Beschwerdeführer ein schwerstgradiges wahnhaftes Symptom mit extremster Ausprägung. Der Beschwerdeführer sei laut den Feststellungen des behandelnden Psychiaters lediglich im geschützten Rahmen im Umfang von drei bis vier Stunden täglich bzw. 50 % arbeitsfähig. Ein Vergleich der hypothetischen Vergleichseinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 89 % und einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, da der Beschwerdeführer selbst nach der geltend gemachten Verschlechterung seit 2010 in erheblichem Masse für die Treuhandunternehmung seines Vaters tätig gewesen sei, was bei der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt worden sei. Insbesondere ergebe sich nicht aus den Akten, ob es sich dabei um eine zumutbare angepasste Tätigkeit handle. Es müssten deshalb weitere medizinische Abklärungen getätigt werden (Urk. 6).
2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Eingabe vom 12. Februar 2017 auf den Standpunkt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für seinen Vater in dessen Treuhandbüro sei der Beschwerdegegnerin stets bekannt gewesen, da das entsprechende Einkommen den beigezogenen IK-Auszügen entnommen werden könne und dieses in den Akten mehrmals vermerkt sei. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertige sich somit nicht (Urk. 9).
3.
3.1
3.1.1 Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur Anpassung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten sei, ist im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (E. 1.1). Referenzzeitpunkt ist demnach hier die Verfügung vom 24. Mai 2002, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 7/15 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/15).
3.1.2 Dem psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2001 von Dr. Y.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/9) können zu den Diagnosen folgende Angaben entnommen werden (Urk. 7/9/8):
- aktuell keine psychopathologischen Befunde
- anamnestisch rezidivierende depressive Verstimmungen bis hin zu eigentlichen rezidivierenden depressiven Episoden von mittelschwerer Ausprägung mit somatischen Symptomen (im Sinne von ICD-10 F33.11)
- tiefenpsychologisch-psychodynamisch: Konflikte aufgrund unbewusster Autoritäts-/Vaterproblematik
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, der Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwierig einzuschätzen. Aufgrund der fehlenden aktuellen Psychopathologie sowie auch der lediglich reaktiv auftretenden, gelegentlichen rezidivierenden depressiven Verstimmungen oder Episoden sei die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend eingeschränkt, und er könne als gesunder junger Mann als 100 % arbeitsfähig beurteilt werden. Andererseits gebe es Bedenken auf der psychologisch-psychodynamischen Ebene: aufgrund der unverarbeiteten Vater-/Autoritätsproblematik sei es immer wieder zu massiven Konflikten mit den Vorgesetzten gekommen, so dass der Beschwerdeführer bisher jede Stelle schon nach wenigen Wochen oder Monaten verloren habe. Aufgrund dieser Problematik sei der Beschwerdeführer bisher im Berufsleben noch nie voll integriert gewesen und er habe auch noch nie mehr als zu 50 % gearbeitet. Offensichtlich sei er nicht mehr als zu 50 % belastbar, sonst komme es noch schneller zu Dekompensation und Konflikten. Aufgrund dieser psychologisch-psycho-dynamischen Betrachtungsweise scheine der Beschwerdeführer tatsächlich nur etwa zu 50 % arbeitsfähig zu sein. Ob man diese neurotische Problematik ohne aktuelle psychopathologischen Befunde (bzw. lediglich der rezidivierenden depressiven Verstimmungen) als ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer medizinisch-psychiatrischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilen wolle, müsse der Beschwerdegegnerin überlassen werden. Auf jeden Fall könne man umgekehrt mit gutem Gewissen attestieren, dass der Beschwerdeführer mindestens 50 % arbeitsfähig sei und dass ihm dies auch ohne weiteres zugemutet werden könne. Es könne von ihm erwartet werden, dass er eine seinen psychischen Gegebenheiten und Konflikten angemessene Arbeit suche (z.B. als Wachmann bei der Securitas), wo es weniger rasch zu Autoritätskonflikten komme, wenn er nicht in direktem Kontakt mit einem Vorgesetzten arbeiten müsse, sondern relativ eigenständig und alleine arbeiten könne. An einem geeigneten Arbeitsplatz mit optimalen Voraussetzungen könnte der Beschwerdeführer aber auch ohne weiteres mehr als 50 % arbeiten, vielleicht sogar 100 % (Urk. 7/9/9).
3.1.3 Ein Erwerbsvergleich wurde nicht durchgeführt (Urk. 7/13; vgl. auch Urk. 7/32/2). Gemäss Angaben in der Anmeldung (Urk. 7/1/4) arbeitete der Beschwerdeführer dannzumal stundenweise in der Sicherheitskontrolle sowie als Aufseher im Museum A.___ (vgl. auch Arbeitgeberbericht vom 20. Juli 2001, Urk. 7/7) und bezog Arbeitslosentaggelder (vgl. auch Urk. 7/4). Auch die berichterstattenden Ärzte bezogen sich ausschliesslich auf eine 15%ige Tätigkeit als „Wärter“ im Museum A.___ (Urk. 7/5/2). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ sind nebst letzter Tätigkeit verschiedene „Jobs“ vor der RS und temporäre Einsätze bei einer Baufirma erwähnt (Urk. 7/9/2f.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 23. Februar 2010 – ein früherer Auszug ist nicht aktenkundig – sind seit 1996 Lohneinnahmen einer B.___ GmbH bzw. C.___ AG, beide in D.___, verzeichnet (1996: Fr. 15‘366.--; 1997: Fr. 17‘810.--; 1998: Fr. 33‘000.--; 1999: Fr. 47‘235.--; 2000: Fr. 45‘387.-- und 2001: Fr. 49‘219.--).
3.2
3.2.1 Dr. Z.___ hielt in dem im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/70/22):
- rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. Z.___ führte zudem aus, die depressive Erkrankung könne entweder als Teil der paranoiden Persönlichkeitsstörung oder als Verschlechterung und Verschlimmerung angesehen werden. Die Katastrophisierung, die fehlerhafte Einschätzung der Umwelt und des Selbsterlebens, die paranoiden Ideen und Strukturen würden die jeweiligen Krankheitsbilder verschlechtern. Damit sei eine Verschlimmerung der Interaktion und interaktioneller Probleme von Anfang an gegeben (Urk. 7/70/22).
Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, es finde sich beim Beschwerdeführer ein Verlust von Interesse und Freude an Aktivitäten, die normalerweise als angenehm empfunden würden. Es bestehe ein verminderter Antrieb mit erhöhter Angst und unbegründeten Selbstvorwürfen. Wiederholt fänden sich Suizidalität und Gedanken an Tod oder passiven Suizid. Es könnten Denk- und Konzentrationsstörungen festgestellt werden und aktuell lägen Schlafstörungen vor. Ausserdem bestehe vermehrt Appetit mit Gewichtszunahme. Somit bestünden mindestens sechs der zehn Symptome depressiver Erkrankungen, darunter zwei der Hauptsymptome. Es fänden sich erste Hinweise auf einen verfestigten Wahn mit Persönlichkeitsstörungsanteilen in den Akten des Jahres 2013. Der diagnostizierende Psychiater gebe als Beginn einen Streit am Wohnort mit Tamilen vor circa fünf Jahren an. Seitdem habe der Beschwerdeführer zunehmend paranoide Verfolgungsideen, erweitert auf Polizeiüberwachung etc. Dieser Befund werde vom behandelnden Psychiater am 20. August 2015 gestellt. Damit sei eine etwaige Datierung des Auftretens der schwerstgradigen Persönlichkeitsstörung ab 2010 möglich. Eine genaue Datierung sei aufgrund der fehlenden Akten und Dokumentation und der Schwierigkeit der Verwertbarkeit der anamnestischen Angaben nur bedingt möglich. Damit finde sich ab August 2010 das schwerstgradige wahnhafte Symptom mit extremsten Ausprägungen (Urk. 7/70/23). Beim Beschwerdeführer fänden sich schwere wahnhafte Anteile bezüglich paranoider Ideen wie Abhören, tamilische Angreifer, Feinde des Schweizer Geheimdienstes und der Polizei. Er selber gebe an, dass diese bei seinem Umzug aufgetreten seien. Bei der spezifischen Persönlichkeitsstörung der paranoiden Persönlichkeitsstörung sei die übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und starkes Nachtragen von Kränkungen oder Misstrauen ein zentraler Punkt. Dies sei bei dem Versicherten leicht darstellbar. Es gebe immer wieder Situationen, in denen der Beschwerdeführer aufgrund nur leicht empfundener Kränkungen erhebliches Misstrauen und damit fehlende soziale Interaktion finde. Zusätzlich fänden sich dann inhaltliche Probleme in den Denkstörungen. Diese wirkten fast autistisch. Bereits während seiner Militärzeit sei er auffällig geworden und habe eine Frau bedroht sie umzubringen. Dies sei aus heiterem Himmel passiert und ohne sozialen Kontext. Die übertriebene Selbstbezogenheit, die der Beschwerdeführer in absoluter sozialer Isolation auslebe, sei auch Zeichen davon. Es könne offensichtlich zu quasi psychotischen Episoden mit intensiven Verkennungen und wahnhaften Episoden kommen. Dies finde sich beim Beschwerdeführer in ausdrücklicher Weise. Zusätzlich fänden sich erhebliche Schwierigkeiten in der Interaktion mit Wahrnehmung und Verhalten, auch dies könne bei schwerstgradiger Ausprägung eine paranoide Persönlichkeitsstörung darstellen. Bei dem Beschwerdeführer gehe dies so weit, dass teilweise autistische Züge mit absolut fehlender Empathie zu schwersten Dekompensationen führen würden. Insgesamt sei sicher nicht von einer typischen paranoiden Persönlichkeitsstörung auszugeben. Eine typische Persönlichkeitsstörung sei in dem Ausprägungsgrad wesentlich leichter und es fänden sich nicht die stark ausgeprägten interaktionellen und emotionalen Probleme. Aufgrund von Literaturrecherchen und angesichts des Standes der Wissenschaft sei jedoch in die-
sem Fall von einer schwerstgradigen Persönlichkeitsstörung auszugehen (Urk. 7/70/24). Der Beschwerdeführer kooperiere bereits seit langem nur bedingt innerhalb von psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Strukturen. Dies sei jedoch zu einem grossen Anteil persönlichkeits- bzw. krankheitsbedingt. Aufgrund der schwergradigen paranoiden Symptomatik sei eine Bindung mit einem Psychotherapeuten und daher einer damit möglichen Psychotherapie fast unmöglich. Wie bereits in der Aktenlage beschrieben, finde sich zunächst eine Überhöhung, was der Beschwerdeführer auch selber sage. Beim letzten Psychotherapeuten habe er sich erhofft, dass er nun durch diesen endlich in dem von ihm angestrebten Arbeitsplatz bei der Kantonspolizei Fuss fassen könne. Nach der erneuten Enttäuschung sei es zur absoluten Entwertung und zum Abbruch therapeutischer Bemühungen gekommen (Urk. 7/70/25). Der Beschwerdeführer habe immer wieder versucht, Fuss zu fassen, so ab dem Jahr 2001. Diese Eingliederungsbemühungen hätten sich jedoch auf Security-Arbeiten zentriert. Er habe sich beim Sicherheitsdienst und in einer Aufsehertätigkeit im Museum etc. versucht. Innerhalb dieser Strukturen, die definitionsgemäss in der Sicherheitsbranche extrem militärisch hierarchisch ausgerichtet seien, komme es dann immer wieder zu schwersten Enttäuschungen. Zusätzlich seien diese für den Beschwerdeführer erheblich gefährdend, da er hier seine Wahnsymptomatik verstärkt erlebe. Der Beschwerdeführer habe alles getan und sogar versucht, bis zu einem Pensum von 70 % zu arbeiten. Es komme zu einem typischen Ablauf mit zunächst guter Eingliederung und dann hoher Enttäuschung und Kündigung (Urk. 7/70/26).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, aufgrund der psychiatrischen Symptomatik und der Analyse des standardisierten Instrumentes ICF APP, das bezüglich Arbeitsfähigkeit sehr gut abbilde, finde sich eine schwere bis vollständige Beeinträchtigung. Bei der Arbeit eines Security sei von einer 90-100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Arbeitsfeld auszugehen. Zusätzlich sollte bedacht werden, dass innerhalb der Security-Aufgabe möglicherweise Waffen am Mann seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der ausgesprochenen paranoiden Wahnsymptomatik Waffen für den Beschwerdeführer und für sein Umfeld eine erhebliche Gefährdung darstellten. Es sei in keiner Weise auszuschliessen, dass bei Aktivierung der paranoiden Ideen Waffen fehlerhaft benutzt würden. Damit sei sowohl für ihn selber als auch für das Umfeld eine Rückkehr in eine Security-Aufgabe mit Waffen als erhebliche Gefährdung anzusehen (Urk. 7/70/28). Eine angepasste Tätigkeit bedürfe einer geringgradigen Interaktion mit anderen Menschen. Aufgrund der ausgeprägten paranoiden Ideen und der fehlenden Interaktionsfähigkeit könne es bei direkten Kontakten immer wieder zu schweren Aggressionsdurchbrüchen kommen. Damit sei eine Tätigkeit alleine, zum Beispiel zuhause oder nur mit einem direkten Ansprechpartner als Vorgesetzten, möglich. Aufgrund der schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung könnten – wie auch bereits in allen Vorarbeiten zu finden – diese schnell aktiviert werden. Damit komme es zu erheblichen Kränkungen, Rückzug oder sogar zu Aggressionsdurchbrüchen. Es sei keine Arbeit im Team möglich oder mit Interaktion mit Kunden. Die adäquaten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sollten als Ressourcen genutzt werden. Die Arbeitszeit sollte maximal drei bis vier Stunden pro Tag betragen. Schichtbetrieb sei möglich. Nicht möglich seien Arbeiten im Rahmen von Waffen oder das Tragen von Waffen. Möglich wäre zum Beispiel eine nicht kundenorientierte computerbasierte Heimarbeit (Urk. 7/70/30). Es sei fraglich, ob eine derart strukturierte Tätigkeit zu finden sei, da die schweren paranoiden Ideen fast jede Interaktion mit Menschen teils sogar gefährlich machen könnten. Der Beschwerdeführer habe bis zu 50 % an sich problemlos arbeiten können. Zentrales Problem sei die paranoide Verarbeitung und die Interaktionsfähigkeit (Urk. 7/70/29). Es sei daher ab November 2001 und auch ab November 2011 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/70/30).
3.2.2 In erwerblicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer – ausser der wiederholt geschilderten teilzeitlichen Tätigkeit im Sicherheitsdienst (vgl. auch Urk. 7/35–41) keine Veränderung angegeben. Im Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente berichtete er, nicht in der Lage zu sein, sich an einem Arbeitsplatz zu bewähren, sondern schon nach Wochen die Kündigung erhalten zu haben (Urk. 7/58). Dem IK-Auszug vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/61) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach 2001 weiterhin Erwerbseinkommen bei der C.___ generierte. Zusammen mit den weiteren, teils geringfügigen Einkünften sind in den Jahren 2001 bis und mit 2014 folgende Erwerbseinkommen (summiert ohne Nichterwerbstätigenbeitrag) eingetragen: 2001: 66'667.--; 2002: Fr. 73'031.--; 2003: Fr. 55'617.--; 2004; Fr. 55'590.--; 2005: Fr. 62'124.--; 2006: Fr. 17'086.--; 2007: Fr. 46'820.--; 2008: Fr. 41'578.--; 2009: Fr. 55'032.--; 2010: Fr. 60'588.--; 2011: Fr. 52'062.--; 2012: Fr. 50'614.--; 2013: Fr. 18'240.--; 2014: Fr. 14'400.--.
4.
4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die
IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizinischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, bleiben vorliegend gestützt auf die Aktenlage die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unklar und damit sind auch die medizinischen Beurteilungen des Gesundheitszustands sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unvollständig.
Während der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ zwar überzeugend dargelegt hat, dass die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar ist, sind dem Gutachten keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, wie sich dies mit der während Jahren ausgeübten Tätigkeit offenbar im Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers, verhält. Dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1996 bis 2014 ununterbrochen für die C.___ AG tätig war, ergibt sich aus den IK-Auszügen (Urk. 7/31, Urk. 7/61) sowie aus den Feststellungsblättern bzw. dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/75-76, Urk. 7/87). Anhand der Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – obwohl gemäss Gutachten im November 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein soll – seit 1996 bis 2014 durchgehend für die Treuhandunternehmung tätig war. In den Jahren 1999 bis 2005 vermochte der Beschwerdeführer im Durchschnitt Fr. 52'758.— zu erwirtschaften. Ab 2006 bis 2014 betrug die Entlöhnung durchschnittlich noch Fr. 18'169.--. Der Berufs- und Arbeitsanamnese sind keine Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im Unternehmen seines Vaters oder anderen, im IK eingetragener Lohneinkünfte von nicht im Sicherheitsdienst tätigen Unternehmen zu entnehmen (Urk. 7/70/19), was den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten gegenüber dem psychiatrischen Konsiliarius nicht erwähnt hat. Damit konnte sich der Gutachter kein vollständiges Bild machen. Über die Tätigkeit ist weder bekannt, was die Arbeit genau umfasst hat, noch das Anforderungsprofil oder das Pensum bzw. die Entlöhnung oder aber, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit noch immer ausführt. Dies ist sowohl für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als auch für den allfällig zu tätigenden Einkommensvergleich relevant. Überdies vermochte der Beschwerdeführer auch die Nebentätigkeiten bei der E.___ AG (in Liquidation) über den Zeitpunkt der vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustands hinaus auszuführen.
4.3 Zusammengefasst erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unvollständig und entsprechend ist auch das psychiatrische Gutachten mangels Berücksichtigung der effektiv ausgeübten Tätigkeiten als unvollständig zu erachten. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen diese Lücke nicht zu schliessen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - angesichts der unvollständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes durchaus statthaft.
Angesichts dessen, dass nach den (umfangreichen) erwerblichen Abklärungen zumindest eine Ergänzung der medizinischen Beurteilung unumgänglich sein wird und ausserdem mehrere Ermessensentscheide anstehen, ist eine Abklärung durch das Gericht mit der Folge, einen Instanzenzug zu verlieren, nicht angebracht, sondern eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwingend. Damit ist die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, welche offensichtlich auf einer unvollständigen Aktenlage beruhen würde, (noch) nicht opportun. Eine persönliche Befragung durch das Gericht würde ausserdem keine zusätzliche Aufklärung bringen, zumal angesichts des vom Psychiater ausführlich dargelegten Krankheitsbildes. Der bedingt gestellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher abzuweisen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darüber aufzuklären, dass Anfechtungsgegenstand die Abweisung seines Gesuchs um Rentenerhöhung ist. Damit ist keine Aufhebung der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Mai 2002 verbunden. Eine Erhöhung der laufenden Invalidenrente ist – sofern die materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind – frühestens ab Gesuchstellung möglich (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
4.4 Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten und Lücken in Bezug auf den erwerblichen Sachverhalt sowie den psychiatrischen Gesundheitszustand in geeigneter Form abkläre und danach erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheidet.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der von Rechtsanwalt Roger Peter mit Honorarnote vom 27. Februar 2017 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von total 19,15 Stunden beziehungsweise die geltend gemachte Entschädigung von total Fr. 5‘965.65 (Fr. 5‘362.-- + Fr. 160’85 zzgl. MWSt) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 11,2 Stunden für die Beschwerdeschrift als deutlich überhöht
Angesichts der zu studierenden gut 94 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der insgesamt knapp zwanzigseitigen Eingaben (Beschwerdeschrift sowie Stellungnahme zum Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin) und den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.— (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘200.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann