Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01311
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 22. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. O.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ meldete sich am 15. November 2010 unter Hinweis auf Nierenversagen und eine Herzklappenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 17. August 2012 ab 1. August 2011 eine ganze Rente und ab 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/54, Urk. 7/59). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/66/3-6) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 gutgeheissen und die Sache wurde zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.00990, Urk. 7/72/1-5).
Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen, am 3. September 2014 einen Vorbescheid erlassen (Urk. 6/2 = Urk. 7/91) und der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/100), liess sie den Versicherten interdisziplinär begutachten (Expertise vom 29. September 2015; Urk. 7/120/1-43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129) sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2016 vom 1. August 2011 bis Ende April 2013 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/131).
Mit Vorbescheid vom 21. März 2016 (Urk. 6/15) forderte die IV-Stelle zu viel ausbezahlte Renten zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2016 Einwand (Urk. 6/22). Die IV-Stelle nahm am 15. Juni 2016 dazu Stellung (Urk. 6/9) und verpflichtete den Versicherten mit Verfügung vom selben Tag, ihr zu viel ausbezahlte Renten von Fr. 21‘385.-- zurückzuerstatten (Urk. 7/145). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 24. August 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 21‘385.-- (Urk. 6/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/5, Urk. 6/7) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten IV-Renten im Betrag von Fr. 21‘385.-- mit Verfügung vom 4. November 2016 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Rückforderung im Betrag von Fr. 21‘385.-- vollumfänglich zu erlassen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). Am 22. Dezember 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 17. August 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 7/54). Die monatliche Rentenleistung wurde auf Fr. 1‘596.-- festgesetzt. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2016 betreffend Rückforderung (Urk. 7/145) lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 monatlich Fr. 1‘596.-- ausbezahlt worden sind (S. 2).
Ebenfalls mit Verfügungen vom 17. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. April 2012 durch die Beschwerdegegnerin eine unbefristete Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 7/59) und eine monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘197.-- festgelegt. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2016 betreffend Rückforderung (Urk. 7/145) geht hervor, dass vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 monatlich Fr. 1‘197.-- an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sind. Vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 wurde monatlich ein Betrag von Fr. 1‘208.-- und vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 monatlich Fr. 1‘212.-- ausbezahlt, was mutmasslich der Dreiviertelsrente plus Teuerung entspricht.
Zusammengefasst erfolgten folgende Auszahlungen:
Von | Bis | Betrag pro Monat |
1. August 2011 | 31. März 2012 | Fr. 1‘596.-- |
1. April 2012 | 31. Dezember 2012 | Fr. 1‘197.-- |
1. Januar 2013 | 31. Dezember 2014 | Fr. 1‘208.-- |
1. Januar 2015 | 28. Februar 2015 | Fr. 1‘212.-- |
1.2 Das hiesige Gericht hob die rentenzusprechende Verfügung mit Urteil vom 7. November 2012 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/72/1-5). Nachdem die Beschwerdegegnerin realisiert hatte, dass somit kein Rechtstitel (mehr) für die Rentenzahlung vorlag, stellte sie die Rentenzahlungen ein (vgl. Urk. 7/109, Urk. 7/128/3 oben). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ab 1. August 2011 bis Ende April 2013 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/131). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 21‘385.-- forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2016 zurück (Urk. 7/145). Diese erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung in der Verfügung vom 4. November 2016 (Urk. 2) damit, dass ihre Verfügung vom 17. August 2012 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 aufgehoben worden sei. Sofern dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, dass für die ausbezahlte Rente kein gültiger Rechtstitel (mehr) bestanden habe, hätte er sich darüber informieren müssen. Denn diese Unkenntnis könne nicht zum rechtmässigen Bezug von Leistungen führen. Dass die Rente nach Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2012 weiterhin ausbezahlt worden sei, hätte den Beschwerdeführer immerhin zu einer Rückfrage veranlassen müssen (S. 2). Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. November 2016 (Urk. 1) ein, dass er die Leistungen zweifelsfrei gutgläubig bezogen habe. Er habe keine Meldepflichten verletzt. Er sei davon ausgegangen, dass er Anspruch auf die Leistungen habe und habe für die Zukunft vielmehr eine Nachzahlung erwartet. Dieser gute Glauben werde zudem dadurch geschützt, dass auch die berufliche Vorsorge ihre Leistungen gestützt auf die Verfügung vom 17. August 2012 - trotz Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 7. November 2012 - weiterhin ausgerichtet habe. Seine Rechtsschutzversicherung sei nicht darüber informiert gewesen, dass noch Zahlungen erfolgten (S. 3). Dies sei auch aus den Akten nicht ersichtlich gewesen (S. 4). Nach dem Urteil vom 7. November 2012 sei er durch die Rechtsschutzversicherung nicht mehr aktiv vertreten gewesen (S. 3 f.). Die Rückzahlung würde für ihn eine grosse Härte bedeuten (S. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung von Fr. 21‘385.--, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E. 1.3).
3.2 Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 N 47 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
4.
4.1 Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Rente ohne Rechtstitel ausbezahlt worden ist.
4.2 Dem Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 ist zu entnehmen, dass die damals angefochtenen rentenzusprechenden Verfügungen vom 17. August 2012 (Urk. 7/54, Urk. 7/59) aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurden - den übereinstimmenden Parteianträgen folgende - weitere medizinischen Abklärungen angeordnet (Urk. 7/72). Weder den angefochtenen Verfügungen noch dem Urteil sind Anordnungen betreffend die tatsächlichen Folgen für die verfügungsweise ab April 2012 unbefristet zugesprochene Dreiviertelsrente zu entnehmen. In der Vernehmlassung in jenem Verfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache mit der Begründung, es sei der Rentenanspruch für die Zeit von April bis September 2012, mithin bloss teilweise in einem von den Verfügungen beschlagenen Zeitraum, zu prüfen (Urk. 7/70).
Das Gericht bestätigte im Rückweisungsentscheid die zugesprochene Rente auch nicht teilweise, sondern hob die angefochtenen Verfügungen als Ganzes auf (Urk. 7/72/4).
4.3 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenfestsetzung entsteht ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erst mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid. Sofern die versicherte Person den Rechtsweg gegen eine Rentenverfügung beschreitet, muss sie mit Blick auf Art. 61 lit. d ATSG, wonach im kantonalen Verfahren eine reformatio in peius zulässig ist, mit einer Schlechterstellung rechnen. Wegen einer in peius abgeänderten Verfügung nachträglich zu Unrecht bezogene Rentenleistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht, welcher namentlich die Gutgläubigkeit des Rentenbezügers nicht entgegensteht (136 V 45 E. 6.2).
Rechtsprechungsgemäss ist im Verfahren der erstmaligen Rentenfestsetzung ein bestehender Rentenanspruch definitionsgemäss nicht berührt, sodass für eine Bestimmung wie Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - und sei dies nur in analoger Anwendung - kein Raum besteht. Der Versicherte befindet sich vertrauensschutzrechtlich nicht in der gleichen Position wie im Revisionsverfahren, wo eine bereits rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente überprüft wird (BGE 136 V 45 E. 6.2).
4.4 Die dem Beschwerdeführer während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ausgerichteten Renten beruhten nie auf einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid. Erst mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde rechtskräftig über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2011 befunden (Urk. 7/131). Wenn das kantonale Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweist, muss die versicherte Person - gleich wie nach Androhung einer reformatio in peius - damit rechnen, dass sie die einstweilen weiterhin ausgerichtete Rente aufgrund des im neuen Verwaltungsverfahren zu erlassenden neuen Entscheids (teilweise) zurückzuerstatten hat. Insofern verhält es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich, wie wenn eine versicherte Person gegen den von der IV-Stelle in der Rentenaufhebungsverfügung angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt, indem die versicherte Person diesfalls von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht auf ihren guten Glauben berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4 mit Hinweisen).
Da mit der gerichtlichen Rückweisung eine mögliche Schlechterstellung im Raum stand, ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen.
4.5 Daran ändert auch nichts, dass das Gericht dem Beschwerdeführer vor Erlass des Urteils im Hinblick auf die in Aussicht stehende Rückweisung nicht Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben hat (vg. dazu BGE 137 V 314). Mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2012 wurde auf die seitens der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung der Sache hingewiesen (Urk. 7/71) und der Beschwerdeführer erklärte sich am 30. Oktober 2012 vorbehaltlos damit einverstanden (Urk. 7/72/6-7). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer die mit der Rückweisung drohende Schlechterstellung bekannt war, weshalb er sich mit dem Erlass des entsprechenden Gerichtsurteils nicht mehr auf seinen guten Glauben berufen konnte.
4.6 Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zur Eröffnung des kantonalen Entscheides im November 2012 (Urk. 7/72) das Unrechtsbewusstsein des Rentenbezugs fehlte. Insoweit würde seiner Berufung auf den guten Glauben nichts im Wege stehen.
Allerdings wurde ihm laut der unbestritten gebliebenen Rückforderungsverfügung vom 21. März 2016 der Anspruch auf die bis am 31. Dezember 2012 ausbezahlten Renten nicht abgesprochen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2013, welcher verfügungsgemäss zur Rückforderung führte (Urk. 6/15 S. 2), ist der gute Glaube nach dem Gesagten jedoch zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller