Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01309




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 29. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war vom 1. Februar 2003 bis 28. Februar 2005 bei der Y.___, als Gruppenleiter in der Warenannahme Molkerei-Produkte (Urk. 6/15/2) und vom 10. Juli 2009 bis 31. Mai 2010 bei der Z.___, als Chauffeur (Urk. 6/15/1) tätig gewesen und seit 15. Juni 2010 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von 6 Stunden im Tag bei der A.___, als Lagermitarbeiter angestellt (Urk. 6/13/1-6 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9), als er sich unter Hinweis auf unfallbedingte Fussgelenksbeschwerden und Arthrose (Urk. 6/6 Ziff. 6.2) am 30. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva betreffend die bei ihr versicherten Unfälle des Versicherten (Urk. 6/12/1-90, Urk. 6/29/1-60) und die den Versicherten betreffenden Akten des Krankentaggeldversicherers der A.___, der Helsana Versicherungen AG (Urk. 6/31/1-19), bei und teilte dem Versicherten am 3. Dezember 2015 (Urk. 6/21) mit, dass eine Unterstützung beim Erhalt seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes zurzeit nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6/46 = Urk. 2) Ansprüche des Versicherten auf eine Rente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung.


2.    Der Versicherte erhob am 21. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2016 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei und stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest. Da der über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Lagermitarbeiter und als Chauffeur gearbeitet habe, handle es sich bei den nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbaren behinderungsangepassten Hilfstätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten, weshalb ein Anspruch auf eine Umschulung zu verneinen sei (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets als Lagerist gearbeitet habe, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Umschulung ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 2). Er macht sodann geltend, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für die Tätigkeit als Kurier abzustellen sei. Daraus resultiere ein die Mindesterwerbseinbusse von 20 % übersteigender Invaliditätsgrad (Urk. 1 S. 3), weshalb ein Anspruch auf Umschulung auf den Beruf als Taxi-, Bus- oder Lastwagenfahrer zu bejahen sei (Urk. 1 S. 4).


3.    Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die streitige Verwaltungsverfügung vom 20. Oktober 2016 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegenerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit verneinte. Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise lediglich die Verneinung seines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise auf Umschulung. Bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs ist die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2016 daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen.


4.

4.1    Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die dafür vorausgesetzte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % erfüllt.

4.2    Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 6/12/26-27) eine posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks (OSG) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren linksseitigen OSG-Arthrose leide, und dass operativ eine OSG-Arthrodese versus Prothese zu diskutieren sei, wobei das junge Alter, die Körpergrösse und das hohe Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers gegen eine Prothese sprächen. Alternative käme eine konservative Therapie mit Stabilschuh mit Abrollhilfe in Betracht (S. 1). Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Lagerist langfristig ohne Operation in einem Pensum von 100 % tätig sein könne (S. 2).

4.3    Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem Bericht vom 17. September 2015 (Urk. 6/17/2-8), dass er den Beschwerdeführer gleichentags kreisärztlich untersucht habe, und diagnostizierte eine posttraumatische fortgeschrittene OSG-Arthrose links. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken distalen Tibia und im Bereich des OSG-Spaltes ventral durch Gehen und Stehen leide (S. 5), und dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, da von einer OSG-Arthrodese eine erhebliche Verbesserung zu erwarten sei (S. 6).

    Falls keine operative Behandlung (im Sinne einer OSG-Arthrodese) durchgeführt werde, sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilogramm, ohne Hocken, ohne Knien, ohne Treppensteigen und Klettern in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. Vorteilhaft sei ein Wechselrhytmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, wobei der Beschwerdeführer im Falle ausschliesslich stehender oder gehender Tätigkeiten jeweils eine Pause von fünf Minuten Dauer pro Arbeitsstunde einhalten solle (S. 7).

4.4    Die Ärzte der D.___, Radiologie und Neuroradiologie Zürich, erwähnten in ihrem Bericht vom 11. November 2015 (Urk. 6/23/41), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies des Beschwerdeführers einen komplex eingerissenen medialen Meniskus im Hinterhorn sowie einen Knorpelschwund und eine Exulzeration am medialen Femurkondylus ergeben habe.

4.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2015 (Urk. 6/23/1-5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- fortgeschrittene posttraumatische OSG-Arthrose links

- chronisch intermittierende Kniebeschwerden links bei komplex eingerissenem medialem Meniskus im Hinterhorn sowie bei Gonarthrose und Exulzeration am medialen Femurkondylus

    Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit auf Grund des Knieleidens nicht mehr zuzumuten sei. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung behinderungsangepasster, vorwiegend sitzender oder wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Gehstrecken von mehr als 100 Meter Länge, ohne ausschliesslich stehende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern, ohne Arbeiten auf Gerüsten und ohne Kauern im Umfang von 8 Stunden im Tag zuzumuten (Ziff. 1.7).

    In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter habe vom 30. Mai 2005 bis 11. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %, vom 12. August bis 20. September 2015 eine solche von 100 %, vom 21. bis 29. September 2015 eine solche von 50 % bestanden. Ab 30. September 2015 bis auf Weiteres sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Ziff. 1.6).

4.6    Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/31/10-11), dass ein arthroskopischer Eingriff im Bereich des linken Kniegelenks nicht angezeigt sei, weil die Beschwerden durch eine aktivierte leichtere Gonarthrose verursacht würden (S. 1). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten zuzumuten. Es sei eine Umschulung angezeigt (S. 2).

4.7    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 30. März 2016 (Urk. 6/31/14-19) aus, dass in Bezug auf das linke Kniegelenk des Beschwerdeführers eine arthroskopische Operation voraussichtlich nicht zu umgehen sei. Bezüglich des linken OSG sei die Durchführung einer Arthrodese angezeigt. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mehr zuzumuten. Hingegen sei ihm die Ausübung einer leichteren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, mit teilweise stehenden Arbeitsabläufen, zuzumuten (S. 4).


5.

5.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose des linken OSG leidet, und dass ihm deswegen ab 12. August 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vorstehend E. 4.5). Während Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 21. September bis 4. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte und ab 5. Oktober 2015 einen Arbeitsversuch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % als möglich erachtete (vorstehend E. 4.3), ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom 12. Dezember 2015 (vorstehend E. 4.5) davon aus, dass ab 30. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist bestanden habe. Damit übereinstimmend ging Dr. G.___ am 30. März 2016 (vorstehend E. 4.7) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zuzumuten sei. Die beteiligten Ärzte gingen indes grundsätzlich übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt zuzumuten sei. Während Dr. C.___ dem Beschwerdeführer am 17. September 2015 (vorstehend E. 4.3) die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilogramm, ohne Hocken, Knien, Treppensteigen und Klettern in vollzeitlichem Umfang zumutete, vertrat Dr. E.___ am 12. Dezember 2015 (vorstehend E. 4.5) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, vorwiegend sitzender oder wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Gehstrecken von mehr als 100 Meter Länge, ohne ausschliesslich stehende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern, ohne Arbeiten auf Gerüsten und ohne Kauern im Umfang von 8 Stunden täglich zuzumuten sei. Demgegenüber ging Dr. F.___ am 2. Februar 2016 (vorsehend E. 4.6) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten zuzumuten sei. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer schliesslich am 30. März 2016 (vorstehend E. 4.7) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungsangepasste, leichtere und vorwiegend sitzende Tätigkeiten.

5.2    Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, überwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Vom Beschwerdeführer wird die Zumutbarkeit einer vollzeitlichen, behinderungsangepassten Tätigkeit denn auch im Wesentlichen nicht bestritten (Urk. 1 S. 3).


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Auch bei Erwerbstätigen, welche in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind, um mehr Freizeit zu haben und nicht, um die Haushaltführung wahrnehmen zu können, wird die Invalidität nach den Grundsätzen für Erwerbstätige bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.2; BGE 131 V 51). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist nach der Rechtsprechung (BGE 142 V 290) indes die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich lediglich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 6.4 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_846/2015 E. 6.3 und 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.3.3).

6.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung anlässlich eines Gesprächs vom 1. September 2015 mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/22/3-5) angab, dass er bei der A.___ seit dem Jahre 2010 als Lagerist im Stundenlohn angestellt sei, und dass er je nach Arbeitsanfall ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % arbeite. Da er mit einer Festanstellung nicht mehr verdienen würde, arbeite er lieber im Stundenlohn. Daneben bekomme er vom Sozialamt noch Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- im Monat. Sein Ziel sei es, so viel zu verdienen, dass er nicht mehr zum Sozialamt gehen müsse (S. 2).

6.4    Die A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 4. September 2015 mit, dass sie dem Beschwerdeführer vor ungefähr zwei Jahren eine Arbeitsstelle bei einem Arbeitspensum von 100 % angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Stellenangebot jedoch ausgeschlagen, da er mit dem angebotenen Lohn nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 6/22/3-5 S. 2).

6.5    In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Umfang eines Teilzeitpensums erwerbstätig war, auf eigene Veranlassung beziehungsweise um mehr Freizeit zu haben in teilzeitlichem Umfang tätig war und damit im Vergleich zu einer vollzeitlichen Tätigkeit ein verhältnismässig tiefes Einkommen freiwillig in Kauf nahm. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich ernsthaft während eines längeren Zeitraums erfolglos um eine vollzeitliche Arbeitsstelle bemüht hätte, sind in den Akten nicht enthalten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Angebot seiner ehemaligen Arbeitgeberin für eine Vollzeitstelle ausgeschlagen hat.


7.

7.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

7.2    Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

7.3    Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der A.___ an seinem bisherigen Arbeitsplatz im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums als Lagerist tätig gewesen wäre. Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 6/11/1-5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___ im Jahre 2011 einen Verdienst von Fr. 45‘796.--, im Jahre 2012 einen solchen von Fr. 39‘437.--, im Jahr 2013 einen solchen von Fr. 37‘994.-- und im Jahre 2014 einen solchen von Fr. 39‘424.-- erzielte. Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen der erzielten Einkünfte ist bei der Bemessung des Valideneinkommens daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer während der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2015, mithin auf die in den Jahren 2011 bis 2014 erzielten Einkünfte abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Verkehr und Lagerei im Jahre 2012 von 0.8 %, im Jahre 2013 von 0.6 % (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.2), im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % (www.bfs.admin.ch) resultiert im Jahre 2015 ein bei der A.___ erzieltes durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 41‘296.-- ([Fr. 45‘796.-- x 1.008 x 1.006 x 1.008 x 1.004 + Fr. 39‘437.-- x 1.006 x 1.008 x 1.004 + Fr. 37‘994.-- x 1.008 x 1.004 + Fr. 39‘424.-- x 1.004] ÷ 4). Es ist daher von einem Valideneinkommen im Umfang von Fr. 41‘296.-- auszugehen. Das von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene erzielbare Jahreseinkommen von Fr. 59800.-- (Urk. 6/13/3) ist mit Blick auf die tatsächlich abgerechneten Einkommen und das geleistete Pensum nicht nachvollziehbar.


8.

8.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.2    Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014).

8.3    Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss der Tabelle TA1 (der LSE 2012; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitshigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2).

8.4    Angesichts der relativ geringfügigen gesundheitlichen Einschränkungen mit einer reduzierten Belastbarkeit des linken OSG und des linken Kniegelenks bei ansonsten erhaltener Funktionalität und fortbestehender Einsatzfähigkeit der oberen Extremitäten sprechen keine Anhaltspunkte dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit ausserhalb des angestammten Betätigungsfeldes als Lagerist auf Grund seiner Arbeitserfahrung, insbesondere derjenigen als Gruppenleiter in der Warenannahme Molkerei-Produkte bei der Y.___ vom Februar 2003 bis 28. Februar 2005 (Urk. 6/15/2) und als Chauffeur bei der Z.___, vom 10. Juli 2009 bis 31. Mai 2010 (Urk. 6/15/1), ein Vergleichseinkommen auf der Basis des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) erzielen kann.

    Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unter den gegebenen Umständen daher nicht vom „Tabellenlohn für die Tätigkeit als Kurier“, sondern vom tabellarischen Ausgangswert des branchenübergreifenden, gesamtschweizerischen Männerlohnes mit Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'210.-- (LSE 2012, Zeile TOTAL" der Tabelle TA1: monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor) auszugehen.

8.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

8.6    Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4).


9.

9.1    Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der medizinische Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, überwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten. Die Frage nach einem Abzug vom Tabellenlohn kann vorliegend indes offen bleiben, wenn selbst bei Gewährung eines höchstmöglichen Abzugs von 25 % ein Mindestinvaliditätsgrad von 20 % nicht erreicht wird.

9.2    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Tabelle TA1 der LSE 2012) von Fr. 5‘210.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 %, bei einem höchstmöglichen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2013 von 0.7 %, im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % (www.bfs.admin.ch), resultiert im Jahre 2015 ein Invalideneinkommen von rund Fr 49‘817.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.75).


10.    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 41‘296.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 49‘817.-- ergibt keine Erwerbseinbusse. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Da vorliegend selbst bei Berücksichtigung eines höchstmöglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % der Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 % nicht erreicht wird, kann die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, offen gelassen werden. Da es bereits an dem für einen Umschulungsanspruch vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgrad fehlt, kann sodann die Frage nach der Gleichwertigkeit der dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbaren Erwerbstätigkeiten offen gelassen werden (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Demnach steht fest, dass der nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf eine Umschulung vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 % (vgl. vorstehend E. 1.2) vorliegend nicht erreicht ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


11.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz