Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01315
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 9. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ war zuletzt von 9. September 2014 bis 8. Februar 2016 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/28/75 und Urk. 7/28/310). Nach zwei Unfällen am 21. Januar (Treppensturz) und 18. Februar 2015 (Sturz in der Dusche) erbrachte die Suva als zuständige Unfallversicherung bis am 29. Februar 2016 die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Urk. 3/3, Urk. 7/28/2-4, Urk. 7/28/310, Urk. 7/28/275 und Urk. 7/43).
Am 12. Juli 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Wirbelsäulenfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31 und Urk. 7/35) wies sie das Rentenbegehren nach Beizug eines zusätzlichen Arztberichts (Urk. 7/37-38) mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus IVG auszurichten. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 und S. 4). Am 11. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die Angelegenheit rein unter dem Blickwinkel der bei den Unfällen erlittenen Verletzungen beurteilt, den erheblichen unfallfremden Gesundheitsschaden, insbesondere die zusätzlichen psychischen Probleme, hingegen nicht beachtet. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei er zu 100 % arbeitsunfähig und habe ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2-4). Es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 80'000.-- auszugehen und beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen (S. 4 f.). Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit ohnehin höchst fraglich. Die Beschwerdegegnerin habe ihm insbesondere geeignete Eingliederungsmassnahmen anzubieten (S. 5).
3.
3.1 Dr. med. univ. Z.___, Spitalfacharzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, und Oberärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, von der B.___, stellten im Austrittsbericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7/28/115-123) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Unfall vom 18. Februar 2015 Sturz in der Badewanne
- Impressionsfraktur BWK11
- 27. Februar 2015 Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit Früh- und Spätaufnahmen mit Spect-CT des Thorax: Frisch im Umbau begriffene Wirbelfrakturen mit Impression der Deckplatte von BWK11 und der Bodenplatte von BWK7
- 27. März 2015 MRI LWS: Leichtgradige Deckplatten-Impressionsfraktur Th11 mit Beteiligung der oberen Hinterkante, ohne vorfallenden Spinalkanal, in subakutem Stadium, bei erhaltenem dorsalem Alignement. Im Segment L2/3 leichtgradige Chondrose ohne Höhenminderung mit Einriss im Anulus fibrosus und flachbogiger, subligamentärer Diskushernie median links paramedian von 16 mm Breite, 3 mm Lamellenbreite, auf Bandscheibenniveau, ohne Kontakt zu neuralen Strukturen. Moderate Chondrose L4/5 und L5/S1 mit kleinvolumigen Einrissen im Anulus fibrosus und geringere Ausweitung der dorsalen Diskuskontur, ohne Hinweis auf eine neurale Kompromittierung
- 16. April 2015 Notfallkonsultation C.___: Es besteht eine traumatische BWK11-Fraktur mit aktuell etwa 14° Segmentkyphose. Die BWK7-Fraktur kann aktuell nicht sicher bestätigt werden
- 5. Mai 2015 Konsultation C.___: Konventionell-radiologisch unverändertes Sagittal- und Frontalprofil der Wirbelsäule. Unveränderter bisegmentaler Grundplatten-Winkel von 20°. Keine progrediente segmentale Kyphose. Konservatives Prozedere empfohlen
- 29. Mai 2015 Konsultation C.___: Konventionell-radiologisch unverändertes sagittales und frontales Alignement. Unveränderter segmentaler Kyphose- und bisegmentaler Grunddeckplattenwinkel, zunehmende deckplattennahe Sklerosierung des BWK11. Keine Anschlussfraktur. Bandscheibenhöhe unverändert. Bei konservativ anbehandelter BWK11-Deckplattenimpressionsfraktur und aktuell leicht positivem Trend empfehlen wir die Fortführung des konservativen Prozederes. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ist abhängig vom klinischen Befund
- 3. Juli 2015 MRI BWS und LWS: Ältere BWK11-Fraktur mit Deckplattenimpression, ohne Beteiligung der Wirbelhinterkante. Keine Kompression des Spinalkanals. Multisegmentäre Bandscheibendegeneration, beispielsweise beginnend mit Osteochondrose C6/7 und deutlicher Osteochondrose Typ 2 nach Modic BWK7/8 und weniger aktive Osteochondrose BWK8/9
- Unfall vom 21. Januar 2015: Unklarer Treppensturz DD Arrhythmie, orthostatisch
- Leichte traumatische Hirnverletzung
- 24. Februar 2015 MRI Schädel: Multiple, unspezifische Glioseherde der tiefen Marklager beider Grosshirnhemisphären. Kein Anhalt für eine Intra- oder extrakraniale Traumafolge
- Thoraxkontusion
- Flankenkontusion links mit Mikrohämaturie
- Kniekontusion rechts
- Arterielle Hypertonie
- Aneurysma der Aorta ascendens mit 4,8 cm Durchmesser
- Nierenzyste
Dazu hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 31. August bis 6. Oktober 2015 in der Rehaklinik aufgehalten. Beim Austritt hätten bewegungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen (kein langes Liegen, Stehen oder Gehen), eine eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie Nervosität, Schlafstörung und Zukunftsängste bestanden. In seiner angestammten Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten leichten bis mittelschweren Arbeit sei er ganztags arbeitsfähig (S. 2). Aus psychosomatischer Sicht hätten sich Hinweise auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung ergeben. Er habe sich leicht herabgestimmt mit etwas verlangsamtem Denken präsentiert und über Insuffizienzgefühle, Energiemangel, Nervosität und Schlafstörungen berichtet. Insgesamt sei diagnostisch von einer leicht ausgeprägten Anpassungsstörung auszugehen (S. 3).
3.2 Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte nach seiner Untersuchung vom 8. Januar 2016 (Urk. 7/28/85-88) aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Brustlendenwirbelsäule in allen Bewegungsebenen. Darüber hinaus bestehe ein Klopf- und Facettendruckschmerz im thorakolumbalen Übergang und im Stehen eine vermehrte Kyphosierung der Brustwirbelsäule. Die radiologische Kontrolle vom 11. November 2015 dokumentiere eine knöchern konsolidierte BWK11-Fraktur mit ventraler Höhenminderung und vermehrter Kyphose von ca. 15°. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Tätigkeiten ganztags im freien Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen verrichtet werden. Ausschliesslich und überwiegend stehende Arbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 3).
3.3 Gemäss dem Bericht von Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der Klinik für Herzchirurgie des F.___ vom 19. April 2016 (Urk. 7/37) soll der Beschwerdeführer aufgrund der Ektasie der Aorta ascendens auf das Heben schwerer Lasten, Bauchpresse und Blutdruckanstieg >130mmHg verzichten. In einer so angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig.
3.4 Dr. med. G.___, FA für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seinen Beurteilungen vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/30/3 f.) und vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/44/3 f.) fest, es habe lediglich die unfallbedingte Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb weiterhin mit der Suva zu koordinieren und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.
3.5 Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem zu Händen des Beschwerdeführers ausgestellten Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 3/4) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, fest und führte aus, er befinde sich seit 14. April 2016 bei ihr in der ambulanten psychiatrischen Behandlung. Er sei im Frühling 2016 an der depressiven Symptomatik erkrankt. Eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva habe bislang keine Besserung des psychischen Zustandsbildes gebracht. Nach wie vor stehe eine schwere depressive Symptomatik im Vordergrund des Zustandsbildes, welche sich durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, kognitive Einschränkung, Vergesslichkeit, Nervosität, grosse innere Unruhe und Angespanntheit zeige. Er habe diagnostizierte Aorten Aneurysma, Hypertonie und kardiale Beschwerden. Er lebe in ständiger Angst, dass das Aneurysma platzen könnte. Er sei sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit wegen der oben erwähnten Symptomatik voll arbeitsunfähig.
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden seit dem Unfall vom 21. Januar 2015 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso ist ausgewiesen, dass er aus somatischer Sicht in einer den Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit mit freiem Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen ohne ausschliesslich oder überwiegend stehende Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Heben schwerer Lasten, Bauchpresse oder eine Arbeit, die zu einem Blutdruckanstieg >130mmHg führen würde (vgl. E. 3.3 hievor), ist bei einer leichten Tätigkeit nicht erforderlich, weshalb auch die Ektasie der Aorta ascendens nichts an der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ändert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, wohingegen die Beschwerdegegnerin von keiner psychischen Beeinträchtigung ausging. Im Vorbescheidverfahren wies der Beschwerdeführer erstmals auf psychische Beschwerden hin, ebenso darauf, dass er deshalb bei Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Sportmedizin SGSM, in Behandlung sei (Urk. 7/35 S. 4). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. I.___ einen Bericht ein, in welchem dieser jedoch weder auf psychische Beschwerden hinwies noch eine entsprechende Diagnose stellte (Bericht vom 28. April 2016; Urk. 7/38/5-7). Dementsprechend befand Dr. G.___ vom RAD die Arbeitsfähigkeit lediglich aus unfallbedingten somatischen Gründen als eingeschränkt und empfahl, weiterhin mit der Suva zu koordinieren (E. 3.4 hievor). Erst im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin ein (E. 3.5 hievor).
4.2.2 Der massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst lediglich die Zeit bis zum verfügungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 21. Oktober 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht von Dr. H.___ sind jedoch neue Erkenntnisse zu den Verhältnissen im hier massgebenden Zeitraum zu entnehmen, weshalb er ebenfalls zu berücksichtigen ist.
4.2.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. April 2016 bei Dr. H.___ in psychiatrischer Behandlung und nach ihrer Einschätzung sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aus ihrem Bericht wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie die von ihr erwähnten somatischen Beeinträchtigungen - Aneurysma der Aorta, Hypertonie und kardiale Beschwerden - in ihre Einschätzung miteinbezog. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, ab wann die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Zwar hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei im Frühling 2016 an der depressiven Symptomatik erkrankt. Noch im Oktober 2015 befanden die behandelnden Ärzte der B.___ ihn jedoch trotz seiner psychischen Beschwerden als zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1 hievor). Dr. H.___ äusserte sich dazu nicht. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wurde von ihr zudem nicht weiter begründet. Mit Blick auf die Psychopathologie ist auch das Vorliegen einer schweren depressiven Episode nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ohnehin ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das alleinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist.
4.2.4 Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Aktenstand nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend untersucht und es sind ergänzende medizinische Abklärungen indiziert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
4.2.5 Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Validen- und Invalideneinkommen sowie zur Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher